Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Spielleiter/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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(a) Das Organ hat genau ein Mitglied. | (a) Das Organ hat genau ein Mitglied. | ||
(b) Der Spielleiter ist gemäss § 18 (a) der Spielregeln mit ''„Euer Ehren“'' anzureden. | (b) Der Spielleiter ist gemäss § 18 (a) der Spielregeln mit ''„Euer Ehren“'' anzureden. | ||
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(a) Der Spielleiter ist ein Kamel. In Anträgen ist er deshalb mit einem freundlichen [[Mööepp]] zu begrüssen. | (a) Der Spielleiter ist ein Kamel. In Anträgen ist er deshalb mit einem freundlichen [[Mööepp]] zu begrüssen. | ||
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(e) Die Absätze (b) bis (d) gelten für andere Verwaltungsakte entsprechend. | (e) Die Absätze (b) bis (d) gelten für andere Verwaltungsakte entsprechend. | ||
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(a) Anfechtungen sind mit einem zornigen [[Möh|Möhhhh]] einzuleiten. Beschwerden müssen mit [[Röhr]] eingeleitet werden. | (a) Anfechtungen sind mit einem zornigen [[Möh|Möhhhh]] einzuleiten. Beschwerden müssen mit [[Röhr]] eingeleitet werden. | ||
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(c) Rechtsmittel sind spätestens 1001 Minuten nach Bekanntgabe der Entscheidung einzuleiten. Es ist eine Begründung anzugeben, oder spätestens 3 Tage danach nachzureichen. | (c) Rechtsmittel sind spätestens 1001 Minuten nach Bekanntgabe der Entscheidung einzuleiten. Es ist eine Begründung anzugeben, oder spätestens 3 Tage danach nachzureichen. | ||
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+ | (a) Der Spielleiter darf an der Geschäftsordnung jederzeit Änderungen vornehmen, indem er die Seite [http://kamelopedia.mormo.org/index.php?title=B%C3%BCrokratenspiel/3._Runde/Organe/Spielleiter/Gesch%C3%A4ftsordnung&action=edit bearbeitet]. Die neue Version tritt sofort in Kraft. Bei umfangreichen Änderungen sind diese in angemessener Form bekannt zu machen. | ||
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+ | (b) Andere Kamele dürfen beim Spielleiter eine Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Spielleiter darf den Antrag ohne Angabe von Gründen abweisen. | ||
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+ | == Artikel E: Schlussbestimmungen == | ||
+ | ===§1 Salvatorische Klausel=== | ||
+ | (a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit den Spielregeln oder den unveränderlichen Rahmenregeln im Widerspruch stehen, oder sich anderweitig als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der bürokratischen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die der Spielleiter mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsordnung als lückenhaft erweist. | ||
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+ | ===§2 Inkrafttreten=== | ||
+ | (a) Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie durch den Spielleiter verabschiedet und auf der allgemienen Vorgangsseite angekündigt wird. | ||
− | + | (b) Sie gilt bis auf Widderruf oder bis zu ihrer Änderung gemäss Artikel D. |
Version vom 28. Januar 2007, 18:16 Uhr
Bürokratenspiel ▪
Aktuelle Spielzüge ▪
Vorlagen ▪
Spielregeln ▪
Rahmenregeln ▪
Organe ▪
Spielkommentar
Spielleiter -
Vorgänge -
Geschäftsordnung -
Beschlüsse -
Auskunft
Achtung: Die Geschäftsordnung des Spielleiters befindet sich noch im Aufbau und hat noch keine Gültigkeit.
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]Verabschiedet am Datum
Artikel A: Mitglieder
(a) Das Organ hat genau ein Mitglied.
(b) Der Spielleiter ist gemäss § 18 (a) der Spielregeln mit „Euer Ehren“ anzureden.
Artikel B: Anträge an den Spielleiter
(a) Der Spielleiter ist ein Kamel. In Anträgen ist er deshalb mit einem freundlichen Mööepp zu begrüssen.
(b) Als eilbedürftig gekennzeichnete Anträge werden schnellstmöglich bearbeitet. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine schnelle Bearbeitung.
(c) Stellt der Spielleiter in einem an ihn adressierten Antrag Formfehler fest, so wird der Antrag wegen Formfehlern zurückgewiesen. Der Spielleiter darf den Antrag trotzdem bearbeiten, wenn eine Ablehnung der Bürokratie unförderlich wäre, oder wenn der Antrag als eilbedürftig gekennzeichnet wurde und die Eilbedürftigkeit glaubhaft begründet wurde.
(d) Anträge, für die der Spielleiter nicht zuständig ist, werden abgewiesen. Dem Antragsteller ist die zuständige Stelle zu nennen, sofern sie dem Spielleiter bekannt ist.
(e) Die Absätze (b) bis (d) gelten für andere Verwaltungsakte entsprechend.
Artikel C: Rechtsmittel
(a) Anfechtungen sind mit einem zornigen Möhhhh einzuleiten. Beschwerden müssen mit Röhr eingeleitet werden.
(b) Ungültigkeitserklärungen von Verwaltungsakten des Spielleiters sind nur möglich, wenn das betreffende Formular falsch ausgefüllt wurde oder wenn eine Spielregel dies vorsieht. Wenn bei einem Vorgang des Spielleiters ein Regelverstoss vorliegt, so ist dieser anzufechten. Ist ein betroffenes Kamel mit einem Entscheid des Spielleiters nicht einverstanden, so kann es Beschwerde einlegen und eine Neubeurteilung verlangen.
(c) Rechtsmittel sind spätestens 1001 Minuten nach Bekanntgabe der Entscheidung einzuleiten. Es ist eine Begründung anzugeben, oder spätestens 3 Tage danach nachzureichen.
Artikel D: Änderungen der Geschäftsordnung
(a) Der Spielleiter darf an der Geschäftsordnung jederzeit Änderungen vornehmen, indem er die Seite bearbeitet. Die neue Version tritt sofort in Kraft. Bei umfangreichen Änderungen sind diese in angemessener Form bekannt zu machen.
(b) Andere Kamele dürfen beim Spielleiter eine Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Spielleiter darf den Antrag ohne Angabe von Gründen abweisen.
Artikel E: Schlussbestimmungen
§1 Salvatorische Klausel
(a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit den Spielregeln oder den unveränderlichen Rahmenregeln im Widerspruch stehen, oder sich anderweitig als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der bürokratischen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die der Spielleiter mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.
§2 Inkrafttreten
(a) Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie durch den Spielleiter verabschiedet und auf der allgemienen Vorgangsseite angekündigt wird.
(b) Sie gilt bis auf Widderruf oder bis zu ihrer Änderung gemäss Artikel D.