Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Superrevisionsinstanz/Verhandlungssaal

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Wichtiger Hinweis:

Runde 3 ist beendet und wurde geschlossen. Gewonnen hat kein Kamel.


Verhandlung! Bitte Ruhe.

Nr. 1 vom 31. Januar 2007: Revision über eine verbindliche Regelauslegung

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GUTACHTEN


Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-R1-0131/VS/3/SuRI-DoN-GA-0131

Thema des Gutachtens: Revision über die Verbindliche Regelauslegung von § 8.3 (b) [Spielregeln] und Grundsatzentscheid über Mehrfachmitgliedschaften (Vorgangsnummer: 29-Jan-07-Mthk-Gt8-26-1) des Spielleiters

Kurzzusammenfassung:

  1. Eine Mehrfachmitgliedschaft eines Kamels in der Form, dass es zum einen selbst Mitglied eines Organs ist und zum anderen Abgeordneter eines anderen Organs in dem selben Organ, ist grundsätzlich zulässig. Allerdings ist eine solche Mehrfachmitgliedschaft insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Stimmanhäufungen und Interessenkollisionen einzuschränken.
  2. Der Vorgang ist zur erneuten Überprüfung an den Spielleiter zurückzuverweisen.
  3. Eine mittelbare Beteiligung an einem Vorgang ist für einen Ausschluß eines Revisors gem. § 14 I SuRIGO ausreichend.
  4. Die Vermutung des § 5 II SuRIGO gilt nicht, wenn die Superrevisionsinstanz positive Kenntnis von der Beschlußunfähigkeit hat.

Bearbeitendes Organ: Superrevisionsinstanz - Superrevisor Doppelnull

Ausführlicher Gutachtentext:

I
Die Revision über die vorgenannte Regelauslegung des Spielleiters ist zulässig.
Ob sich die Superrevisionsinstanz hinsichtlich der Überprüfung iSd § 7 I SuRIGO an die Frist des § 10 SuRIGO entsprechend halten muss, kann dahinstehen, da diese Frist mit der Feststellung der Revision eingehalten wurde.

II
Grundsätzlich ist den Ausführungen des Spielleiters zuzustimmen. Gerade für die Superrevisionsinstanz gilt dies aber nicht.

Zwar schließt der Wortlaut des § 8.3 Spielregeln eine Mehrfachmitgliedschaft nicht aus, allerdings ist eine solche regelkonform einzuschränken.

Die Superrevisionsinstanz besteht gem. § 8.3 Spielregeln aus zwei bis vier Mitgliedern. Angenommen die Superrevisionsinstanz besteht aus dem Abgeordneten des Aufsichtsrates A und dem Abgeordneten des Zentralrates der Paragraphenreiter Z und Z wählt sich zudem selbst gem. § 8.3 (b) 4 Spielregeln in die Superrevisionsinstanz. Dann könnte dieser insbesondere im Zusammenspiel mit einer von ihm verhinderbaren Vetoeinlegung durch den Zentralrat der Paragraphenreiter (siehe § 8.3 (d) Spielregeln) mit 2:1 Stimmen alleine alle Entscheidungen der Superrevisionsinstanz treffen.

Der § 8.3 (b) 3 Spielregeln bezweckt eine Beteiligung sowohl eines Abgeordneten des Zentralrats der Paragraphenreiter, als auch des Aufsichtsrates. Mit diesem Grundgedanken ist eine Mehrfachmitgliedschaft in der vorgenannten Konstellation nicht zu vereinbaren. Eine Mehrfachmitgliedschaft müsste gem. § 0 Spielregeln eingeschränkt werden, wobei insbesondere mögliche Stimmanhäufungen und Interessenkollisionen zu berücksichtigen sind.

III
Der Vorgang ist an den Spielleiter zur erneuten Beurteilung zurückzuverweisen.

IV
Gem. § 14 I, 1. Alternative SuRIGO ist Revisor Mambres von dem Verfahren ausgeschlossen.
Die Regelauslegung des Spielleiters erfolgt aus Anlaß der Doppelmitgliedschaft von Mambres. Er ist demnach an der Sache mittelbar beteiligt.

Die Superrevisoren als solche sind nicht ausgeschlossen.
Zwar erfolgte die Regelauslegung des Spielleiters aus Anlaß einer Doppelmitgliedschaft bei der Superrevisionsinstanz, doch ist diese nicht an der Sache beteiligt, sondern steht zu ihr in einem neutralen Verhältnis.

V

Die Superrevisionsinstanz ist derzeit in dieser Sache nicht beschlüßfähig.
Nach § 5 I 2 SuRIGO ist die Superrevisionsinstanz beschlußfähig, wenn mindestens drei Revisoren an der Verhandlung teilnehmen. Aufgrund des Anusschlußes des Revisors Mambres von der Verhandlung können derzeit nur zwei Revisoren an der Verhandlung teilnehmen.
Die Vermutung des § 5 II SuRIGO gilt nicht, wenn die Superrevisionsinstanz positive Kenntnis von der Beschlußunfähigkeit hat.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Doppelnull Superrevisor 16:38, 31. Jan 2007 (CET)

Anlagen: -

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: I/R1-Anm1

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: SuRI-R1-0131/VS/3/SuRI-DoN-GA-0131

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Revisor Mambres hat gem. § 14 II 3 SuRIGO die Möglichkeit eine Stellungnahme im Besprechungszimmer abzugeben.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 16:38, 31. Jan 2007 (CET)

Siehe auch: -

UNGÜLTIG

Ungültigkeitserklärung



Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.

Begründung:

  • Die Einleitung des vorliegenden Verfahrens der Superrevisionsinstanz erfolgte ohne ausreichende Begründung (vgl. Anfrage zur Feststellung der Verfahrenseröffnung).
  • Auch aus dem Gutachten sind keine Gründe bekannt, die eine Superrevision der vorliegenden Entscheidung notwendig erscheinen lassen. Die Tatsache, dass der bearbeitende Superrevisor in der Entscheidung anderer Meinung ist, rechtfertigt keinen Eingriff der Superrevisionsinstanz. Vielmehr muss die zugrundeliegende Entscheidung fragwürdig sein, also im Widerspruch zur Grundordnung des Bürokratenspieles stehen. Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
  • Weiter kann der Argumentation, warum nicht alle Superrevisoren nach § 14 Abs. 1 SuRIGO vom Verfahren auszuschließen sind, nicht gefolgt werden. Die hier behandelte Grundsatzentscheidung des Spielleiters bezieht sich sogar explizit auf die Mitgliedschaft in der Superrevisionsinstanz, die deshalb ein im Verfahren betroffenens Organ darstellt.
  • Wie der Gutachter schließlich selbst ausführt, ist die Superrevisionsinstanz in dieser Sache nicht beschlussfähig. Sie kann deshalb das Verfahren auch nicht an den Spielleiter zurückverweisen, da hierfür ein Beschluss erforderlich wäre.

Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 21:10, 31. Jan 2007 (CET)

Bemerkungen: So geht es ja nicht, dass wir willkürlich Spielleiterentscheidungen umkippen.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.