Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Superrevisionsinstanz/Verhandlungssaal

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Wichtiger Hinweis:

Runde 3 ist beendet und wurde geschlossen. Gewonnen hat kein Kamel.


Verhandlung! Bitte Ruhe.

Nr. 1 vom 31. Januar 2007: Revision über eine verbindliche Regelauslegung

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GUTACHTEN


Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-R1-0131/VS/3/SuRI-DoN-GA-0131

Thema des Gutachtens: Revision über die Verbindliche Regelauslegung von § 8.3 (b) [Spielregeln] und Grundsatzentscheid über Mehrfachmitgliedschaften (Vorgangsnummer: 29-Jan-07-Mthk-Gt8-26-1) des Spielleiters

Kurzzusammenfassung:

  1. Eine Mehrfachmitgliedschaft eines Kamels in der Form, dass es zum einen selbst Mitglied eines Organs ist und zum anderen Abgeordneter eines anderen Organs in dem selben Organ, ist grundsätzlich zulässig. Allerdings ist eine solche Mehrfachmitgliedschaft insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Stimmanhäufungen und Interessenkollisionen einzuschränken.
  2. Der Vorgang ist zur erneuten Überprüfung an den Spielleiter zurückzuverweisen.
  3. Eine mittelbare Beteiligung an einem Vorgang ist für einen Ausschluß eines Revisors gem. § 14 I SuRIGO ausreichend.
  4. Die Vermutung des § 5 II SuRIGO gilt nicht, wenn die Superrevisionsinstanz positive Kenntnis von der Beschlußunfähigkeit hat.

Bearbeitendes Organ: Superrevisionsinstanz - Superrevisor Doppelnull

Ausführlicher Gutachtentext:

I
Die Revision über die vorgenannte Regelauslegung des Spielleiters ist zulässig.
Ob sich die Superrevisionsinstanz hinsichtlich der Überprüfung iSd § 7 I SuRIGO an die Frist des § 10 SuRIGO entsprechend halten muss, kann dahinstehen, da diese Frist mit der Feststellung der Revision eingehalten wurde.

II
Grundsätzlich ist den Ausführungen des Spielleiters zuzustimmen. Gerade für die Superrevisionsinstanz gilt dies aber nicht.

Zwar schließt der Wortlaut des § 8.3 Spielregeln eine Mehrfachmitgliedschaft nicht aus, allerdings ist eine solche regelkonform einzuschränken.

Die Superrevisionsinstanz besteht gem. § 8.3 Spielregeln aus zwei bis vier Mitgliedern. Angenommen die Superrevisionsinstanz besteht aus dem Abgeordneten des Aufsichtsrates A und dem Abgeordneten des Zentralrates der Paragraphenreiter Z und Z wählt sich zudem selbst gem. § 8.3 (b) 4 Spielregeln in die Superrevisionsinstanz. Dann könnte dieser insbesondere im Zusammenspiel mit einer von ihm verhinderbaren Vetoeinlegung durch den Zentralrat der Paragraphenreiter (siehe § 8.3 (d) Spielregeln) mit 2:1 Stimmen alleine alle Entscheidungen der Superrevisionsinstanz treffen.

Der § 8.3 (b) 3 Spielregeln bezweckt eine Beteiligung sowohl eines Abgeordneten des Zentralrats der Paragraphenreiter, als auch des Aufsichtsrates. Mit diesem Grundgedanken ist eine Mehrfachmitgliedschaft in der vorgenannten Konstellation nicht zu vereinbaren. Eine Mehrfachmitgliedschaft müsste gem. § 0 Spielregeln eingeschränkt werden, wobei insbesondere mögliche Stimmanhäufungen und Interessenkollisionen zu berücksichtigen sind.

III
Der Vorgang ist an den Spielleiter zur erneuten Beurteilung zurückzuverweisen.

IV
Gem. § 14 I, 1. Alternative SuRIGO ist Revisor Mambres von dem Verfahren ausgeschlossen.
Die Regelauslegung des Spielleiters erfolgt aus Anlaß der Doppelmitgliedschaft von Mambres. Er ist demnach an der Sache mittelbar beteiligt.

Die Superrevisoren als solche sind nicht ausgeschlossen.
Zwar erfolgte die Regelauslegung des Spielleiters aus Anlaß einer Doppelmitgliedschaft bei der Superrevisionsinstanz, doch ist diese nicht an der Sache beteiligt, sondern steht zu ihr in einem neutralen Verhältnis.

V

Die Superrevisionsinstanz ist derzeit in dieser Sache nicht beschlüßfähig.
Nach § 5 I 2 SuRIGO ist die Superrevisionsinstanz beschlußfähig, wenn mindestens drei Revisoren an der Verhandlung teilnehmen. Aufgrund des Anusschlußes des Revisors Mambres von der Verhandlung können derzeit nur zwei Revisoren an der Verhandlung teilnehmen.
Die Vermutung des § 5 II SuRIGO gilt nicht, wenn die Superrevisionsinstanz positive Kenntnis von der Beschlußunfähigkeit hat.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Doppelnull Superrevisor 16:38, 31. Jan 2007 (CET)

Anlagen: -

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: I/R1-Anm1

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: SuRI-R1-0131/VS/3/SuRI-DoN-GA-0131

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Revisor Mambres hat gem. § 14 II 3 SuRIGO die Möglichkeit eine Stellungnahme im Besprechungszimmer abzugeben.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 16:38, 31. Jan 2007 (CET)

Siehe auch: -

UNGÜLTIG

Ungültigkeitserklärung



Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.

Begründung:

  • Die Einleitung des vorliegenden Verfahrens der Superrevisionsinstanz erfolgte ohne ausreichende Begründung (vgl. Anfrage zur Feststellung der Verfahrenseröffnung).
  • Auch aus dem Gutachten sind keine Gründe bekannt, die eine Superrevision der vorliegenden Entscheidung notwendig erscheinen lassen. Die Tatsache, dass der bearbeitende Superrevisor in der Entscheidung anderer Meinung ist, rechtfertigt keinen Eingriff der Superrevisionsinstanz. Vielmehr muss die zugrundeliegende Entscheidung fragwürdig sein, also im Widerspruch zur Grundordnung des Bürokratenspieles stehen. Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
  • Weiter kann der Argumentation, warum nicht alle Superrevisoren nach § 14 Abs. 1 SuRIGO vom Verfahren auszuschließen sind, nicht gefolgt werden. Die hier behandelte Grundsatzentscheidung des Spielleiters bezieht sich sogar explizit auf die Mitgliedschaft in der Superrevisionsinstanz, die deshalb ein im Verfahren betroffenens Organ darstellt.
  • Wie der Gutachter schließlich selbst ausführt, ist die Superrevisionsinstanz in dieser Sache nicht beschlussfähig. Sie kann deshalb das Verfahren auch nicht an den Spielleiter zurückverweisen, da hierfür ein Beschluss erforderlich wäre.

Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:10, 31. Jan 2007 (CET)

Bemerkungen: So geht es ja nicht, dass wir willkürlich Spielleiterentscheidungen umkippen.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: I/R1-Anm-DoN-2

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Ungültigkeitserklärung

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Werter Revisorkollege!

  1. Ob bereits die Feststellung der Revision gem. § 7 I SuRIGO eine Begründung erfordert geht aus den Regelungen nicht hervor.
  2. Wie in dem Gutachten ausgeführt, widerspricht eine uneingeschränkte Mehrfachmitgliedschaft eines Kamels in der Form, dass es zum einen selbst Mitglied eines Organs ist und zum anderen Abgeordneter eines anderen Organs in dem selben Organ, möglicherweise dem Grundgedanken des § 8.3 (b) 3 Spielregeln und somit § 0 Spielregeln. Ob diese Annahme zutrifft, ist in dem eingeleiteten Verfahren zu prüfen und zu erörtern. Zumindest gibt die Entscheidung des Spielleiters Anlaß zum Zweifeln - ist also fragwürdig - bezüglich deren Regelkonformität. Hier geht es folglich nicht um eine bloße abweichende Meinung, sondern um einen Verstoß gegen die Spielregeln. Die Einleitung einer Revision bedarf hierbei nicht der einhelligen Meinung der Superrevisionsinstanz bezüglich der Fragwürdigkeit. Vielmehr genügt die Ansicht eines Revisors, dass der Vorgang fragwürdig ist. Wie sich die Superrevisionsinstanz abschließend entscheidet ist eine andere Sache.
  3. Ob eventuell doch - entgegen der Ansicht im Gutachten - ein Ausschluß aller Revisoren gem. § 14 I, 2. Alternative SuRIGO anzunehmen ist, kann selbstverständlich erörtert werden.
  4. Dass der Vorgang nicht ohne Beschluß der Superrevisionsinstanz an den Spielleiter zurückverwiesen werden kann, steht ausser Frage. Und ein solcher ist selbstverständlich nur bei Beschlußfähigkeit der Superrevisionsinstanz möglich.
  5. Eine Ungültigkeitserklärung ist daher absolut falsch. Zumal eine solche nicht einseitig beschlossen und erklärt werden kann.
  6. Zudem ist Revisor Mambres gem. § 14 I SuRIGO iVm der Ablehnung (Gutachten SuRI-R1-0131/VS/3/SuRI-DoN-GA-0131, Absatz IV) zumindest bis zu einer abschließenden Entscheidung der Superrevisionsinstanz gem. § 14 II 1 SuRIGO von dem Verfahren ausgeschlossen. Eine Äußerung zu diesem laufenden Verfahren ist an dieser Stelle daher nicht statthaft. Diesbezüglich verweise ich auch auf die Anmerkung I/R1-Anm1.


Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 22:52, 31. Jan 2007 (CET)

Siehe auch: -

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: I/R1-Anm-Mmb-1

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Anmerkung zur Ungültigkeitserklärung

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Werter Revisorkollege!
ich danke für die näheren Ausführungen, die ich z. T. in der Feststellung der Revision vermisst habe.

  • Mit Hinblick auf Ihre Punkte 1. und 2. ziehe ich meine Ungültigkeitserklärung deshalb zurück.
  • Zu Punkt 3. halte ich an meiner oben aufgeführten Ansicht fest, dass alle Superrevisoren vom Verfahren auszuschließen sind. Ihr Punkt 6. gilt daher für die übrigen Superrevisoren entsprechend.
  • Zu Punkt 4. ist ergänzend anzumerken, dass die in § 8.3 Abschnitt c geregelten Ordnungsmaßnahmen durch die Superrevision nicht das Zurückverweisen eines Vorgangs an den Spielleiter beinhalten. Käme die Superrevisionsinstanz zu dem Ergebnis, dass eine Fehlentscheidung vorliegt, so wäre der Spielleiter entsprechend zu verwarnen, rügen oder mecklenburg-vorpommern. Bei grobem Fehlverhalten wäre der Vorgang an den Aufsichtsrat zu melden.
  • Zu Punkt 5. verweise ich auf den oben erklärten Rückzug.
  • Zu Punkt 6. regelt die SuRIGO in § 14 Abs. 2, dass sich der Ausschluss auf die Entscheidung des Verfahrens durch die Superrevisionsinstanz bezieht. Eine Stellungnahme im laufenden Verfahren ist hier nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil explizit vorgesehen.

Insgesamt möchte ich den Vorfall zum Anlass nehmen, folgenden Nachbesserungsbedarf in der SuRIGO festzustellen:

  • Voraussetzungen und Fristen für die Verfahrenseinleitung nach § 7 Abs. 1
  • Vorgehensweise bei Handlungsunfähigkeit durch Ausschluss mehrerer Superrevisoren nach § 14
  • Näherer Ablauf der Verhandlung nach § 15.


Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 23:37, 31. Jan 2007 (CET)

Siehe auch: -

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: I/R1-Anm-DoN-3

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/R1-Anm-Mmb-1

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Werter Revisorkollege!

  1. Ihr Standpunkt zum Ausschluß aller Revisoren von dem Verfahren sei Ihnen zugestanden. Allerdings ist Ihnen eine Äußerung hierzu an dieser Stelle aufgrund des Ausschlusses nicht gestattet (s. 3.).
  2. Anstelle der der in § 8.3 (c) Spielregeln genannten Ordnungsmaßnahmen muss es auch möglich sein für den Spielleiter mildere Maßnahmen anzuordnen.
  3. § 14 II SuRIGO regelt den Ablauf einer Ablehnung wegen Befangenheit. Nach § 14 I SuRIGO ist ein Revisor bei Befangenheit von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen. Dies betrifft das gesamte Verfahren. Die Stellungnahme des Abs. 2 bezieht sich lediglich auf den Ausschluß (Rechtsmittel). Zwar sagt diese Regelung nichts über den Ort der Stellungnahme, allerdings erscheint eine Stellungnahme im Beratungszimmer zwecks Abgrenzung vom Verfahren geeignet.
  4. Bezüglich der Änderungen der SuRIGO verweise ich insbesondere hinsichtlich des 1. und 3. Punktes auf den sandförmchenlosen Bereich des Beratungszimmers (s.a. hier)

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 00:41, 1. Feb 2007 (CET)

Siehe auch: -

Nr. 2 vom 2. Februar 2007: Revision über die Entscheidung zu Antrag Nr. 30 (allgemein)

Antrag

Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: SuRI-R2-0201/VS/2/SuRI-Mmb-0202
Antragsgegenstand:

EE,
hiermit eröffne ich das Verfahren über den Vorgang Bürokratenspiel/3. Runde/Anträge#Nr. 30 vom 31. Januar 2007: Antrag auf eigene Seiten für die Abkürzungsaufsicht.
Aufgrund meiner Ermittlungsergebnisse beantrage ich eine Rüge des Spielleiters nach § 8.3 c SR.


Begründung:

  • Am 31.1.07 wurde auf der allgemeinen Antragsseite von Sushifresse ein Antrag mit dem Antragstext "SP-Abkürz-Sei01312007" gestellt.
  • In der Antragsbegründung wurden Erläuterungen angeführt, aus denen zu schließen war, dass der Antragsteller eigentlich die Genehmigung von Seiten der Abkürzungsaufsicht hatte beantragen wollen.
  • Der Spielleiter sprach daraufhin eine Genehmigung aus, die sich nicht auf den Antragstext, sondern auf die Antragsbegründung bezog und einfach davon ausging, die in der Begründung vorgebrachten Dinge seien tatsächlich beantragt worden.
  • Aus der Genehmigung wird ersichtlich, dass dem Spielleiter die formellen Mängel des Antrages durchaus bewusst waren.
  • Zusätzlich ist anzumerken, dass der Antrag zugunsten eines Organes gestellt wurde, in dem der Spielleiter selbst Mitglied ist. Der Verdacht liegt nahe, dass die eigentlich angebrachte Ablehnung wegen Formfehlern nur deshalb unterblieben ist (Vorteilsnahme).
  • Der Einwand der Dringlichkeit kann nicht angebracht werden, da der Spielleiter den Antrag ohne substanziellen Zeitverlust hätte ablehnen, als Mitglied der Abkürzungsaufsicht erneut ohne Fehler vorbringen und genehmigen können.
Unterschrift, Datum: Mambres 23:02, 2. Feb 2007 (CET)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Gutachten.png
GUTACHTEN


Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-R2-0201/VS/3/SuRI-DoN-0203

Thema des Gutachtens: Antrage auf Rüge des Spielleiters nach § 8.3 (c) SR

Kurzzusammenfassung:

  1. Dem Antrag ist stattzugeben.
  2. Die Ordnungsmaßnahme könnte sogar höher bemessen werden.
  3. Die Genehmigung nicht beantragter Vorgänge stellt einen Verstoß gegen § 0 SR dar.
  4. § 3 (a) 1 SR bezieht sich lediglich auf die äußere Form.
  5. Die Rangfolge der Ordnungsmaßnahmen, in absteigender Folge ist:
  • Ausschluß
  • Verwarnung
  • Rüge
  • Mecklenburgvorpommerung
  1. Eine organinterne Revision mit dem Ziel der Beseitigung eines Regelverstoßes ist von grundlegender Bedeutung.
  2. Eine Rückverweisung eines Vorgangs an den Spielleiter zur erneuten Entscheidung als Ersatz für eine Ordnungsmaßnahme ist im Sinne einer geringeren Maßnahme ist bereits unter den gegebenen Regeln möglich.
  3. Soweit keine anderweitige Regelung vorliegt kann nur eine Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.

Bearbeitendes Organ: Superrevisor Doppelnull

Ausführlicher Gutachtentext:
Dem Antrag SuRI-R2-0201/VS/2/SuRI-Mmb-0202 ist stattzugeben, wenn die Revision über den angegebenen Vorgang sowie der Antrag selbst zulässig und begründet sind.
I. Die Zulässigkeit richtet sich nach der formellen Rechtmäßigkeit der Feststellung der Revision sowie des Antrags auf die Ordnungsmaßnahme.

1. Die Feststellung der Revision müsste regelgerecht erfolgt sein.
a) Vorliegend geht es um das Verhalten des Spielleiters. Hierfür ist die Superrevisionsinstanz zuständig.
b) Superrevisor Mambres war zur Feststellung der Revision gem. § 7 I 3 SuRIGO berechtigt.
c) Die Feststellung entspricht der Form des § 8 I-III SuRIGO analog.
d) Die Frist des § 10 SuRIGO analog wurde eingehalten.
e) Die Feststellung der Revision ist demnach zulässig
2. Der Antrag auf Ordnungsmaßnahme müsste zulässig sein.
a) Es wurde eine Ordnungsmaßnahme nach § 8.3 (c) Spielregeln beantragt.
b) Der Antrag entspricht der Form des § 8 I-III SuRIGO.
c) Die Ordnungsmaßnahme darf nicht offensichtlich unbegründet sein. Eine eindeutige Rangfolge der Ordnungsmittel geht aus den Regeln zwar bislang nicht hervor. Ob hier ein offensichtlich zu hohes Maß gewählt wurde, kann demnach nicht festgestellt werden. Eine Ordnungsmaßnahme an sich ist jedenfalls nicht unbegründet.
d) Der Antrag ist folglich zulässig.

II. Die Revision sowie der Antrag auf die Ordnungsmaßnahme sind begründet, wenn ein fragwürdiges oder regelwidriges Verhalten des Spielleiters vorliegt und die beantragte Ordnungsmaßnahme angemessen ist.

1. Zunächst müsste ein fragwürdiges Verhalten des Spielleiters vorliegen. Sein Verhalten müsste also zu Bedenken Anlass geben. Vorliegend hat der Spielleiter etwas genehmigt, was gar nicht beantragt war. Zwar ist zu vermuten, dass bei dem fälschlich genehmigten Antrag ein Ausfüllfehler aufgrund leichter Fahrlässigkeit im Zusammenspiel mit grober Fahrlässigkeit aufgrund des Nichtbenutzens der Vorschaufunktion vorlag und die letztlich genehmigten Seiten wohl auch beantragt werden sollten. Dies ist bei der Beurteilung der Genehmigung als solche allerdings nicht relevant. Hier geht es alleine um einen Antrag auf eine Vorgangsnummer und eine hierauf gerichtete Genehmigung von Seiten für die Abkürzungsaufsicht gem. § 13 SR. Laut eigener Angabe handelte der Spielleiter vorsätzlich.
Der Hinweis des Berichterstatters Revisor Mambres, der Spielleiter sei selbst Mitglied des beantragenden Organs, wodurch der Verdacht der - wohl eher - Begünstigung vorliege, ist nicht außer Acht zu lassen. Auch wenn hierfür derzeit wohl keine Beweise vorliegen, spielt diese Tatsache beim Rechtfertigungsversuch des Spielleiters eine entscheidende Rolle. Denn zurecht entkräftet der Berichterstatter den Einwand der Dringlichkeit des Spielleiter, da dieser als Mitglied der Abkürzungsaufsicht den Antrag ohne substanziellen Zeitverlust hätte ablehnen und erneut ohne Fehler vorbringen und genehmigen können.
Folglich liegt ein äußerst fragliches Handeln des Spielleiters vor.
2. Zudem könnte das Verhalten des Spielleiters gegen die Regeln des Bürokratenspiels verstoßen. Das genehmigen eines nicht beantragten Vorgangs stellt in jedem Fall einen Verstoß gegen § 0 SR dar. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Regelungshistorie des Paragraphen, welcher aus § 2 (b) alte Fassung hervor ging.
Desweiteren könnte ein Verstoß gegen § 3 (a) 1 SR vorliegen. Das wäre der Fall, wenn "nicht formlose Form" neben der Verwendung von Formularen auch ein korrektes Ausfüllen des Formulars erfordert. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf die äußere, nicht auf die innere Form.
Der Spielleiter hat demnach gegen § 0 SR verstoßen.
3. Die beantragte Ordnungsmaßnahme müsste für das Verhalten des Spielleiters angemessen sein. An dieser Stelle bedarf es zunächst einer Klärung der Rangfolge der verschiedenen Ordnungsmaßnahmen.
§ 14 (c) SR sieht die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung, Rüge und Mecklenburgvorpommerung gegenüber dem Ausschluß nach Absatz (b) für minderschwere Fälle vor. D.h. ein Ausschluß stellt die schärfste Maßnahme dar. Ein Ausschluß nach § 14 (b) SR steht der Ordnungsmaßnahme der §§ 8.3 (c) 2, 5 (a) 1 SR gleich.
§ 8.3 (c) 1 zählt die übrigen Maßnahmen lediglich auf. § 14 (c) sieht die Mecklenburgvorpommerung für mittelschwere Fälle vor, wobei allerdings nicht klar hervor geht, ob diese über oder unter den minderschweren Fällen liegen. Die Reihenfolge auf der Beschlussseite des Spielleiters ordnet die Maßnahmen des § 14 (c) in absteigender Reihenfolge an.
Im Interesse einer einheitlichen Systematik ergibt sich hieraus folgende Maßnahmenrangfolge, in absteigender Folge:
  • Ausschluß
  • Verwarnung
  • Rüge
  • Mecklenburgvorpommerung
Die hier beantragte Ordnungsmaßnahme einer Rüge ist für das hier vorliegende Verhalten des Spielleiters nicht zu hoch angesetzt. Unter Berücksichtigung des Vorsatztes wäre sogar eine Verwarnung denkbar.
Fraglich ist, ob der Vorgang zudem an den Spielleiter zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden kann. Ein diesbezüglicher Antrag auf Regeländerung ist noch anhängig. Grundsätzlich ist eine organinterne Revision mit dem Ziel der Beseitigung des Regelverstoßes von elementarer Bedeutung. Als Ersatz für eine Ordnungsmaßnahme im Sinne einer geringeren Maßnahme muß dies bereits unter den gegebenen Regeln möglich sein. Da im vorliegenden Fall dann jedoch zwei Maßnahmen vorlägen, ist dies mit den momentan gültigen Spielregeln nicht vereinbar.
4. Milderungsgründe sind - insbesondere, da der Einwand der Dringlichkeit nicht greift (s.o.) - nicht ersichtlich.
5. Die Revision sowie der Antrag auf die Ordnungsmaßnahme sind begründet.

III. Dem Antrag ist stattzugeben.


Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Doppelnull 03:02, 4. Feb 2007 (CET)

Anlagen: -