Projekt:Bürokratenspiel/6. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Entscheidungsraum
§ 0: Alles muss seine Ordnung haben!
Bürokratenspiel ▪
Aktuelle Spielzüge ▪
Vorlagen ▪
Regeln ▪
Rahmenregeln ▪
Organe ▪
Vorgänge ▪
Spielkommentar
Vorzimmer des Zentralrates der Paragraphenreiter • Post für den Zentralrat der Paragraphenreiter • Plenarsaal
Geschäftsordnung des Zentralrats der Pargraphenreiter
Inhaltsverzeichnis
- 1 Aktuelle Akten
- 2 Alte Akten
- 2.1 AZ: 1 [Unter Verschluss] (abgeschlossen)
- 2.2 Antrag und Abstimmung NR :1 (GO-Neufassung) (erledigt)
- 2.3 Antragsnummer 2: GO (erledigt)
- 2.4 Aktenzeichen: 9/25/09/08D001 (abgeschlossen)
- 2.5 Aktenzeichen 9/25/09/08D004 (abgeschlossen)
- 2.6 Aktenzeichen 9/26/09/08F001 (abgeschlossen)
- 2.7 Aktenzeichen: 9/18/10/2008S001 - Ausrichtung der Wahl des Spielleiters (erledigt)
- 2.8 Aktenzeichen: 9/27/09/08S001 - Einführung eines neuen Organs (erledigt)
- 2.9 Aktenzeichen: 9/18/10/08S005: Änderung der GOdZdPmGO (erledigt)
- 3 Rücktritt
- 4 Aktenzeichen 9/31/03/09D002
Aktuelle Akten[bearbeiten]
Aktenzeichen: 9/07/10/08D001 - Einführung der Zentralstelle für Q und Z und des § 19[bearbeiten]
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 9/07/10/08D001
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat, euer Ehren Vorsitzender,
hiermit beantrage ich folgende Regeländerungen:
§ 8.1 Zentralstelle für Qualitätsmanagement und Zertifizierung
- a) Die Zentralstelle für Qualitätsmanagement und Zertifizierung ist ein eigenständiges Organ. Eine Mitgliedschaft ist Qualitätsbeauftragten nach § 19 vorbehalten, für diese aber obligatorisch.
- b) Die Zentralstelle für Qualitätsmanagement und Zertifizierung erarbeitet allgemeingültige, zertifizierbare Normen zur Qualitätssicherung und verabschiedet diese mit einfacher Mehrheit.
- c) Eine verabschidete Norm hat an sich keine verbidliche Rechtswirkung.
- d) Den Qualitätsbeauftragten aller Organe obliegt die Aufgabe, die verabschiedeten Normen durch Änderung der Geschäftsordnung und ggf. der Spielregeln unter Berücksichtigung der dafür vorgeschriebenen Prozeduren und Regelungen in den Arbeitsablauf des eigenen Organs einzubringen.
§ 19 Qualitätsmanagement
- a) Jedes Organ hat Qualitätsmanagementmaßnahmen durchzuführen.
- b) Jedes Organ hat einen Qualitätsbeauftragten zu wählen. Als Kandidaten sind nur Mitglieder des jeweiligen Organs zugelassen. Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn der er über fünfzig Prozent der Stimmen innerhalb des eigenen Organs erhalten hat.
- c) Aufgaben des Qualitätsbeauftragten sind insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, Entwicklung von Qualitätsplanungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie Möglichkeiten der Integration derselben in die das Organ bindenden und regelnden Verordnungen.
- d) Der Qualitätsbeauftragte hat über seine Tätigkeit regelmäßig, wenngleich nicht weniger häufig als monatlich, öffentlich Bericht zu erstatten.
- e) Darüber hinaus ist der Qualitätsbeauftragte Mitglied in der Zentralstelle für Qualitätsmanagement und Zertifizierung
- f) Sowohl Verstöße gegen Absatz b) als auch gegen Absatz d) sind gemäß § 14 zu ahnden.
- g) Die Ahndung kann annuliert werden , sofern das Organ innerhalb von 84 Stunden nach dem Ahndungszeitpunkt den Missstand behoben und danach, jedoch ebenfalls im besagten Zeitraum bei dem nach § 14 für die Ahndung verantwortlichen Organ eine Annulierung beantragt hat.
Begründung:
Aktuelle Ereignisse, siehe insbesondere auch SL-07, zeigen, dass die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems für eine aktive und funktionierende Bürokratie unabdingbar ist. Eine Optimierung der Antrags- und Entscheidungsqualität oder immerhin eine Sicherung eines bürokratischen Mindeststandards kann auf diese Weise ebenfalls erreicht werden.
Anlagen: -/-
Vorgangsnummer/Zeichen: 9/18/10/08S004
Thema des Gutachtens: Einführung von einem Organ
Kurzzusammenfassung: Änderungsbedarf am Organ, kein Änderungsbedarf am § 19
Bearbeitendes Organ: 19:54, 18. Okt. 2008 (CEST)
Ausführlicher Gutachtentext:
Hier setze ich die selben Maßstäbe an wie bei den anderen Organen: Folgende Kriterien habe ich begutachtet:
1. Ämterhäufung
möglich, da keine Ausschlussbestimmungen von Kamelen, die auch in anderen Organen tätig sind. Jedoch zu überspringen, da alle Mitglieder von Organen, die Möglichkeit haben, durch § 19 ins Organ zu kommen.
2. Abgegrenzter Aufgabenbereich
Ist bei diesem Organ zu erkennen. Wir haben hier ein Beschlussorgan, das über neue Normen abstimmt, jedoch würde ich es begrüßen, wenn das Organ bindende Beschlüsse machen kann, die z. B. der Aufsichtsrat absegnen muss.
3. Verfahren bei Unterbesetzung
Hier ist keine Regelung getroffen. Jedoch kann dies sehr schnell durch § 19 behoben werden.
4. Einführung
Hier muss die Pflicht bestehen, dass die in § 19 genannten Kamele in das Organ müssen.
Hiermit empfehle ich die Einfühung dieses Organes mit Änderung, die ich oben ausgeführt habe. Die Einführung des § 19 empfehle ich hiermit ausdrücklich.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: --Stinkerwue 19:54, 18. Okt. 2008 (CEST)
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Stimmabgaben 1. Stimme --Stinkerwue 23:56, 21. Okt. 2008 (CEST) 2. Stimme sehe ich nicht ein... Sushifresse 10:53, 25. Okt. 2008 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: abgelehnt mit 2 Stimmen
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: --Stinkerwue 13:38, 25. Okt. 2008 (CEST)
Aktenzeichen: 9/22/10/08M002 - Einführung des Organes AuAD[bearbeiten]
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 9/22/10/2008M002
Antragsgegenstand:
Einführung des § 8a): Organ Archivierungs- und Aktenzeichendienst
Begründung:
Sehr geehrte Mitkamele, euer Ehren Vorsitzender,
hiermit beantrage ich die Einführung des o. g. Organes mit folgenden damit verbundene Regeländerung:
§ 8a) Archivierungs- und Aktenzeichendienst
(a) Der Archivierungs- und Aktenzeichendienst (AuAD) hat mindestens ein (1) Mitgied, maximal jedoch drei (3) Mitglieder.
(b) Mitgliedschaft erlangt man mit:
1. Berufung zum Aktenzeichenkontrollkamel (AKK)
2. Bewerbung
- (1) Der AuAD beruft durch Abstimmung ein Kamel als AKK, das kein Mitglied eines anderen Organes als dem AuAD und AKK sein darf. ²Ausnahmen sind durch den Spielleiter in eigenem Ermessen zu genehmigen. ³Falls der Spielleiter selbst zum AKK gewählt wird, erfolgt die Genemigung durch den Zentralrat der Paragraphenreiter und des Aufsichtsrates nach deren Ermessen. Über die Fälle der Sätze 2 und 3 ist dem AKK eine Urkunde auszuhändigen, die die Vorsitzende der genehmigenden Organe oder Organes unterschreibt.
- (2) Die Bewerbung für die Mitgliedschaft beim AuAD erfolgt über den Zentralrat der Pargraphenreiter. Diese prüfen die Vorraussetzungen des Bewerbers. Der Vorsitzende des Zentralrates der Paragraphenreiter händigt dem Bewerber eine Einstellungsurkunde aus, wenn der Zentralrat keine Bedenken anmeldet.
(c) Der AuAD gibt sich eine Geschäftsordnung. ²Bei 3 Mitgliedern im Organ kann der AuAD beschießen, die Unterorgane Archivierungsdienst und Aktenzeichendienst einzurichten. Des weiteren sind Einrichtung von Unterorganen untersagt.
(d) Der AuAD legt in seiner Geschäftsordnung fest, wie sich die Aktenzeichen zusammensetzen. ²Für jedes Organ müssen unterschiedliche Zusammensetzungen existieren. ³Alle Vorgänge muss eine Vorgangsnummer erhalten. Dieses legt auch der AuAD fest.
(e) Der AuAD muss die Archive für die einzelnen Organe führen. ²Alle abgeschlossenen, verjährten Vorgänge sind zu archiviren.
(f) Das AKK überwacht die ordnungsgemäße Benutzung der Aktenzeichen.
- (1) Das AKK führt ein Verzeichnis mit allen Aktenzeichen. Er überwacht, dass die Aktenzeichen und Vorgangsnummern richtig verwendet werden.
- (2) Das AKK gibt bereits verjährten falschen Akten und Vorgängen die richtige Bezeichnung.
- (3) Das AKK legt bei Vorgängen mit falschen Aktenzeichen oder Vorgangsnummer eine Anweisung bei, das richtige Aktenzeichen oder Vorgangsnummer zu verwenden. ²Kommt der betreffende der Anweisung nicht innerhalb von 3 Tagen nach, so hat der Spielleiter Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen.
- (4) Falls nach § 8a)(c)S. 2 die Unterorgane diese Organs eingerichtet worden, ist das AKK automatisch im Unterorgan Aktenzeichendienst.
(g) Beim Unterorgan Aktenzeichendienst bzw. AuAD muss in folgenden Fällen eine neue Zusammensetzungsregel nach § 8a)(d)S.2 beschlossen werden:
- Festlegung neuer Verfügungsgewalten durch eine Regeländerung. Antragsverpflichtet ist hierbei das Organ mit neuen Befugnissen.
- Einrichtung eines neuen Organs. Antragsverpflichtet ist das erste Mitglied, das in das Organ eintritt.
- Einrichtung eines Unterorgans. Antragsverpflichtet ist das Hauptorgan, kann aber das Recht auf das Unterorgan delegieren.
4. Bei Änderungsantrag eines Organes, für das bereits eine Regelung besteht.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 9/22/10/08M006
Thema des Gutachtens: Überprüfens des vorgeschlagenen Organes
Kurzzusammenfassung: Änderungen müssen her!
Bearbeitendes Organ: Stinkerwue
Ausführlicher Gutachtentext:
Hier wieder das selbe Spiel (§ 5(7)):
Wie kommt man in das Organ?
Man kommt über die Bewerbung beim Zentralrat und durch Ernennung in das Organ. (Gut) Die Ausschlussregelung sollte wegfallen.
Welche Aufgaben hat das Organ?
Das Organ hat die Aufgabe Regeln für die Vergabe von Aktenzeichen und Vorgangsnummern zu schaffen, sie durchzusetzen und alte Akten zu archivieren. (Gut)
weitere Regelungen
Unterorgane dürfen nur 2 oder keine geschaffen werden. (Gut)
Zusammenarbeit mit anderen Organen
Besteht, da Aktenzeichenzuteilung durch Organ.
Der Antrag sollte wie in der Anlage gestellt werden
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: --Stinkerwue 18:31, 22. Okt. 2008 (CEST)
Zu: 9/22/10/08M006
Titel: Änderung?
Inhalt:
§ 8a) Archivierungs- und Aktenzeichendienst
(a) Der Archivierungs- und Aktenzeichendienst (AuAD) hat mindestens ein (1) Mitgied, maximal jedoch drei (3) Mitglieder.
(b) Mitgliedschaft erlangt man mit:
- Berufung zum Aktenzeichenkontrollkamel (AKK)
- Bewerbung
- (1) Der AuAD beruft durch Abstimmung ein Kamel als AKK. Falls das AKK Mitglied eines anderen Organes ist, muss der Spielleiter in eigenem Ermessen die Berufung zum AKK genehmigen. Falls der Spielleiter selbst zum AKK gewählt wird, erfolgt die Genemigung durch den Zentralrat der Paragraphenreiter und des Aufsichtsrates nach deren Ermessen. Über die Fälle der Sätze 2 und 3 ist dem AKK eine Urkunde auszuhändigen, die die Vorsitzende der genehmigenden Organe oder der Vorsitzende des genehmigenden Organes unterschreibt.
- (2) Die Bewerbung für die Mitgliedschaft beim AuAD erfolgt über den Zentralrat der Pargraphenreiter. Diese prüfen die Vorraussetzungen des Bewerbers. Der Vorsitzende des Zentralrates der Paragraphenreiter händigt dem Bewerber eine Einstellungsurkunde aus, wenn der Zentralrat keine Bedenken anmeldet.
(c) Der AuAD gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei 3 Mitgliedern im Organ kann der AuAD beschießen die Unterorgane Archivierungsdienst und Aktenzeichendienst einzurichten. Andere Unterorgane darf der AuAD nicht einrichten.
(d) Der AuAD legt in seiner Geschäftsordnung fest, wie sich die Aktenzeichen zusammensetzen. Für jedes Organ müssen unterschiedliche Zusammensetzungen existieren. Alle Vorgänge müssen eine Vorgangsnummer erhalten, die der AuAD verwaltet.
(e) Der AuAD muss die Archive für die einzelnen Organe führen. Alle abgeschlossenen, verjährten Vorgänge sind zu archiviren.
(f) Das AKK überwacht die ordnungsgemäße Benutzung der Aktenzeichen.
- (1) Das AKK führt ein Verzeichnis mit allen Aktenzeichen. Er überwacht, dass die Aktenzeichen und Vorgangsnummern richtig verwendet werden.
- (2) Das AKK gibt bereits verjährten, falschen Akten und Vorgängen die richtige Bezeichnung.
- (3) Das AKK legt bei Vorgängen mit falschen Aktenzeichen- oder Vorgangsnummer eine Anweisung bei, das richtige Aktenzeichen- oder Vorgangsnummer zu verwenden. Kommt der Betreffende der Anweisung nicht innerhalb von 3 Tagen nach, so liegt es im Ermessen des AKK für dieses Kamel eine Ordnungsmaßnahme zu beantragen.
- (4) Falls nach § 8a)(c) S. 2 die Unterorgane diese Organs eingerichtet worden, ist das AKK automatisch im Unterorgan Aktenzeichendienst.
(g) Beim Unterorgan Aktenzeichendienst bzw. AuAD muss in folgenden Fällen eine neue Zusammensetzungsregel nach § 8a)(d) S.2 beschlossen werden:
- Festlegung neuer Verfügungsgewalten durch eine Regeländerung. Antragsverpflichtet ist hierbei das Organ mit neuen Befugnissen.
- Einrichtung eines neuen Organs. Antragsverpflichtet ist das erste Mitglied, das in das Organ eintritt.
- Einrichtung eines Unterorgans. Antragsverpflichtet ist das Hauptorgan, kann aber das Recht auf das Unterorgan delegieren.
- Bei Änderungsantrag eines Organes, für das bereits eine Regelung besteht.
Quelle: keine Angabe; Nachtrag vorbehalten
GENEHMIGT
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.
Begründung: Ich bin damit einverstanden
Ausführendes Organ: Privatkamel Stinkerwue
Unterschrift des Ausführenden, Datum: --Stinkerwue 16:54, 23. Okt. 2008 (CEST)
Bemerkungen: keine weitere
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Stimmabgaben 1. Stimme --Stinkerwue 13:41, 25. Okt. 2008 (CEST) 2. Stimme -stimme ganz eindeutig zu! Sushifresse 10:23, 26. Okt. 2008 (CET)
Aktenzeichen: 9/22/10/08 - Einführung eines Organes[bearbeiten]
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 9/22/10/08M003
Antragsgegenstand:
Euer Ehren Vorsitzender, sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
Hiermit beantrage ich die Schaffung eines neuen Organs namens „Geheimniskrämerei“; damit verbunden ist eine Regeländerung sowie das Anlegen neuer Seiten.
Im Einzelnen:
Ich beantrage, § 8 folgendes hinzuzufügen:
- Abschnitt A - Das Organ und seine Mitglieder
- (a) Die Geheimniskrämerei ist ein selbstständiges Organ und hat drei Mitglieder. Jedes Mitglied hat genau einen Posten.
- (b) Der erste Posten ist der des Obergeheimnishüters. Der Obergeheimnishüter ist der Vorsitzende der Geheimniskrämerei.
- (c) Der zweite Posten ist der des Sonderregelkontrolleurs.
- (d) Der dritte Posten ist der des Höflichkeitsüberwachers.
- Abschnitt B - Besetzungsbestimmungen
- (e) Möchte ein Kamel einen Posten in der Geheimniskrämerei erhalten, wenn diese sich im komplett unbesetzten Zustand befindet, so ist beim Aufsichtsrat ein entsprechender Antrag zu stellen, in welchem der gewünschte Posten genannt wird.
- (f) Der Aufsichtsrat kann binnen 48 Stunden über einen Antrag gemäß (e) entscheiden, nach Ablauf der Frist gilt er als angenommen.
- (g) Wenn für alle drei Posten ein aktueller genehmigter Antrag gemäß (e) und (f) vorliegt, und erst dann, kommt es zur Bildung bzw. Neubildung des Organs.
- (h) Möchte ein Kamel einen Posten in der Geheimniskrämerei erhalten, wenn dieser, aber nicht alle Posten unbesetzt sind, so ist an die Geheimniskrämerei ein entsprechender Antrag zu stellen, in welchem der gewünschte Posten genannt wird.
- (i) Die Geheimniskrämerei entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
- Abschnitt C - Ausscheidungs- und Auflösungsbestimmungen
- (j) Jedes Mitglied der Geheimniskrämerei kann aus dieser jederzeit austreten.
- (k) Mit einfacher Mehrheit kann die Geheimniskrämerei eines seiner Mitglieder entlassen. Gemäß § 14 (b) kann außerdem der Spielleiter Mitglieder des Organs verweisen.
- (l) Auf einen entsprechenden Antrag hin kann der Zentralrat der Paragraphenreiter die Geheimniskrämerei auflösen. Sie ist dann bis zur Erfüllung von (g) unbesetzt.
- Abschnitt D - Funktion und Aufgaben
- (m) Die folgenden Absätze (n) bis (r) benennen die Aufgaben der Geheimniskrämerei. Dazu ist jeweils angegeben, welcher Posten vorrangig zuständig ist. Die anderen Mitglieder dürfen diese Aufgaben ebenfalls wahrnehmen, der zuständige Posten hat aber das endgültige Entscheidungsrecht über Fälle seines Aufgabengebiets.
- (n) Wahrung von Geheimnissen aller Art, insbesondere des Geheimnisses von Sinn und Zweck der Bürokratie - Obergeheimnishüter
- (o) Kontrolle der Einhaltung von §§ 1 (a) und (b) sowie 18 (b), (c) und (d) - Sonderregelkontrolleur
- (p) Wahrung strengster Höflichkeit im Spiel - Höflichkeitsüberwacher
- (q)
Vollstreckung von Ordnungsstrafen in den Kellerräumen - Höflichkeitsüberwachermit Inkrafttreten von § 18 (c) gestrichen - (r) Bereitstellung von Formblättern und Aktenvorlagen sowie auf Anfrage Auskunfterteilung über Akten- und Antragsordnung - Obergeheimnishüter
- Abschnitt E - Befugnisse
- (s) Der Obergeheimniskrämer hat gemäß (a) in Verbindung mit § 17 (b) das Recht, Kamele zu verwarnen. Er muss dieses Recht nutzen, wenn ein Mitglied der Geheimniskrämerei in seinem Aufgabengebiet einen Verstoß wahrnimmt, ihm dies mitteilt und begründeterweise um die Verwarnung des verstoßenden Kamels bittet.
Begründung:
Die Geheimniskrämerei hat eine sehr lange Tradition. Ihr Gebäude steht schon seit mehreren Jahrhunderten in der Wüste. Über den Keller kursieren im Volke zahlreiche Geschichten. Wenn nun die Krämerei ein offizielles Organ in dieser Runde des Bürokratenspiels wird, bereichert dies das Spiel zweifellos ungemein. Wie schon aus Abschnitt D des beantragten Regeltextes hervorgeht, wird die Geheimniskrämerei vielfältige Aufgaben übernehmen, so etwa die Überwachung der Einhaltung besonders wichtiger Spielregeln wie etwa § 18 (b).
Anlagen: Alle Angaben im Antragstext bereits enthalten.
Vorgangsnummer/Zeichen: 9/22/10/08M004
Thema des Gutachtens: Einführung eines neuen Organes
Kurzzusammenfassung: Einführung mit Änderungen empfohlen
Bearbeitendes Organ: Zentralratsmitglied Stinkerwue
Ausführlicher Gutachtentext:
Nach § 7(5) muss das Organ auf bestimmte Punkte hin abgeklopft werden:
Wie kommt man ins Organ?
Das 1. Mitglied des Organs wird vom Aufsichtsrat gewählt, alle anderen werden von den Organmitgliedern gewählt. Dies begrüßen wir als Richtig.
Welche Aufgaben hat das Organ?
Das Organ überwacht den Spielzugang und die Höflichkeit und das Geheimnis der Demokratie und Formblätterverteilung. Dies sind sinnvolle Aufgaben.
weitere Regelungen
Wurden nur mit Bezug auf andere Regeln getroffen, daher keine Bewertung
Wirkt das Organ mit anderen Organen zusammen?
Ja, die Verteilung von Formblättern und Regelauskunft müssen in Zusammenarbeit mit anderen Organen erfolgen.
Ich begrüße die Einführung dieses Organes, jedoch bitte ich Kamelokronf höflich, die Änderung des § 8.1 in § 8b) zu verwirklichen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: --Stinkerwue 17:39, 22. Okt. 2008 (CEST)
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Ein Zusatz zu einem Paragraphen muss laut §7(4a) GOdZdPmGO durch einen Buchstaben hinter der Ziffer des Paragraphen geschehen. Dies ist hier durch eine Zahl erfolgt und somit nicht zulässig!
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Sushifresse 10:30, 26. Okt. 2008 (CET)
Bemerkungen: Dieser Ablehnungsbeschluss ist nichtig, sobald der entsprechende Absatz des Antragstextes geändert wurde.
Rechtsmittelbelehrung:
Vorgangsnummer/Zeichen: 9/22/10/08M006
Bearbeitendes Organ: Kamelokronf
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
In obigem Bescheid traf die hochgeschätzte Sushifresse die Festlegung, dass die Ablehnung des Antrages nichtig sei, sobald der beanstandete Absatz verbessert worden wäre. Diese Änderung ist durch den Antragsteller - meine Wenigkeit - vorgenommen wurden. Der Antrag ist nun nicht abgelehnt, hat also als angenommen zu gelten.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Kamelokronf 22:14, 31. Jan. 2009 (CET)
Alte Akten[bearbeiten]
AZ: 1 [Unter Verschluss] (abgeschlossen)[bearbeiten]
ERLEDIGT
STRENG GEHEIM!
STRONG GEHIME!
SÉCRÉTION TOUPET!
SECRECIÓN DE TOPO!
ТОПЪЛ СЕКРЕТАР!
너를 성교하십시요!
Achtung: Diese Nachricht darf nur von Mitgliedern des Zentralrates der Paragraphenreiter gelesen werden. Anderen Kamelen ist die Einsicht strikt untersagt.
Aktenzeichen:
1
Bezugnahme auf Aktenzeichen:
gar nichts
Inhalt der vertraulichen Nachricht:
Sehr geehrter Kollegen,
Ich bitte um schriftliche unter Verschluss liegende Vorschläge für die GO. Ich bitte die Vorschläge in der Reihenfolge des Einganges zu ordnen. Mein Vorschlag wird in ca. 1 Tag vorliegen.
Datum, Unterschrift: provisorischer Vorsitzender Stinkerwue 15:51, 23. Sep. 2008 (CEST)
IN BEARBEITUNG
Hinweis: Dieser Vorgang ist zur Zeit in Bearbeitung.
Zuständiger Sachbearbeiter: Stinkerwue
Die voraussichtliche maximale Bearbeitungsdauer wurde auf einen Tag meinerseits festgelegt, kann sich aber durch fehlende Rechtsbindung um 100 % verlängern..
Bemerkungen: Aus diesem Vorgang entsteht keine unmittelbare Rechtsfolge.
Datum, Unterschrift: Stinkerwue 15:51, 23. Sep. 2008 (CEST)
Fortschrittsanzeige:Hinweise: Kein Antrag, keine Anfechtung, nur eine Beratung!
STRENG GEHEIM!
STRONG GEHIME!
SÉCRÉTION TOUPET!
SECRECIÓN DE TOPO!
ТОПЪЛ СЕКРЕТАР!
너를 성교하십시요!
Achtung: Diese Nachricht darf nur von Mitgliedern des Zentralrates der Paragraphenreiter gelesen werden. Anderen Kamelen ist die Einsicht strikt untersagt.
Aktenzeichen:
2
Bezugnahme auf Aktenzeichen:
1
Inhalt der vertraulichen Nachricht:
Sehr geehrter Kollege,
Bezüglich der GO - eine Frage: Meinen Sie mit "GO", "Gebührenordnung" für Mitglieder des Zentralrates der Paragraphenreiter?
Datum, Unterschrift: stellvertrndr. provisorischer Vorsitzender Luzifers Freund 16:05, 23. Sep. 2008 (CEST)
STRENG GEHEIM!
STRONG GEHIME!
SÉCRÉTION TOUPET!
SECRECIÓN DE TOPO!
ТОПЪЛ СЕКРЕТАР!
너를 성교하십시요!
Achtung: Diese Nachricht darf nur von Mitgliedern des Zentralrates der Paragraphenreiter gelesen werden. Anderen Kamelen ist die Einsicht strikt untersagt.
Aktenzeichen:
3
Bezugnahme auf Aktenzeichen:
2
Inhalt der vertraulichen Nachricht:
Sehr geehrter Kollege,
mit GO meine ich Geschäftsordung. Da fällt mir gleich eine Regeländerung ein, damit die nicht so mit Abkürzung vertraute Kamele, die Bürokatie verstehen.
Datum, Unterschrift: provisorischer Vorsitzender Stinkerwue 16:27, 23. Sep. 2008 (CEST)
STRENG GEHEIM!
STRONG GEHIME!
SÉCRÉTION TOUPET!
SECRECIÓN DE TOPO!
ТОПЪЛ СЕКРЕТАР!
너를 성교하십시요!
Achtung: Diese Nachricht darf nur von Mitgliedern des Zentralrates der Paragraphenreiter gelesen werden. Anderen Kamelen ist die Einsicht strikt untersagt.
Aktenzeichen:
4
Bezugnahme auf Aktenzeichen:
1
Inhalt der vertraulichen Nachricht:
Geschäftsordnung des Zentralrates der Paragraphenreiter mit Gebührenordnung(GOdZdPmGO)
§ 1 Der Zentralrat der Paragraphenreiter, im weiteren Verlauf als ZdP gekennzeichnet, verpflichtet sich, nach den aktuell gültigen Regeln zu arbeiten.
§ 2 Vorsitzender
§ 2(1) Der Vorsitzende wird durch Wahlen oder durch Verpflichtung durch die andern ZdP-Mitgliedern bestimmt. Er kann dieses Amt nicht ablehnen, kann aber zurücktreten.
§ 2(2) Der Vorsitzende hat die Pflicht, alle Angelegenheiten des Zentralrates vor dem Spielleiter zu vertreten. Er kann jedoch dieses Recht durch Anordnung auf andere ZdP-Mitglieder delegieren
§ 2(3) Der Vorsitzende kann vorrübergehend abgelehnte Rechtsvorgänge als gültig erklären, wenn er der Meinung ist, dass dies eine Vorschrift verletzt.
§ 2(4) Der Vorsitzende kümmert sich um das ordnungsgemäße Öffnen der Post und empfängt das Geld im Namen des ZdP.
§ 2(5) Der Vorsitzende kann die Bearbeitungszeit für eine Sache von den üblichen 5 Tagen auf 3 Tage verkürzen, falls er Lust hat, und das Kamel noch im Positiven oder Neutralen Bereich ist.
§ 2(6) Der Vorsitzende kann zu allen Regeln und Vorschriften Erlasse tätigen, die die Rechtshinweise enthalten und für alle außer dem Spielleiter bindend sind. Der Spielleiter darf die Entscheidung des Vorsitzenden korrigieren, falls er der Meinung ist, die Regel wurde falsch ausgelegt.
§ 3 Antragseinreichung
§ 3(1) Ein Antrag ist gültig in den ZdP eingereicht, wenn
- 1. Eine gültiges Aktenzeichen vergeben wurde.
- 2. Eine Unterschrift auf dem Schriftstück ist.
- 3. Der Postbote die Post richtig einwirft.
§ 3(2) Der Antrag kann durch alle ZdP-Mitglieder als vorläufig abgelehnt zeichnen, wenn einer der 3 Voraussetzugen im § 3(1) nicht erfüllt worden sind.
§ 4 Aktenzeichen
§ 4(1) Das Aktenzeichen muss in der beschriebenen Form aufgebaut sein.
§ 4(2) Die 9 an erster Stelle.
§ 4(3) Ein /.
§ 4(4) Das Tagesdatum in der Form TT/MM/JJ.
§ 4(5) Der Wochentagsanfangsbuchstabe.
§ 4(6) Die laufende Nummer in der Form XXX.
Anmerkung an § 4: Ein gültiges Aktenzeichen ist z. B. 9/23/09/08D001
§ 5 Anfechtung
§ 5(1) Eine Anfechtung muss sich an die Regeln des § 3(1) halten und muss an den Vorsitzenden adressiert sein.
§ 5(2) Der Vorsitzende gibt einen anderen ZdP-Mitglied die Anweisung, diesen Sachverhalt zu bearbeiten. Dieser entscheidet, ob der Anfechtung staatzugeben ist, oder abgelehnt wird.
§ 5(3) Eine Anfechtung ist grundsätzlich nur bis zum 4. Tag 0:00,00000 zulässig.
§ 6 Gebühren
§ 6(1) Ein Antrag ist kostenlos. Wenn der Antrag genemigt wird, bekommt der Antragssteller 2 Punkte für jedes Wort und 1 Punkt für jedes Satzzeichen. Bei Ablehnung des Antrages gibt es für das Kamel 1 Punkt pro Wort und 1/2 pro Satzzeichen.
§ 6(2) Wenn der Antrag nach § 3(2) abgelehnt wurde, kostet der Antrag pro Wort 1 Punkt und für jedes Satzzeichen 1/2 Punkt.
§ 6(3) Wenn ein erfolgreiche Anfechtung nach § 5(2) stattgegeben wurde, bekommt das Kamel 1 Punkt für jedes Wort, dass in dem Sachverhalt falsch war.
§ 6(4) Sobald ein Kamel mehr als 20 Minuspunkte hat, kann er nur noch einen Antrag auf Erlass stellen, über den der ZdP in 5 Tagen entscheidet.
Datum, Unterschrift: provisorischer Vorsitzende Stinkerwue 17:06, 23. Sep. 2008 (CEST), geändert am 14:20, 24. Sep. 2008 (CEST)
Antrag und Abstimmung NR :1 (GO-Neufassung) (erledigt)[bearbeiten]
ERLEDIGT
Adressat: An den Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsgegenstand:
GO-Neufassung
Begründung:
Kollege! Hiermit beantrage ich eine Abstimmung über die Abstimmung der GO-Neufassung, so wie Sie es sehr gut vorbereitet haben. Allerdings sollte vordem eine Abstimmung stattfinden ob wir darüber abstimmen, dass diese GO so eingeführt wird.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung ausdrücklich und uneingeschränkt stattgegeben.
Ausführendes Organ: Zentralratmitglied Stinkerwue i. A. des Zentralrates
Unterschrift des Ausführenden, Datum: --Stinkerwue 23:27, 24. Sep. 2008 (CEST)
Bemerkungen: Die Abstimmung wird eingeleitet. Der provisorische Vorsitzende darf die Abstimmung leiten. Falls die GO so eingeführt werden soll, ist eine 2. Abstimmung unnötig, da wir unsere Meinung schon kunt getan haben und wir sonst mit den anderen Kamelen eine Achterbahnfahrt machen müssen, da ich gewettet habe, es in nur einer Abstimmung zu schaffen.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Stimmabgaben 1. Stimme --Stinkerwue23:27, 24. Sep. 2008 (CEST) 2. Stimme So ist es richtig!Luzifers Freund 08:20, 25. Sep. 2008 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Angenommen mit 2 Stimmen
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Stinkerwue 15:30, 25. Sep. 2008 (CEST)
Vorgangsnummer/Zeichen: GO-Abstimmung über Abstimmung
Bearbeitendes Organ: Zentralrat der Paragaphenreiter
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Die Abstimmung ist mit zwei JA-Stimmen zugunsten einer Abstimmung über die neue GO der Paragraphenreiter abgeschlossen. Nun können wir über die GO abstimmen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Luzifers Freund 08:26, 25. Sep. 2008 (CEST))
Antragsnummer 2: GO (erledigt)[bearbeiten]
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 2
Antragsgegenstand:
Geschäftsordnung des Zentralrates der Paragraphenreiter mit Gebührenordnung (GOdZdPmGO)
Begründung:
Sehr geehrte Mitkamele,
hiermit wird über diese Ordnung abgestimmt:
§ 1 Der Zentralrat der Paragraphenreiter, im weiteren Verlauf als ZdP gekennzeichnet, verpflichtet sich, nach den aktuell gültigen Regeln zu arbeiten.
§ 2 Vorsitzender
§ 2(1) Der Vorsitzende wird durch Wahlen oder durch Verpflichtung durch die andern ZdP-Mitgliedern bestimmt. Er kann dieses Amt nicht ablehnen, kann aber zurücktreten.
§ 2(2) Der Vorsitzende hat die Pflicht, alle Angelegenheiten des Zentralrates vor dem Spielleiter zu vertreten. Er kann jedoch dieses Recht durch Anordnung auf andere ZdP-Mitglieder delegieren
§ 2(3) Der Vorsitzende kann vorrübergehend abgelehnte Rechtsvorgänge als gültig erklären, wenn er der Meinung ist, dass dies eine Vorschrift verletzt.
§ 2(4) Der Vorsitzende kümmert sich um das ordnungsgemäße Öffnen der Post und empfängt das Geld im Namen des ZdP.
§ 2(5) Der Vorsitzende kann die Bearbeitungszeit für eine Sache von den üblichen 5 Tagen auf 3 Tage verkürzen, falls er Lust hat, und das Kamel noch im Positiven oder Neutralen Bereich ist.
§ 2(6) Der Vorsitzende kann zu allen Regeln und Vorschriften Erlasse tätigen, die die Rechtshinweise enthalten und für alle außer dem Spielleiter bindend sind. Der Spielleiter darf die Entscheidung des Vorsitzenden korrigieren, falls er der Meinung ist, die Regel wurde falsch ausgelegt.
§ 3 Antragseinreichung
§ 3(1) Ein Antrag ist gültig in den ZdP eingereicht, wenn
1. Eine gültiges Aktenzeichen vergeben wurde. 2. Eine Unterschrift auf dem Schriftstück ist. 3. Der Postbote die Post richtig einwirft.
§ 3(2) Der Antrag kann durch alle ZdP-Mitglieder als vorläufig abgelehnt zeichnen, wenn einer der 3 Voraussetzugen im § 3(1) nicht erfüllt worden sind.
§ 4 Aktenzeichen
§ 4(1) Das Aktenzeichen muss in der beschriebenen Form aufgebaut sein.
§ 4(2) Die 9 an erster Stelle.
§ 4(3) Ein /.
§ 4(4) Das Tagesdatum in der Form TT/MM/JJ.
§ 4(5) Der Wochentagsanfangsbuchstabe.
§ 4(6) Die laufende Nummer in der Form XXX. Anmerkung an § 4: Ein gültiges Aktenzeichen ist z. B. 9/23/09/08D001
§ 5 Anfechtung
§ 5(1) Eine Anfechtung muss sich an die Regeln des § 3(1) halten und muss an den Vorsitzenden adressiert sein.
§ 5(2) Der Vorsitzende gibt einen anderen ZdP-Mitglied die Anweisung, diesen Sachverhalt zu bearbeiten. Dieser entscheidet, ob der Anfechtung staatzugeben ist, oder abgelehnt wird.
§ 5(3) Eine Anfechtung ist grundsätzlich nur bis zum 4. Tag 0:00,00000 zulässig.
§ 6 Gebühren
§ 6(1) Ein Antrag ist kostenlos. Wenn der Antrag genehmigt wird, bekommt der Antragssteller 2 Punkte für jedes Wort und 1 Punkt für jedes Satzzeichen. Bei Ablehnung des Antrages gibt es für das Kamel 1 Punkt pro Wort und 1/2 pro Satzzeichen.
§ 6(2) Wenn der Antrag nach § 3(2) abgelehnt wurde, kostet der Antrag pro Wort 1 Punkt und für jedes Satzzeichen 1/2 Punkt.
§ 6(3) Wenn ein erfolgreiche Anfechtung nach § 5(2) stattgegeben wurde, bekommt das Kamel 1 Punkt für jedes Wort, dass in dem Sachverhalt falsch war.
§ 6(4) Sobald ein Kamel mehr als 20 Minuspunkte hat, kann er nur noch einen Antrag auf Erlass stellen, über den der ZdP in 5 Tagen entscheidet.
Anlagen: Über diesen Antrag wird abgestimmt, keine Änderungen möglich.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Stimmabgaben 1. Stimme Endlich mal mehr Bürokratie! --Stinkerwue 15:44, 25. Sep. 2008 (CEST) 2. Stimme Besonders § 3 finde ganz wichtig Luzifers Freund 16:10, 25. Sep. 2008 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Die Geschäftsordnung ist hiermit angenommen. Die Geschäftsordnung wird veröffendlicht
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: --Stinkerwue 16:17, 25. Sep. 2008 (CEST)
Aktenzeichen: 9/25/09/08D001 (abgeschlossen)[bearbeiten]
ERLEDIGT
Zu: Abstimmung unter dem Aktenzeichen 9/25/09/08D001
Titel: Antrag 9/25/09/08D001
Inhalt:
Sehr geehrte Mitkamele,
hiermit beantrage ich, Stinkerwue zum Vorsitzenden dieses Gremiums zu machen.
Quelle: Post
Ausführendes Organ: Rat der Paragraphenreiter
Stimmabgaben 1. Stimme --Stinkerwue 16:45, 25. Sep. 2008 (CEST) 2. Stimme Gehört zwar nach ganz unten - aber was solls - Schmiergeld ist angekommen also JA Luzifers Freund 16:49, 25. Sep. 2008 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Angenommen
Bemerkungen: Hiermit ist Stinkerwue Vorsitzende des Zentralrates
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: --Stinkerwue 16:51, 25. Sep. 2008 (CEST)
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen:
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Wahl des Vorsitzenden des ZdP
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Glückwunsch Herr Vorsitzender - Euer Ehren!
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Luzifers Freund 17:07, 25. Sep. 2008 (CEST)
Siehe auch: saufen
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen:
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Glückwunsch
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Danke, Danke!
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: --Stinkerwue 17:17, 25. Sep. 2008 (CEST)
Siehe auch: saufen
Aktenzeichen 9/25/09/08D004 (abgeschlossen)[bearbeiten]
ERLEDIGT
Adressat: An den Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: Rglndrngsntrg01 als 9/25/09/08D004
Antragsgegenstand:
Euer Ehren!
Hiermit beantrage ich eine Spielregeländerung gemäß §4 der gültigen Spielregeln. Ich wünsche, §17 („Fug“) folgendes hinzuzufügen:
- (a) Von den folgenden Regelungen (b) bis (d) bleiben § 10 (e) sowie § 14 (c) unangetastet.
- (b) Verwarnungen dürfen durch Mitglieder von Hauptorganen sowie durch Vorsitzende anderer Organe gegenüber beliebigen Kamelen bei ausreichendem Grunde ausgesprochen werden.
- (c) Rügen dürfen durch Mitglieder von Hauptorganen gegenüber beliebigen Kamelen bei ausreichendem Grunde ausgesprochen werden.
- (d) Der Spielleiter sowie die Vorsitzenden von Hauptorganen dürfen bei ausreichendem Grunde Kamele mecklenburgvorpommern, die bereits mindestens eine gültige Verwarnung und/oder Rüge erhalten haben.
- (e) Das verwarnte, gerügte oder gemecklenburgvorpommerte Kamel darf innerhalb von 52 Stunden nach dem Ausspruch beim Aufsichtsrat und/oder beim Zentralrat der Paragraphenreiter einen Antrag auf Annullierung der Strafe stellen. Bei mehrheitlichem entsprechendem Beschluss bis 52 Stunden nach dem Aufhebungsantrag wird die Strafe annulliert. Sollten sich die beiden Organe widersprechen, so entscheidet der Spielleiter über die Annullierung.
Begründung:
Momentan ist das Aussprechen von Verwarnungen, Rügen und Mecklenburg-Vorpommern in den Regeln nicht ordentlich geregelt. Dies ist unhaltbar und läuft unserem wohlgeschätzten und vielzitierten §0 zuwider.
Anlagen: Auszug aus den Spielregeln: aktuelle Regelungen zu Strafen.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Stimmabgaben 1. Stimme Damit es mal nicht so stressig wird. --Stinkerwue 18:50, 25. Sep. 2008 (CEST) 2. Stimme durch Genehmigung Projekt:Bürokratenspiel/6. Runde/Vorgänge#Nr. 6 - 24.09.2008: Antrag auf Änderung der Spielregeln wurde die Stimme abgegeben.
Ergebnis der Abstimmung: 2 Ja-Stimmen
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Stinkerwue 22:59, 25. Sep. 2008 (CEST)
Aktenzeichen 9/26/09/08F001 (abgeschlossen)[bearbeiten]
ERLEDIGT
Adressat: An den Zentralrat der Praragraphenreiter
Antragsgegenstand:
9/26/09/08F001
Begründung:
Euer Ehren! Hiermit stelle ich den Antrag §17 zu erweitern. Erweiterung:
(f) Die Änderungen sind so lange gültig bis:
(f.1)der Aufsichtsrat laut Regel §4 (b) die Änderungen ablehnt
(f.2)die Runde noch läuft
(g)Keine Rechtsmittel gegen die Erweiterungen möglich(außer des rechtlichen Vetorechts nach §4 des Aufsichtsrates und anderen (salvatorische Klausel))
Kopie! Original im Ordner "Vorgänge" (Laut Go des ZdP)
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
GENEHMIGT
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.
Begründung: Das erleichtert und verklompiziert die bürokratischen Vorgänge ernorm
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Luzifers Freund 09:56, 26. Sep. 2008 (CEST)
Bemerkungen: Bitte an den Vorsitzenden eine Genehmigung zu erteilen - wegen der Zwei-Stimmen-Pro-Regelung laut §4 (a)
Rechtsmittelbelehrung: nicht nötig
GENEHMIGT
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung stattgegeben.
Begründung: Bürokratieaufbau wir kommen :)
Ausführendes Organ: Zentralrat des Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Stinkerwue 09:43, 27. Sep. 2008 (CEST)
Bemerkungen: Hiermit wird festgestellt, dass die Regeländerung Bestandskraft hat. Nur der Aufsichtrat hat nun ein Vetorecht.
Rechtsmittelbelehrung: § 4
Aktenzeichen: 9/18/10/2008S001 - Ausrichtung der Wahl des Spielleiters (erledigt)[bearbeiten]
ERLEDIGT
Zur Erledigung!
Vorgangsnummer/Zeichen: 9/18/10/08S001
Diese Anweisung ergeht an: Zentralrat der Paragraphenreiter
Hiermit wird folgendes angewiesen:
Der Zentralrat möge ein Verordung über die Durchführung der Wahl des Spielleiters beschießen.
Weitere Bemerkungen: Hierzu schlage ich eine Bewerbungsverfahren beim Zentralrat der Paragraphenreiter vor. Zur Einsetzung des Spielleiters benötigt er die Mehrheit der Stimmen.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: --Stinkerwue 19:16, 18. Okt. 2008 (CEST)
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zu: 9/18/10/08S001 mit Vorgangsnummer 9/18/10/08S006
Titel: Vorschlag des Aufsichtsrats
Inhalt:
Der Aufsichtsrat möchte als neuen Kandidaten für das Amt des Spielleiters Kamelokronf vorschlagen, da er sich aufgrund seiner vorhergehenden Arbeitstelle / Tätigkeit in besonderem Maße für die freigewordene Stelle qualifiziert.
Quelle: Mitteilung von J*
Zu: 9/18/10/08S001 mit Vorgangsnummer 9/18/10/08S009
Titel: Unterstützung durch Spielleiter-Sekrekär
Inhalt:
Der Vorschlag des Aufsichtsrates, Kamelokronf für das Amt des Spielleiters vorzusehen, wird vom Spielleiter ausdrücklich unterstützt.
Quelle: Mitteilung vom Sekrekär i. A. des Spielleiters
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 9/18/10/08S007
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Mitkamele,
hiermit schlage ich vor, dass Kamelokronf als Spielleiter eingesetzt wird.
Begründung:
Antrag erfolgt gemäß Mitteilung von J*
Anlagen: Zettel mit Text: "Friedensangebot und Arbeitsschaffung zugleich, was für eine Kombo :) Was für eine schöne Demokratie"
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Stimmabgaben 1. Stimme --Stinkerwue 21:52, 18. Okt. 2008 (CEST) 2. Stimme Sushifresse 16:23, 20. Okt. 2008 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Die Kandidatur Kamelokronfs als Spielleiter wird unterstützt
Bemerkungen: Eine Neuwahl wird eingeleitet
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Sushifresse 16:29, 20. Okt. 2008 (CEST)
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Vorgangsnummer/Zeichen: 9/20/10/2008/M001
Maßnahme: Das Kamel Kamelokronf wird hiermit als Spielleiter eingesetzt.
Begründung:
Abstimmung 9/18/10/08/S008 sowie Anlagen 9/18/10/08S006 sowie 9/18/10/08S009
Unterschrift, Datum: Sushifresse 16:41, 20. Okt. 2008 (CEST)
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Zentralrat der Paragraphenreiter eingelegt werden. Diese Maßnahme ist trotzdem bis auf weiteres gültig.
Aktenzeichen: 9/27/09/08S001 - Einführung eines neuen Organs (erledigt)[bearbeiten]
EILT!
ERLEDIGT
Adressat: An den Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsgegenstand:
9/27/09/08S001: Einführung eines Organes
Begründung:
Sehr geehrte Mitglieder, Euer Ehren Vorsitzender,
Hiermit beantrage ich die Regeleinführung von § 8 a mit folgendem Wortlaut:
§ 8a) Abkürzungsüberwachungskomando
(1) Das Abkürzungsüberwachungskomando (AbÜbKom) besteht aus mindestens einem (1) Mitglied und aus maximal drei (3) Mitgliedern. ²Die Mitglieder dürfen kein Mitglied eines Hauptorganes sein.
(2) Der Zentralrat der Paragraphenreiter bestimmt wer Mitglied des Organes werden darf. ²Hierzu ist eine Bewerbung nötig, die laut den aktuellen Bestimmungen gestellt werden muss. ³Der Vorsitzende des Zentralrates der Paragraphenreiter händigt bei Ernennung eine Urkunde aus, die der betreffende sich in sein Amtszimmer hängen muss.
(3) Das AbÜbKom kann nur durch den Aufsichtrat mit 51,234567890 % Mehrheit aufgelöst werden. ²Der § 14 (b) gilt nicht. Jedoch kann der Spielleiter durch § 10 untätig gewordene Mitglieder laut § 14 (b) ausgeschlossen werden.
(4) Das AbÜbKom führt ein Verzeichnis aller spielrelevanten Abkürzungen und darf dieses Verzeichnis beliebig kürzen und erweitern. ²Alle Abkürzungen, die mit einer Regeländerung oder einer Geschäftsordung erfolgt sind, müssen im Verzeichnis geführt werden.
(5) Das AbÜbKom darf außerdem bei schweren Abkürzungsfehlern das Kamel verwarnen, und bei weiteren Verstoß den Spielleiter anweisen, das betreffende Kamel zu Rügen.
(6) Wenn das Organ keine Mitglieder hat, übernehmen die Vorsitzenden der Organe Zentralrat der Paragraphenreiter, Spielleiter und Aufsichtrat gemeinsam vorübergehend das Organ bis durch § 8a)(2) ein Organmitglied ernannt worden ist.
Zu der Ernennung von Mitgliedern werde ich den Vorsitzenden des Zentralrates der Pargraphenreiter bitten, einen Erlass zu tätigen.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 9/18/10/08S002
Thema des Gutachtens: Einführung des Organes Abkürzungsüberwachungskommando
Kurzzusammenfassung: Dieses Organ sollte eingeführt werden
Bearbeitendes Organ: 19:35, 18. Okt. 2008 (CEST)
Ausführlicher Gutachtentext:
Folgende Kriterien habe ich begutachtet:
1. Ämterhäufung
bedingt möglich, wenn betreffendes Kamel nur in Nebenorganen tätig.
2. Abgegrenzter Aufgabenbereich
Hat dieses Organ. Es muss ein Abkürzungsverzeichnis führen und darf unwillige Kamel verwarnen.
3. Verfahren bei Unterbesetzung
Das Organ kann bereits mit nur einem Mitglied tätig werden. Falls das Amt nicht besetzt ist, übernehmen die Vorsitzenden der Hauptorgane Spielleiter, Aufsichtsrat und Zentralrat das Organ gemeinsam das Organ.
4. Einführung
Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Zentralrates. Dies ist ein gute Kontrollmöglichekeit für den ZdP.
Hiermit empfehle ich die Einfühung dieses Organes
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: --Stinkerwue 19:35, 18. Okt. 2008 (CEST)
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Stimmabgaben 1. Stimme --Stinkerwue 19:37, 18. Okt. 2008 (CEST) 2. Stimme --Sushifresse 20:58, 21. Okt. 2008 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Dem Antrag wird durch die Mehrheit der Stimmen der möglichen Mitglieder stattgegeben
Vorgangsnummer/Zeichen: 9/21/10D002
Hiermit wird folgendes verfügt:
die Spielregeln werden um den §8a erweitert . Der Wortlaut ist dem Antrag zu entnehmen
Diese Verfügung erfolgt durch Zentralrat der Paragraphenreiter gemäß §4.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Sushifresse 21:11, 21. Okt. 2008 (CEST)
Bemerkungen:
Rechtsbehelfsbelehrung: gegen diese Verfügung und die Genehmigung des Antrages, kann nach §4 binnen 2 Tagen Einspruch durch den Aufsichtsrat erfolgen. Falls diese Frist verstreicht oder der Aufsichtsrat seinen Verzicht auf Einspruch erklärt so ist diese Verfügung, sowie die o.g. Abstimmung rechtskräftig)
Vorgangsnummer/Zeichen: 9/22/10M001
Bearbeitendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Das Organ "Aufsichtsrat" hat gegen die Regeländerung sein Veto eingelegt. Daher ist diese Regeländerung nicht durchführbar.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: --Stinkerwue 15:24, 22. Okt. 2008 (CEST)
Aktenzeichen: 9/18/10/08S005: Änderung der GOdZdPmGO (erledigt)[bearbeiten]
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 9/18/10/08S005
Antragsgegenstand:
Änderung und Ergänzung der GOdZdPmGO
Begründung:
Sehr geehrte Mitbürokraten, Euer Ehren Vorsitzender,
hiermit beantrage ich, unsere Geschäftsordung wie folgt zu verändern:
§ 2(6) Satz 1 bisher: Der Vorsitzende kann zu allen Regeln und Vorschriften Erlasse tätigen, die die Rechtshinweise enthalten und für alle außer dem Spielleiter bindend sind.
§ 2(6) Satz 1 neu: Der Vorsitzende kann zu allen Regel und Vorschriften Regelhinweise in Form von Erlassen tätigen.
§ 7 Ablauf bei Anträgen auf Regeländerung
§ 7(1) Ein Antrag auf Regeländerung muss gemäß § 3 richtig gestellt worden sein.
§ 7(2) Wenn ein neues Organ eingeführt werden soll, muss dieses Organ im § 8 der Regeln laut Antrag erscheinen.
§ 7(3) Wenn eine Regeländerung erfolgen soll, muss die alte Bestimmung im Antrag enthalten sein. Dies muss in kursiver Schrift erfolgen.
§ 7(4) Wenn eine neue Regel hinzu kommen soll, muss die neue Regel die nächste freie natürliche Paragraphenzahl einnehmen.
- § 7(4a) Bei Ergänzung von bereits bestehenden Paragraphen muss ein Buchstabe auf die Ziffer folgen. z. B. § 8a).
- § 7(4b) Die Absätze sind zu erst mit Buchstaben und Unterabsätze mit Zahlen duchnummeriert werden. Dies gilt nicht für die Geschäftsordnung. Hier sind Absätze mit Zahlen und die Unterabsätze mit Buchstaben zu kennzeichnen.
- § 7(4c) Bereits bestehende Paragraphen müssen per Regeländerung angepasst werden. Hier ist aber der § 3 der Regeln zu beachten.
§ 7(5) Bei Organen muss eine Überprüfung von bestimmten Punkten erfolgen, die jedes beliebige Zentralratsmitglied vornehmen kann. Dies hat in Form eines Gutachten zu erfolgen. Hierzu ist der Vorsitzende ermächtigt und verpflichtet, einen Erlass zu tätigen, der die Punkte festlegt.
§ 7(6) Über die alle Regeländerungen muss ein Gutachten von einem Zentralratsmitglied zu erfolgen. Formvorschriften sind zu beachten.
§ 7(7) Der Vorsitzende des Zentralrates leitet nach erfolgreicher Abarbeitung der Punkte eine Abstimmung ein, falls keine Verbesserungsvorschläge im Gutachten über diesen Antrag erfolgt sind. Bei Form-Fehler im Antrag, die in § 7(1-4) beschrieben sind, entscheidet der Vorsitzende, ob die Mängel durch eine Veränderung des Zentralrates geheilt sind und der § 7(7) S. 1 ausgeführt wird oder der Antrag abgeleht wird.
§ 7(8) Falls Verbesserungsvorschläge erfolgt sind, wird zuerst dem Antragssteller einen Tag die Möglichkeit gegeben, die Änderung anzuerkennen. Dann erfolgt sofort die Abstimmung. Falls der Antragssteller sich nicht meldet oder es ablehnt, stimmt der Zentralrat ab, ob diese Änderungen am Antrag sinnvoll sind. Hierzu können sie Gutachten vom Spielleiter einholen.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Stimmabgaben 1. Stimme --Stinkerwue 00:04, 22. Okt. 2008 (CEST) 2. Stimme Sushifresse 15:42, 22. Okt. 2008 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Mit 2 Stimmen angenommen
Bemerkungen: Die GOdZdPmGO wird aktualisiert
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Zentralrat der Paragraphenreiter (Vorsitzender) Stinkerwue 16:48, 22. Okt. 2008 (CEST)
Rücktritt[bearbeiten]
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: Stöhn
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Rücktritt aus Gesundheitsgründen
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Der Unterzeichner tritt aus dem Zentralrat der Paragraphenreiter aus gesundheitlichen Gründe aus. Ich wünsche den neuen Mitgliedern viel Glück und Erfolg bei der Bewältigung der Aufgaben.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Luzifers Freund 08:50, 1. Okt. 2008 (CEST)
Siehe auch:
Aktenzeichen 9/31/03/09D002[bearbeiten]
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 9/31/03/09D005
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
hiermit bitte ich die Spielregeln wie folgt zu ändern. Der Antrag zielt darauf, ein uneinheitliches Erscheinungsbild des §8 wieder gemäß §0 zu ordnen. Im Einzelnen beantrage ich die Numerierung der Abschnitte wie folgt zu ändern:
Streiche: § 8a Geheimniskrämerei, setze: § 8 (a) Geheimniskrämerei
Streiche: §8 b) Weltherrschaftsübernahmekommando, setze: § 8 (b) Weltherrschaftsübernahmekommando
Begründung:
Dies stellt eine Einheitlichkeit der Spielregeln wieder her. Nach Genehmigung dieses Antrages müsste auch die Numerierung der Unterunterabschnitte angepasst werden. Außerdem ist diese Numerierung wie die geforderte in §7(4a) der Geschäftsordnung des Zentralrates der Paragraphenreiter mit Gebührenordnung (GOdZdPmGO)
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 9/31/03/09D002
Thema des Gutachtens: Regeländerung
Kurzzusammenfassung: Anpassung der Unterstrukturierung
Bearbeitendes Organ: ZdP
Ausführlicher Gutachtentext:
Jaja, das würde unsere Gesetzte irgendwie alle gleich und Übersichtlicher machen.... Der Gutachter empfielt den Antrag zun Annahme *gähn*
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: BuffaloBill 09:08, 1. Apr. 2009 (CEST)
Ausführendes Organ: ZdP
Stimmabgaben 1. Stimme Ich bin dafür. - BuffaloBill 12:10, 17. Apr. 2009 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Noch offen
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: BuffaloBill 12:10, 17. Apr. 2009 (CEST)