Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle (AGVSGO)
Vom 29. August 2006
Zuletzt geändert durch Änderung gemäß Artikel F Absatz 4 vom 1. September 2006



Inhaltsverzeichnis

Artikel A. Allgemeine Bestimmungen[bearbeiten]

Artikel A.1. Aufgaben[bearbeiten]

(1) Aufgabe dieser Geschäftsordnung ist die Regelung der Organisation, der Koordinierung und des Geschäftsbetriebes in der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle.

(2) Regelungen bezüglich der Verwaltung, der Strukturierung und Übersichtlichkeit der Seite Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle_Runde/Anträge sowie des Einreichens, Änderns und Zurückziehens von Anträgen sowie deren Diskussion auf der Seite Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle_Runde/Anträge sind in einer Antragsseitenverwaltungsverordnung zu treffen.

Artikel A.2. Mitglieder der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle[bearbeiten]

(1) 1Die Mitgliederzahl ist in Übereinstimmung mit § 4b Absatz c Satz 3 und Absatz e Nr. 1 Spielregeln auf vier Mitglieder (Beamte) beschränkt. 2Die Mitarbeiter der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle sind verbeamtungsfähige Kamele.

(2) 1Die Beamte der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle führen die Amtsbezeichnung "Beamter der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle (AGVS-Beamter)". 2Der Vorsitzende der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle kann statt dessen oder zusätzlich auch die Amtsbezeichnung "Präsident der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle (El Presidente)" oder wahlweise "Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenpräsident" führen. 3Die Amtsbezeichnungen können auch in der weiblichen oder neutralen Form geführt werden.

(3) Die Beamte der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle sind zur Führung der Amtsbezeichnungen außerhalb des Bürokratenspiels nicht befugt.

(6) 1Jeder Beamter der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle darf von seinem Amt zurücktreten. 2Der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenpräsident bestimmt, wie die vakante Stelle zu besetzen ist.

Artikel A.3. Beschlussfähigkeit[bearbeiten]

1Die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle ist beschlussfähig, sobald sie mit mindestens einem Kamel besetzt ist. 2Eine urlaubsbedingte oder sonstige Abwesenheit von Beamten der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle hat auf die Beschluss- oder Handlungsfähigkeit der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle keine Auswirkung.

Artikel A.4. Autonomie[bearbeiten]

Die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle ist ein eigenständiges Gremium gemäß § 4b Absatz b Satz 1 Spielregeln.

Artikel B. Organe und Einrichtungen der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle[bearbeiten]

Artikel B.1. Präsident der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle[bearbeiten]

(1) 1Der Vorsitz der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle wird von einem seiner Beamten geführt. 2Der Vorsitzende (Präsident) ist auf der Seite Gremienübersichtsseite und auf der Gremiumsseite der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle ausreichend zu kennzeichnen.

(2) Der Präsident kann zeitweise oder permanent den Vorsitz nach eigenem Ermessen an einen anderen Beamten der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle delegieren.

(3) 1Der Präsident wird von den Beamten gewählt. 2Erlangt niemand eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, entscheidet das Los.

(4) 1Verlässt der Präsident die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle, so kann er zuvor einen Nachfolger bestimmen. 2Tut er dies nicht, so wird der Nachfolger wie in Absatz 3 beschrieben gewählt.

(5) Der Präsident kann seine Rotation per Verordnung regeln.

Artikel C. Anträge und Entscheidungen[bearbeiten]

Artikel C.1. Anträge an die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle[bearbeiten]

(1) 1Anträge an die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle sind nur in schriftlicher Form möglich. 2Die vorgehaltenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Schriftliche Anträge müssen unterschrieben und unter Angabe des Datums der Antragstellung auf der allgemeinen Antragsseite oder, falls vorhanden, auf der von der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle eingerichteten Antragsseite gestellt werden.

(3) Nur formal richtig gestellte Anträge werden von der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle innerhalb einer unbestimmten Frist bearbeitet.

(4) Nachfragen über den momentanen Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags sind nur möglich, sofern dies ausdrücklich gestattet ist.

(5) 1Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. 2Zurückgezogene Anträge können erneut gestellt werden.

(6) 1Eine Revision/Anfechtung der getroffenen Entscheidungen kann nur im Rahmen der jeweils geltenden Spielregeln oder unveränderlichen Rahmenregeln erfolgen. 2Ansonsten ist eine Revision ausgeschlossen.

(7) Wenn und so weit die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle einen Antrag abgelehnt hat, kann ein neuer Antrag, falls er den gleichen Inhalt hat, nur gestellt werden, wenn ein hierzu gestellter Antrag zuvor vom Zentralrat der Paragraphenreiter und vom Aufsichtsrat genehmigt wurde.

(8) Anträge, die nicht in die Zuständigkeit der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle fallende Angelegenheiten betreffen, können vom Präsidenten oder von einem hierzu ermächtigten Beamten oder Untergremium bzw. Unterposten zurückgewiesen werden.


Artikel C.2. Entscheidungen der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle[bearbeiten]

(1) Soweit die Regeln nichts anderes bestimmen, entscheidet die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle vorbehaltlich der nachstehenden Verfahrensvorschriften mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Beamten.

(2) 1Das Entscheidungsverfahren soll an der Stelle stattfinden, an der es seinen Anlass hat. 2Wird die Entscheidung an anderer Stelle gefunden, so ist an der Ausgangsstelle auf die Fundstelle hinzuweisen. 3Ansprüche auf Finderlohn sind ausgeschlossen.

(3) 1Entscheidungen der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle kommen, soweit nicht die Regeln oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen, durch Abstimmung, in Ausnahmefällen auch durch Notverordnung zustande. 2Schreiben die Regeln für eine bestimmte Entscheidung eine besondere Mehrheit vor, so ist nur das Verfahren der Abstimmung zulässig.

(4) 1Entscheidungen mit Außenwirkung sind dem Betroffenen in geeigneter Form bekannt zu machen, soweit hierdurch nicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für den Bestand der Herde herbeigeführt wird. 2Die Bekanntgabe soll grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an welcher der zugehörige Antrag gestellt worden ist oder das Verfahren sonst seinen Ausgang genommen hat.


Artikel C.4. Entscheidungsfindung durch Abstimmung[bearbeiten]

(1) Die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle entscheidet grundsätzlich durch Abstimmung.

(2) 1Über die der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle vorgelegten Begehren wird offen abgestimmt. 2Stimmabgaben sind bedingungsfeindlich; Stimmen unter Bedingungen oder mit einschränkenden Zusätzen sind ungültig. 3Stimmen können geändert werden, solange die für eine Annahme oder eine Ablehnung des Vorschlags erforderliche Anzahl von Stimmen noch nicht erreicht ist. 4Nachträgliche Änderungen der Stimmabgabe sind als solche kenntlich zu machen.

(3) 1Eine Vorlage wird angenommen, sobald ihr Zustandekommen von einem Beamten der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle festgestellt worden ist. 2Das Zustandekommen ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen vorliegt, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.

(4) 1Eine Vorlage ist abgelehnt, sobald dies von einem Beamten der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle festgestellt worden ist. 2Die Ablehnung ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen unter Berücksichtigung von Absatz 2 Satz 3 nicht mehr erreicht werden kann, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.

Artikel C.5. Formale Abstimmungsregeln[bearbeiten]

(1) Abstimmungen erfolgen mittels Abstimmungsvorlage.

(2) 1Soweit nicht die Rahmenregeln, die Spielregeln oder die Geschäftsordnung anderes bestimmen, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen „Ja"- und „Nein"-Stimmen, Stimmengleichheit verneint die Frage. 2Ist ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben, so ist dies in der Abstimmung kenntlich zu machen.

Artikel C.6. Notverordnung[bearbeiten]

(1) Liegt nach Auffassung eines Beamten der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle ein Fall höchster Dringlichkeit vor, so kann der Beamte durch eine wörtlich als „Notverordnung" bezeichnete Entscheidung, die ausdrücklich auf diesen Artikel Bezug nimmt, im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle auch ohne Beschlussfassung alle Maßnahmen ergreifen, die er für erforderlich hält.

(2) 1Die Notverordnung ist mit Gründen zu versehen. 2Maßnahmen sind auf längstens sechs Tage zu befristen, soweit nicht eine dauerhafte Regelung unbedingt erforderlich ist; dies ist in den Gründen der Notverordnung ausführlich darzulegen.

(3) 1Die Notverordnung ist von dem erlassenden Beamten dem Spielleiter unter Mitteilung oder Verlinkung ihres vollen Wortlauts anzuzeigen. 2Sie gilt als Entscheidung der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle.

(4) 1Ist ein Beamter der Meinung, dass eine von einem anderen Beamten beschlossene Notverordnung unrechtmäßig war, so ist dies dem Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenpräsident mittels des ordentlichen Beschwerdeformulars vorzubringen. 2Dieser entscheidet verbindlich, möglichst nach Beratung mit der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle und seinen Beamten, ob dem Spielleiter ein Antrag gemäß §6 Absatz b oder c Spielregeln zu stellen ist. 3Auch eine Aufhebung der in der Notverordnung getroffenen Maßnahmen für die Zukunft, bei Vorliegen von wichtigen Gründen auch für die Vergangenheit, ist dem Präsidenten gestattet, allerdings ist auf die Interessen der vom Entscheid der Notverordnung betroffenen Organe oder Einzelkamele Rücksicht zu nehmen.

Artikel D. Vertretung und Delegation[bearbeiten]

Artikel D.1. Übertragungsrecht[bearbeiten]

Die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle kann einzelne oder mehrere ihrer Aufgaben, Teilaufgaben und Rechte gemäß § 14 Spielregeln sowie die Vertretung ihrer Interessen in anderen Gremien, Konferenzen, Kommissionen oder Ausschüssen entsprechend § 14 Spielregeln an beliebige andere Kamele oder Gruppen von Kamelen innerhalb und außerhalb der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle aufgrund übergeordneter Regelungen oder eigenem Ermessen übertragen.

Artikel D.2. Abgeordneter für die Rundensiegerernennungskonferenz[bearbeiten]

(1) 1Gemäß § 5a Absatz a Spielregeln wählt die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle einen Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz. 2Der Abgeordnete führt die Bezeichnung „Gesandter der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle für die Rundensiegerernennungskonferenz (GRSEK-AGVS)".

(2) 1Der Abgeordnete vertritt die Interessen der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle in der Rundensiegerernennungskonferenz und ist an die Aufträge und Weisungen der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle gebunden. 2Er hat der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle auf Verlangen Bericht zu erstatten.

Artikel D.3. Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz[bearbeiten]

(1) 1Die Abhaltung der Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Absatz a Spielregeln muss der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenpräsident mittels Antrag vorbringen. 2Im Antrag ist ein wählbarer Kandidat als Abgeordneter vorzuschlagen.

(2) 1Der Präsident leitet die Wahlen ein. 2Der Beginn der Wahlen ist allen Beamten der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle ausreichend anzuzeigen. 3Weitere Kandidaten nominieren sich selbst, indem sie sich auf der vom Präsidenten bereitgestellten Liste eintragen.

(3) Wählbar sind alle Spielteilnehmer, die nach den Regeln das Amt ausüben können.

(4) 1Nach Ablauf von drei Tagen nach Wahlbeginn können keine weiteren Anwärter mehr in die Liste eingetragen werden. 2Nun können die Stimmberechtigten ihre Stimmen abgeben. 3Der Präsident oder ein beliebiger anderer Beamter der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle stellt Mittel zur Stimmabgabe (Formulare, Stimmzettel oder ähnliches) bereit.

(5) 1Stimmberechtigt ist jeder Beamter der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle mit jeweils genau einer Stimme. 2Stimmenthaltungen sind möglich.

(6) 1Nach weiteren zwei Tagen, oder falls bereits alle Stimmen abgegeben wurden schon früher, zählt der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenpräsident die abgegebenen Stimmen aus. 2Hat ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erhalten, so wird dieser der Abgeordnete der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle für die Rundensiegerernennungskonferenz, sofern er die Wahl annimmt.

(7) 1Lehnt der gewählte Kandidat die Wahl ab oder hat niemand die Mehrheit der Stimmen erhalten, so sind Neuwahlen gemäß der in diesem Artikel beschriebenen Weisungen abzuhalten. 2Steht auch danach kein Abgeordneter fest, so wird der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenpräsident zum Abgeordneten bestimmt.

(8) Das Wahlwerbungsunterlassungsgesetz gilt entsprechend.

Artikel E. Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenamt und Hausrecht[bearbeiten]

Artikel E.1. Unterseiten der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle[bearbeiten]

(1) Die Seite Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle und ihre Unterseiten dienen als Anlaufstelle der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle.

(2) 1Die Bearbeitung der Unterseiten der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle ist, soweit diese nicht durch entsprechende Regelungen oder Hinweise für Mitteilungen anderer Spielteilnehmer freigegeben sind, grundsätzlich den Beamten der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle vorbehalten. 2Im Rahmen des Wiki-Prinzips werden Verschönerungsversuche und ähnliche Eingriffe durch andere Spielteilnehmer gegebenenfalls geduldet, jedoch behält sich die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle eine jederzeitige Rückgängigmachung vor.

Artikel E.2. Öffnungszeiten der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle[bearbeiten]

(1) 1Die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle beschließt über eine Öffnungszeitenverordnung, welche die Öffnungszeiten des Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenamts für die Öffentlichkeit bestimmt. 2Bei der Festlegung der Öffnungszeiten sind die geltenden Bestimmungen des Arbeitsrechts sowie die Kamelrechte und die Grundsätze der Bürgernähe gegeneinander abzuwägen.

(2) An nationalen und internationalen Feiertagen, Gedenktagen und Aktionstagen bleibt die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle ganztägig geschlossen.

(3) 1Während der Öffnungszeiten werden nur regelkonforme Anträge bearbeitet. 2Außerhalb der Öffnungszeiten können nicht regelkonforme Anträge nicht bearbeitet werden.

Artikel E.3. Ordnungsmaßnahmen[bearbeiten]

(1) Ein Kamel, das ungehörige Ausführungen macht oder eine grobe Störung der Ordnung verursacht, ist vom Präsident der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle zur Ordnung zu rufen und im Wiederholungsfall zu verwarnen.

(2) 1Gegen diesen Beschluß kann Widerspruch eingelegt werden. 2Die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle entscheidet darüber mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

(3) Einen besonders schweren Verstoß nach Absatz 1 kann der Präsident dem Spielleiter anzeigen.

Artikel F. Änderung der Geschäftsordnung[bearbeiten]

(1) 1Jedes Kamel, auch Nicht-Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenbeamter, darf Änderungsvorschläge der Geschäftsordnung der Antragsstellungsseitengenerralverwaltungsstelle per Antrag vorbringen. 2Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung von Nicht-Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellebeamten können ohne Angabe von Gründen abgewiesen werden.

(2) 1Die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle entscheidet wie in Artikel C. beschrieben über die Änderung. 2Die neu formulierte Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 3Die der Änderung zugrunde liegende Entscheidung ist in der Versionsgeschichte der Geschäftsordnungsseite zu vermerken.

(3) 1Sollte die Geschäftsordnung geändert werden, so hat der Präsident derAntragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle dafür sorge zu tragen, dass die Änderung auf der Gremiumsseite oder einer ihrer dafür vorgesehenen Unterseiten veröffentlicht wird. 2Er kann diese Aufgabe auch an einen anderen Beamten übertragen.

(4) 1Eine Änderung der Geschäftsordnung kann auch erfolgen, indem ein Beamter desAntragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle die jeweils aktuelle Geschäftsordnung auf deren Seite bearbeitet. 2Die Änderung wird wirksam, wenn ihr kein Beamter innerhalb von 24 Stunden widerspricht oder ein anderer Beamter zustimmt. 3Änderungen nach diesem Absatz sind innerhalb der Geschäftsordnung rot zu hinterlegen. 4Bis zur Wirksamkeit der Änderung ist eine etwaig durch diese Änderung ersetzte oder wegfallende Regelung in roter Schrift darzustellen. 5 Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für redaktionelle Änderungen.

(5) Eine Änderung an der Geschäftsordnung ist im Verordnungstitel durch den Zusatz „Zuletzt geändert durch … vom … (Veröffentlichung)" zu kennzeichnen.

(6) 1Eine Änderung der Hintergrundfarbe der Geschäftsordnung in schwarz oder ähnlich dunkle Farben sowie in rot oder rotähnliche Farben ist unzulässig. 2Wer beim betrachten der Geschäftsordnung durch das Tragen rosaroter Brillen Farbmarkierungen übersieht, ist für deren Nichtbeachtung vollständig verantwortlich. 3Satz 2 gilt für ähnlich gefährliche Tönungen analog.


Artikel G. Schlussbestimmungen[bearbeiten]

Artikel G.1. Salvatorische Klausel[bearbeiten]

1Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit den Spielregeln oder den unveränderlichen Rahmenregeln im Widerspruch stehen, oder sich anderweitig als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen nicht berührt. 2An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der bürokratischen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.

Artikel G.2. Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfall[bearbeiten]

Die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle kann im Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, sofern nicht zwei Beamte innerhalb von 1500 Minuten widersprechen.

Artikel G.3. Auslegung der Geschäftsordnung[bearbeiten]

1Über auftauchende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Präsident. 2Solche Zweifel gelten als gegeben, wenn ein Beamter der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle sie behauptet. 3Widersprechen 49% oder mehr der Beamten, so entscheidet die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle mit Zwei-Drittel-Mehrheit. 4Kommt innerhalb von 1500 Minuten keine Einigung zustande, ist die betreffende Regelung bis zur Klärung ungültig. 5Sie ist in der Geschäftsordnung durchzustreichen.

Artikel G.4. Verstöße gegen die Geschäftsordnung[bearbeiten]

1Über Beschwerden bezüglich Verstößen von Beamten und Angehörigen der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle gegen diese Geschäftsordnung entscheidet die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle. 2Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch beim Spielleiter eingelegt werden. 3Dieser entscheidet in letzter Instanz.

Artikel G.5. Inkrafttreten[bearbeiten]

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle in Kraft.

(2) Sie tritt außer Kraft, sobald sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird oder die aktuelle Runde des Bürokratenspiels endet.