Archiv:Kamelopedia:Verein/Satzungsentwurf

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Diese Seite wird aus nostalgischen Gründen hier verwahrt, statt in die ewige Grabkammer hinab gelassen zu werden.

Dieser Entwurf findet hier seine letzte Ruhe. Der gütige, selbstlose Pharao hat uns von allen Para-Grafen befreit.

{{Humorantrag}}

Ich hab beide Entwürfe gelesen, und nicht ein einziges mal gelacht oder wenigstens geschmunzelt. --Mambres (Diskussion) 00:29, 3. Nov. 2013 (NNZ)
Mambres hat Recht, wenn die Satzung mal irgendwann evtl. steht, müssen wir sie auf jeden Fall noch mit etwas Humor versehen, sonst geht das ja gar nicht ;-) --Wanderdüne (Diskussion) 14:18, 3. Nov. 2013 (NNZ)

Satzung

Ordnungen

Neben der Satzung hat sich der Verein folgende Ordnungen gegeben:

Geschäftsordnung
Beitragsordnung
Schiedsordnung
Wahlordnung

Die Satzung wurde am ########### von der Gründungsversammlung beschlossen.

Präambel

Ziel des Vereins zur Unterstützung der Kamelopedia ist…

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ########## im Folgenden “Verein” genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in ######## und ist beim Amtsgericht ########## eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist der Erhalt der Webseite Kamelopedia als öffentliches und freies Wiki zur Sammlung humoristischer Inhalte.

(2) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:

die finanzielle Förderung des Betriebs der Webseite.
die Arbeit an organisatorischen Aufgaben zum Betrieb der Webseite wie der Verwaltung einer Domain.

(3) Der Verein verwendet Mittel zum Betrieb eines (möglicherweise virtuellen) Servers, um die hardwaremäßige Grundlage zum Betrieb der Kamelopedia sicherzustellen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

(4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

(4) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, sofern das Präsidium dem Antrag nicht widerspricht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Präsidium oder dem Vorstand erklärt werden. Über unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das Präsidium mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
das Präsidium
der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Das Präsidium sowie die Kassenprüfer zu wählen,
Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
Den Wirtschaftsplan zu beschließen,
Die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,
Das Präsidium und den Vorstand zu entlasten,
Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
Beschlüsse zur Beitragsordnung,
Aufnahme von Darlehen zu beschließen, mit denen die Summe der Gesamtverbindlichkeiten des Vereins 4% der Gesamterlöse des Vorjahres übersteigen würde.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Präsidium einzuberufen und sollte im ersten Halbjahr stattfinden. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ihnen ist auch der Geschäftsbericht und der Finanzbericht beizufügen.

(3) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(4) Als Beisitzer ist gewählt, wer die Stimmen von mindestens der Hälfte der abstimmenden Mitglieder auf sich vereint. Trifft dies auf mehr als sechs Kandidaten zu, gelten die sechs mit den meisten Stimmen als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem Vorstand sowie von zwei Mitgliedern des Präsidiums unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Präsidiums oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.


§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1) Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 10 Präsidium

(1) Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:

ein Vorsitzender
zwei stellvertretende Vorsitzende
ein Schatzmeister
bis zu sechs Beisitzer

Das Präsidium wird durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem Stellvertreter oder dem Schatzmeister vertreten.

(2) Die Amtszeit der gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt ein Jahr. Die Amtszeit des alten Präsidiums endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Präsidiums erfolgt ist. Die Geschäfte des Präsidiums werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an das neue Präsidium vom alten Präsidium weitergeführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Präsidiums innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen.

(3) Dem Präsidium obliegt insbesondere:

Den Verein den Mitgliedern gegenüber zu repräsentieren;
Die Mitglieder des Vorstands zu bestellen und abzuberufen;
Die Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands abzuschließen, zu ändern und zu beenden;
Die strategische Ausrichtung des Vereins fortzuschreiben und Zielvorgaben für den Vorstand zu formulieren;
Die Geschäftsführung des Vorstands zu kontrollieren und zu beaufsichtigen;
Die vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften gemäß § 12 Abs. 5 zu erteilen;
Änderungen des Wirtschaftsplans für das laufende Jahr zu beschließen;
Den Verein in Körperschaften zu vertreten, an denen er gemäß § 2 Abs. 5 beteiligt ist.

(4) Als stellvertretende Vorsitzende sind die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Scheidet der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender oder der Schatzmeister vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wählt das Präsidium für die restliche Amtszeit in geheimer Wahl einen Nachfolger aus seiner Mitte. Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt. Verringert sich die Zahl der Mitglieder des Präsidiums auf weniger als fünf, ist die Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.

(6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

(7) Die Mitglieder des Präsidiums üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Die Haftung des Präsidiums beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Beschlussfassung durch das Präsidium

(1) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Das Präsidium kann Beschlüsse in Sitzungen, in Telefonkonferenzen oder durch Online-Stimmabgabe fassen. Die Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe ist nur zulässig, sofern die Identität der Teilnehmer durch geeignete Authentifizierungsmaßnahmen (z. B. Login und Passwort) sichergestellt ist.

(3) Die Einladung zu einer Sitzung muss mindestens sieben Tage, zu Telefonkonferenzen mindestens zwei Tage vor Beginn erfolgt sein. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist entbehrlich. Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden. Dieser kann im Bedarfsfall einen Vertreter berufen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Präsidiums sind Beschlussvorschläge einer Telefonkonferenz als Beschlüsse während einer Sitzung oder durch Online-Stimmabgabe vorzunehmen. In diesen Fällen ist die Beschlussfassung während einer Telefonkonferenz ausgeschlossen. Beschlüsse des Präsidiums werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

(4) Jedes Präsidiumsmitglied hat das Recht, Anträge für Präsidiumsbeschlüsse im Wiki des Präsidiums zu erstellen und sie zur Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe vorzuschlagen. Dem Vorstand wird dieses Recht ebenfalls eingeräumt, sofern der Beschluss für den Erhalt oder die Entwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins notwendig ist oder ein Zustimmungsvorbehalt des Präsidiums greift. Die Beschlussfassung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller das Präsidium über die Mailingliste über den Vorschlag informiert und zur Mitwirkung eingeladen hat. Die Beschlussfassung besteht aus einer Diskussionsphase gefolgt von einer Abstimmungsphase. Die Abstimmungsphase dauert in der Regel sieben, mindestens aber drei Tage. Eine die Abstimmungsdauer von sieben Tagen unterschreitende Abstimmungsphase kann nur durch den Vorsitzenden und nur aus wichtigem Grund bestimmt werden. Das Ende sowie das Ergebnis der Abstimmung werden vom Vorsitzenden festgestellt.

(5) Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer Person. Das Präsidium kann weitere Personen zum Vorstand bestellen. Der Vorstand kann Mitglied des Vereins, darf aber nicht Mitglied des Präsidiums sein.

(2) Der Vorstand ist hauptamtlich tätig. Er wird vom Präsidium für eine Laufzeit von maximal fünf Jahren bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Durch einen Beschluss des Präsidiums, welcher 2/3 der abgegebenen Stimmen bedarf, kann der Vorstand jederzeit abberufen werden. Im Verhältnis zum Vorstand vertritt der Vorsitzende den Verein.

(3) Ein Vorstand vertritt den Verein allein, solange er einziger Vorstand ist. Hat der Verein mehr als einen Vorstand, wird er durch zwei Vorstände gemeinsam vertreten.

(4) Alle oder einzelne Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss des Präsidiums zur Einzelvertretung ermächtigt werden.

(5) Das Präsidium kann durch Einzelanweisung oder Geschäftsordnung Geschäfte von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen oder einen zustimmungsfreien Verfügungsrahmen festlegen.

(6) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

Die Geschäfte des Vereins zu führen;
Die von der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele umzusetzen;
Den Wirtschaftsplan über das Präsidium der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen;
Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen;
Den Jahresabschluss aufzustellen und über das Präsidium der Mitgliederversammlung zur Beratung und Genehmigung vorzulegen;
Dem Präsidium regelmäßig über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten.
Der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten zu berichten.

(7) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gilt für die Beschlussfassung des Vorstands § 11 entsprechend.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu vier Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr und endet mit dem Tag, an dem die Wahl neuer Kassenprüfer erfolgt ist. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist eine Nachwahl der vakanten Stelle durchzuführen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand, dem Präsidium noch einem vom Vorstand oder Präsidium berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. Die Kassenprüfung wird durch mindestens zwei Kassenprüfer durchgeführt.

(3) Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Kassenprüfer diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Der Antrag ist nur zulässig, sofern sich die Notwendigkeit der Einberufung aus einer Kassenprüfung ergibt.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 15 Schiedsvereinbarung

Die anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil dieser Satzung.

Alternativvorschlag

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen XXXXX.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e. V.

(3) Der Sitz des Vereins ist XXXXX.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist der Erhalt der Webseite Kamelopedia als öffentliches und freies Wiki zur Sammlung humoristischer Inhalte.

(2) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:

Die finanzielle Förderung des Betriebs der Webseite.
Die Arbeit an organisatorischen Aufgaben zum Betrieb der Webseite wie der Verwaltung einer Domain.

(3) Der Verein verwendet Mittel zum Betrieb eines (möglicherweise virtuellen) Servers, um die hardwaremäßige Grundlage zum Betrieb der Kamelopedia sicherzustellen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

(4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(5) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

(6) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

(7) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

(8) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von einem Mitwirken im Kamelopedia-Wiki: Es ist möglich, dem Verein beizutreten, ohne in der Kamelopedia selbst aktiv zu sein. Ebenso setzt Aktivität in der Kamelopedia keine Mitgliedschaft im Verein voraus. Eine Vereinsmitgliedschaft führt nicht zu erweiterten Rechten oder Privilegien im Wiki der Kamelopedia.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Über unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder mindestens ein Jahr mit den Beiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Beiträge

(1) Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und sollte im ersten Halbjahr stattfinden.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt.

(4) Der Vorstand kann außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(6) Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

(7) Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(8) Anträge über die Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(10) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(11) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(12) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(13) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(14) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(2) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(7) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 9 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands oder eines vom Vorstand berufenen Gremiums sein sein.

(3) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn der Kassenprüfer diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Der Antrag ist nur zulässig, sofern sich die Notwendigkeit der Einberufung aus einer Kassenprüfung ergibt.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ##############. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.