In dubio pro deo
Der Grundsatz „In dubio pro deo“ postuliert die verfassungskohärente Immunität Gottes im Theodizeeprozess. Anlässlich der Parusie des Herrn zum Jüngsten Gericht sind zahlreiche Zeugen vorgeladen, die gesehen haben wollen, dass Gott südostasiatische Flutwellen überschwappen lässt; dem Beklagten wird außerdem zur Last gelegt, am Umkippen zahlreicher Säcke Reis beteiligt gewesen zu sein. Die Schuldfrage Gottes bzw. die Verlesung der Klageschrift wird voraussichtlich im siebten Monat des Jahres 1999 stattgefunden haben - so belegt es jedenfalls der Beschwerdeführer Michel de Nostradammnis. Falls auch Sie pünktlich zur Urteilsverkündung präsent sein möchten, stellen Sie bitte sicher, dass Sie in der Sammelklage namentlich mit vier Tilden aufgeführt sind.
Sofern Sie am Verhandlungstag nicht
- bereits tot
- unzurechnungsfähig
- entmündigt
- betrunken
- zum Atheismus konvertiert
- oder irgendetwas anderes
sind, greift der Grundsatz "In dubio pro deo" in Ermangelung entsprechender Beweismittel. Aufgemerkt: Dies bedeutet keine Carte blanche für den Stellvertreter Christi (vicarius filii dei). Im Falle eines möglichen Klagebegehrens wenden Sie sich also bitte direkt an den Papst, sofern er am Verhandlungstag nicht
- bereits tot
- unzurechnungsfähig
- entmündigt
- betrunken
- zum Atheismus konvertiert
- oder irgendetwas anderes ist.
Auszug aus der Klageschrift: Beklagter: "Am Anfang war das Wort! Beweis: Sachverständigengutachten (Johannes 1,1-2) Kläger: "Einspruch! Am Anfang war das Am!"
Hat gar nichts damit zu tun, dass man im Zweifelsfall ein Deo benutzen sollte (Deodizee)
Siehe vielleicht: IGod | Gott | Ecktomie
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