Dattelschutzgesetz

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Präambel[bearbeiten]

Nach Beendigung des 30.jährigen Dattelkrieges und angesichts des Leides der überlebenden Kamele und des zurückgebliebenen Trümmerfeldes der Dattelwirtschaft nimmt sich die Gemeinschaft der Kamele für die Zukunft das Ziel solch ein Grauen nie wieder herbei kommen zu lassen und schafft infolge der vorhersehbaren Wechselwirkungen des internationalen Dattelhandels ein Gesetzeswerk um den Dattelschutz, das Dattelgeheimnis, die Dattelkontrolle und Dattelsicherung zu regulieren und der Judikativen eine klare Richtung vorzugeben um Verstöße und kriminelle Machenschaften im Dattelverkehrs zu unterbinden.

Dattelschutzgesetz §1 Allgemeines[bearbeiten]

  • 1.) Jedes Kamel, gleich welchen Geschlechts, Alters, Abstammung, Rasse oder Fellfarbe, ist berechtigt sich am freien Dattelverkehr, am Dattelaustausch, an der Dattelspeicherung und an der Nutzung von Datteln zu beteiligen, sofern es im Rahmen dieses Gesetzes geregelt ist.
  • 2.) Kamele die von anderen Gesetzen zufolge nicht in der Lage sind bei dieser freien Dattelnutzung teilzunehmen, aufgrund zum Beispiel des gesetzlichen Alters oder eines körperlichen oder geistigen Handikaps, sind ein Dattelschutzbeauftragter, in besonderen Fällen ein dattelschutzrechtlicher gesetzlicher Vertreter beizustellen.
  • 3.) Das Kamelifat würdigt die freie Dattelwirtschaft und strebt an die Preise für Rohdatteln und Weichwarenprodukte und –erzeugnisse nicht zu regulieren.
  • 4) Bei Zuwiderhandlungen die im Rahmen dieses Gesetzeswerkes aufgezeigten Regeln wird nach Gutdünken und Augenschein eine Bestrafung je nach Laune des Richters eine Bestrafung verhängt. Vor dem Dattelgesetz soll sich jedes Kamel fürchten!

Dattelschutzgesetz §2 Dattelfluss[bearbeiten]

  • 1.) Dattelplantagenbesitzer die ihren Rohdattelbestand bei einer Dattelübertragung mit einem Dattelschlepper vornehmen haben, wenn sie möpen, immer Vorfahrt. Wird bei der Dattelübertragung von Dattelsender zum Dattelempfänger ein Rauhaardattel mitgeführt, so ist an jeder geeigneten Dattelpalme zu prüfen, ob ein Gassigehen möglich ist.
  • 2.) Werden keine Rohdatteln sondern Dattelerzeugnisse wie Dattelchips oder Datteltee übertragen, so ist eine geeignete Dattelsicherung vorzunehmen, damit jederzeit ein Dattelschutzbeauftragter eine Dattelüberprüfung vornehmen kann. Bei Dattelüberprüfungen darf des Dattelgeheimnis nicht durch den Dattelschutzbeauftragten preisgegeben werden. Dattelschutz geht vor Eigennutz!
  • 3.) Wird ein Dattelträger bei einer Dattelübernahme von einem Dattelklaubär entwendet, ist unverzüglich der Dattelverlust an der dafür vorgesehenen Dattelschutzmelderechtlichen Stelle anzuzeigen, um den Dattelklaubär nachzustellen und um damit dem Datteldienstleiser das Dattelgeheimnis zu bewahren.

Dattelschutzgesetz §3 Dattelgeheimnis[bearbeiten]

  • 1.) Dattelsender, Dattelempfänger und Dattelträger unterliegen keiner staatlichen Dattelkontrolle. Der Dattelbestand ist geheim. Dieses Dattelgeheimnis darf, obwohl durch Dattelüberprüfungen durch einen geeigneten dattelschutzrechtlichen Beisteher oder durch einen bestellten Dattelschutzbeauftragten, zu keiner Zeit weitegegeben werden.
  • 2.) Werden firmeninterne Datteln oder personenbezogene Datteln bei einer Dattelverarbeitung verwendet, so stellen betriebsinterne Dattelschutzbeauftragte bei der Dattelspeicherung, Dattelsicherung, Dattelerhebung, Dattelvernichtung sicher, dass das dattelschutzrechtliche Regelwerk eingehalten wird.
  • 3.) Datteloffenlegung wiederspricht der gesetzlichen Garantie der Dattelschutzes und des Dattelgeheimnisses.

Dattelschutzgesetz §4 Verstöße gegen das Dattelschutzgesetz[bearbeiten]

  • 1.) Der uneingeschränkte Dattelfluss ist ein Garant für eine gesund wachsende Dattelwirtschaft. Bei Zuwiderhandlung des Dattelschutzgesetzes wird der Täter oder der Verdächtige oder deren Mitwisser oder deren Verwandte oder Nachbar, vor allem aber die Schwiegermutter, unverzüglich in einem großen Schauprozess schuldig gesprochen und der verdienten Strafe zugeführt.
  • 2.) Bei leichten Vergehen wie zum Beispiel das nicht einhalten der Gassigeh-Regel in §2,Abs.1 wird mit Dattellöschung bis zu ein hundertstel der vorhandenen Dattelmenge des Täters bestraft.
  • 3.) Bei schweren Vergehen wie zum Beispiel das Entwenden von Datteln, das mutwillige Dattellöschen, das vorsätzliche Dattelklaubärn, ist die Höchststrafe: das bewerfen mit reifen, matschigen Datteln bis der Delinquent blutet!



Siehe auch.png Siehe auch:  Das große Einmaleins der ägyptischen Gesetze | Fahrraddattel



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