Wahlwerbungsunterlassungsgesetz (WUG)
Jedem Kamel ist es nach § 1 WUG Abs.1 Ziff. 1 untersagt, Wahlwerbung zu betreiben. Dies gilt insbesondere auch für angehende Kameltreiber, die versuchen, mit Wahlsprüchen wie:"Wählt mich" andere Kamele von sich zu überzeugen.
Beschwerden hierüber bitte ich an der Kameltreiberzulassungsstelle ab zu geben.