Laufbahnprüfung

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Das Wort Laufbahnprüfung bezeichnet rechtlich den letzten Teil des Zulassungsverfahrens für die Aschebahnen öffentlicher Sportplätze.

Die Notwenigkeit der Laufbahnprüfung ergibt sich aus diversen Gesetzen, vorrangig aber aus dem Beamtenrecht. Um als Laufbahn zugelassen zu werden, muss eine Aschebahn ausdrücklich von mindestens drei Beamten auf einer Länge von wenigstens 400 Metern auf ihre Funktionalität getestet und einstimmig für geeignet erklärt worden sein. Weil es aber nicht immer so einfach ist, Beamte zu finden, die bereit sind 400 Meter mehr oder weniger im Laufschritt zu verbringen und damit die Beamten auch nicht vergebens die lange Strecke zurücklegen müssen, wird die Strecke zuvor umfangreich auf ihre Eignung geprüft.

Im Rahmen der Effizienzprüfung stellt ein staatlich bestellter Sachverständiger im Vorfeld deshalb zum Beispiel fest, ob die Laufbahn Anfangs- und Endpunkt auf kürzestem Wege miteinander verbindet. Als ineffizient gilt eine Laufbahn, wenn sie genau dies nicht tut. An diesem Punkt scheitern schon einmal ein Großteil aller Zulassungsverfahren, bevor überhaupt ein Staatsbediensteter einen Fuß auf die Bahn setzen musste. Dies kann aber sehr zum Leidwesen vieler Beamter umgangen werden, wenn sich innerhalb der Laufbahn eine Grünfläche befindet, die mit einem „Betreten des Rasens Verboten“-Schild versehen wurde und gleichzeitig die Laufbahn zur Einbahnstraße erklärt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung stellt ein anderer Sachverständiger daher im nächsten Schritt fest, ob die Asche auch aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wurde und natürlich ob sie keine Spuren von Nüssen und Mandeln enthält. Selbstverständlich kennt die Prüfungsordnung noch viele weitere Testverfahren. Bis es also zu einer Laufbahnprüfung kommen kann, vergehen so in der Regel häufig viele Jahre.

Bei der Bundeswehr hat die Laufbahnprüfung eine geringfügig andere Bedeutung. Hier wird geprüft, ob die jeweilige Dienststelle oder Kaserne schon über einen Sportplatz mit Tartanbelag verfügt. Das Vorhandensein des Tartanbelags auf der Laufbahn ist Grundvoraussetzung für eine Auflösung der dort untergebrachten Einheit und der folgenden Schließung der Kaserne. Solange es diesen Tartanbelag noch nicht gibt, kann diese Kaserne nicht aufgelöst werden.