Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Superrevisionsinstanz/Verhandlungssaal
Bürokratenspiel ▪
Aktuelle Spielzüge ▪
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Spielregeln ▪
Rahmenregeln ▪
Organe ▪
Spielkommentar
▪ Vorgänge (allgemein) ▪ Anträge (allgemein)
Superrevisionsinstanz -
Vorgänge -
Verhandlungssaal -
Beschlüsse -
Geschäftsordnung -
(Beratungszimmer)
Inhaltsverzeichnis
- 1 Nr. 1 vom 31. Januar 2007: Revision über eine verbindliche Regelauslegung
- 2 Nr. 2 vom 2. Februar 2007: Revision über die Entscheidung zu Antrag Nr. 30 (allgemein)
- 3 Nr. 3 vom 19. Februar 2007: Revision über die Bemerkung am Ende der Ablehnung von Antrag Nr. 5 vom 15.02.2007
- 4 Nr. 4 vom 8. März 2007: Revision über die Ablehnung der Anfechtung der Spielleiterentscheidung zu Antrag Nr. 13 vom 22. Februar 2007
Nr. 1 vom 31. Januar 2007: Revision über eine verbindliche Regelauslegung[bearbeiten]
Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-R1-0131/VS/3/SuRI-DoN-GA-0131
Thema des Gutachtens: Revision über die Verbindliche Regelauslegung von § 8.3 (b) [Spielregeln] und Grundsatzentscheid über Mehrfachmitgliedschaften (Vorgangsnummer: 29-Jan-07-Mthk-Gt8-26-1) des Spielleiters
Kurzzusammenfassung:
- Eine Mehrfachmitgliedschaft eines Kamels in der Form, dass es zum einen selbst Mitglied eines Organs ist und zum anderen Abgeordneter eines anderen Organs in dem selben Organ, ist grundsätzlich zulässig. Allerdings ist eine solche Mehrfachmitgliedschaft insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Stimmanhäufungen und Interessenkollisionen einzuschränken.
- Der Vorgang ist zur erneuten Überprüfung an den Spielleiter zurückzuverweisen.
- Eine mittelbare Beteiligung an einem Vorgang ist für einen Ausschluß eines Revisors gem. § 14 I SuRIGO ausreichend.
- Die Vermutung des § 5 II SuRIGO gilt nicht, wenn die Superrevisionsinstanz positive Kenntnis von der Beschlußunfähigkeit hat.
Bearbeitendes Organ: Superrevisionsinstanz - Superrevisor Doppelnull
Ausführlicher Gutachtentext:
Ob sich die Superrevisionsinstanz hinsichtlich der Überprüfung iSd § 7 I SuRIGO an die Frist des § 10 SuRIGO entsprechend halten muss, kann dahinstehen, da diese Frist mit der Feststellung der Revision eingehalten wurde.
Zwar schließt der Wortlaut des § 8.3 Spielregeln eine Mehrfachmitgliedschaft nicht aus, allerdings ist eine solche regelkonform einzuschränken.
Die Superrevisionsinstanz besteht gem. § 8.3 Spielregeln aus zwei bis vier Mitgliedern. Angenommen die Superrevisionsinstanz besteht aus dem Abgeordneten des Aufsichtsrates A und dem Abgeordneten des Zentralrates der Paragraphenreiter Z und Z wählt sich zudem selbst gem. § 8.3 (b) 4 Spielregeln in die Superrevisionsinstanz. Dann könnte dieser insbesondere im Zusammenspiel mit einer von ihm verhinderbaren Vetoeinlegung durch den Zentralrat der Paragraphenreiter (siehe § 8.3 (d) Spielregeln) mit 2:1 Stimmen alleine alle Entscheidungen der Superrevisionsinstanz treffen.
Der § 8.3 (b) 3 Spielregeln bezweckt eine Beteiligung sowohl eines Abgeordneten des Zentralrats der Paragraphenreiter, als auch des Aufsichtsrates. Mit diesem Grundgedanken ist eine Mehrfachmitgliedschaft in der vorgenannten Konstellation nicht zu vereinbaren. Eine Mehrfachmitgliedschaft müsste gem. § 0 Spielregeln eingeschränkt werden, wobei insbesondere mögliche Stimmanhäufungen und Interessenkollisionen zu berücksichtigen sind.
Die Regelauslegung des Spielleiters erfolgt aus Anlaß der Doppelmitgliedschaft von Mambres. Er ist demnach an der Sache mittelbar beteiligt.
Die Superrevisoren als solche sind nicht ausgeschlossen.
Zwar erfolgte die Regelauslegung des Spielleiters aus Anlaß einer Doppelmitgliedschaft bei der Superrevisionsinstanz, doch ist diese nicht an der Sache beteiligt, sondern steht zu ihr in einem neutralen Verhältnis.
Die Superrevisionsinstanz ist derzeit in dieser Sache nicht beschlüßfähig.
Nach § 5 I 2 SuRIGO ist die Superrevisionsinstanz beschlußfähig, wenn mindestens drei Revisoren an der Verhandlung teilnehmen. Aufgrund des Anusschlußes des Revisors Mambres von der Verhandlung können derzeit nur zwei Revisoren an der Verhandlung teilnehmen.
Die Vermutung des § 5 II SuRIGO gilt nicht, wenn die Superrevisionsinstanz positive Kenntnis von der Beschlußunfähigkeit hat.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Doppelnull Superrevisor 16:38, 31. Jan 2007 (CET)
Anlagen: -
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/R1-Anm1
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: SuRI-R1-0131/VS/3/SuRI-DoN-GA-0131
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Revisor Mambres hat gem. § 14 II 3 SuRIGO die Möglichkeit eine Stellungnahme im Besprechungszimmer abzugeben.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 16:38, 31. Jan 2007 (CET)
Siehe auch: -
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
- Die Einleitung des vorliegenden Verfahrens der Superrevisionsinstanz erfolgte ohne ausreichende Begründung (vgl. Anfrage zur Feststellung der Verfahrenseröffnung).
- Auch aus dem Gutachten sind keine Gründe bekannt, die eine Superrevision der vorliegenden Entscheidung notwendig erscheinen lassen. Die Tatsache, dass der bearbeitende Superrevisor in der Entscheidung anderer Meinung ist, rechtfertigt keinen Eingriff der Superrevisionsinstanz. Vielmehr muss die zugrundeliegende Entscheidung fragwürdig sein, also im Widerspruch zur Grundordnung des Bürokratenspieles stehen. Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
- Weiter kann der Argumentation, warum nicht alle Superrevisoren nach § 14 Abs. 1 SuRIGO vom Verfahren auszuschließen sind, nicht gefolgt werden. Die hier behandelte Grundsatzentscheidung des Spielleiters bezieht sich sogar explizit auf die Mitgliedschaft in der Superrevisionsinstanz, die deshalb ein im Verfahren betroffenens Organ darstellt.
- Wie der Gutachter schließlich selbst ausführt, ist die Superrevisionsinstanz in dieser Sache nicht beschlussfähig. Sie kann deshalb das Verfahren auch nicht an den Spielleiter zurückverweisen, da hierfür ein Beschluss erforderlich wäre.
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:10, 31. Jan 2007 (CET)
Bemerkungen: So geht es ja nicht, dass wir willkürlich Spielleiterentscheidungen umkippen.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/R1-Anm-DoN-2
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Ungültigkeitserklärung
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Revisorkollege!
- Ob bereits die Feststellung der Revision gem. § 7 I SuRIGO eine Begründung erfordert geht aus den Regelungen nicht hervor.
- Wie in dem Gutachten ausgeführt, widerspricht eine uneingeschränkte Mehrfachmitgliedschaft eines Kamels in der Form, dass es zum einen selbst Mitglied eines Organs ist und zum anderen Abgeordneter eines anderen Organs in dem selben Organ, möglicherweise dem Grundgedanken des § 8.3 (b) 3 Spielregeln und somit § 0 Spielregeln. Ob diese Annahme zutrifft, ist in dem eingeleiteten Verfahren zu prüfen und zu erörtern. Zumindest gibt die Entscheidung des Spielleiters Anlaß zum Zweifeln - ist also fragwürdig - bezüglich deren Regelkonformität. Hier geht es folglich nicht um eine bloße abweichende Meinung, sondern um einen Verstoß gegen die Spielregeln. Die Einleitung einer Revision bedarf hierbei nicht der einhelligen Meinung der Superrevisionsinstanz bezüglich der Fragwürdigkeit. Vielmehr genügt die Ansicht eines Revisors, dass der Vorgang fragwürdig ist. Wie sich die Superrevisionsinstanz abschließend entscheidet ist eine andere Sache.
- Ob eventuell doch - entgegen der Ansicht im Gutachten - ein Ausschluß aller Revisoren gem. § 14 I, 2. Alternative SuRIGO anzunehmen ist, kann selbstverständlich erörtert werden.
- Dass der Vorgang nicht ohne Beschluß der Superrevisionsinstanz an den Spielleiter zurückverwiesen werden kann, steht ausser Frage. Und ein solcher ist selbstverständlich nur bei Beschlußfähigkeit der Superrevisionsinstanz möglich.
- Eine Ungültigkeitserklärung ist daher absolut falsch. Zumal eine solche nicht einseitig beschlossen und erklärt werden kann.
- Zudem ist Revisor Mambres gem. § 14 I SuRIGO iVm der Ablehnung (Gutachten SuRI-R1-0131/VS/3/SuRI-DoN-GA-0131, Absatz IV) zumindest bis zu einer abschließenden Entscheidung der Superrevisionsinstanz gem. § 14 II 1 SuRIGO von dem Verfahren ausgeschlossen. Eine Äußerung zu diesem laufenden Verfahren ist an dieser Stelle daher nicht statthaft. Diesbezüglich verweise ich auch auf die Anmerkung I/R1-Anm1.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 22:52, 31. Jan 2007 (CET)
Siehe auch: -
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/R1-Anm-Mmb-1
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Anmerkung zur Ungültigkeitserklärung
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Revisorkollege!
ich danke für die näheren Ausführungen, die ich z. T. in der Feststellung der Revision vermisst habe.
- Mit Hinblick auf Ihre Punkte 1. und 2. ziehe ich meine Ungültigkeitserklärung deshalb zurück.
- Zu Punkt 3. halte ich an meiner oben aufgeführten Ansicht fest, dass alle Superrevisoren vom Verfahren auszuschließen sind. Ihr Punkt 6. gilt daher für die übrigen Superrevisoren entsprechend.
- Zu Punkt 4. ist ergänzend anzumerken, dass die in § 8.3 Abschnitt c geregelten Ordnungsmaßnahmen durch die Superrevision nicht das Zurückverweisen eines Vorgangs an den Spielleiter beinhalten. Käme die Superrevisionsinstanz zu dem Ergebnis, dass eine Fehlentscheidung vorliegt, so wäre der Spielleiter entsprechend zu verwarnen, rügen oder mecklenburg-vorpommern. Bei grobem Fehlverhalten wäre der Vorgang an den Aufsichtsrat zu melden.
- Zu Punkt 5. verweise ich auf den oben erklärten Rückzug.
- Zu Punkt 6. regelt die SuRIGO in § 14 Abs. 2, dass sich der Ausschluss auf die Entscheidung des Verfahrens durch die Superrevisionsinstanz bezieht. Eine Stellungnahme im laufenden Verfahren ist hier nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil explizit vorgesehen.
Insgesamt möchte ich den Vorfall zum Anlass nehmen, folgenden Nachbesserungsbedarf in der SuRIGO festzustellen:
- Voraussetzungen und Fristen für die Verfahrenseinleitung nach § 7 Abs. 1
- Vorgehensweise bei Handlungsunfähigkeit durch Ausschluss mehrerer Superrevisoren nach § 14
- Näherer Ablauf der Verhandlung nach § 15.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 23:37, 31. Jan 2007 (CET)
Siehe auch: -
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/R1-Anm-DoN-3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/R1-Anm-Mmb-1
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Revisorkollege!
- Ihr Standpunkt zum Ausschluß aller Revisoren von dem Verfahren sei Ihnen zugestanden. Allerdings ist Ihnen eine Äußerung hierzu an dieser Stelle aufgrund des Ausschlusses nicht gestattet (s. 3.).
- Anstelle der der in § 8.3 (c) Spielregeln genannten Ordnungsmaßnahmen muss es auch möglich sein für den Spielleiter mildere Maßnahmen anzuordnen.
- § 14 II SuRIGO regelt den Ablauf einer Ablehnung wegen Befangenheit. Nach § 14 I SuRIGO ist ein Revisor bei Befangenheit von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen. Dies betrifft das gesamte Verfahren. Die Stellungnahme des Abs. 2 bezieht sich lediglich auf den Ausschluß (Rechtsmittel). Zwar sagt diese Regelung nichts über den Ort der Stellungnahme, allerdings erscheint eine Stellungnahme im Beratungszimmer zwecks Abgrenzung vom Verfahren geeignet.
- Bezüglich der Änderungen der SuRIGO verweise ich insbesondere hinsichtlich des 1. und 3. Punktes auf den sandförmchenlosen Bereich des Beratungszimmers (s.a. hier)
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 00:41, 1. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: -
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/R1-Anm-4-0205-DoN
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: R1
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werte Revisorenkollegen,
zu Beginn dieses Verfahren galt die Frist des § 15 V SuRIGO noch nicht. Übergangsvorschriften für bereits laufende Verfahren enthält die SuRIGO nicht. Es bedarf der Klärung, unter welchen Voraussetzungen das Verfahren fortzuführen ist.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 18:08, 5. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: -
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/R1-Anm-5-0205-Mmb
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/R1-Anm-4-0205-DoN
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Wenn mir eine Anmerkung in dieser Sache gestattet wäre, würde ich mich dafür aussprechen, das Verfahren einzustellen.
Dies schon deshalb, weil noch in Zweifel steht, ob überhaupt einer der Superrevisoren als Mitglied eines betroffenen Organs an der Verhandlung teilnehmen darf, und weil zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens hierfür keine ausreichende Regelungsgrundlage bestand.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 19:37, 5. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/R1-Anm-6-0205-DoN
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/R1-Anm-5-0205-Mmb
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Meines Erachtens gilt die geänderte SuRIGO spätestens mittlerweile auch für dieses Verfahren (zumindest entsprechend). D.h. statt der Ausschlusserklärung in der Feststellung der Revision würde hier der im Gutachten genügen. Das Gutachten gilt als Antrag nach § 15 IV. Dann hätten wir die Möglichkeit, dass der Innenrevisionsdienst über die Ausschlussentscheidung und eventuell über einen vollständigen Ausschluss entscheiden kann.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 21:06, 5. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: -
Nr. 2 vom 2. Februar 2007: Revision über die Entscheidung zu Antrag Nr. 30 (allgemein)[bearbeiten]
Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: SuRI-R2-0201/VS/2/SuRI-Mmb-0202
Antragsgegenstand:
EE,
hiermit eröffne ich das Verfahren über den Vorgang Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Anträge#Nr. 30 vom 31. Januar 2007: Antrag auf eigene Seiten für die Abkürzungsaufsicht.
Aufgrund meiner Ermittlungsergebnisse beantrage ich eine Rüge des Spielleiters nach § 8.3 c SR.
Begründung:
- Am 31.1.07 wurde auf der allgemeinen Antragsseite von Sushifresse ein Antrag mit dem Antragstext "SP-Abkürz-Sei01312007" gestellt.
- In der Antragsbegründung wurden Erläuterungen angeführt, aus denen zu schließen war, dass der Antragsteller eigentlich die Genehmigung von Seiten der Abkürzungsaufsicht hatte beantragen wollen.
- Der Spielleiter sprach daraufhin eine Genehmigung aus, die sich nicht auf den Antragstext, sondern auf die Antragsbegründung bezog und einfach davon ausging, die in der Begründung vorgebrachten Dinge seien tatsächlich beantragt worden.
- Aus der Genehmigung wird ersichtlich, dass dem Spielleiter die formellen Mängel des Antrages durchaus bewusst waren.
- Zusätzlich ist anzumerken, dass der Antrag zugunsten eines Organes gestellt wurde, in dem der Spielleiter selbst Mitglied ist. Der Verdacht liegt nahe, dass die eigentlich angebrachte Ablehnung wegen Formfehlern nur deshalb unterblieben ist (Vorteilsnahme).
- Der Einwand der Dringlichkeit kann nicht angebracht werden, da der Spielleiter den Antrag ohne substanziellen Zeitverlust hätte ablehnen, als Mitglied der Abkürzungsaufsicht erneut ohne Fehler vorbringen und genehmigen können.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-R2-0201/VS/3/SuRI-DoN-0203
Thema des Gutachtens: Antrage auf Rüge des Spielleiters nach § 8.3 (c) SR
Kurzzusammenfassung:
- Dem Antrag ist stattzugeben.
- Die Ordnungsmaßnahme könnte sogar höher bemessen werden.
- Die Genehmigung nicht beantragter Vorgänge stellt einen Verstoß gegen § 0 SR dar.
- § 3 (a) 1 SR bezieht sich lediglich auf die äußere Form.
- Die Rangfolge der Ordnungsmaßnahmen, in absteigender Folge ist:
- Ausschluß
- Verwarnung
- Rüge
- Mecklenburgvorpommerung
- Eine organinterne Revision mit dem Ziel der Beseitigung eines Regelverstoßes ist von grundlegender Bedeutung.
- Eine Rückverweisung eines Vorgangs an den Spielleiter zur erneuten Entscheidung als Ersatz für eine Ordnungsmaßnahme ist im Sinne einer geringeren Maßnahme ist bereits unter den gegebenen Regeln möglich.
- Soweit keine anderweitige Regelung vorliegt kann nur eine Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
Bearbeitendes Organ: Superrevisor Doppelnull
Ausführlicher Gutachtentext:
Dem Antrag SuRI-R2-0201/VS/2/SuRI-Mmb-0202 ist stattzugeben, wenn die Revision über den angegebenen Vorgang sowie der Antrag selbst zulässig und begründet sind.
I. Die Zulässigkeit richtet sich nach der formellen Rechtmäßigkeit der Feststellung der Revision sowie des Antrags auf die Ordnungsmaßnahme.
- 1. Die Feststellung der Revision müsste regelgerecht erfolgt sein.
- a) Vorliegend geht es um das Verhalten des Spielleiters. Hierfür ist die Superrevisionsinstanz zuständig.
- b) Superrevisor Mambres war zur Feststellung der Revision gem. § 7 I 3 SuRIGO berechtigt.
- c) Die Feststellung entspricht der Form des § 8 I-III SuRIGO analog.
- d) Die Frist des § 10 SuRIGO analog wurde eingehalten.
- e) Die Feststellung der Revision ist demnach zulässig
- 2. Der Antrag auf Ordnungsmaßnahme müsste zulässig sein.
- a) Es wurde eine Ordnungsmaßnahme nach § 8.3 (c) Spielregeln beantragt.
- b) Der Antrag entspricht der Form des § 8 I-III SuRIGO.
- c) Die Ordnungsmaßnahme darf nicht offensichtlich unbegründet sein. Eine eindeutige Rangfolge der Ordnungsmittel geht aus den Regeln zwar bislang nicht hervor. Ob hier ein offensichtlich zu hohes Maß gewählt wurde, kann demnach nicht festgestellt werden. Eine Ordnungsmaßnahme an sich ist jedenfalls nicht unbegründet.
- d) Der Antrag ist folglich zulässig.
II. Die Revision sowie der Antrag auf die Ordnungsmaßnahme sind begründet, wenn ein fragwürdiges oder regelwidriges Verhalten des Spielleiters vorliegt und die beantragte Ordnungsmaßnahme angemessen ist.
- 1. Zunächst müsste ein fragwürdiges Verhalten des Spielleiters vorliegen. Sein Verhalten müsste also zu Bedenken Anlass geben. Vorliegend hat der Spielleiter etwas genehmigt, was gar nicht beantragt war. Zwar ist zu vermuten, dass bei dem fälschlich genehmigten Antrag ein Ausfüllfehler aufgrund leichter Fahrlässigkeit im Zusammenspiel mit grober Fahrlässigkeit aufgrund des Nichtbenutzens der Vorschaufunktion vorlag und die letztlich genehmigten Seiten wohl auch beantragt werden sollten. Dies ist bei der Beurteilung der Genehmigung als solche allerdings nicht relevant. Hier geht es alleine um einen Antrag auf eine Vorgangsnummer und eine hierauf gerichtete Genehmigung von Seiten für die Abkürzungsaufsicht gem. § 13 SR. Laut eigener Angabe handelte der Spielleiter vorsätzlich.
Der Hinweis des Berichterstatters Revisor Mambres, der Spielleiter sei selbst Mitglied des beantragenden Organs, wodurch der Verdacht der - wohl eher - Begünstigung vorliege, ist nicht außer Acht zu lassen. Auch wenn hierfür derzeit wohl keine Beweise vorliegen, spielt diese Tatsache beim Rechtfertigungsversuch des Spielleiters eine entscheidende Rolle. Denn zurecht entkräftet der Berichterstatter den Einwand der Dringlichkeit des Spielleiter, da dieser als Mitglied der Abkürzungsaufsicht den Antrag ohne substanziellen Zeitverlust hätte ablehnen und erneut ohne Fehler vorbringen und genehmigen können.
Folglich liegt ein äußerst fragliches Handeln des Spielleiters vor. - 2. Zudem könnte das Verhalten des Spielleiters gegen die Regeln des Bürokratenspiels verstoßen. Das genehmigen eines nicht beantragten Vorgangs stellt in jedem Fall einen Verstoß gegen § 0 SR dar. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Regelungshistorie des Paragraphen, welcher aus § 2 (b) alte Fassung hervor ging.
Desweiteren könnte ein Verstoß gegen § 3 (a) 1 SR vorliegen. Das wäre der Fall, wenn "nicht formlose Form" neben der Verwendung von Formularen auch ein korrektes Ausfüllen des Formulars erfordert. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf die äußere, nicht auf die innere Form.
Der Spielleiter hat demnach gegen § 0 SR verstoßen. - 3. Die beantragte Ordnungsmaßnahme müsste für das Verhalten des Spielleiters angemessen sein. An dieser Stelle bedarf es zunächst einer Klärung der Rangfolge der verschiedenen Ordnungsmaßnahmen.
§ 14 (c) SR sieht die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung, Rüge und Mecklenburgvorpommerung gegenüber dem Ausschluß nach Absatz (b) für minderschwere Fälle vor. D.h. ein Ausschluß stellt die schärfste Maßnahme dar. Ein Ausschluß nach § 14 (b) SR steht der Ordnungsmaßnahme der §§ 8.3 (c) 2, 5 (a) 1 SR gleich.
§ 8.3 (c) 1 zählt die übrigen Maßnahmen lediglich auf. § 14 (c) sieht die Mecklenburgvorpommerung für mittelschwere Fälle vor, wobei allerdings nicht klar hervor geht, ob diese über oder unter den minderschweren Fällen liegen. Die Reihenfolge auf der Beschlussseite des Spielleiters ordnet die Maßnahmen des § 14 (c) in absteigender Reihenfolge an.
Im Interesse einer einheitlichen Systematik ergibt sich hieraus folgende Maßnahmenrangfolge, in absteigender Folge:- Ausschluß
- Verwarnung
- Rüge
- Mecklenburgvorpommerung
- Die hier beantragte Ordnungsmaßnahme einer Rüge ist für das hier vorliegende Verhalten des Spielleiters nicht zu hoch angesetzt. Unter Berücksichtigung des Vorsatztes wäre sogar eine Verwarnung denkbar.
Fraglich ist, ob der Vorgang zudem an den Spielleiter zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden kann. Ein diesbezüglicher Antrag auf Regeländerung ist noch anhängig. Grundsätzlich ist eine organinterne Revision mit dem Ziel der Beseitigung des Regelverstoßes von elementarer Bedeutung. Als Ersatz für eine Ordnungsmaßnahme im Sinne einer geringeren Maßnahme muß dies bereits unter den gegebenen Regeln möglich sein. Da im vorliegenden Fall dann jedoch zwei Maßnahmen vorlägen, ist dies mit den momentan gültigen Spielregeln nicht vereinbar. - 4. Milderungsgründe sind - insbesondere, da der Einwand der Dringlichkeit nicht greift (s.o.) - nicht ersichtlich.
- 5. Die Revision sowie der Antrag auf die Ordnungsmaßnahme sind begründet.
III. Dem Antrag ist stattzugeben.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Doppelnull 03:02, 4. Feb 2007 (CET)
Anlagen: -
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-R2-0201/VS/4/SuRI-DoN-0205
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: R2
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Die Verhandlung ist gem. § 15 V SuRIGO mit Ablauf von 40 Stunden beendet. Über den Antrag wird gem. § 15 VI unter Berücksichtigung des Gutachtens abgestimmt.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 13:08, 5. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: Abstimmung
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme s. Gutachten Doppelnull 13:08, 5. Feb 2007 (CET) 2. Stimme s. Gutachten/Antrag Mambres 13:50, 5. Feb 2007 (CET) 3. Stimme s. Gutachten/Antrag. Für den Aufsichtsrat: Mambres 13:50, 5. Feb 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: (vorläufiges) 3 Stimmen für den Antrag.
Bemerkungen: Der Antrag wurde gem. § 15 VII SuRIGO angenommen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Doppelnull Präsident der Superrevisionsinstanz 19:38, 5. Feb 2007 (CET)
Nr. 3 vom 19. Februar 2007: Revision über die Bemerkung am Ende der Ablehnung von Antrag Nr. 5 vom 15.02.2007[bearbeiten]
Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: SuRI-R3-0216/VS/2/SuRI-DoN-0219
Antragsgegenstand:
Hohe Instanz! Werte Kollegen!
Hiermit eröffne ich das Verfahren über den Vorgang Ablehnung des Antrags Nr. 5.
Es wird diesbezüglich beantragt dem Spielleiter gem. § 8.3 (c) SR im Namen der Bürokratie eine Rüge zu erteilen.
Begründung:
- Am 15.2.2007 hat der Spielleiter einer Antragsablehnung die Bemerkung angefügt, dass in der Untätigkeit der Abkürzungsaufsicht "möglicherweise ein Verstoss gegen § 0 [SR (Anmerkung des Revisors)] [...] wegen Nicht-Bearbeitens" vorläge. Sinngemäß macht der Spielleiter anschließend eine Überprüfung und mögliche Verwarnung der Abkürzungsaufsicht von einem hieraufgerichteten Antrag abhängig.
- Gem. § 14 (b) SR wacht der Spielleiter über die Einhaltung der Spielregeln.
- Weder die Spielregeln noch die Geschäftsordnung des Spielleiters setzen für Ordnungsmaßnahmen des Spielleiters einen Antrag voraus.
- Zwar liegt es im Ermessen des Spielleiters, ob ein Regelverstoß mit einer Ordnungsmaßnahme geahndet wird. Die Überprüfung auf Regelverstöße ist jedoch in jedem Fall vom Spielleiter vorzunehmen.
- Hier wiegelte der Spielleiter ein anderes Kamel dazu auf, gegen ein Organ einen Antrag auf Ordnungsmaßnahmen zu stellen. Dies ist mit der dem Spielleiter gebotenen Neutralität unvereinbar.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-R3-0216/VS/2/SuRI-Mmb-0220
Thema des Gutachtens: Bemerkung des Spielleiters zu Antrag 5
Kurzzusammenfassung:
- Es erscheint sinnvoll, vor einer Entscheidungsfindung die in dieser Sache bereits beantragte Regelauslegung abzuwarten.
- Vom letzten Punkt der Anklage (Aufwiegelung) ist der Spielleiter zu entlasten.
Bearbeitendes Organ: Superrevisor Mambres
Ausführlicher Gutachtentext:
Hohes Gericht, verehrte Superrevisoren,
- für die Entscheidung, ob im vorliegenden Fall ein Fehlverhalten des Spielleiters vorliegt, kommt es wesentlich auf die Frage an, ob ein Organ (hier: der Spielleiter) zu für die Tätigkeit des Organs relevanten Sachverhalten grundsätzlich von sich aus tätig werden muss, oder ob eine Verpflichtung zur Bearbeitung erst mit dem Eingang eines entsprechenden Antrags entsteht. In dieser Sache hat der Unterzeichner deshalb beim Spielleiter bereits einen Antrag auf Spielregelauslegung gestellt. Es erscheint ratsam, das hier laufende Verfahren auszusetzen, bis die entsprechende Regelauslegung erfolgt ist. Andernfalls müsste vermutlich im Zweifel zugunsten des Spielleiters angenommen werden, dass eine solche Verpflichtung nicht besteht (in dubio pro reo).
- Ein Aufwiegeln anderer Kamele vermag der Gutachter in der fraglichen Äußerung des Spielleiters (Sollte der Antragsteller eine Verwarnung der Abkürzungsaufsicht wegen Nicht-Bearbeitens wünschen, so ist ein neuer Antrag mit entsprechender Begründung zu stellen) nicht erkennen. Vielmehr stellt der Spielleiter dem Antragsteller frei, nach eigenen Wünschen tätig zu werden oder nicht, und weist ihn neutral auf den Verfahrensablauf hin, der einzuschlagen wäre, falls ein Wunsch zu einer entsprechenden Verwarnung besteht.
Eine Rüge des Spielleiters wäre nach Ansicht des Gutachters deshalb nur für den Fall zu erteilen, dass die oben angeführte Auslegung der Spielregeln eine Tätigkeitspflicht auch ohne Antrag feststellt.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 09:16, 20. Feb 2007 (CET)
Anlagen: Antrag Nr. 9 (Spielleiter) auf Regelauslegung zu § 0 SR
Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: SuRI-R3-0216/VS/4/SuRI-DoN-0220
Antragsgegenstand:
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Verfahrens SuRI-R3-0216 bis zur im Gutachten (Punkt 1) genannten Entscheidung.
Begründung:
Ansonsten läuft unter Umständen die Frist des § 15 V SuRIGO ab.
Anlagen: -
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür!-- Doppelnull 17:49, 20. Feb 2007 (CET) 2. Stimme Dafür! Mambres 22:01, 20. Feb 2007 (CET) 3. Stimme Dafür im Namen des Aufsichtsrats! Mambres 22:01, 20. Feb 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Der Antrag SuRI-R3-0216/VS/4/SuRI-DoN-0220 wurde am 20.2.07 22:01 Uhr angenommen.
Bemerkungen: Das Verfahren ist ausgesetzt.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Doppelnull 13:21, 23. Feb 2007 (CET)
Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-R3-0216/VS/5/SuRI-Mmb-0308
Bearbeitendes Organ: Superrevisor Mambres
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Liebe Kollegen,
die betroffene Regelauslegung liegt mittlerweile vor. Danach liegt ein Regelverstoß gegen § 0 erst vor, wenn ein Organ trotz Mahnung eine ihm übertragene Aufgabe nicht wahrnimmt. Eine entsprechende Mahnung ist im vorliegenden Fall nicht vorgetragen worden, so dass der Vorwurf gegen den Spielleiter meines Erachtens hier nicht aufrecht erhalten werden kann.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 20:36, 8. Mär 2007 (CET)
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstaz
Stimmabgaben 1. Stimme siehe Gutachten und Spielregelauslegung. Mambres 20:36, 8. Mär 2007 (CET) 2. Stimme für den Aufsichtsrat i. A. Mambres 20:36, 8. Mär 2007 (CET)
Nr. 4 vom 8. März 2007: Revision über die Ablehnung der Anfechtung der Spielleiterentscheidung zu Antrag Nr. 13 vom 22. Februar 2007[bearbeiten]
Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: SuRI-R4-0308/VS/1/SuRI-Mmb-0308
Antragsgegenstand:
Hohes Gericht, geehrte Superrevisionen!
hiermit beantrage ich eine Rüge des Spielleiters wegen der ungerechtfertigten Ablehnung der Anfechtung der Spielleiterentscheidung zu Antrag Nr. 13 (Spielleiter) vom 22. Februar 2007.
Begründung:
Am 26. Februar hat der Spielleiter zum von Doppelnull in Vertretung entschiedenen Antrag Nr. 13 (Spielleiter) sein Veto nach § 11 c SR eingelegt.
Das Veto wurde von Doppelnull angefochten. In der Anfechtung hat Doppelnull angeführt, dass die Begründung des Vetos sich nicht mit dem Wortlaut der Spielregeln vereinbaren lasse.
Nach einer berechtigten Ablehnung wegen Formfehlern wurde die Anfechtung form- und fristgerecht wiederholt.
Der Spielleiter hat die Anfechtung abgelehnt, weil Anfechtungen nach Artikel C Absatz c GO-Spl nur bei Regelverstößen möglich seien.
Hierzu ist anzumerken:
- Die Anfechtung hat ja gerade zum Inhalt gehabt, dass die Begründung des Spielleiter-Vetos nicht regelkonform sei, mithin also ein Regelverstoß vorliege.
- Artikel C Abs. c GO-Spl sagt mitnichten, dass Anforderungen nur möglich sind, wenn Regelverstöße vorliegen. Im Gegenteil, Artikel C Absatz c fordert nur, dass eine Anfechtung erfolgen muss, wenn ein Regelverstoß vorliegt. Anfechtungen aus anderen Gründen werden hier nicht ausgeschlossen.
Aus den o. g. Gründen wird deutlich, dass die Ablehnung der Anfechtung nicht mit den Regelungen der GO-Spl vereinbar ist. Es wird daher beantragt, den Spielleiter wegen Verstoß gegen seine eigene Geschäftsordnung zu rügen.
Anlagen: Verhandelter Vorgang
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür aus den im Antrag genannten Gründen. Mambres 14:17, 10. Mär 2007 (CET) 2. Stimme Dafür i. A. des Aufsichtsrates Mambres 14:17, 10. Mär 2007 (CET) 3. Stimme 30px Im Namen des ZdPR dafür! Sushifresse 13:42, 11. Mär 2007 (CET) (Ungültig, da Stimmzettel falsch ausgefüllt - Mambres 14:51, 11. Mär 2007 (CET) 4. Stimme Im Namen des ZdPR dafür! Sushifresse 07:25, 12. Mär 2007 (CET) Nun aber :))
Ergebnis der Abstimmung: Der Antrag wurde nach § 15 Abs. 7 SuRIGO angenommen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Mambres 09:18, 12. Mär 2007 (CET)