Projekt Diskussion:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Superrevisionsinstanz/Beratungszimmer
Bürokratenspiel ▪
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Spielkommentar
▪ Vorgänge (allgemein) ▪ Anträge (allgemein)
Superrevisionsinstanz -
Vorgänge -
Verhandlungssaal -
Beschlüsse -
Geschäftsordnung -
(Beratungszimmer)
Inhaltsverzeichnis
Änderung der Geschäftsordnung[bearbeiten]
Vorgangsnummern[bearbeiten]
In die GO sollte eine Regelung der Kennzeichnung der Vorgänge aufgenommen werden.
für Verfahrensanträge[bearbeiten]
Antragssteller-Vorgangsart+Nummer-Monat+Tag/Seite/Ziffer Bsp.: DoN-AE1-0131/V/1
- Antragssteller: Kürzel oder Initialien des beantragenden Organs oder Kamels
- Vorgangsart: Antrag auf Entscheidung - AE; Antrag auf Überprüfung - AÜ; Revision - R
- Nummer: fortlaufend innerhalb der jeweiligen Vorgangsart
- Monat + Tag: in der Form MMTT
- die 4 Punkte ergeben die Verfahrensnummer (DoN-AE1-0131)
- Seite: Seitenbezeichnung auf der das Formular erstellt wird; Vorgangsseite - V; Verhandlungssaal - VS
- Ziffer: Nr. des Bearbeitungsschrittes; fortlaufend innerhalb der Verfahrensnummer
ab Ziffer 2 (also der ersten Reaktion auf einen Vorgang) sollte die Vorgangsnummer wie folgt erweitert werden: .../Organ-Bearbeiter-Vorgangsart-Monat+Tag Bsp.: DoN-AE1-0131/V/2/SuRI-DoN-Anm-0131
- Organ: falls im Namen eines Organs gehandelt wird; Kürzel oder Initialien
- Bearbeiter: Kürzel oder Initialien
- Vorgangsart: Anmerkung - Anm; Gutachten - GA ...
- Monat + Tag: s.o.
- Das ist ja schlimmer als beim Aufsichtsrat! Von mir aus gerne! Mambres 09:24, 1. Feb 2007 (CET)
für Interne Vorgänge[bearbeiten]
schlage ich folgende Kennzeichnung vor: I/Verfahren-Vorgangsart-Ziffer-Monat+Tag Bsp.: I/R1-Anm-1-0131
§ 7 I 3 SuRIGO[bearbeiten]
Die Verhandlung wird von einem Revisor mit der Feststellung der Revision eingeleitet und von diesem in einem Gutachten im Verhandlungssaal begründet.
- Verhandlungen sollten nicht bereits mit einem Gutachten eingeleitet werden, sondern zunächst mal mit einem Antrag (was soll überhaupt verhandelt werden?) Siehe hierzu Vorschlag unten. Mambres 09:24, 1. Feb 2007 (CET)
§ 14 II 1[bearbeiten]
Wird ein Revisor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, entscheidet die Superrevisionsinstanz unter Ausschluß des Abgelehnten über den Ausschluß.
- Finde ich problematisch. Nachher schließen sich zwei Teile der Superrevisionsinstanz gegenseitig vom Verfahren aus! Wo bleiben die Rechtsmittel? Mambres 09:24, 1. Feb 2007 (CET)
§ 15 SuRIGO[bearbeiten]
(1) Die Verhandlung erfolgt grundsätzlich mittels der entsprechenden Vorlagen.
(2) Bei Bedarf kann eine sandförmchenlose Verhandlung einberufen werden. Hierzu sind die Verfahrensbeteiligte und eventuelle Zeugen zu laden. Eine sandförmchenlose Verhandlung muss mindestens einen Zeitraum von 40 Stunden dauern. Die zur Verhandlung geladenen Kamele müssen erscheinen.
(3) Der berichterstattende Revisor erstellt ein Gutachten im Verhandlungssaal. Auf dieser Grundlage findet eine Diskussion der Revisoren statt. Zeugenvernehmungen und Beweiserhebung bedürfen eines Antragees.
(4) Auf Antrag, spätestens nach drei Tagen seit dem Eröffnungsguitachten wird über den Vorgang entschieden. Hierzu ist ein weiteres Gutachten auf Grundlage des Eröffnungsgutachtens und der anschließenden Verhandlung zu erstellen.
- Auch problematisch - wer erstellt das Gutachten? Was, wenn unterschiedliche Meinungen bestehen? Mambres 09:24, 1. Feb 2007 (CET)
(5) Ton- und Bildaufnahmen sind nur mit Zustimmung des Vorsitzenden zulässig.
Gegenvorschlag[bearbeiten]
§ 7 SuRIGO[bearbeiten]
keine Änderung
§ 14 SuRIGO[bearbeiten]
Neufassung wie folgt:
(1) Ein Revisor ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er selbst oder das Organ, welchem er angehört, an der Sache beteiligt ist.
(2) Der Ausschluss ist mit der Feststellung der Revision zu erklären. Gegen die Ausschlussentscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn Gründe gegen den Ausschluss von Revisoren oder für den Ausschluss weiterer Revisoren vorgebracht werden. Über den Widerspruch entscheidet der Innenrevisionsdienst.
(3) Für den ausgeschlossenen Revisor bestimmt der Vorsitzende für das laufende Erfahren ein Kamel als Ersatz. Das Ersatzkamel muss nicht Mitglied der Superrevisionsinstanz sein.
(4) Ist der Vorsitzende vom Ausschluss betroffen, so erfolgt die Bestimmung des Ersatzkamels durch den Innenrevisionsdienst.
- OK. Zu (2): Der Ausschluss ist mit der Feststellung der Revision zu erklären oder mit dem Antrag auf Entscheidung bzw. Antrag auf Überprüfung zu beantragen.
Wenn wir dann der Meinung sind, dass kein Ausschließungsgrund vorliegt, verhandeln wir normal, der Antragssteller kann dann Widerspruch gem. S. 2 einlegen.--Doppelnull 12:52, 1. Feb 2007 (CET)- Einverstanden - Mambres 14:22, 1. Feb 2007 (CET)
- OK. Zu (2): Der Ausschluss ist mit der Feststellung der Revision zu erklären oder mit dem Antrag auf Entscheidung bzw. Antrag auf Überprüfung zu beantragen.
§ 15 SuRIGO[bearbeiten]
Erweiterung wie folgt:
(4) Die Verhandlung wird vom Antragsteller nach § 9 oder dem ermittelnden Superrevisor nach § 7 Abs. 1 mit einem Antrag auf eine Ordnungsmaßnahme nach § 8.3 (c) der Spielregeln eingeleitet. Im Antrag ist zu begründen, warum die Ordnungsmaßnahme für erforderlich gehalten wird.
(5) Die weitere Verhandlung erfolgt, indem alle Superrevisoren in einem Zeitraum von 40 Stunden Gelegenheit haben, sich zur Sache mit einem Gutachten zu äußern.
(6) Nach Ablauf der Frist wird über den Antrag unter Berücksichtigung der Gutachten abgestimmt.
(7) Stimmen mindestens drei Superrevisoren für den Antrag, so ist die beantragte Ordnungsmaßnahme durchzuführen.
(8) Stimmen mindestens drei Superrevisoren gegen den Antrag, so ist das Verfahren abzuweisen und ein weiterer Antrag in dieser Sache nicht zulässig.
(9) Kommt keine Mehrheit nach Ziffer 7 oder Ziffer 8 zustande, so ist das Verfahren abzuweisen, kann aber in einem modifizierten Antrag wieder aufgegriffen werden (z. B. durch Wahl einer anderen Ordnungsmaßnahme oder durch Einbringen neuer Entscheidungsgründe).
- OK. Zu (4): Wo wird der Antrag gestellt? Im Verhandlungssaal? Ich bin dafür, dass nur Revisoren im Verhandlungssaal handeln, außer eine Zeugenbefragung oä ist beantragt. D.h. ein Revisor leitet das Verfahren per Antrag ein.
- Ja, einverstanden. Das sollte ruhig im Verhandlungssaal passieren. Mambres 14:22, 1. Feb 2007 (CET)
- Zu (5): Zeugenvernehmungen und Beweiserhebung bedürfen eines Antragees. würde ich anfügen.
- Einverstanden Mambres 14:22, 1. Feb 2007 (CET)
- Zu (9): Dann darf für die Überprüfung durch die SuRI die Frist des § 10 SuRIGO aber sicher nicht gelten. --Doppelnull 13:04, 1. Feb 2007 (CET)
- Nein, die Frist läuft bis zur Feststellung der Revision, das sollte man dann vielleicht nochmal klarstellen. Mambres 14:22, 1. Feb 2007 (CET)
@Mambres: ist die Zustimmung die Meinung von dir privat, als Abgeordneter des AR oder beides zusammen? Je nachdem hätten wir ja schon eine Stimmenmehrheit. --Doppelnull 21:55, 1. Feb 2007 (CET)
Begründung[bearbeiten]
§ 7 erscheint ausreichend gefasst, wenn eine Begründung des Anliegens mit Eröffnung des Verfahrens vorgebracht werden muss (vgl. Vorschlag zu § 15 Abs. 4).
§ 14 muss m. E. Rechtsmittel enthalten, damit
- ein Revisor gegen seinen Ausschluss, oder
- ein Betroffener gegen den nicht erfolgten Ausschluss befangener Revisoren
vorgehen kann.
§ 14 braucht außerdem Regelungen, um die Beschlussfähigkeit beim Ausschluss mehrerer Revisoren zu erhalten (siehe Vorschläge zu Abs. 3 und 4).
§ 15 benötigt eine ordentliche Vorgehensweise. Jede Gerichtsverhandlung beginnt üblicherweise mit Anträgen (Strafantrag etc.), damit klar ist, worüber überhaupt verhandelt wird. Das hat ja zu den erheblichen Verwirrungen im lfd. ersten Verfahren geführt. Dann sollten alle beteiligten Argumente in Form von Gutachten abgeben können, und schließlich ist über den Antrag zu entscheiden. Der vorgeschlagene Abs. 9 soll es ermöglichen, Verfahren abzuschließen, wenn die Superrevisoren z. B. in der Sache den Antrag stützen, aber das beantragte Strafmaß als nicht adäquat beurteilen.