Gesetzeslücke

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Mord ist zugegebenermaßen etwas schreckliches, Falschparken weniger. Doch im Gegensatz zum Falschparken, was im Gesetzestext als unzulässig und verpönt, reglementiert und verboten wird, ist Mord in keinem Fall explizit verboten oder geächtet oder wird in irgendeiner Weise reglementiert. So wird Mord, obwohl es nicht ausdrücklich verboten ist, mit lebenslänglicher Haft strenger bestraft als Falschparken welches im Gesetzestextumfang zirka das dreifache an Ver- und Geboten hat.


Mord ist nirgends verboten, es heißt lapidar[bearbeiten]

Strafgesetzbuch
§ 211 Mord [1]

  1. (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
  2. (2) Mörder ist, wer
    1. aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
    2. heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
    3. um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
  3. einen Menschen tötet.
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Auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist keinem Verbot unterlegen[bearbeiten]

Völkerstrafgesetzbuch
§ 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit [2]

  1. (1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
    1. 1. einen Menschen tötet ....//.....
  2. (2) in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, ....//.....
  3. (3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen ....//.....
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Ein zarter Hinweis, es liest sich aber eher wie eine Diätanweisung[bearbeiten]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 2 [3]

  1. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Im Gegensatz zu Mord, liest sich im Strafrecht die Ordnungswidrigkeit "Falschparken" so[bearbeiten]

Haltverbot nach § 12 StVO
§ 12 Halten und Parken [4]

  1. (1) Das Halten ist unzulässig
    1. 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
    2. 2. im Bereich von scharfen Kurven,
    3. 3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
    4. 4. auf Bahnübergängen,
    5. 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
  1. (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
  1. (3) Das Parken ist unzulässig
    1. 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
    2. 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
    3. 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
    4. 4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
    5. 5. vor Bordsteinabsenkungen.
  1. (3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
    1. 1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
    2. 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
    3. 3. in Kurgebieten und
    4. 4. in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

  1. (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
  1. (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
  1. (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
  1. (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
  1. (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.


Fazit[bearbeiten]

Man kann für etwas lebenslang hinter Gitter kommen, obwohl es nicht verboten ist. Im Straßenverkehr sieht man alle Nase lang ein Hinweisschild oder ein Verbotsschild oder Rabatten mit gestaffelten Hinweisen, was man zu tun oder zu lassen hat. Dies lässt nur einen Schluss zu:

Diese Regierung gewährt Mord und Verbrechen an der Menschlichkeit, denn es fehlt ein klares Verbot!

Mord ist nicht verboten, wird aber trotzdem bestraft. Wie kann man etwas bestrafen was nicht verboten ist? Kain wusste das auch noch nicht, es hat ihm ja niemand gesagt. Da hat Gott jetzt wohl ein Problem, wie will er das wohl rechtfertigen?


Siehe auch.png Siehe auch:  Mord | Totschlag | Gesetz

Siehe auch.png Siehe vielleicht:  Richter | Justizia | Rechtsstaat