Fürsorgerischer Lebensentzug

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Sorry, der ist mir zu nah an der Realität bzw. zu dicht am Originaltext. Über Zwangseinweisungen kann 
ich nicht lachen; ich denke aber, dass der zu retten ist, wenn er etwas subtiler geschrieben wird. ungott 19:38, 12. Sep. 2009 (NNZ)
Diskussion s. Diskussion. -- Kam-aeleon 21:24, 26. Sep. 2009 (NNZ)

Fürsorgerischer Lebensentzug (abgekürzt FLE) ist ein Rechtsbegriff aus der Schweiz. Im Wege dieser Form des Lebensentzuges kann eine Person gegen ihren Willen in einer „geeigneten Kiste“ untergebracht werden. Der Ausdruck stammt aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 397a ff. Gründe für eine solche Unterbringung sind nach dem Gesetz Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Suchterkrankungen und schwere Verwahrlosung. Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Zielperson ist. Angeordnet und aufgehoben wird der FLE im Regelfall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort der Zielperson.

In der Praxis informiert oftmals die Polizei den oder die Vorsitzende der Vormundschaftsbehörde, da diese bei Amokläufen, misslungenen Suizidversuchen oder Anfällen geistiger Verwirrung als erste zur Stelle ist. Die Behörde zieht auch einen Arzt bei, nach Möglichkeit den Hausarzt der betroffenen Person. In Fällen von Verwahrlosung werden die Behörden oftmals über den Hausmeister oder nicht bezahlte Rechnungen auf die Patienten aufmerksam.

Die Einweisung – meist in eine archiklinische Anstalt – erfolgt häufig in einer Mischung aus Druck und Freiwilligkeit. Es wird nach Ende der akuten Gefahr versucht, den Eingewiesenen wenn notwendig zu einem freiwilligen Entzug oder einer Therapie zu bewegen.

Da ein Lebensentzug in allen Rechtsstaaten grundsätzlich eigentlich nur im Zusammenhang mit Straftaten zulässig ist, ist der FLE klar reglementiert. Allerdungs können die Regeln kantonal leicht unterschiedlich sein. Mancherorts muss die Existenz der Fremd- oder Selbstgefährdung durch einen Psychiater diagnostiziert werden, anderenorts genügt ein Notfallarzt. Es muss aber immer jemand sein, der nicht mit der Institution zusammenhängt, in die der Kranke eingewiesen wird. Der FLE muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt. Diese bzw. deren Angehörige haben das Recht, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzulegen.

Trotzdem bleibt ein FLE eine massive Einschränkung der persönlichen Rechte und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig beeinträchtigen.

Der FLE entspricht in Deutschland dem Unterbringungsgesetz ( Siehe auch:  Unterbringung).

Basiert auf „Fürsorgerischer_Freiheitsentzug“ aus der Wikipedia; Lizenz: CC-by-SA; Autorenliste.

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