Datei Diskussion:Eieruhr2.jpg

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Warum bin ich die Urheberin an dem Werk trotz der Verwendung anderer Quellen?[bearbeiten]

Urheberrecht (§§ 1 - 69g), Abschnitt 2 - Das Werk (§§ 2 - 6):
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt. (Quelle)

Erläuterung eines Rechtsanwalts hierzu:
Nach dem UrhG (§ 72 UrhG) geniessen Lichbilder den Urheberschutz der §§ 2 folgende UrhG. Im Falle einer Bearbeitung kommt jedoch u.U. § 3 S.1 UrhG zur Geltung. Hiernach gilt eine Bearbeitung des ursprünglichen Werkes als als selbstständiges Werk, wenn hierin eine persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters zu sehen ist. Unwesentliche Bearbeitungen werden gem. § 3 S.2 UrhG nicht als solche gewertet. Es kommt in Ihrem Fall somit entscheidend darauf an, wieweit das ursprüngliche Bild durch den Bearbeiter verändert wurde. Je grösser die Veränderungen desto eher wird eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 3 S.2 UrhG zu bejahen sein. (Quelle)