Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung/Geschäftsordnung

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§ 0: Alles muss seine Ordnung haben!

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Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen GrundordnungGeschäftsordnungPrüfungsverfahrensordnungVorgänge

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Wichtiger Hinweis:

Runde 4 ist beendet und wurde geschlossen. Der Sieger wurde noch nicht ermittelt.


Geschäftsordnung der Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung (GodBzWdfbGo)[bearbeiten]

§1 Änderungen und Gültigkeitsbereich[bearbeiten]

(a) Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder. Stimmen, die von Kamelen abgegeben wurden, die zum Abstimmungszeitpunkt nicht Mitglied der Behörde waren, werden nicht berücksichtigt.

(b) Für jeden Vorgang gilt die zum Vorgangszeitpunkt existierende Geschäftsordnung.

(c) Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsordnung ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben alle anderen Regelungen der Geschäftsordnung davon unberührt.

§2 Ziele und Aufgaben der Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung[bearbeiten]

(a) Zielsetzung der Behörde ist die Aufrechterhaltung und Stärkung bürokratischer Strukturen. Um dies zu erreichen, stellt sie Gutachten zur Bürokratiekonformität von Anträgen aus.

§3 Keine Ziele und Aufgaben der Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung[bearbeiten]

(a) Ziel der Behörde ist nicht die Ausgabe von virtuellem roten Himbeereis. Derartige Anträge sind an den Zentralrat zu stellen.

§4 Vorgänge[bearbeiten]

(a) Jeder Vorgang der an die Behörde gerichtet ist, muss auf der Vorgangsseite der Behörde getätigt werden. Sofern die Seite nicht vorhanden ist, ist auf die allgemeine Vorgangsseite auszuweichen.

(b) Vorgänge werden nur dann bearbeitet, wenn sie durch eine gültige Vorgangsnummer gekennzeichnet sind. Eine zusätzliche Kennzeichnung durch die Aktennummer ist weder erforderlich, noch gültig.

(c) Die Vorgangsnummer des ersten Vorgangs einer Akte entspricht der Aktennummer.

(d) Die Vorgangsnummer jedes weiteren Vorgangs einer Akte entspricht der Vorgangsnummer des vorangegangenen Vorgangs der Akte, gefolgt vom Buchstaben "f".

(e) Die Aktennummer einer neuen Akte ist gleich der Summe der zuletzt vergebenen Aktennummer und der Zahl 1,5. Die erste Aktennummer auf der Vorgangsseite ist 1.

(f) Da die Aktennummer bereits in der Vorgangsnummer enthalten ist, wird sie nicht separat angegeben.

(g) Gutachten gelten nicht als Vorgänge im Sinne der Absätze (c) bis (e). Die Vorgangsnummer eines Gutachtens ist die Nummer der Akte, gefolgt vom Namen des Gutachters, der durch ein Leerzeichen vom darauf folgenden Datum im Format dd.mm.yyyy abgetrennt wird. Ist der Name bereits vergeben, so wird die kleinstmögliche positive Zahl angefügt, bei der die resultierende Vorgangsnummer noch nicht vergeben ist.

(h) Bei Inkraftteten dieser Geschäftsordnung bleibt die Gültigkeit der vor dem Inkrafttreten der Geschäftsordnung eingereichten Anträge und ausgestellten Gutachten an bzw. von der Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung davon unberührt.

§5 Gutachten gemäß §8.7 (c)[bearbeiten]

(a) Ein Gutachten gemäß §8.7 (c) der Spielregeln kann von einem beliebigen Mitglied der Behörde ausgestellt werden, sofern ein gültiger Antrag nach §8.7 (d) vorliegt.

(b) Die Behörde kann auch auf Eigeninitiative ein Gutachten zu einem Antrag ausstellen. Dies benötigt eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder. - Von jedem Gutachten nach §8.7 (c) muss mindestens ein Exemplar auf der Vorgangsseite der Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung verbleiben.

(c) Es ist nur Mitgliedern gestattet, Gutachten zu vervielfältigen, die von der Behörde ausgestellt wurden. Es kann jedoch ein Antrag auf die Ausgabe einer Kopie gestellt werden, die (etwa per Cut&Paste) von der Vorgangsseite entfernt und an anderer Stelle ein- , an- oder beigefügt werden darf. Die Kopie des Gutachtens darf so modifiziert werden, dass sie der Geschäftsordnung des Organs gerecht wird, bei dem sie eingereicht wird. Weitere Änderungen sind nicht gestattet.

(e) Gutachten werden jeweils für die aktuelle Version eines Antrags ausgestellt. Die Gültigkeit des Gutachtens bleibt in diesem Fall auch dann unbeeinträchtigt, wenn in der jeweiligen Version offensichtliche Schreibfehler ausgebessert werden.

(f) Der weitere Umgang mit Gutachten, das Ausstellungsverfahren, sowie den Inhalt der Gutachten regelt die Prüfungsverfahrensordnung der Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung.

§6 Rechtsmittel[bearbeiten]

(a) Die Spielregeln sowie die Geschäftsordnung der Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung sehen keine Möglichkeiten vor, Vorgänge, die in die Zuständigkeit dieser Behörde fallen, anzufechten.

(b) Es ist jedoch möglich, Antrag auf eine erneute Begutachtung eines Antrags zu stellen. Die befasst sich erneut mit dem Antrag, sofern eine 2/3-Mehrheit gegeben ist.

(d) Vorgänge können von Mitgliedern der Behörde für ungültig erklärt werden, sofern sie nicht gemäß der Spielregeln und der GodBzWdfbGo sowie der PvodBzWdfbGo getätigt wurden.