Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde/Vorgänge: Unterschied zwischen den Versionen
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==1-TM?!-1: VERA== | |||
{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Antrag|Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde|nummer=1-TM?!-1-1|Sehr geeherte Kollegen, hiermit beantrage ich die Annahme der als Anlage beigefügten VERA als Geschäftsordnung des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde.|Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde besitzt noch immer keine Geschäftsordnung. Da eine Geschäftsordnung für die ordnungsgemäße bürokratische Arbeit eines Organs unabdingbar ist, habe ich einen Entwurf erarbeitet (siehe Anlage), den ich hiermit zur Diskussion und zur Abstimmung stellen möchte.|[[Kamel:TM?!|TM?!]] 23:46, 26. Okt. 2009 (NNZ)|VERA}} | |||
{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Anlage|1-TM?!-1-1|Verodnung zur Einhaltung der Regelmäßigkeit des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde (VERA)| | |||
===Artikel 1: Allgemeines=== | |||
§ 1: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist kein Unterorgan eines anderen Organs. | |||
§ 2: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist berechtgt, Ausschüsse und andere Unterorgane einzurichen, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich erscheint. Dabei ist festzulegen, aus wievielen Mitgliedern diese Unterorgane bestehen und wie diese Mitglieder zu bestimmen sind. | |||
§ 3: Gemäß § 2 eingerichtete Unterorgane dürfen durch Beschluss des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde auch wieder aufgehoben werden. | |||
§ 4: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde besteht aus bis zu vier Mitgliedern, die gemäß § 8.4 Absätze (c) und (d) Spielregeln bestimmt werden. | |||
§ 5: Die Mitglieder des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Bezeichnung ''Vorsitzender des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde'' trägt. | |||
§ 6: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde bleibt so lange im Amt, bis die Mitglieder des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde mit absoluter Mehrheit einen neuen Vorsitzenden wählen oder bis er aus dem Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ausscheidet. | |||
===Artikel 2: Haupttätigkeit=== | |||
§ 1: Haupttätigkeiten des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde sind die Tätigkeiten, die in § 8.4 Spielregeln festgelegt sind, insbesondere jedoch die Bestimmung des Siegers der Spielrunde und die Ausarbeitung des für die Bestimmung nötigen Verfahrens. | |||
===Artikel 3: Nebentätigkeiten=== | |||
§ 1: Neben den in Artikel 2 festgelegten Tätigkeiten kann der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde auf Antrag auch weitere Tätigkeiten wahrnehmen, sofern dies nicht gegen diese VERA oder die Spielregeln verstößt. | |||
§ 2: Im Rahmen der Nebentätigkeiten darf der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde keine Tätigkeit durchführen, die zu den Haupttätigkeiten eines anderen Organs gehört, es sei denn die Durchführung durch das zuständige Organ ist ausnahmsweise nicht möglich, was im Antrag hinreichend zu begründen ist. | |||
§ 3: Ein Anspruch auf Durchführung einer Nebentätigkeit durch den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde nicht; Anträge gemäß § 1 können durch den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. | |||
===Artikel 4: Durchführung=== | |||
§ 1: An den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde gerichtete Anträge und ähnliche Anliegen sind auf der Vorgangsseite des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde einzureichen. | |||
§ 2: Für jedes eigenständige Anliegen an den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) mit einer sinnvollen Bezeichnung anzulegen. | |||
§ 3: Jede Akte hat eine einmalige Aktennummer zu tragen, die wie folgt zusammengesetzt ist: | |||
:(a) Die Ziffer 1 gefolgt von einem Bindestrich (-), | |||
:(b) der Name des Kamels, dass den ersten Vorgang der Akte getätigt hat gefolgt von einem weiteren Bindestrich, | |||
:(c) einer Zahl, die für die erste mit dem Namen eines Kamels versehene Akte 1 ist und für jede weitere mit dem selben Namen versehenen Akte um 1 erhöht wird. | |||
§ 4: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktennummern so abzuändern, dass sie dem Schema entsprechen. | |||
§ 5: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist berechtigt, in keine oder in die falsche Akte eingeordnete Vorgänge in die richtige Akte einzordnen. Existiert die richtige Akte noch nicht, dann ist der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde berechtigt, sie anzulegen. | |||
§ 6: Jeder Vorgang innerhalb einer Akte hat eine einmalige Vorgangsnummer zu tragen. Diese besteht aus der Aktennummer der Akte gefolgt von einem Bindestrich und einer Zahl, die für den ersten Vorgang innerhalb einer Akte 1 beträgt und für jeden weiteren Vorgang um 1 erhöht wird. Diese Erhöhung gilt auch dann, wenn die vorherigen Vorgangsnummern innerhalb der Akte nicht diesem Schema entsprechen. | |||
§ 7: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktennummern abzuändern, indem er sie mit einem Präfix versieht, das aus der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich, einer Nummer und einem wieteren Bindestrich besteht. Dies gilt nicht, wenn die Vorgangsnummer bereits mit der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich besteht, es sei denn eine Änderung ist nötig, um zu verhindern, dass zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer tragen. | |||
§ 8: Auf keinen Fall dürfen zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer oder zwei oder mehr Akten die gleiche Aktennummer tragen. | |||
§ 9: Unabhängig von §§ 4, 5 und 7 ist der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde berechtigt, Vorgänge, die die falsche Vorgangsnummer tragen oder in eine falsche oder eine mit falscher Aktennummer versehenen Akte eingestellt wurden, aus formalen Gründen ablehnen. | |||
§ 10: Änderungen gemäß §§ 4, 5 und 7 dürfen in Übereinstimmung mit § 3 Absatz (d) Spielregeln nur in Form eines nicht-formlosen Beschlusses des Vorsitzenden des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde durchgeführt werden, der auf den von der Änderung betroffenen Vorgang Bezug nimmt und die Änderungen beschreibt. | |||
===Artikel 5: Rechtsmittel=== | |||
§ 1: Gegen Entscheidungen des des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde können Rechtsmittel eingelegt werden. | |||
§ 2: Rechtsmittel gegen Entscheidungen des des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde werden durch die Revision des Spielleiters bearbeitet, sofern diese arbeitsfähig ist und der Bearbeitung zustimmt. | |||
§ 3: Wenn die Revision des Spielleiters nicht arbeitsfähig ist, die Bearbeitung der Rechtsmittel ablehnt oder innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Stellung eines Antrages an die Revision des Spielleiters die Rechtsmittel in einem bestimmten Fall zu bearbeiten diesen Antrag nicht annimmt, so kann der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde selbst über die Rechtsmittel entscheiden. | |||
§ 4: In den Fällen gemäß § 3 kann der der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde statt selbst über die Rehctsmittel zu entscheiden ein anderes Organ mit der Bearbeitung beauftragen, sofern das Organ dem zustimmt, oder ein dafür zuständiges Unterorgan einrichten. | |||
===Artikel 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen=== | |||
§ 1: Diese VERA ist die Geschäftsordnung des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde gemäß § 11 Absatz (a) Spielregeln. | |||
§ 2: Diese VERA tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. | |||
§ 3: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde kann diese VERA jederzeit mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder ändern, ergänzen oder durch eine andere Geschäftsordnung ersetzen.}} | |||
{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Abstimmung|Annahme der VERA als Geschäftsordnung des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde|Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde |[[Bild:jaja.gif|30px]]|Ich bin natürlich selbst dafür. -- [[Kamel:TM?!|TM?!]] 23:46, 26. Okt. 2009 (NNZ)|bemerkung=Diese Abstimmung trägt die Nr. 1-TM?!-1-2}} | |||
Version vom 26. Oktober 2009, 23:46 Uhr
1-TM?!-1: VERA
Adressat: Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde
Antragsnummer: 1-TM?!-1-1
Antragsgegenstand:
Sehr geeherte Kollegen, hiermit beantrage ich die Annahme der als Anlage beigefügten VERA als Geschäftsordnung des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde.
Begründung:
Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde besitzt noch immer keine Geschäftsordnung. Da eine Geschäftsordnung für die ordnungsgemäße bürokratische Arbeit eines Organs unabdingbar ist, habe ich einen Entwurf erarbeitet (siehe Anlage), den ich hiermit zur Diskussion und zur Abstimmung stellen möchte.
Anlagen: VERA
Zu: 1-TM?!-1-1
Titel: Verodnung zur Einhaltung der Regelmäßigkeit des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde (VERA)
Inhalt:
Artikel 1: Allgemeines
§ 1: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist kein Unterorgan eines anderen Organs.
§ 2: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist berechtgt, Ausschüsse und andere Unterorgane einzurichen, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich erscheint. Dabei ist festzulegen, aus wievielen Mitgliedern diese Unterorgane bestehen und wie diese Mitglieder zu bestimmen sind.
§ 3: Gemäß § 2 eingerichtete Unterorgane dürfen durch Beschluss des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde auch wieder aufgehoben werden.
§ 4: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde besteht aus bis zu vier Mitgliedern, die gemäß § 8.4 Absätze (c) und (d) Spielregeln bestimmt werden.
§ 5: Die Mitglieder des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Bezeichnung Vorsitzender des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde trägt.
§ 6: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde bleibt so lange im Amt, bis die Mitglieder des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde mit absoluter Mehrheit einen neuen Vorsitzenden wählen oder bis er aus dem Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ausscheidet.
Artikel 2: Haupttätigkeit
§ 1: Haupttätigkeiten des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde sind die Tätigkeiten, die in § 8.4 Spielregeln festgelegt sind, insbesondere jedoch die Bestimmung des Siegers der Spielrunde und die Ausarbeitung des für die Bestimmung nötigen Verfahrens.
Artikel 3: Nebentätigkeiten
§ 1: Neben den in Artikel 2 festgelegten Tätigkeiten kann der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde auf Antrag auch weitere Tätigkeiten wahrnehmen, sofern dies nicht gegen diese VERA oder die Spielregeln verstößt.
§ 2: Im Rahmen der Nebentätigkeiten darf der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde keine Tätigkeit durchführen, die zu den Haupttätigkeiten eines anderen Organs gehört, es sei denn die Durchführung durch das zuständige Organ ist ausnahmsweise nicht möglich, was im Antrag hinreichend zu begründen ist.
§ 3: Ein Anspruch auf Durchführung einer Nebentätigkeit durch den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde nicht; Anträge gemäß § 1 können durch den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Artikel 4: Durchführung
§ 1: An den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde gerichtete Anträge und ähnliche Anliegen sind auf der Vorgangsseite des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde einzureichen.
§ 2: Für jedes eigenständige Anliegen an den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) mit einer sinnvollen Bezeichnung anzulegen.
§ 3: Jede Akte hat eine einmalige Aktennummer zu tragen, die wie folgt zusammengesetzt ist:
- (a) Die Ziffer 1 gefolgt von einem Bindestrich (-),
- (b) der Name des Kamels, dass den ersten Vorgang der Akte getätigt hat gefolgt von einem weiteren Bindestrich,
- (c) einer Zahl, die für die erste mit dem Namen eines Kamels versehene Akte 1 ist und für jede weitere mit dem selben Namen versehenen Akte um 1 erhöht wird.
§ 4: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktennummern so abzuändern, dass sie dem Schema entsprechen.
§ 5: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist berechtigt, in keine oder in die falsche Akte eingeordnete Vorgänge in die richtige Akte einzordnen. Existiert die richtige Akte noch nicht, dann ist der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde berechtigt, sie anzulegen.
§ 6: Jeder Vorgang innerhalb einer Akte hat eine einmalige Vorgangsnummer zu tragen. Diese besteht aus der Aktennummer der Akte gefolgt von einem Bindestrich und einer Zahl, die für den ersten Vorgang innerhalb einer Akte 1 beträgt und für jeden weiteren Vorgang um 1 erhöht wird. Diese Erhöhung gilt auch dann, wenn die vorherigen Vorgangsnummern innerhalb der Akte nicht diesem Schema entsprechen.
§ 7: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktennummern abzuändern, indem er sie mit einem Präfix versieht, das aus der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich, einer Nummer und einem wieteren Bindestrich besteht. Dies gilt nicht, wenn die Vorgangsnummer bereits mit der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich besteht, es sei denn eine Änderung ist nötig, um zu verhindern, dass zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer tragen.
§ 8: Auf keinen Fall dürfen zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer oder zwei oder mehr Akten die gleiche Aktennummer tragen.
§ 9: Unabhängig von §§ 4, 5 und 7 ist der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde berechtigt, Vorgänge, die die falsche Vorgangsnummer tragen oder in eine falsche oder eine mit falscher Aktennummer versehenen Akte eingestellt wurden, aus formalen Gründen ablehnen.
§ 10: Änderungen gemäß §§ 4, 5 und 7 dürfen in Übereinstimmung mit § 3 Absatz (d) Spielregeln nur in Form eines nicht-formlosen Beschlusses des Vorsitzenden des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde durchgeführt werden, der auf den von der Änderung betroffenen Vorgang Bezug nimmt und die Änderungen beschreibt.
Artikel 5: Rechtsmittel
§ 1: Gegen Entscheidungen des des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde können Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 2: Rechtsmittel gegen Entscheidungen des des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde werden durch die Revision des Spielleiters bearbeitet, sofern diese arbeitsfähig ist und der Bearbeitung zustimmt.
§ 3: Wenn die Revision des Spielleiters nicht arbeitsfähig ist, die Bearbeitung der Rechtsmittel ablehnt oder innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Stellung eines Antrages an die Revision des Spielleiters die Rechtsmittel in einem bestimmten Fall zu bearbeiten diesen Antrag nicht annimmt, so kann der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde selbst über die Rechtsmittel entscheiden.
§ 4: In den Fällen gemäß § 3 kann der der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde statt selbst über die Rehctsmittel zu entscheiden ein anderes Organ mit der Bearbeitung beauftragen, sofern das Organ dem zustimmt, oder ein dafür zuständiges Unterorgan einrichten.
Artikel 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 1: Diese VERA ist die Geschäftsordnung des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde gemäß § 11 Absatz (a) Spielregeln.
§ 2: Diese VERA tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 3: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde kann diese VERA jederzeit mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder ändern, ergänzen oder durch eine andere Geschäftsordnung ersetzen.
Quelle: keine Angabe; Nachtrag vorbehalten
Ausführendes Organ: Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde
Stimmabgaben 1. Stimme
Ich bin natürlich selbst dafür. -- TM?! 23:46, 26. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Diese Abstimmung trägt die Nr. 1-TM?!-1-2