Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Abkürzungsaufsicht/Geschäftsordnung

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Abkürzungsaufsicht . Abkürzungsverzeichnis . Vorgänge . Geschäftsordnung . Status

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Wichtiger Hinweis:

Runde 3 ist beendet und wurde geschlossen. Gewonnen hat kein Kamel.


Geschäftsordnung der Abkürzungsaufsicht (GO-Abk.)
Verabschiedet am 2. Februar 2007

§1 Mitglieder[bearbeiten]

(a) Nach § 8.4 (a) SR hat die Abkürzungsaufsicht maximal drei Mitglieder.

(b) Die Mitglieder der Abkürzungsaufsicht führen den Titel „Abkürzungsaufseher“ oder „Abk.As.“

(c) Die Abkürzungsaufsicht ist handlungsfähig, solange sie mit mindestens einem Kamel besetzt ist.

§2 Vorsitzender[bearbeiten]

(a) Der Vorsitzende wird einstimmig von den Mitgliedern der Abkürzungsaufsicht gewählt.

§3 Anträge an die Abkürzungsaufsicht[bearbeiten]

(a) Anträge an die Abkürzungsaufsicht sind auf der Vorgangsseite des Organs zu stellen.

(b) Die vorhandenen Formulare sind zu verwenden.

(c) Anträge, für welche die Abkürzungsaufsicht nicht zuständig ist, können von einem beliebigen Abkürzungsaufseher zurückgewiesen werden.

§3.1 Anträge auf Änderung des Abkürzungsverzeichnisses[bearbeiten]

(a) Bei Anträgen auf Änderung des Abkürzungsverzeichnisses ist anzugeben, ob es sich um einen Antrag auf Aufnahme, Änderung oder Löschung von Abkürzungen handelt. Gemischte Anträge sind nicht möglich.

(b) Anträge auf Änderung des Abkürzungsverzeichnisses können von einem beliebigen Abkürzungsaufseher genehmigt oder abgelehnt werden. Dieser Abkürzungsaufseher nimmt im Falle einer Genehmigung die entsprechende Änderung am Abkürzungsverzeichnis vor.

(c) Ist ein Abkürzungsaufseher mit der Entscheidung eines anderen Abkürzungsaufsehers nach Absatz b nicht einverstanden, so kann er den Entscheid unter Angabe einer Begründung binnen 48 Stunden anfechten. Kommt keine Einigung zu Stande, so gilt der Antrag als vollständig abgelehnt und eventuelle Änderungen am Abkürzungsverzeichnis müssen rückgängig gemacht werden.

§4 Abkürzungsverzeichnis[bearbeiten]

(a) Änderungen am Abkürzungsverzeichnis dürfen nur von Abkürzungsaufsehern vorgenommen werden.

(b) Das Abkürzungsverzeichnis muss eindeutig sein. Wird für eine bereits vorhandene Abkürzung eine neue Bedeutung beantragt und genehmigt, so ist die alte Eintragung im Abkürzungsverzeichnis durchzustreichen.

(c) Das Abkürzungsverzeichnis wird in alphabetischer Reihenfolge geführt.

§5 Rechtsmittel[bearbeiten]

(a) Rechtsmittel können nur im Rahmen der gültigen Spielregeln oder im Rahmen dieser Geschäftsordnung eingeleitet werden.

(b) Rechtsmittel sind ausführlich zu begründen.

§6 Änderungen der Geschäftsordnung[bearbeiten]

(a) Änderungen der Geschäftsordnung müssen von den Mitgliedern einstimmig angenommen werden.