Abschluss

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Der Abschluss ist das Gegenteil des Anfangs, der im Unterschied zur Beendigung einen Beginn darstellt.

Einen Abschluss anzufangen ist kein leichtes Unterfangen, denn für den Abschluss benötigt man einen richterlichen Beschluss, der durch einen Ausschuss überprüft werden muss. Der Beschluss, der zunächst durch Antrag zum Abschlussauschussantragsabschlag beantragt werden muss, wird nach dem Ausschluss des Ausschusses, der wiederum beantragt werden muss, schließlich abgeschlossen. Zur Beantragung des Ausschusses benötigt man wiederum einen Abschlussantrag. Im Anschluss zum Abschlussantrag folgt schließlich ein Anschlussabtrag, nachdem der Antrag darauf bescheinigt und beschlossen wurde. Wurden schließlich sowohl Beschluss als auch Ausschuss beantragt und stattgegeben, steht schließlich dem Abschluss nur der Entschluss des Ausschusses im Wege. Stimmt der Ausschuss schließlich dem Beschluss zu, kann der Ausschuss abgeschlossen werden und der Anfang zum Abschluss begonnen werden.

Äh… schlüssig, ja sehr schlüssig, ja Schluss jetzt…