Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde/Geschäftsordnung

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Die Runde ist beendet.

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Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.


Verordnung zur Einhaltung der Regelmäßigkeit des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde (VERA)[bearbeiten]

Artikel 1: Allgemeines[bearbeiten]

§ 1: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde (im folgenden „der Ausschuss“ genannt) ist berechtigt, Ausschüsse, Arbeitskreise, Expertenkonferenzen und andere Unterorgane einzurichten, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich erscheint. Dabei ist festzulegen, aus wievielen Mitgliedern diese Unterorgane bestehen und wie diese Mitglieder zu bestimmen sind. Die Einrichtung und Vorgaben für die Arbeitsweise des Unterorgans sind in einer Verordnung zu regeln und bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Mitglieder des Ausschusses.

§ 2: Mitglieder eines gemäß Art. 1 § 1 eingerichteten Organs müssen nicht notwendigerweise auch Mitglieder des Ausschusses sein. Die Verfahren zur Besetzung der Unterorgane sind in der Verordnung nach Art. 1 § 1 zu regeln.

§ 3: Gemäß Art. 1 § 1 eingerichtete Unterorgane dürfen durch Mehrheitsbeschluss des Ausschusses auch wieder aufgehoben werden.

§ 4: Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden, der die Bezeichnung Mehrheitlich gewählter Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde trägt. Diese Bezeichnung ist bei der Anrede und bei Unterschriften zu verwenden.

§ 5: Der mehrheitlich gewählte Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde bleibt so lange im Amt, bis die Mitglieder des Ausschusses mit einfacher Mehrheit einen neuen mehrheitlich gewählten Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde wählen oder bis er aus dem Ausschuss ausscheidet.

Artikel 2: Haupttätigkeit[bearbeiten]

§ 1: Zweck des Ausschusses ist die Erarbeitung von Konzepten für die Bestimmung eines Rundensiegers sowie ihre Verhandlung und Auswahl.

§ 2: Sobald ein einzelnes Konzept nach Abschluss der Verhandlungen vom Ausschuss beschlossen ist, betreibt der Ausschuss die Umsetzung des Konzepts.

§ 3: Beim Spielende ernennt der Ausschuss den Sieger der Spielrunde.

Artikel 3: Nebentätigkeiten[bearbeiten]

§ 1: Neben den in Artikel 2 festgelegten Tätigkeiten kann der Ausschuss auf Antrag auch weitere Tätigkeiten wahrnehmen, sofern dies nicht gegen diese VERA oder die Spielregeln verstößt.

§ 2: Im Rahmen der Nebentätigkeiten darf der keine Tätigkeit durchführen, die zu den Haupttätigkeiten eines anderen Organs gehört, es sei denn die Durchführung durch das zuständige Organ ist ausnahmsweise nicht möglich, was im Antrag hinreichend zu begründen ist. Die Wahrnehmung solcher Tätigkeiten ist ggf. durch eine Delegation von Kompetenzen nach § 13 der Spielregeln zu legitimieren.

§ 3: Ein Anspruch auf Durchführung einer Nebentätigkeit durch den Ausschuss nicht; Anträge gemäß Art. 3 § 1 können durch den Ausschuss ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Artikel 4: Durchführung[bearbeiten]

§ 1: Die Erarbeitung, Verhandlung und Auswahl von Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde erfolgt in mehreren Phasen.

(a) In der ersten Phase bringt jedes Mitglied des Ausschusses mindestens einen ausgearbeiteten Vorschlag für ein Verfahren zur Bestimmung des Siegers der Spielrunde ein. Die Vorschläge müssen dabei die Anforderungen aus § 8.4 (i) der Spielregeln vollständig erfüllen. Insbesondere ist bei den zur Umsetzung erforderlichen Schritten aufzuführen, welches Ausschuss-Mitglied jeweils die Umsetzung (also z. B. die Beantragung einer Spielregeländerung) veranlasst. Jedes Kamel und Organ ist außerdem befugt, zusätzlich eigene Vorschläge nach § 8.4 (i) der Spielregeln beim Ausschuss einzureichen.
(b) Die eingereichten Vorschläge werden vom Ausschuss veröffentlicht und zehn Tage zur Kommentierung durch beliebige Kamele oder Organe freigegeben. Nach Abschluss dieser Frist wählt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit einen Vorschlag ab, der am weiteren Verfahren nicht mehr teilnimmt.
(c) Die Wahl nach Absatz (b) wird gegebenfalls nach einer Kommentierungsfrist von drei Tagen wiederholt, bis nur noch drei Vorschläge zur Auswahl verbleiben.
(d) Die Einreicher der verbleibenden Vorschläge haben nun fünf Tage Zeit, Ihre Vorschläge aufgrund der eingebrachten Kommentare und Stellungnahmen zu überarbeiten. Danach wählt der Ausschuss zwei Vorschläge für die abschließende Phase aus. Dazu gibt jedes Mitglied des Ausschusses seine Stimme für einen Vorschlag ab. Ergibt sich aus dem Wahlergebnis kein eindeutiger Vorrang eines Vorschlags, so entscheidet die Stimme des mehrheitlich gewählten Inhabers des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde. Ergibt sich auch hierdurch kein Vorrang, so werden zwischen den betroffenen Vorschlägen Stichwahlen durchgeführt.
(e) Die Einreicher der beiden verbleibenden Vorschläge haben jetzt weitere fünf Tage die Gelegenheit zur Überarbeitung ihrer Vorschläge. Nach Ablauf dieser Frist wählt der Ausschusses im unter Absatz (d) geschilderten Abstimmungsverfahren einen Vorschlag zur Umsetzung aus. Durch den Wahlmodus ist sichergestellt, dass der ausgewählte Vorschlag im Einklang mit § 8.4 (j) der Spielregeln als angenommen gilt.

§ 2: An den Ausschuss gerichtete Anträge und ähnliche Anliegen sind auf der Vorgangsseite des Ausschusses einzureichen.

§ 3: Für jedes eigenständige Anliegen an den Ausschuss ist eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) mit einer sinnvollen Bezeichnung anzulegen.

§ 4: Jede Akte hat eine einmalige Aktennummer zu tragen, die wie folgt zusammengesetzt ist:

(a) Die Ziffer 1 gefolgt von einem Bindestrich (-),
(b) der Name des Kamels, dass den ersten Vorgang der Akte getätigt hat gefolgt von einem weiteren Bindestrich,
(c) einer Zahl, die für die erste mit dem Namen eines Kamels versehene Akte 1 ist und für jede weitere mit dem selben Namen versehenen Akte um 1 erhöht wird.

§ 5: Der mehrheitlich gewählte Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde hat das Recht, nicht dem Schema gemäß Artikel 4 § 4 entsprechende Aktennummern so abzuändern, dass sie dem Schema entsprechen.

§ 6: Der mehrheitlich gewählte Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist berechtigt, in keine oder in die falsche Akte eingeordnete Vorgänge in die richtige Akte einzordnen. Existiert die richtige Akte noch nicht, dann ist der mehrheitlich gewählte Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde berechtigt, sie anzulegen.

§ 7: Jeder Vorgang innerhalb einer Akte hat eine einmalige Vorgangsnummer zu tragen. Diese besteht aus der Aktennummer der Akte, gefolgt von einem Bindestrich und einer Zahl, die für den ersten Vorgang innerhalb einer Akte 1 beträgt und für jeden weiteren Vorgang um 1 erhöht wird. Diese Erhöhung gilt auch dann, wenn die vorherigen Vorgangsnummern innerhalb der Akte nicht diesem Schema entsprechen.

§ 8: Der mehrheitlich gewählte Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde hat das Recht, nicht dem Schema gemäß Artikel 4 § 4 entsprechende Aktennummern abzuändern, indem er sie mit einem Präfix versieht, das aus der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich, einer Nummer und einem weiteren Bindestrich besteht. Dies gilt nicht, wenn die Vorgangsnummer bereits mit der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich besteht, es sei denn eine Änderung ist nötig, um zu verhindern, dass zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer tragen.

§ 9: Auf keinen Fall dürfen zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer oder zwei oder mehr Akten die gleiche Aktennummer tragen.

§ 10: Änderungen gemäß Artikel 4 §§ 5, 7 und 8 dürfen in Übereinstimmung mit § 3 Absatz (d) Spielregeln nur in Form eines nicht-formlosen Beschlusses des mehrheitlich gewählten Inhabers des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde durchgeführt werden, der auf den von der Änderung betroffenen Vorgang Bezug nimmt und die Änderungen beschreibt.

§ 11: Unabhängig von einem eventuellen Vorgehen nach Art. 4 § 5, 6, 7 oder 8 reicht die falsche oder fehlende Einsortierung eines Vorgangs durch den Einreicher als Grundlage für eine Ablehnung des Vorgangs aus formellen Gründen aus.

Artikel 5: Rechtsmittel[bearbeiten]

§ 1: Gegen Entscheidungen des des Ausschusses können innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 2: Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des des Ausschusses sowie über die Angemessenheit der Frist nach § 1 entscheidet die Revision des Spielleiters, sofern diese arbeitsfähig ist und der Bearbeitung zustimmt.

§ 3: Wenn die Revision des Spielleiters nicht arbeitsfähig ist, die Bearbeitung der Rechtsmittel ablehnt oder innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Stellung eines Antrages an die Revision des Spielleiters die Rechtsmittel in einem bestimmten Fall zu bearbeiten diesen Antrag nicht annimmt, so kann der mehrheitlich gewählte Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde selbst über die Rechtsmittel entscheiden.

§ 4: In den Fällen gemäß Art. 5 § 3 kann der der Ausschuss statt selbst über die Rechtsmittel zu entscheiden ein anderes Organ mit der Bearbeitung beauftragen, sofern das Organ dem zustimmt, oder ein dafür zuständiges Unterorgan einrichten.

Artikel 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen[bearbeiten]

§ 1: Diese VERA ist die Geschäftsordnung des Ausschusses gemäß § 11 (a) Spielregeln.

§ 2: Diese VERA tritt mit ihrer Verabschiedung nach § 11 (b) der Spielregeln in Kraft.

§ 3: Der Ausschuss kann die VERA jederzeit mit aboluter Mehrheit seiner Mitglieder ändern, ergänzen oder durch eine andere Geschäftsordnung ersetzen.