Kamel Diskussion:92.196.92.170

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LG Düsseldorf
Aktenzeichen: 12 O 151/07
Entscheidungsdatum: 23.05.2007
Normen: §§ 97 Abs. 1 S. 1, 2. HS, 85 Abs. 1, 19a UrhG, § 1004 BGB, §§ 9 – 11 TDG
Leitsätze der Redaktion:
Wird eine illegale Datei für mindestens 30 Tage auf dem eigenen Server vorgehalten, haftet der Betreiber des
Servers als Host-Provider ab Kenntnis der konkreten Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Quelle - - Luzifers Freund 22:07, 3. Aug. 2009 (NNZ)

Grundsatzurteil: Wird eine illegale Datei für mindestens 30 Tage auf dem eigenen Server vorgehalten, haftet der Betreiber des Servers als Host-Provider ab Kenntnis der konkreten Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung. - - Luzifers Freund 22:11, 3. Aug. 2009 (NNZ)
Eben: ab Kenntnis der konkreten Rechtsverletzung. Das hat aber nicht zur Folge, dass deswegen jeder Tätigkeit generell eine Rechtsverletzung unterstellt werden muss, so wie du es hier praktizierst. Damit hast du schon viel kaputt gemacht und so stur wie du bist, wird noch mehr kaputt gehen!
Da hat wohl "jemand" die Signatur vergessen. Nun denn: Ich kenne das Urteil, dessen Tatbestand in keiner Relation zur hiesigen Diskussion steht. Bezüglich der Zumutbarkeitsfragen brauche ich ja wohl nicht erneut zu erwähnen, dass jener Passus nur nach entsprechend positiver Kenntnis einer Rechtsverletzung zum Tragen kommt; zudem sei dir folgender Auszug aus dem Teledienstgesetz nahegelegt:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

§ 8 Allgemeine Grundsätze (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. 92.196.92.170 23:49, 3. Aug. 2009 (NNZ)


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