Schleichwerbung
aus Kamelopedia, der wüsten Enzyklopädie
Basiert auf „Schleichwerbung“ aus der Wikipedia; Lizenz: CC-by-SA; Autorenliste. |
Rechtslage[bearbeiten]
- Nach § 4 (3) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG § 4ist Schleichwerbung unzulässig, weil jede Werbemaßnahme, etwa für ™, so beschaffen sein muss, dass ihr werbender Charakter von den Angesprochenen erkannt werden kann. Das gilt ebenso für vergleichende Werbung, beispielsweise für die unsäglichen Werbekampagnen des ™-Verschnitts „Pepsi“.
- Die Richtlinie der EG-Kommission über das Fernsehen als Schleichwerbung definiert Schleichwerbung als „die Erwähnung oder Darstellung von Waren (z.B. einer Flasche ™), Dienstleistungen (etwa der fantastischen Homepage von ™), Namen („Coca-Cola“), Marke (™) oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung von oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt (z.B. wenn die Kamelopedia Geld für diesen Artikel vom ™-Konzern erhielte). [...] Schleichwerbung ist verboten.“ Die derzeitige Novelle der Richtlinie beabsichtigt jedoch das Verbot der Schleichwerbung zu lockern, was die Kamelopedia ausdrücklich begrüßt. Diese Regelungen sind derzeit noch nicht in Kraft.
Freiwillige Maßnahmen gegen Schleichwerbung[bearbeiten]
Die deutsche Presse hat sich im Pressekodex in Ziffer 7 zur Trennung von Werbung und Redaktion verpflichtet. "Verleger und Redakteure ... achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken." [1] Auch die Kamelopedia unterstützt diese freiwillige Maßnahme, zumal sie nach einer kürzlich eingetroffenen großzügigen Spende des ™-Konzerns weder Werbung noch Schleichwerbung nötig hat.
Siehe unbedingt: Coca-Cola
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! |