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Rechtliche Hinweise[bearbeiten]
Urheberrecht (§§ 1 - 69g), Abschnitt 2 - Das Werk (§§ 2 - 6):
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt. (Quelle)
§ 24 UrhG Freie Benutzung:
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. (Quelle)
Erläuterung zu Parodie und freier Benutzung (ebenfalls letztere Quelle):
Im Rahmen der Beurteilung besonderer Kunstformen, wie vor allem der Parodie, hat der BGH* besondere Abgrenzungskriterien entwickelt. Die Parodie zeichnet sich dadurch aus, dass die Charakterzüge des parodierten Werkes gerade nicht verblassen. Im Gegenteil, um ein Werk zu parodieren, kommt es gerade darauf an, dass das parodierte Werk deutlich erkennbar bleibt. Würden die Charakterzüge in der Parodie verblassen, so würde der Betrachter diese nicht verstehen können. Um ein anderes Werk künstlerisch durch den Kakao ziehen zu können, muss es erkennbar bleiben. Ein Verblassen der Charakterzüge ist der Parodie somit wesensfremd. (*= Bundesgerichtshof)
Siehe auch: Freie_Benutzung: Kriterien (Wikipedia)