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| | | Wer nichts weiß, malt einen Kreis! |
| == Urheber eines Verbrechens im Rechtssinne ==
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| '''Urheber eines Verbrechens''', ''der'' (Cameluctor delicti) ...
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| Das [[deutsch]]e Urheberrecht ist eine komplizierte Angelegenheit. Viele [[Kamel]]e meinen, es gehe dabei es nur um das ''Heben von Uhr-Werken'' oder das ''Bemalen von [[Bildschirm]]en'' mit Autorennamen, aber das ist in [[Wahrheit]] nur ein kleiner des Urheberrechts. Dies schützt nämlich alle Werke, nicht nur die von [[BMW]] in [[München]] und [[Kamelcedes]] in [[Stuttgart]], selbst [[Bank]]en werden geschützt, wenn sie als Werkbanken eingetragen sind oder [[Tag]]e, wenn es Werktage sind.
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| Nach einem kürzlich verabschiedeten Grundsatz[[urteil]] können auch Verbrecher ihre Taten schützen lassen, wenn sie ein nicht [[unerheblich]]es Maß an Genialität [[oder]] ein besonderes Maß an Abgebrühtheit beinhalten. Muss jedoch eine Schöpfungshöhe negiert werden, kann ein solches [[Recht]] nicht hergeleitet werden. Die Erfahrung musste auch schon ein fülliger Ex-[[Kanzler]] machen, als er für das [[Spende]]nsammeln auf Ehrenwortbasis Tantiemen verlangen wollte. Gleiches [[Kamel]] war auch schon zuvor mit dem [[Versuch]] gescheitert, den ''Urheber eines Versprechens'' in das deutsche Recht mit aufzunehmen.
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| == Urheber eines Verbrechens aus der Laien-Perspektive==
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| Aus der Perspektive eines Laien ist '''Urheber eines Verbrechens''' nicht der Täter, sondern immer der [[Richter]], das [[Gericht]], die [[Zeuge]]nschaft oder ein anderes unter dem Titel '''''[[Die da oben]]''''' firmierendes [[Subjekt|Rechtssubjekt]].
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| Aufgrund der [[Klaus]]el ''"Im Zweifel für den Angeklagten"'' wird das [[Thunfisch|Tun]] des Täters erst dadurch zum Verbrechen, dass ein [[Gericht]] ihm nachweisen kann, dass es schon immer eins war.
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| Der Volksmund hat dieses [[Paradoxon]] in den [[Satz|Rechtsgrundsatz]] ''"Man darf alles, man darf sich nur nicht erwischen lassen"'' gegossen.
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| Es gilt allerdings zu beachten, dass es sich dabei lediglich um eine [[defekt|''de facto''-Aussage]] handelt. Der Widerspruch zur Urteilsbegründung aus der [[Rechts]]-Perspektive kann jedoch - fristgerecht eingereicht - durch einen [[de Jürje|de jure-Bescheid]] aufgehoben werden.
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| {{sv}} [[Gesetz]], [[Urheber]], [[Verbrechen]]
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| [[Kategorie:Recht]]
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| [[Kategorie:Deutschland]]
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| [[wiki:Verbrechen]]
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| [[wiki:Urheber]]
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Wer nichts weiß, malt einen Kreis!