Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Regeln

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Zwar kein Schimmel, macht aber nix.

§1 Teilnehmer[bearbeiten]

(a) Dieses Spiel wird zu Anfang vom Zentralrat der Paragraphenreiter, bestehend aus drei Kamelen, dem Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Kamelen, sowie dem Spielleiter, bestehend aus einem Kamel, gespielt.

(b) Sofern eine in Absatz (a) genannte Position noch nicht besetzt ist, kann ein beliebiges Kamel diese Position einfach einnehmen (d.h., es kann sich selbst hineinwählen).

(c) Ein Kamel darf nicht gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates und des Zentralrates der Paragraphenreiter sein.

(d) Ein Kamel darf nicht gleichzeitig Spielleiter und Mitglied eines anderen Gremiums sein.

§2 Anträge[bearbeiten]

(a) Das Stellen von Anträgen hat in nicht formloser Form zu erfolgen.

(b) Alles muss seine Ordnung haben.

(c) Jedes Kamel, egal ob Mitglied eines Gremiums oder nicht, darf beim Aufsichtsrat einen Antrag auf Stellen von Anträgen stellen.

(d) Wird der Antrag auf Stellen von Anträgen von einem beliebigen Mitglied des Aufsichtsrates genehmigt, so ist das Kamel anschließend befugt, bei beliebigen Gremien beliebige Anträge gemäß der Spielregeln zu stellen.

(e) Die Absätze (a) und (b) gelten auch für Entscheidungen, Anmerkungen, Anweisungen, Verfügungen, andere Verwaltungsakte sowie sonstige Mitteilungen und Hinweise entsprechend.

§3 Regeländerungen[bearbeiten]

(a) Änderungen an den Spielregeln bedürfen eines Antrags. Entsprechende Anträge müssen mit den Stimmen von zwei Kamelen im Zentralrat der Paragraphenreiter angenommen werden. Pro Antrag auf Regeländerung darf nur eine Neuformulierung enthalten sein.

(b) Der Aufsichtsrat darf jedoch binnen zwei Tagen ein einstimmiges Veto gegen die Annahme einlegen. Nach Ablauf der Frist tritt die Regeländerung in Kraft.

(c) Mitglieder der Gremien Zentralrat der Paragraphenreiter und Aufsichtsrat dürfen die Regelseite mit selbstgestalteten Bildern ausstatten.

§4 Aufsichtsrat[bearbeiten]

(a) Der Aufsichtsrat darf mit Zweidrittelmehrheit Kamele aus dem Zentralrat der Paragraphenreiter für die Dauer von 24 Stunden durch andere Kamele ersetzen. Diese Kamele sind in ihrer Funktion als vorübergehende Mitglieder des Zentralrates der Paragraphenreiter voll stimmberechtigt.

(b) Der Aufsichtsrat darf mit den Stimmen von zwei Kamelen den Zentralrat der Paragraphenreiter auflösen. In diesem Fall richtet der Spielleiter Neuwahlen gemäß alleine von ihm zu bestimmender Neuwahlregeln aus.

§4a Innenrevisionsdienst[bearbeiten]

(a) Der Innenrevisionsdienst ist ein mit bis zu zwei Kamelen besetztes Gremium. Seine Geschäftsordnung kann eine andere Mitgliederzahl von höchstens fünf Kamelen vorsehen, sofern sie deren Wahl regelt. Die beiden ersten Mitglieder des Gremiums werden je eines vom Spielleiter und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmt.

(b) Der Innenrevisionsdienst ist von allen anderen Gremien und Einzelposten (Organen) unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Seine Mitglieder dürfen für ihre Tätigkeit im Innenrevisionsdienst Weisungen von anderen Stellen weder anfordern noch entgegen nehmen. §6 Absatz (a) bleibt hiervon jedoch unberührt. Die Mitglieder dürfen, unbeschadet §1 Absatz (d), auch anderen Organen angehören.

(c) Der Innenrevisionsdienst ist berechtigt, von allen anderen Organen jederzeit Berichte über deren Tätigkeit anzufordern. Die Berichte sind, soweit nicht eine längere Frist nachgelassen ist, unverzüglich zu erstatten. Neben der Anforderung von Berichten im Einzelfall kann der Innenrevisionsdienst auch allgemeine Berichtspflichten an den Dienst anordnen. Berichtspflichten der Berichtspflichtigen gegenüber anderen Stellen bleiben unberührt.

(d) Der Innenrevisionsdienst leitet nach seinem pflichtgemäßen Ermessen seine Erkenntnisse in zusammengefasster Form und, wenn er dies für angemessen erachtet, seine Empfehlungen an den Aufsichtsrat weiter. Dieser schaltet in geeigneten Fällen den Spielleiter ein.

§4b Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle[bearbeiten]

(a) Zweck: Die Seite Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Anträge wird von den Mitgliedern der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle (im folgenden Verwaltungsstelle) verwaltet. Diese Verwaltung soll insbesondere die folgenden beiden Punkte umfassen:

  1. Die Verwaltungsstelle trägt Sorge für eine gute Strukturierung und Übersichtlichkeit.
  2. Die Verwaltungsstelle ermöglicht einen geregelten und reibungslosen Ablauf des Stellens von Anträgen, indem sie nach eigenem Ermessen eine interne Geschäftsordnung für das Einreichen, Ändern und Zurückziehen von Anträgen sowie deren Diskussion erarbeitet und ausführt.

(b) Autonomie: Die Verwaltungsstelle ist ein eigenständiges Gremium. Die interne Geschäftsordnung darf jedoch eine Unterordnung unter ein anderes Organ oder dessen Unterorgan oder unter mehrere andere Organe oder deren Unterorgane festlegen. Im Falle der Unterordnung unter mehrere Organe oder Unterorgane ist die Geschäftsordnung so zu gestalten, dass widersprüchliche Anweisungen der freiwillig übergeordneten Organe entweder durch klare Trennung der Unterordnung nach Themengebieten ausgeschlossen oder mit Hilfe eines in einer Geschäftsordnung näher zu regelnden Konfliktlöseschemas aufgelöst werden.

(c) Handlungsfähigkeit: Die Verwaltungsstelle ist handlungsfähig, sobald sie mit mindestens einem Kamel besetzt ist. Die Verwaltungsstelle darf prinzipiell beliebig viele Kamele beschäftigen. Für eine im Rahmen einer Geschäftsordnung der Verwaltungsstelle erfolgende Bregrenzung auf eine maximale Mitgliederzahl ist eine Beschränkung auf weniger als vier Kamele nicht erlaubt.

(d) Geschäftsordnung: Entscheidungen über von der Verwaltungsstelle einzusetzende, zu ändernde oder zurückzuziehende Geschäftsordnungen bedürfen einer einfachen Mehrheit ihrer aktuellen Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung selbst.

(e) Mitglieder:

  1. Solange die interne Geschäftsordnung keine maximale Mitgliederzahl festlegt oder diese Maximalzahl nicht erreicht ist, kann ein Kamel auf Eigeninitiative Mitglied werden, indem es sich selbst in das Gremium hineinwählt.
  2. Ist die maximale Mitgliederzahl bereits erreicht, wenn ein Kamel Mitglied werden möchte, so ist beim Spielleiter ein Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenmitgliedschaftsaufnahmeantrag zu stellen. Wird dieser Antrag nicht innerhalb von vier Werktagen beantwortet, so gilt er als angenommen und die maximale Mitgliederzahl wird entsprechend erhöht.
  3. Die Mitgliedschaft ist jedem Kamel gestattet, unabhängig davon, ob es bereits Mitglied in einem anderen Organ ist.

(f) Urlaubsregelung: Sofern die Spielregeln keine generelle spielweite Regelung des Urlaubs vorschreiben, soll die Verwaltungsstelle durch geeignete Maßnahmen die urlaubsbedingten Abwesenheitszeiten ihrer Mitglieder verwalten. Die Gestaltung und Umsetzung der Urlaubsregelung kann durch eine entsprechende Ausgestaltung der Geschäftsordnung oder auch durch Einberufung eines entsprechenden Untergremiums erfolgen.

(g) Amtsenthebung: Der Aufsichtsrat kann mit mindestens 50 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft in der Verwaltungsstelle aberkennen. Eine entsprechende Entscheidung ist gegenüber dem Zentralrat der Paragraphenreiter zu begründen. Der Zentralrat kann diese Begründung binnen einer Frist von fünf Werktagen mit einfacher Mehrheit zurückweisen. In diesem Fall entscheidet der Spielleiter binnen elf Arbeitstagen über das weitere Vorgehen. Verstreicht diese Frist ohne eine eindeutige Entscheidung des Spielleiters, so wird eine temporäre Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenamtsenthebungseinspruchsnotstandskommission, im folgenden Kommission genannt, gebildet. Die Kommission umfasst mindestens zwei Vertreter des Zentralrats der Paragraphenreiter, mindestens einen Vertreter des Aufsichtsrates, den Spielleiter, sowie mindestens zwei Drittel derjenigen Mitglieder der Verwaltungsstelle, über deren Amtsenthebung die Kommission nicht zu entscheiden hat. Die Kommission tagt so lange, bis sie eine eindeutige Entscheidung bezüglich der fraglichen Amtsenthebung gefällt hat. Eine Entscheidung gilt in diesem Sinne als eindeutig, wenn sie von mindestens 75 % der Kommissionsmitglieder getragen wird.

§5 Ende der Runde[bearbeiten]

(a) Eine Spielrunde kann frühestens dann beendet werden, wenn Zentralrat der Paragraphenreiter und Aufsichtsrat voll besetzt sind.

(b) Der Spielleiter entscheidet, wann die aktuelle Runde beendet ist.

(c) Der Spielleiter muss die aktuelle Runde beenden, wenn er darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Zusammenwirken von Spielregeln und Zusammensetzung der einzelnen Gremien (vakante Positionen) und Einzelposten keine weitere Regeländerung mehr erlaubt.

(d) Ergebnis der aktuellen Runde: Wird die laufende Spielrunde beendet, so lautet das Spielergebnis, dass dasjenige Kamel, welches momentan den ersten Sitz im Aufsichtsrat innehat, die Runde gewonnen hat; es sei denn, dass die Rundensiegerernennungskonferenz explizit ein anderes Kamel zum Rundensieger ernannt hat und diese Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist.

§5a Rundensiegerernennungskonferenz und Punktzahlregelsystemerstellungsrat[bearbeiten]

(a) Sobald alle von den Spielregeln vorgegebenen Gremien und Posten vollzählig besetzt sind, wählt jedes Gremium einen Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz.

(b) Sind alle Abgeordneten ernannt worden, so tritt die Rundensiegerernennungskonferenz zusammen und berät, wer der Sieger der laufenden Runde sein soll. Während der Beratungsphase hat sie in regelmäßigen Abständen dem Aufsichtsrat einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser fasst ihn zusammen und leitet ihn an den Spielleiter sowie den Zentralrat der Paragraphenreiter weiter.

(c) Gegen die Entscheidung der Rundensiegerernennungskonferenz können Zentralrat der Paragraphenreiter, Aufsichtsrat und Spielleiter jeweils mit einfacher Mehrheit binnen einer Woche Beschwerde einlegen. In diesem Fall muss die Rundensiegerernennungskonferenz zwei Ersatzkandidaten benennen, löst sich anschließend auf, und wird neugewählt. Die neue Rundensiegerernennungskonferenz entscheidet dann über die drei Kandidaten.

(d) Alternativ kann sich die Rundensiegerernennungskonferenz anstelle der Wahl eines Kamels darauf verständigen, dass der Sieger gemäß eines Punktesystems ermittelt wird. In diesem Fall führt sie nach eigenem Ermessen die Wahlen zu einem entsprechenden Punktzahlregelsystemerstellungsrat durch und löst sich anschließend auf. Der Punktzahlregelsystemerstellungsrat legt anschließend nach eigenem Gutdünken die Regeln fest, nach denen ein Kamel Punkte gewinnen oder verlieren kann, und setzt ein Gremium ein, welches die ordnungsgemäße Durchführung der Punktezählung sicherstellt und dem Zentralrat der Paragraphenreiter in regelmäßigen Abständen einen Rechenschaftsbericht vorlegen muss.

§6 Regelregeln[bearbeiten]

(a) Unklarheiten bezüglich der Spielregeln müssen dem Spielleiter per Antrag vorgebracht werden. Der Spielleiter entscheidet dann verbindlich über die genaue Auslegung der fraglichen Regeln.

(b) Der Spielleiter kann ein Kamel aus einem Gremium oder von einem Posten ausschließen, wenn er der Meinung ist, dass sich das entsprechende Kamel nicht an die Regeln gehalten hat. Gegen diese Entscheidung kann eine Dreiviertelmehrheit des Zentralrats der Paragraphenreiter binnen drei Tagen oder eine 100%ige Mehrheit des Aufsichtsrates binnen 48 Stunden ein Veto einlegen. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Ausschluss wirksam.

(c) In minder schweren Fällen kann der Spielleiter ein Kamel auch rügen oder, in mittelschweren Fällen, mecklenburgvorpommern.

§7 Spielleiter[bearbeiten]

(a) Der Spielleiter kann von seinem Posten abgesetzt werden. Hierzu ist beim Aufsichtsrat ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Aufsichtsrat muss den Antrag einstimmig vorgenehmigen und ihn an den Zentralrat der Paragraphenreiter weiterreichen.

(b) Nimmt der Zentralrat der Paragraphenreiter den vorgenehmigten Antrag mit mindestens 80%iger Mehrheit an, so gilt der Spielleiter als abgesetzt.

(c) Der Aufsichtsrat richtet in diesem Fall Neuwahlen für das Amt des Spielleiters aus und entscheidet über deren genauen Ablauf und Modalitäten.

§8 Untergremien, Gremienregeln[bearbeiten]

(a) Jedes Gremium kann in eigener Handlung eine Geschäftsordnung und sonstige dieses Gremium betreffende Regeln beschließen, sofern diese den Spielregeln nicht zuwiderlaufen.

(b) Jedes Gremium kann Teile seiner Aufgaben und Befugnisse an selbstgewählte Untergremien und Einzelposten innerhalb des Gremiums übertragen.

(c) Auch in den Spielregeln genannte Einzelposten können sich Regelungen gemäß der Absätze (a) und (b) auferlegen. Diese behalten Gültigkeit, wenn der entsprechende Posten in ein aus mehreren Kamelen bestehendes Gremium umgewandelt wird.

(d) Die Auflistung der Mitglieder von Gremien und Einzelposten ist ständig aktuell zu halten. Hierbei sind der Vorsitzende sowie organeigene Ämter und Aufgaben der Mitglieder kenntlich zu machen.

(e) Zuständig für die organeigenen Seiten sind die jeweiligen Organe. Die Auflistungen auf der Gremienseite hat der jeweilige Vorsitzende des Organs aktuell zu halten.

§9 Erweiterung des Spieles[bearbeiten]

(a) Wenn ein Kamel am Spiel teilnehmen möchte, jedoch bereits alle vorgesehenen Gremien und Posten vollbesetzt sind, dann ist für dieses Kamel auf seinen beim Aufsichtsrat gestellten und durch den Zentralrat der Paragraphenreiter positiv beschiedenen Antrag auf Aufnahme in das laufende Spiel entweder

  1. ein eigener Posten oder
  2. ein eigenes Gremium einzurichten, oder
  3. die maximale Personalkapazität eines bestehenden Gremiums zu erweitern, oder
  4. ein bestehender Posten ist in ein aus mehreren Personen bestehendes Gremium umzuwandeln, oder
  5. ein eigener Posten, der eingerichtet wird, indem ein vollbesetztes Gremium nebst seiner Rechte und Pflichten in zwei Gremien oder in bis zu vier Einzelposten aufgeteilt wird.

Hierfür sind die Spielregeln entsprechend anzupassen.

(b) Möglichst bald nach vollzähliger Besetzung von Zentralrat der Paragraphenreiter, Aufsichtsrat und Spielleiter soll der Zentralrat der Paragraphenreiter dem Aufsichtsrat Vorschläge für mindestens drei weitere Gremien oder Posten sowie deren Aufgaben, Befugnisse und personelle Zusammensetzung innerhalb des Spiels machen. Der Aufsichtsrat muss eine eventuelle Ablehnung ausführlich begründen. Die vom Aufsichtsrat angenommenen Vorschläge sind anschließend vom Spielleiter (abweichend von der Regelung in §3) in weiteren verbindlichen Spielregeln zu verankern.

§9a Anlegen neuer Seiten[bearbeiten]

Möchte ein Gremium oder eine Einzelperson eine neue Seite innerhalb des Spiels einrichten, so ist zunächst ein entsprechender Antrag an den Spielleiter zu stellen. Der Spielleiter hat innerhalb von fünf Werktagen darüber zu entscheiden. Bleibt eine Antwort nach dieser Frist aus, so gilt der Antrag als genehmigt.

§10 Fug[bearbeiten]

–gestrichen–

Stop links.png
Achtung gespiegelt.png
WARNUNG! Dieser Paragraph ist frisch gestrichen. Bitte lesen sie ihn nicht!
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Stop rechts.png

§11 Unfug[bearbeiten]

(a) Der Spielleiter sowie die Vorsitzenden von anderen in den Spielregeln genannten Gremien sind bei Diskussionen innerhalb des Spiels wie in einem amerikanischen Gerichtsfilm mit Euer Ehren anzusprechen. Diese Anrede bleibt jedoch ausschließlich dem vorgenannten Personenkreis vorbehalten.

(b) Eine Spielrunde darf nicht mit virtuellem grünem Himbeereis als Spielergebnis enden.

(c) Das Furzen in fensterlosen Räumen ist untersagt.

(d) Kein Mitspieler hat die Erlaubnis zum Quälen von Kamelen und kamelartigen Tieren.

§11a Besonderer Unfug[bearbeiten]

Das Verspeisen grätenfreier Blauwale verpflichtet zum Kauf. Ausgenommen von dieser Regel sind Angehörige von Sun Microsystems.

§12 Archiv[bearbeiten]

(a) Genehmigte oder abgelehnte Anträge werden nach Ablauf von zwei Tagen nach deren jeweiliger Genehmigung oder Ablehnung an das Archiv zur Verwahrung überstellt.

(b) Die Überstellung erfolgt durch eines der derzeitig bestehenden Gremien.

(c) Ein Antrag auf Überstellung in das Archiv ist nicht erforderlich.

§13 (ungültig)[bearbeiten]

§14 Delegationsrecht[bearbeiten]

(a) Jedes Gremium, jedes Untergremium, jeder Einzelposten und jeder Unterposten (im Folgenden Delegierer genannt) darf nach eigenem Ermessen eigene Aufgaben, Teilaufgaben und Rechte (im Folgenden Delegat genannt) an beliebige andere Kamele oder Gruppen von Kamelen (im Folgenden Delegierte genannt) übertragen, sofern jedes betroffene Kamel zustimmt, oder an beliebige andere Gremien oder beliebige Untergremien beliebiger anderer Gremien übertragen, sofern das betroffene Gremium oder Untergremium als Entität zustimmt (dieser Vorgang wird im Folgenden Delegation genannt).

(b) (i) Die Delegation wird frühestens mit ihrer offiziellen Verkündung wirksam. (ii) Aus dieser Verkündung muss sowohl die Zustimmung des Delegierers sowie der Delegierten als auch die genaue Spezifikation des Delegats zweifelsfrei hervorgehen.

(c) (i) Sofern die Delegation an ein einzelnes Kamel erfolgt, so wird dieses rechtlich als Inhaber eines externen Unterpostens des Delegierers angesehen. (ii) Sofern die Delegation an eine Gruppe von Kamelen, was auch die Delegation an ein anderes Gremium oder Untergremium beinhaltet, erfolgt, so wird diese Gruppe rechtlich als externes Untergremium des Delegierers angesehen.

(d) (i) Im Falle der Delegation durch ein Gremium oder Untergremium erfolgt die Entscheidung über die Delegation einstimmig, sofern eine Geschäftsordnung des Delegierers keine abweichende Regelung vorsieht. (ii) Im Falle der Delegation durch ein Gremium oder Untergremium hat jedes Mitglied des Delegierers ein auf eine Frist von drei Tagen beschränktes Vetorecht über Entscheidungen der Delegierten, sofern eine Geschäftsordnung des Delegierers oder eine genauere Regelung der Delegation keine abweichende Regelung vorsieht. (iii) Im Falle der Delegation durch ein Gremium oder Untergremium hat jedes einzelne Mitglied des Delegierers das uneingeschränkte Recht, einzelnen oder allen Delegierten das Delegat oder Teile des Delegats zu entziehen, sofern eine Geschäftsordnung des Delegierers keine abweichende Regelung vorsieht.

(e) (i) Im Falle der Delegation durch einen Posten oder Unterposten hat der Delegierer ein auf eine Frist von drei Tagen beschränktes Vetorecht über Entscheidungen der Delegierten, sofern eine Geschäftsordnung des Delegierers oder eine genauere Regelung der Delegation keine abweichende Regelung vorsieht. (ii) Im Falle der Delegation durch einen Posten oder Unterposten hat der Delegierer das uneingeschränkte Recht, einzelnen oder allen Delegierten das Delegat oder Teile des Delegats zu entziehen.

(f) Sofern eventuelle Fristenregelungen nach Absatz (d) Punkt (ii) bzw. Absatz (e) Punkt (i) anderen Spielregeln widersprechen, so sind sie im entsprechenden Fall nichtig bzw. die Fristen entsprechend der widersprechenden Spielregeln reduziert.

(g) Entscheidungen von Delegierten, welche die Rechte des Delegierers gemäß der Absätze (d) bzw. (e) in jeglicher Form aufheben oder einschränken, werden erst mit dem Zeitpunkt einer ausdrücklichen Genehmigung des Delegierers, gemäß seiner bis dato gültigen Geschäftsordnung im Falle der Existenz einer solchen, wirksam.


Verbindliche Regelauslegungen durch den Spielleiter[bearbeiten]

Die Regelauslegungen, die durch den Spielleiter auf Antrag nach § 6 Absatz (a) Satz 1 ergehen, sind gemäß § 6 Absatz (a) Satz 2 verbindlich.

Die Zuordnung von Entscheidungszitaten zu einzelnen Vorschriften dient der besseren Übersichtlichkeit und hat keinen amtlichen Charakter. Im Zweifel gilt allein die vollständige amtliche Fassung der jeweiligen Entscheidung des Spielleiters, die über den nach dem Zitat angegebenen Link erreichbar ist.

  • Zu § 3: „Insofern gemäß §3 eine Änderung der Spielregeln durch den Zentralrat der Paragraphenreiter verabschiedet wurde, soll im Normalfall die entsprechend fällige Anpassung der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Regeln durch den Zentralrat der Paragraphenreiter erfolgen. In Sonderfällen wäre jedoch auch eine Änderung durch andere Organe denkbar; beispielsweise, wenn gegen die geänderte Regelung nach ihrer Bekanntgabe ein Veto durch den Aufsichtsrat ergeht.“ (Sllt-Wzft-20060824.20b-FSVÄSR00)
  • Zu § 7: „Grundsätzlich ist in den Spielregeln nicht festgeschrieben, dass der Spielleiter nicht von seinem Posten zurücktreten darf. Insofern geht der Unterzeichner davon aus, dass für den Spielleiter diese theoretische Möglichkeit tatsächlich besteht. Bezüglich der Anfrage, wie in diesem Fall die Nachfolge des Spielleiters zu regeln ist, interpretiert der Unterzeichner die Spielregeln diesbezüglich, dass diese Situation gleichzusetzen ist mit einem Absetzen des Spielleiters. Insofern ist seine Nachfolge in diesem theoretischen Fall gemäß § 7 Absatz (c) zu bestimmen.“ (Sllt-Wzft-20060804.22a-GtchtnWlfrfl)
  • Zu § 9 Absatz (b): – nicht amtliche Leitsätze des Spielleiters –
  1. Die Zentralreiter dürfen dem Aufsichtsrat die Vorschläge getrennt übergeben (bzw. sollten dies sogar tun).
  2. Die Zentralreiter verfügen zum Zeitpunkt der Abstimmungen über die Gremienvorschläge hoffentlich bereits über eine Geschäftsordnung, welche eine klare Aussage bzgl. der erforderlichen Mehrheit trifft.
(Sllt-Wzft-20070811.15a-BemKmmntrFststllngMthkmlAnfrgVrschlgslstNGrmnZntrlrtrAufschtsrtSplltrZsmmnOdGtrnntWrklchnxtrmxtrmxtrmlngsAZ)