Urheberrecht
Das Urheberrecht entstand aus einem Mißverständnis heraus. Ursprünglich hieß es Uhrheberrecht und war das Recht eines Dieners, die Uhr seines Herrn heben zu dürfen. Dies war eigentlich nicht nötig, da zu dieser Zeit Taschenuhren der Mode letzer Schrei waren. Diese hatten eine Kette und so war es jedem Besitzer ein Leichtes, sie mittels dieser Kette aufzuheben, sollte sie aus der Hand entglitten sein. Als besondere Ehre wurde aber hochgestellten Dienern erlaubt, die Uhr aufzuheben und dem Herrn zu überreichen. Mit der Zeit ging die ursprüngliche Bedeutung verloren und so fiel auch das h weg.
Weitere Theorien zum Thema Urheberrecht glauben, dass dies mit dem Recht, das Tier Ur heben zu dürfen, zu tun hat oder gar das Recht, die alte sumerische Stadt Ur heben zu dürfen. Seriöse Quellen haben dies aber als vollständig abwegig abgewiesen.
Die folgende, steinzeitliche Höhlenmalerei stellt das Urheberrecht grafisch dar:
Die Zeichnung soll für etwas Erleuchtung in den Wirrungen (1) des Urheberrechts sorgen. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung (2) kann es, je nach Verhältnis zum Urheber (3), vorkommen, dass der Seiten-B-Treiber (4) für alle verursachten Schäden heften muss (Tacker liegt bei). Das Urheberrecht ist ein sehr dehnbarer Begriff, am Ende kommt es darauf an, wer den längeren Arm hat (5). Auch nach dem Tod des Urheberrechts (6) wird uns sein Wirken für immer erhalten bleiben. Hier wird nicht nur das Urheberrecht verstoßen, auch der das Urheberlink (7) wird ausgegrenzt.
Das wichtigste Urheberrecht ist das Recht zur Zerstörung. Niemand soll unberechtigt Zugang haben, das wird am leichtesten durch Feinmahlen in der Windmühle erreicht.
Uhrheberrecht[bearbeiten]
Davon deutlich zu unterscheiden ist das urdeutsche Uhrheberrecht. Es regelt die Berechtigung von in Deutschland lebenden Personen zum Bewegen von Zeitanzeigegeräten in entgegengesetzter Richtung zur Erdanziehung. Generell ist hierzu nur der Eigentümer der Uhr berechtigt, falls keine ausdrückliche Genehmigung zum Uhrheben vorliegt, in Notfällen allerdings auch der Besitzer.
Da Männer im Allgemeinen sowie Frauen im Besonderen nach den Wechseljahren keine Regel haben, gilt diese Klausel für sie nicht. Ebenfalls ausgenommen sind herrenlose Uhren, weswegen die Klausel auch für Damen unter 45 nichtig, und somit das Uhrheberrecht weniger von rechtlicher, als mehr von symbolischer und literarischer Bedeutung ist. Ferner wird es für seine ausgezeichnete Eignung als ABM für die Juristenschwemme gewürdigt.
Die Plattenindustrie lebt nicht in der heutigen Zeit und verfügt daher über keinerlei Uhrheberecht.
Siehe auch: Urheberpflicht | Urheber eines Verbrechens
Lassen Sie sich nicht negativ beeinflussen – lesen Sie besser den Artikel über Druckertreiber
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