Projekt:Bürokratenspiel/10. Runde/Zentralrat der Paragraphenreiter/Schalterhalle

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§0: Alles muss seine Ordnung haben!

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Nr. 01 vom 01.10.2011[bearbeiten]

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Antrag

Vorgangsnummer: ZdP-01-a

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter

Antragsgegenstand: Regeländerung siehe Anhang

Begründung: Es kann nicht sein das für eine solch wichtige Angelegenheit, wie das Verständnis der Fachbegriffe des Regelwerks sie sicherlich darstellt, keinerlei Zuständigkeit genannt ist. Aus diesem Grunde fordere ich den Zentralrat der Paragraphenreiter die im Anhang aufgeführten Regeländerungen umzusetzen.

Unterschrift, Datum: Kamel_mit_Hörnern }: ) 15:20, 1. Okt. 2011 (NNZ)

Anlage

§10 (a) Jeder Spielteilnehmer ist selbst dafür zuständig sich über die in den Regeln und Geschäftsordnungen verwendeten Fachbegriffe zu informieren.

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Zur gefälligen
Beachtung
Anmerkung

Vorgangsnummer: ZdP-01-a\II

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter

Anmkerkungsinhalt: Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter, aufgrund der vom unterzeichnenden Kamel als Aufforderung verstandenen Äußerung des Vorsitzenden des Zentralrates der Paragraphenreiter im Vorgang BS01/a wird die im Anhang zu findende Änderung als Ergänzung zur im Vorgang ZdP-01-a in dieser Akte vom unterzeichnenden Kamel vorgeschlagenen Änderung vorgeschlagen.

Unterschrift, Datum: Kamel_mit_Hörnern }: ) 15:15, 3. Okt. 2011 (NNZ)

Anlage
§10 (b) Sollte einem Spielteilnehmer nach einer mindestens 13-sekündigen Recherche immernoch nicht klar sein was ein bestimmter Ausdruck bedeutet, kann beim Aufsichtsrat nach §10 (c) eine „Anfrage auf Klärung des Sachverhaltes“ gestellt werden.
§10 (c) Eine „Anfrage auf Klärung des Sachverhaltes“ muss beim Aufsichtsrat eingereicht werden (näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates). Sie muss den Begriff nennen, der einer Klärung bedarf, und ein Zitat des Satzes, in dem der Begriff enthalten ist, beinhalten. Die Klärung erfolgt durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und kann von jedem antragsberechtigten Spielteilnehmer unter Angabe einer besseren Erklärung angefochten werden.
§10 (d) Wurde eine Erklärung binnen 3 Tagen nichtmehr angefochten gilt sie als erfolgreich durchgeführt.

§10 (e) Nach einer nach § 10 (d) erfolgreich durchgeführten Erklärung muss binnen einer Woche eine Abstimmung darüber durchgeführt werden, ob der Fachbegriff nicht als selbsterklärend eingestuft hätte werden können. Stimmberechtigt sind alle Spielteilnehmer nach §1 (c). Sollte die Abstimmung mit mehr als 50% Ja-Stimmen enden ist der Spielteilnehmer für den Rest der Runde als „Drom@ar.(Name des Spielteilnehmers)” zu titulieren.
Zur gefälligen
Beachtung
Anmerkung

Vorgangsnummer: ZdP-01-a\III

Adressat: Kamel mit Hörnern

Bezug auf Vorgang: ZdP-01-a\II

Anmkerkungsinhalt: Werter Mitbürokrat,
obiger Regeländerungsvorschlag wird vom Zentralrat wohl kaum genehmigt werden können, da es sich dabei nicht um einen Antrag im Sinne des §5 (a) handelt sondern um eine Anmerkung.

Des weiteren empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Spielleiter und Aufsichtsrat sowie zur Wahrung der allgemeinen Ordnung gemäß §0, den vorgeschlagenen §10 (c) konkreter vom bestehenden §5 (e) abzugrenzen oder gegebenenfalls auch letzteren anzupassen. Insbesondere sollte dabei der Unterschied zwischen einer Unklarheit bezüglich der Spielregeln und einer Unklarheit bezüglich eines bestimmten Ausdrucks genau herausgearbeitet werden, so dass eindeutig ist, an welches Organ man sich im Falle einer speziellen Unklarheit wenden muss, ohne dass zuvor eine verbindliche Entscheidung über die genaue Auslegung der Regel durch den Spielleiter oder eine Klärung des Sachverhaltes durch den Aufsichtsrat erfolgen muss.

Beachten Sie bitte, dass es sich bei dieser Anmerkung lediglich um einen gut gemeinten Rat handelt, welcher in keinem Falle rechtsverbindlich ist. Die Entscheidung in dieser Angelegenheit obliegt selbstverständlich nicht mir, sondern dem Zentralrat der Paragraphenreiter.

Unterschrift, Datum: J* 16:40, 3. Okt. 2011 (NNZ)

Zur gefälligen
Beachtung
Anmerkung

Vorgangsnummer: ZdP-01-b

Adressat: J*

Bezug auf Vorgang: ZdP-01-a\III

Anmkerkungsinhalt: Werter Mitbürokrat, ich danke ihnen sehr für ihre durch lange Tätigkeit im Bürokratenspiel geprägten Worte. Ich werde die angesprochenen Punkte nocheinmal bedenken und ggf. ändern.

Unterschrift, Datum: ihr Kamel_mit_Hörnern }: ) 16:49, 3. Okt. 2011 (NNZ)

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Antrag

Vorgangsnummer: ZdP-02-a

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter

Bezug auf Vorgang: ZdP-01-a; ZdP-01-a\II

Antragsgegenstand: Aufgrund der Anmerkung des werten Mitbürokraten J* in Vorgang ZdP-01-a\III werden die in Vorgang ZdP-01-a beantragten Regeländerungen und die in Vorgang ZdP-01-a\II angemerkten Vorschläge im Anhang dieses Vorgangs in verbesserter Form erneut eingereicht, um §2 (f) Folge zu leisten. Der in ZdP-01-a beantragte §10 (a) wird nichtmehr beantragt.

Begründung:

Unterschrift, Datum: Kamel_mit_Hörnern }: ) 18:13, 4. Okt. 2011 (NNZ)

Anlage
§5 (e) Jeder Spielteilnehmer ist selbst dafür zuständig sich über die in den Regeln und Geschäftsordnungen verwendeten Fachbegriffe zu informieren.
§5 (e-1) Sollte einem Spielteilnehmer nach einer mindestens 13-sekündigen Recherche immernoch nicht klar sein was ein bestimmter Ausdruck bedeutet, kann beim Aufsichtsrat nach §5 (e-2) eine „Anfrage auf Klärung des Sachverhaltes“ gestellt werden.
§5 (e-2) Eine „Anfrage auf Klärung des Sachverhaltes“ muss beim Aufsichtsrat eingereicht werden (näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates). Sie muss den Begriff nennen, der einer Klärung bedarf, und ein Zitat des Satzes, in dem der Begriff enthalten ist, beinhalten. Die Klärung erfolgt durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und kann von jedem antragsberechtigten Spielteilnehmer unter Angabe einer besseren Erklärung angefochten werden. Im Falle einer Anfechtung ist nach §5 (e-3) zu verfahren
§5 (e-3) wurde eine Klärung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates nach §5 (e-2) vorletzter Satz durch einen Spielteilnehmer angefochten, so obliegt es dem Spielleiter nach 3-tägiger Wartefrist in einem Beschluss festzulegen, welche Erklärung als verbindlich festgelegt wird.
§5 (e-4) Wurde eine Erklärung binnen einer Frist von 3 Tagen nicht angefochten oder eine Klärung laut §5 (e-3) durch den Spielleiter verbindlich festgelegt gilt sie als erfolgreich durchgeführt.

§5 (e-5) Nach einer nach §5 (e-4) erfolgreich durchgeführten Erklärung muss binnen einer Woche eine Abstimmung darüber durchgeführt werden, ob der Fachbegriff nicht als selbsterklärend eingestuft hätte werden können. Stimmberechtigt sind alle Spielteilnehmer nach §1 (c). Sollte die Abstimmung mit mehr als 50% Ja-Stimmen enden ist der Spielteilnehmer für den Rest der Runde als „Drom@ar.(Name des Spielteilnehmers)” zu titulieren.
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Dont.pngTipp.png
Genehmigung

Vorgangsnummer: ZdP-01-c

Genehmigter Vorgang: ZdP-01-a

Genehmigungstext: Hiermit wird der Antrag in seiner ursprünglichen Form genehmigt. Die Abstimmung ist im Tagungsraum einzusehen.

Einschränkungen: Der Absatzbuchstabe (a) im Regeltext entfällt.

Organ/Sachbearbeiter: Zentralrat der Paragraphenreiter, Kamelokronf

Unterschrift, Datum: Kamelokronf 11:02, 6. Okt. 2011 (NNZ)

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Stellungnahme

Vorgangsnummer: ZdP-01-d

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter und alle Spielteilnehmer

Bezugnahme auf Vorgang: ZdP-01-c

Stellungnahme: Der Spielleiter, also ich, der Spielleiter, wie ich gerade zu sagen begann, ist, was Ihnen allen natürlich klar sein wird, aber dennoch Erwähnung finden darf, ist, also der Spielleiter, was ich bin, sozusagen, also Kamel:Sockenpuppe von Wanderdüne, ist, sehr erschreckt darüber, dass der Zentralrat der Paragraphenreiter einfach, also ohne weitere Beachtung durch andere Organe oder Spielteilnehmer und ohne Vetoeinlegung seitens des Zentralrates, der Spielleiter also wie ich bereits ansatzweise dargestellt habe, findet es zumindest seltsam, oder eher verwunderlich, aber auf jeden Fall fragwürdig, dass im besagten Vorgang eine Regeländerung genehmigt wurde, die vom Antragsteller ja durch Antragsänderung bereits widerrufen, also nicht weiter beantragt wurde. Sozusagen wurde also etwas genehmigt, was zur Zeit der Genehmigung gar niemand mehr beantragt hatte, also eine Genehmigung von Nichtbeantragtem, also quasi von nichts, und des Weiteren beinhaltet der genehmigte Regeltext folgenden Inhalt, wobei die Anführungszeichen nicht zu dem Inhalt des genehmigten Regeltextes, der ja gar nicht mehr beantragt wurde, was den Spielleiter entsetzt, gehören:
""
Der Spielleiter würde nun natürlich gerne seiner Pflicht nachkommen, den besagten oben zitieren Regeltext, und das trotz seiner Zweifel an der Regelgemäßheit dieser seltsamen Genehmigung, also das zwischen den Anführungszeichen auf der Regelseite einzufügen. Aber wo? Der Spielleiter, das bin übrigens ich, also ich, also der Spielleiter, bittet um Klarstellung des angesprochenen Zweifels und im Falle, dass die Genehmigung aufrecht erhalten wird, um Klarstellung, also um weitere Klarstellung, wo der Spielleiter, wo also ich den besagten zitierten genehmigten Regeltext (den zwischen den Anführungszeichen) in den Spielregeln einzufügen hat! Dankeschön!

Unterschrift, Datum: Sockenpuppe von Wanderdüne 23:28, 18. Okt. 2011 (NNZ)

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Stellungnahme

Vorgangsnummer: ZdP-01-e

Adressat: Spielleiter, also Sockenpuppe von Wanderdüne, sprich: der Spielleiter

Bezugnahme auf Vorgang: ZdP-01-d

Stellungnahme: Euer Ehren,
Der Zentralrat der Paragraphenreiter hat den Antrag ZdP-01-a genehmigt, der außer "" noch weiteren einzufügenden Regeltext beinhaltet. Dieser Antrag wurde zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen, für ungültig erklärt oder abgelehnt, sodass die Genehmigung einwandfrei ist.

Bemerkung: Wir empfehlen eine Sprechstunde beim Optiker Ihres Vertrauens.

Unterschrift, Datum: Kamelokronf 23:41, 18. Okt. 2011 (NNZ)

Nr. 02 vom 02.10.2011[bearbeiten]

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Antrag

Vorgangsnummer: ZdP-02-a

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter

Antragsgegenstand: Regeländerung siehe Anhang. (*) ist dabei durch die niedrigste Nummer zu ersetzen, welche den Regeltext ordnungsgemäß einsortiert.

Begründung: Damit Organe in der Lage sind, der Bürokratie in vollem Umfang zu dienen, ist es unumgänglich, die Mitglieder selbiger in ihrem Büroschlaf zu fördern, da nur ein ausgeschlafenes Mitglied über ein optimales Regel- und Ordnungsbewusstsein verfügt. Um den Anteil der mit Büroschlaf verbrachten Arbeitszeit maximieren zu können, ist es wichtig, Anträge, Anfechtungen, Beschwerden und alle weiteren Vorgänge zwecks Prioritätensetzung gewichten zu können.

Als ein Nebeneffekt werden solche Vorgänge langsamer bearbeitet, deren Verursacher aufgrund unbürokratischen Verhaltens eine niedrige Bewertung erhalten hat und es gibt so die Möglichkeit, eventuelle Gefährdungen für die Bürokratie früher aufzudecken.

Unterschrift, Datum: J* 17:39, 2. Okt. 2011 (NNZ)

Anlage

§4.(*) Ratingagentur

(a) Die Ratingagentur ist ein eigenständiges Organ mit bis zu drei Mitgliedern.
(b) Ziel der Ratingagentur ist die Bewertung von Organen oder Einzelkamelen bezüglich ihrer Bearbeitungswürdigkeit. Jedes bewertete Organ oder Einzelkamel erhält neben diverser Einzelbewertungen eine Gesamtbewertung der Bearbeitunswürdigkeit nach folgender Skala: A (sehr bearbeitungswürdig), B (bearbeitungswürdig), C (mäßig bearbeitungswürdig) oder D (bearbeitungsunwürdig)
(c) Die Berechnungsvorschriften sind regelmäßig zu verkomplizieren und in der Geschäftsordnung oder einer ergänzenden Regelung festzuhalten.
(d) Die Ratingagentur publiziert in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen die aktuelle Gesamtbewertung aller existierenden Organe. Die Bewertung von Einzelkamelen erfolgt ausschließlich auf Antrag.
(e) Die Ratingagentur kann die für die Bewertung benötigten Daten selbst erheben oder die Erhebung der Daten durch das zu bewertende Organ oder Einzelkamel verlangen. Geschieht dies nicht, so kann die Ratingagentur stattdessen Fallback-Werte verwenden, die zuvor in der Geschäftsordnung oder einer ergänzenden Vorschrift festgehalten wurden.
(f) Organe können im Rahmen ihrer Geschäftsordnung die Bevorzugung positiv bewerteter Antragsteller oder Sachbearbeiter festlegen oder negativ bewerteten Antragstellern oder Sachbearbeitern zusätzliche bürokratische Hürden auferlegen, soweit dies verhältnismäßig ist und keiner gültigen Spielregel oder sonstiger Vorschrift widerspricht.
Zur Beachtung
Mitteilung

Vorgangsnummer: ZdP-02-b

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter

Bezug auf Vorgang: ZdP-02-a

Mitteilungsinhalt: Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter, hiermit wird der Anhang des obigen Vorgangs wie folgt abgeändert:

  • In Absatz (b) wird das Wort "Bearbeitunswürdigkeit" durch das Wort "Bearbeitungswürdigkeit" ersetzt.
  • In Absatz (f) wird die Wortfolge "oder sonstiger Vorschrift" entfernt, einschließlich (zur Vermeidung eines doppelten Leerzeichens) des darauf folgenden Leerzeichens.

Unterschrift, Datum: J* 12:44, 6. Okt. 2011 (NNZ)

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Genehmigung

Vorgangsnummer: ZdP-02-c

Genehmigter Vorgang: ZdP-02-a in geänderter Form gemäß ZdP-02-b

Genehmigungstext: Die beantragte Regelung ist hiermit genehmigt. Die Abstimmung ist im Tagungsraum einzusehen. Der Spielleiter wird darum gebeten, die sich zunehmend anhäufenden Regeländerungen endlich umzusetzen.

Organ/Sachbearbeiter: Zentralrat der Paragraphenreiter

Unterschrift, Datum: Kamelokronf 16:20, 6. Okt. 2011 (NNZ)

Nr. 04 vom 08.10.2011[bearbeiten]

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Antrag

Vorgangsnummer: ZdP-03-a

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter

Antragsgegenstand: Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
hiermit beantrage die beigefügten Ergänzungen der Spielregeln. (*) ist dabei durch die niedrigste Nummer zu ersetzen, welche den Regeltext ordnungsgemäß einsortiert.

Begründung: Da sich die Bürokratische Tätigkeit der Spielrunde fast ausschließlich auf Vorgänge einiger weniger Mitglieder beschränkt, hält der Unterzeichner es für angebracht, neue Anreize zum Stellen von Anträgen zu schaffen.

Unterschrift, Datum: J* 18:27, 8. Okt. 2011 (NNZ)

Anlage

§4.(*) Initiative "Ein Herz für Antragsteller"

(a) Die Initiative "Ein Herz für Antragsteller" ist ein Organ mit einem Mitglied. Das Mitglied darf, sofern es möchte, den Titel "Herzbube" (im Falle eines männlichen Mitglieds) oder "Herzdame" (im Falle eines weiblichen Mitglieds) führen.
(b) Kamele, welche einen Antrag bei einem der anderen Organe gestellt haben, dürfen daraufhin je Antrag ein Herz bei der Initiative "Ein Herz für Antragsteller" beantragen. Die Initiative "Ein Herz für Antragsteller" händigt daraufhin ein handgemachtes Herz an den Antragsteller aus.
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Genehmigung

Vorgangsnummer: ZdP-03-b

Genehmigter Vorgang: ZdP-03-a

Genehmigungstext: Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung uneingeschränkt stattgegeben.

Organ/Sachbearbeiter: Zentralrat der Paragraphenreiter, Kamelokronf

Unterschrift, Datum: Kamelokronf 20:27, 8. Okt. 2011 (NNZ)

Nr. 05 vom 18.10.2011[bearbeiten]

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Antrag

Vorgangsnummer: ZdP-04-a

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter

Antragsgegenstand: Euer Ehren, werte Paragraphenreiter,
hiermit beantrage ich die Änderung der Spielregeln nach § 5 der Spielregeln im Wege des Ersten Gleichstellungsgesetzes zum Bürokratenspiel (EGG-B), wie es in der Anlage abgedruckt ist.

Begründung: Der Mythos von der Gleichwertigkeit weiblicher Lebensformen hat in unserer Gesellschaft eine Verbreitung gefunden, die auch das Bürokratenspiel nicht mehr ignorieren darf. Um unsere wahre Natur als frauenfeindliche Chauvinisten zu verbergen, wollen wir Spielteilnehmer daher zumindest auf der sprachlichen Ebene eine durchgängige gleichwertige Berücksichtigung von Kamelinnen einheitlich praktizieren. Wenn dann doch noch so 'ne Emanze hier aufschlägt und irgendwelche Ämter für sich reklamiert, dann können wir beruhigt sagen: "Was will die Alte eigentlich? Bei uns wird Gleichberechtigung ja schon seit langem groß geschrieben (wie alle anderen Substantive übrigens auch)."

Unterschrift, Datum: Mambres 00:29, 18. Okt. 2011 (NNZ)

Anlage

Erstes Gleichstellungsgesetz zum Bürokratenspiel (EGG-B)

§ 1 Grundsätze der Gleichstellung

  1. Kamelstuten und Kamelhengste sind vor den Spielregeln gleichberechtigt.
  2. Die Gleichstellung der Geschlechter ist in allen normativen Texten des Bürokratenspiels explizit zu verankern, indem bei der Bezeichnung von Personinnen und Personen stets die weibliche und die männliche Form genannt werden. Dies gilt auch, wenn der verwendete Begriff im üblichen Sprachgebrauch keine geschlechterspezifischen Ausprägungen hat (z. B. "Person").
  3. Die Reihenfolge der Nennung beider Formen impliziert keine Wertung. Die Spielteilnehmerinnen, Spielteilnehmer und Organe sind angehalten, auf eine ausgewogene Abwechslung in der Nennungsreihenfolge zu achten.
  4. Die Verwendung des Binnen-Is ist aus Gründen des guten Geschmacks streng verboten.

§ 2 Gleichstellungsbeauftragter oder Gleichstellungsbeauftragte

  1. Der Aufsichtsrat bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten aus dem Kreis der Spielteilnehmer und Spielteilnehmerinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte bzw. der Gleichstellungsbeauftragte stellt ein Organ im Sinne der Spielregeln dar und bleibt als dessen einziges Mitglied bzw. als dessen einzige Mitgliedin im Amt, bis sie oder er das Amt selbst niederlegt oder nach § 6 (c) der Spielregeln ersetzt wird.
  2. Der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte überwacht die Einhaltung von § 1 im Bürokratenspiel und verwarnt Spielteilnehmer und Spielteilnehmerinnen bei Verstößen. Bei wiederholten Verstößen kann der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte weitergehende Maßnahmen beim Spielleiter oder der Spielleiterin beantragen.
  3. Sofern Spielregeln, Geschäftsordnungen oder vergleichbare normative Texte die Anforderungen aus § 1 nicht erfüllen, kann der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte Nachbesserungen durch die zuständigen Stellen verlangen. Wird der Mangel nicht binnen einer Woche behoben, darf der Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte die betroffenen Passagen außer Kraft setzen und dies durch eine Streichung im jeweiligen Text kenntlich machen.
  4. Absatz 3 findet keine Anwendung auf die unveränderlichen Rahmenregeln.

§ 3 Anpassung der Spielregeln

1. § 1 der Spielregeln wird wie folgt angepasst:
§ 1 Spielaufbau, und Teilnehmer und Teilnehmerinnen
(a) Jedes Kamel und jede Kamelin ist zum Spiel zugelassen. Es sind auch andere Daseinsformen und Daseinsforminnen zugelassen, sofern sie in ihrem ersten Vorgang ihre Ähnlichkeit zur Kamelin oder zum Kamel und ihre bürokratische Gesinnung nachvollziehbar darlegen.
(b) Sockenpuppinnen und Sockenpuppen sind zum Spiel nicht zugelassen.
(c) Spielteilnehmer oder Spielteilnehmerin ist, wer sich auf der Startseite der Spielrunde als solcher oder solche einträgt.
[...]
(e) Jeder Spielteilnehmer und jede Spielteilnehmerin darf Mitglied oder Mitgliedin eines Organs oder mehrerer Organe werden, sofern keine Spielregel oder Geschäftsordnung Anderweitiges festlegt. Wenn nicht anders geregelt, geschehen Beitritt und Austritt durch einen selbstständigen Vorgang der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
2. § 2 der Spielregeln wird wie folgt angepasst:
[...]
(c) Jeder Spielteilnehmer und jede Spielteilnehmerin darf beim Aufsichtsrat einen Antrag auf Stellen von Anträgen stellen. [...] Erst nachdem der Antrag auf Stellen von Anträgen genehmigt wurde, ist die Kamelin oder das Kamel befugt, in eigenem Namen Anträge gemäß der Spielregeln zu stellen.
(d) Jeder Spielteilnehmer und jede Spielteilnehmerin und jedes Organ ist zu jeder Zeit berechtigt, ordnungsgemäße und regelgerechte Vorgänge auszuführen, soweit dem keine andere Vorschrift entgegensteht; [...]
[...]
(f) Eingereichte Vorgänge dürfen nicht mehr verändert werden, nachdem sie von einer anderen dazu berechtigten Spielteilnehmerin oder einem anderen dazu berechtigten Spielteilnehmer oder Organ bearbeitet wurden [...]
[...]
3. § 3 der Spielregeln wird wie folgt angepasst:
§ 3.1 Haupt- und weitere Organe
(a) Zu Anfang der Spielrunde existieren die drei Hauptorgane: die Spielleiterin/der Spielleiter, bestehend aus einem Kamel oder einer Kamelin, der Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Kamelen oder zwei Kamelinnen, oder einem Kamel und einer Kamelin, und der Zentralrat der Paragraphenreiterinnen und Paragraphenreiter, bestehend aus drei Kamelen, drei Kamelinnen, einem Kamel und zwei Kamelinnen oder zwei Kamelen und einer Kamelin.
(b) Ein Spielteilnehmer oder eine Spielteilnehmerin darf nicht gleichzeitig Mitglied oder Mitgliedin in mehr als einem der Hauptorgane sein.
[...]
(d) [...] Es ist eine vollständige Mitgliederliste oder Mitgliedinnenliste oder Mitglieder- und Mitgliedinnenliste inklusive aller organinternen Ämter zu führen. [...]
[...]
§ 3.3 Geschäftsordnungen
[...]
(b) Zur Inkraftsetzung einer Geschäftsordnung ist ein einstimmiger Beschluss aller Mitgliedinnen und Mitglieder des Organs erforderlich, sofern eine zuvor gültige Geschäftsordnung keine abweichende Bestimmung erhält.
(c) Der Die Spielleiterin/der Spielleiter ist befugt, eine Geschäftsordnung außer Kraft zu setzen, wenn sie gegen die gültigen Spielregeln verstößt.
[...]
(e) Eine Geschäftsordnung muss u. A. folgende Regelungen vorsehen:
[...]
2. Sofern die Mitglieder- und Mitgliedinnenzahl des Organes auf zwei oder mehr Mitgliedinnen oder Mitglieder anwachsen kann, eine Regelung, wie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Organes bestimmt wird,
[...]
4. § 4 der Spielregeln wird wie folgt angepasst:
§ 4.1 Die Spielleiterin/der Spielleiter
(a) DerDie Spielleiterin/der Spielleiter ist oberster Repräsentant bzw. oberste Repräsentantin des Bürokratenspiels. Als Wächterin bzw. Wächter über die Ordnung hat er oder sie sein oder ihr Amt besonders gewissenhaft auszuführen.
(b) DerDie Spielleiterin/der Spielleiter ist befugt, den Zentralrat der Paragraphenreiterinnen und Paragraphenreiter unter Angabe stichhaltiger Gründe aufzulösen. [...]
(c) Ist der Aufsichtsrat aufgelöst, so regelt die Spielleiterin/der Spielleiter die Neubesetzung. Ist kein Spielleiter oder keine Spielleiterin im Amte oder wird er oder sie nicht innerhalb von zwei Tagen aktiv, so ist Selbsteinwahl in den Aufsichtsrat gemäß § 1 (e) möglich.
(d) Verstößt ein Spielteilnehmer oder eine Spielteilnehmerin gegen die Spielregeln, so kann die Spielleiterin/der Spielleiter sie oder ihn verwarnen, in schwereren Fällen rügen, in besonders schweren Fällen aus einem Organ ausschließen oder mecklenburgvorpommern. Gegen eine solche Entscheidung kann eine Dreiviertelmehrheit des Zentralrates der Paragraphenreiterinnen und Paragraphenreiter binnen 36 Stunden oder eine 100%ige Mehrheit des Aufsichtsrates binnen 48 Stunden ein Veto einlegen. [...]
§ 4.2 Zentralrat der Paragraphenreiterinnen und Paragraphenreiter
(a) Der Zentralrat der Paragraphenreiterinnen und Paragraphenreiter ist das oberste bürokratische Komitee. [...]
(b) Der Zentralrat der Paragraphenreiterinnen und Paragraphenreiter kann mit den Stimmen von mindestens 79,28% seiner Mitglieder und Mitgliedinnen den Aufsichtsrat auflösen. [...]
(c) Wurde die Spielleiterin/der Spielleiter seines bzw. ihres Amtes enthoben, so regelt der Zentralrat der Paragraphenreiterinnen und Paragraphenreiter die Neubesetzung. [...]
§ 4.3 Aufsichtsrat
[...]
(b) Der Aufsichtsrat kann im Bedenkenfalle oder auf entsprechenden Antrag die Spielleiterin/den Spielleiter durch Mehrheitsbeschluss seines Amtes entheben. [...]
(c) Ist der Zentralrat der Paragraphenreiterinnen und Paragraphenreiter aufgelöst, so regelt der Aufsichtsrat die Neubesetzung. [...]
(d) Jedes Aufsichtsratsmitglied und jede Aufsichtsratmitgliedin ist befugt, über Anträge auf Stellen von Anträgen zu entscheiden.
§ 4.4 Zentrale Aktenaufsicht
(a) Die Zentrale Aktenaufsicht ist ein Organ mit bis zu fünf Mitgliedern oder Mitgliedinnen.
[...]
(e) Ein Transfer nach (d) kann auch auf Antrag anderer Organe, Spielteilnehmerinnen oder Spielteilnehmer geschehen. [...]
5. § 5 der Spielregeln wird wie folgt angepasst:
(a) Änderungen an den Spielregeln bedürfen eines Antrags an den Zentralrat der Paragraphenreiterinnen und Paragraphenreiter, über den dieser per Mehrheitsbeschluss entscheidet.
[...]
(d) [...] DerDie Spielleiterin/der Spielleiter sollte den Regeltext unverzüglich in die Regelseite eingliedern.
(e) Unklarheiten bezüglich der Spielregeln müssen der Spielleiterin/dem Spielleiter per Antrag vorgebracht werden. DerDie Spielleiterin/der Spielleiter entscheidet dann verbindlich über die genaue Auslegung der fraglichen Regeln.
6. § 6 der Spielregeln wird wie folgt angepasst:
(a) Ein Kamel oder eine Kamelin, welches oder welche über einen Zeitraum von mehr als 9 Tagen keine Arbeit für ein Organ, in welchem es Mitglied oder Mitgliedin ist, geleistet hat, kann als untätig angesehen werden. Dies gilt auch, falls das fragliche Kamel oder die fragliche Kamelin in diesem Zeitraum seine oder ihre Aufgaben nach § 7 zwar an ein anderes Kamel oder eine andere Kamelin delegiert hat, jedoch der Delegationsnehmer oder die Delegationsnehmerin über einen Zeitraum von mehr als 9 Tagen keine Arbeit im Rahmen der Delegation übernommen hat.
(b) Jedes nach § 2 (c) antragsberechtigte Kamel und jede nach § 2 (c) antragsberechtigte Kamelin kann die Untätigkeit nach Absatz (a) öffentlich feststellen. Sobald die Untätigkeit eines Kamels oder einer Kamelin öffentlich festgestellt und die Korrektheit der Aussage von einem beliebigen anderen Kamel oder einer beliebigen anderen Kamelin bestätigt wurde, ist das untätige Kamel bzw. die untätige Kamelin dazu verpflichtet, seine bzw. ihre Arbeit für das betreffende Organ binnen 3 Tagen wieder aufzunehmen.
(c) Lässt das untätige Kamel oder die untätige Kamelin die Frist in Absatz (b) verstreichen, so handelt es bzw. sie fahrlässig untätig und darf es von einem beliebigen nach § 2 (c) antragsberechtigten Kamel oder einer beliebigen anderen nach § 2 (c) antragsberechtigten Kamelin seines bzw. ihres Postens enthoben und durch ein anderes Kamel oder eine andere Kamelin ersetzt werden, sofern das Ersatzkamel bzw. die Ersatzkamelin dem zustimmt.
(d) Eine Maßnahme nach Absatz (c) kann das betroffene Kamel oder die betroffene Kamelin binnen 36 Stunden bei einem der Hauptorgane anfechten. [...] Eventuell vom zwischenzeitlichen Ersatzkamel oder der zwischenzeitlichen Ersatzkamelin bearbeitete Vorgänge behalten ihre Gültigkeit.
(e) DerDie Spielleiterin/der Spielleiter darf nach eigenem Ermessen von untätig gewordenen Kamelen und untätig gewordenen Kamelinnen Stellungnahmen und Berichte zu ihrer Untätigkeit einfordern. Der Aufsichtsrat darf mit einfacher Mehrheit untätig gewordene Kamele und untätig gewordene Kamelinnen verwarnen. Der Zentralrat der Paragraphenreiterinnen und Paragraphenreiter Paragraphenreiger darf mit Zweidrittelmehrheit fahrlässig untätig gewordene Kamele und fahrlässig untätig gewordene Kamelinnen verwarnen oder rügen und eine öffentliche Entschuldigung einfordern. DerDie Spielleiterin/der Spielleiter darf fahrlässig untätig gewordene Kamele und fahrlässig untätig gewordene Kamelinnen in besonders schwerwiegenden Fällen, in Wiederholungsfällen, oder bei Ausbleiben einer angemahnten öffentlichen Entschuldigung rügen oder mecklenburgvorpommern.
7. § 7 der Spielregeln wird wie folgt angepasst:
(a) Organe, Einzelkamelinnen und Einzelkamele dürfen Teile ihrer Rechte und Befugnisse an andere Organe, Einzelkamelinnen oder Einzelkamele delegieren, sofern beide Seiten zustimmen.
[...]
(c) Entscheidungen, die ein Organ, eine Einzelkamelin bzw. Einzelkamel aufgrund einer erfolgten Delegation zu fällen befugt ist, unterliegen einem Veto-Recht. Das delegierende Organ oder die delegierende Einzelkamelin bzw. das delegierende Einzelkamel darf binnen einer Frist von drei Tagen sein Veto einlegen.
8. § 8 der Spielregeln wird wie folgt angepasst:
Möchte ein Spielteilnehmer, eine Spielteilnehmerin oder ein Organ eine neue Seite innerhalb des Spiels einrichten, so ist zunächst ein entsprechender Antrag an die Spielleiterin/den Spielleiter zu stellen. DerDie Spielleiterin/der Spielleiter hat innerhalb von zwei Werktagen darüber zu entscheiden. [...]
9. § 9 der Spielregeln wird wie folgt angepasst:
[...]
(b) [...] Geschieht dies nicht, so lautet das Spielergebnis, dass kein Teilnehmer, keine Teilnehmerin und oder kein Organ gewonnen hat.
(c) Möchte die Spielleiterin/der Spielleiter die Runde schließen, so hat er oder sie dies fünf Tage zuvor bekanntzugeben. Innerhalb dieser Zeit können der Zentralrat der Paragraphenreiterinnen und Paragraphenreiter oder der Aufsichtsrat mit heweils 100%iger Mehrheit Widerspruch einlegen. DerDie Spielleiterin/der Spielleiter darf dann erst weitere drei Tage nach Ablauf der Frist erneut eine solche Bekanntgabe vornehmen.
(d) DerDie Spielleiterin/der Spielleiter gibt das Spielergebnis bekannt und schließt die Runde.
(e) Ist kein Spielleiter und keine Spielleiterin im Amte, so kann jeder Teilnehmer und jede Teilnehmerin gemäß (c) und (d) vorgehen. In diesem Falle lautet das Spielergebnis unbedingt, dass kein Teilnehmer, keine Teilnehmerin und oder kein Organ gewonnen hat.
10. § 10 der Spielregeln wird wie folgt angepasst:
Jeder Spielteilnehmer und jede Spielteilnehmerin ist selbst dafür zuständig, sich über die in den Regeln und Geschäftsordnungen verwendeten Fachbegriffe zu informieren.
11. § 11 der Spielregeln wird wie folgt angepasst:
(a) DerDie Spielleiterin/der Spielleiter sowie die Vorsitzenden und Vorsitzenden von anderen in den Spielregeln genannten Organen sind bei Vorgängen innerhalb des Spiels wie in einem amerikanischen Gerichtsfilm mit „Euer Ehren“ bzw. „Euer Ehrin“ anzusprechen. [...]
[...]
(c) Kein Mitspieler und keine Mitspielerin hat die Erlaubnis zum Quälen von Kamelen und Kamelinnen oder kamelartigen Tieren und Tierinnen.
(d) Das Töten von Spitzmäusen und Spitzmäusinnen ist zu unterlassen.

§ 4 Erweiterung der Spielregeln

1. § 3.3 der Spielregeln wird wie folgt ergänzt:
(f) Es gelten die Bestimmungen aus § 1 des Ersten Gleichstellungsgesetzes zum Bürokratenspiel (EGG-B).
2. § 4 der Spielregeln wird wie folgt ergänzt:
§ 4.5 Der Gleichstellungsbeauftragte/die Gleichstellungsbeauftragte
Es gelten die Bestimmungen aus § 2 des Ersten Gleichstellungsgesetzes zum Bürokratenspiel (EGG-B).
3. § 5 der Spielregeln wird wie folgt ergänzt:
(f) Es gelten die Bestimmungen aus § 1 des Ersten Gleichstellungsgesetzes zum Bürokratenspiel (EGG-B).
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Nicht zuständig

Vorgangsnummer: ZdP-04-b

Abgelehnter Vorgang: ZdP-04-a

Ablehnungstext: Sehr geehrter Spielteilnehmer,
Der Zentralrat der Paragraphenreiter ist zwar gemäß § 5 der Spielregeln befugt, Anträge auf Spielregeländerung zu genehmigen, jedoch ermächtigt ihn keine Vorschrift dazu, darüberhinausgehende Gesetze zu verabschieden. Ihr Antrag kann in dieser Form nicht bearbeitet werden.

Organ/Sachbearbeiter: Zentralrat der Paragraphenreiter, Kamelokronf

Unterschrift, Datum: Kamelokronf 10:53, 19. Okt. 2011 (NNZ)

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Anfechtung

Vorgangsnummer: ZdP-04-c

Angefochtener Vorgang: ZdP-04-b

Anfechtungsinhalt: Euer Ehren, verehrte Paragraphenreiterinnen und Paragraphenreiter,
es handelt sich beim Antrag ZdP-04-a nur bei oberflächlicher Betrachtung um ein "zusätzliches" Gesetz. Tatsächlich ist das gesamte EGG-B nichts weiter als eine (zugegeben umfangreiche) Änderung der Spielregeln, die nach Ansicht der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners spielregelkonform beantragt wurde.
§ 3 und § 4 EGG-B machen schon in ihrem Wortlaut und Titel deutlich, dass hier eine Änderung der Spielregeln beantragt wird. Jedoch sind auch § 1 und § 2 kein eigenständiges Regelwerk, sondern vielmehr Ergänzungen der Spielregeln, die durch die mit § 4 EGG-B eingeführten Verweise in die Gesamtheit der gültigen Spielregeln aufgenommen werden. Insofern entfalten diese Paragraphen auch keinerlei eigenständige "Gesetzeskraft", die ihnen nicht aus den Spielregeln unmittelbar übertragen wird.
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller bittet den Zentralrat daher höflichst, die obenstehende Entscheidung vor diesem Hintergrund zu überprüfen und ggf. die Bearbeitung der beantragten Spielregeländerung wieder aufzunehmen.

Unterschrift, Datum: Mambres 22:46, 19. Okt. 2011 (NNZ)

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Ablehnung

Vorgangsnummer: ZdP-04-d

Abgelehnter Vorgang: ZdP-04-c

Ablehnungstext: Sehr geehrter Spielteilnehmer,
Es ist korrekt, dass der Zentralrat der Paragraphenreiter eine Spielregelergänzung genehmigen könnte, welche besagt, dass ein bestimmtes separates Regularium gilt. Dies ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht das Thema; vielmehr wird hier die Verabschiedung einen solchen spielregelexternes Regularium beantragt. Dies besitzt, wie schon gesagt, keine rechtliche Grundlage.

Organ/Sachbearbeiter: Zentralrat der Paragraphenreiter, Kamelokronf

Unterschrift, Datum: Kamelokronf 23:02, 19. Okt. 2011 (NNZ)

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Diese Form widerspricht §0 in höchstem Maße!
Ablehnung aufgrund von Formfehlern

Vorgangsnummer: ZdP-04-e

Abgelehnter Vorgang: ZdP-04-d

Ablehnungstext: Euer Ehren,
die obenstehende Ablehnung meines Rechtsmittels Nr. ZdP-04-c verstößt gegen Artikel 4 (f) URALT.

Begründung: Nach Artikel 4 (f) URALT hätte vor der Bearbeitung von Rechtsmitteln ein Mehrheitsbeschluss des Zentralrates der Paragraphenreiter herbeigeführt werden müssen. Gefahr im Verzug nach Artikel 4 (f) Satz 2 ist vorliegend nicht erkennbar.
Ergänzend weise ich inhaltlich darauf hin, dass mein Antrag ZdP-04-a gerade nicht die Verabschiedung eines spielregelexternen Regulariums zum Gegenstand hat, sondern wörtlich die Änderung der Spielregeln nach § 5 der Spielregeln im Wege des Ersten Gleichstellungsgesetzes zum Bürokratenspiel (EGG-B). Das EGG-B ist damit nichts anderes als die in eine ordnungsgemäße Form gefasste, im Antrag beantragte Spielregeländerung. § 0 der Spielregeln gilt eben auch für Regeländerungen, auch wenn die bisherige Praxis der Verwendung formloser Anhänge bislang von den betroffenen Organen offensichtlich geduldet wird.

Unterschrift, Datum: Mambres 23:16, 19. Okt. 2011 (NNZ)

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Ungültigkeitserklärung



Vorgangsnummer: ZdP-04-f

Ungültiger Vorgang: ZdP-04-e

Ungültigkeitserklärungstext: Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.

Begründung: Sehr geehrter Spielteilnehmer,
Sie haben offensichtlich keine Berechtigung, auf den Vorgangsseiten des Zentralrates der Paragraphenreiter Ablehnungen zu verteilen. Ihnen stehen jedoch Rechtsmittel gegen die Entscheidungen unseres Organs offen.

Organ/Sachbearbeiter: Zentralrat der Paragraphenreiter, Kamelokronf

Unterschrift, Datum: Kamelokronf 10:22, 20. Okt. 2011 (NNZ)

Zur gefälligen
Beachtung
Anmerkung

Vorgangsnummer: ZdP-04-g

Bezug auf Vorgang: ZdP-04-f

Anmkerkungsinhalt: Selbstverständlich lehne ich Vorgänge ab, die gegen die bürokratische Ordnung verstoßen. Als guter Bürokrat kann ich gar nicht anders.
Sie hingegen haben offensichtlich keine Berechtigung, auf den Vorgangsseiten des Zentralrates der Paragraphenreiter Rechtsmittel abzulehnen, ohne vorher einen Mehrheitsbeschluss herbeizuführen. Das steht ja schließlich so in Ihren eigenen Regeln, an die ich mich selbstverständlich halte.

Unterschrift, Datum: Mambres 22:34, 20. Okt. 2011 (NNZ)

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Stellungnahme

Vorgangsnummer: ZdP-04-h

Bezugnahme auf Vorgang: ZdP-04-g

Stellungnahme: Wäre ja noch schöner, wenn jeder einfach alle möglichen Vorgänge ablehnen könnte. Dann wäre ja alles erlaubt. Nein, das ist ganz sicher nicht mit § 0 vereinbar, und wenn Sie mir das nicht glauben, fragen Sie den Spielleiter.

Und inhaltlich liegen Sie übrigens auch verkehrt. Eine Nichtzuständigkeitserklärung ist überhaupt keine Entscheidung des Zentralrates der Paragraphenreiter gemäß irgendeiner speziellen Spielregel. Jeder Paragraphenreiter kann demnach selbstständig Rechtsmittel bearbeiten.

Unterschrift, Datum: Kamelokronf 22:48, 20. Okt. 2011 (NNZ)

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Feststellung

Vorgangsnummer: ZdP-04-i

Feststellungstext: Mist, da haben Sie recht. Irgendwie dachte ich, § 5 (a) wäre auch in der Aufzählung.
Vorgang ZdP-04-e ziehe ich daher hiermit zurück. Die inhaltlich vorgebrachten Gründe bleiben bestehen, werden aber bis zur hierzu bereits beantragten amtlichen Spielregelauslegung zurückgestellt.

Unterschrift, Datum: Mambres 23:05, 20. Okt. 2011 (NNZ)

Nr. 7 vom 31.12.2011[bearbeiten]

???
Anfrage

Vorgangsnummer: 7-1

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter

Anfrageinhalt: Sehr geehrte Paragraphenreiter,

besitzt der Zentralrat der Praragraphenreiter zufälligerweise eine geheime oder der Öffentlichkeit zumindest nicht allgemein bekannt gegebene Abstellkammer?

Falls dies der Fall ist, möchte ich Sie bitten, mir ausführliche Informationen über Ort, Inhalt, Sinn und Zweck selbiger Abstellkammer sowie über eventuelle Richtlinien, die der Errichtung und dem Betrieb derselben zugrundeliegen, zukommen zu lassen, damit ich in die Lage versetzt werde, die Rechtmäßigkeit und Regelkonformität der genannten Abstellkammer sowie deren Errichtung und Betrieb zu überprüfen und ggf. den zuständigen Stellen petzenderweise Meldung zu machen.

Unterschrift, Datum: TM?! 15:19, 31. Dez. 2011 (NNZ)

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Stellungnahme

Vorgangsnummer: 7-2

Adressat: TM?!

Bezugnahme auf Vorgang: 7-1

Stellungnahme: Sehr geehrter Mitbürokrat,
Wie allgemein bekannt ist – da auf der Startseite unseres Organs sowie in der Navigationsleiste der Spielrunde vermerkt – besitzt der Zentralrat eine öffentlich zugängliche Abstellkammer. Ihre Anlage ist legitimiert durch Vorgang 18•02. Welchem Verwendungszweck diese Kammer zugeführt wird, liegt in der Entscheidungshoheit des Zentralrates der Paragraphenreiter als verwaltendem Organ.

Es ist dem unterzeichnenden Sachbearbeiter allerdings nicht nachvollziehbar, auf welcher bürokratischen Grundlage Sie um derartige Auskunft über die Abstellkammer ersuchen.

Unterschrift, Datum: Kamelokronf 18:48, 31. Dez. 2011 (NNZ)