Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Superrevisionsinstanz/Beratungszimmer/Archiv
Bürokratenspiel ▪
Aktuelle Spielzüge ▪
Vorlagen ▪
Spielregeln ▪
Rahmenregeln ▪
Organe ▪
Spielkommentar
▪ Vorgänge (allgemein) ▪ Anträge (allgemein)
Superrevisionsinstanz -
Vorgänge -
Verhandlungssaal -
Beschlüsse -
Geschäftsordnung -
(Beratungszimmer)
Inhaltsverzeichnis
- 1 Beschluß über Geschäftsordnung
- 1.1 Vorschlag
- 1.2 I. Teil. Verfassung und Zuständigkeit der Superrevisionsinstanz
- 1.3 II. Teil. Organe und Einrichtungen der Superrevisionsinstanz
- 1.4 III. Teil. Verfahrensablauf
- 1.4.1 § 7 Verfahren vor der Superrevisionsinstanz
- 1.4.2 § 8 Anträge an die Superrevisionsinstanz
- 1.4.3 § 9 Antragsbefugnis
- 1.4.4 § 10 Antragsfrist
- 1.4.5 § 11 Annahme zur Entscheidung
- 1.4.6 § 12 Entscheidungen der Superrevisionsinstanz
- 1.4.7 § 13 Entscheidungsfindung durch Abstimmung
- 1.4.8 § 14 Ausschluß eines Revisors
- 1.4.9 § 15 Verhandlung
- 1.5 IV. Teil. Vertretung und Delegation
- 1.6 Abstimmung
- 2 Änderung der SuRIGO
- 3 Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters
- 4 Antrag auf Genehmigung neuer Seiten
- 5 Antrag auf Einrichtung einer neuen Seite der Superrevisionsinstanz
Beschluß über Geschäftsordnung[bearbeiten]
ERLEDIGT
Vorschlag[bearbeiten]
I. Teil. Verfassung und Zuständigkeit der Superrevisionsinstanz[bearbeiten]
§ 1 Stellung der Instanz[bearbeiten]
Die Superrevisionsinstanz ist ein eigenständiges Organ
§ 2 Mitglieder der Superrevisionsinstanz[bearbeiten]
(1) Die Superrevisionsinstanz besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder müssen gem. § 3 Spielregeln antragsbefugt sein. Jeweils ein Mitglied muss vom Zenralrats der Paragraphenreiter und vom Aufsichtsrats bestellt sein.
(2) Die Mitglieder der Superrevisionsinstanz führen die Amtsbezeichnung "Superrevisor". Der Vorsitzende der Superrevisionsinstanz kann statt dessen oder zusätzlich auch die Amtsbezeichnung "Präsident der Superrevisionsinstanz" führen. Dem stellvertretenden Vorsitzenden der Superrevisionsinstanz ist das Führen der Amtsbezeichnung "Vizepräsident der Superrevisionsinstanz" bei Ausübung seines Amtes als solcher entsprechend gestattet. Die Amtsbezeichnungen können auch in der weiblichen oder neutralen Form geführt werden.
(3) Die Mitglieder der Superrevisionsinstanz sind zur Führung der Amtsbezeichnungen außerhalb des Bürokratenspiels nicht befugt. Wer Amtsbezeichnungen unbefugt verwendet wird mit Maßregelungen nicht unter Rügen bedacht.
(4) Jeder Superrevisor darf von seinem Amt zurücktreten. Der Vorsitzende bestimmt, wie die vakante Stelle zu besetzen ist. Gleiches gilt bei längerer Abwesenheit eines Superrevisors.
(5) Die Superrevisionsinstanz kann einen Superrevisor wegen Amtsmißbrauch oder wegen unangekündigter längerer Abwesenheit seines Amts entheben. Der Betroffene ist anzuhören. Ihm steht als Rechtsmittel die Anfechtung der Entscheidung sowie eine Beschwerde beim Zentralrat der Paragraphenreiter zu.
(6) Der Zentralrat der Paragraphenreiter und der Aufsichtsrat müssen für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft ihres Abgeordneten bei der Superrevisionsinstanz zusätzlich zur Abordnung einen Ersatzabgeordneten bestimmen.
§ 3 Inkompatibilität[bearbeiten]
Die Mitglieder der Superrevisionsinstanz dürfen nicht gleichzeitig Spielleiter oder diesem Organ unterworfen sein. Wird ein Mitglied der Superrevisionsinstanz auf den Posten des Spielleiters gewählt oder dem Spielleiter durch Anstellung oder Weisung unterworfen, so muss es dies dem Präsidenten der Superrevisionsinstanz unmittelbar mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt. Handelt es sich bei dem betroffenen Mitglied um den Präsidenten der Superrevisionsinstanz, so hat dieser die Mitteilung gegenüber der Superrevisionsinstanz insgesamt abzugeben.
§ 5 Beschlussfähigkeit[bearbeiten]
(1) Zur Beschlussfähigkeit ist eine vollständig besetzte Superrevisionsinstanz erforderlich. An der jeweiligen Verhandlung müssen mindestens drei Superrevisore teilnehmen.
(2) Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Verfahrensbeteiligten bezweifelt wird. Bestehen begründete Zweifel, entscheidet hierüber ein Ausschuss.
II. Teil. Organe und Einrichtungen der Superrevisionsinstanz[bearbeiten]
§ 6 Vorsitz der Superrevisionsinstanz[bearbeiten]
(1) Der Vorsitz der Superrevisionsinstanz wird von einem ihrer Mitglieder geführt. Der Vorsitzende ist auf der Organübersichtsseite und auf der Organseite der Superrevisionsinstanz ausreichend zu kennzeichnen. Entsprechendes gilt für den Vizevorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern gewählt. Erlangt niemand eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist derjenige Vorsitzender, welcher am länsten im Amt eines Revisors ist. Im Falle des Vizevorsitzenden wird dieser durch den Vorsitzenden bestimmt.
III. Teil. Verfahrensablauf[bearbeiten]
§ 7 Verfahren vor der Superrevisionsinstanz[bearbeiten]
(1) Die Superrevisionsinstanz überwacht das Verhalten des Spielleiters bezüglich fragwürdiger Amtshandlungen und Regelübertretungen. Liegen fragwürdige Amtshandlungen oder Regelübertretungen des Spielleiters vor, verhandelt die Superrevisionsinstanz hierüber. Die Verhandlung wird von einem Revisor mit der Feststellung der Revision eingeleitet.
(2) Die Superrevisionsinstanz entscheidet auch über Anträge auf Entscheidungen und auf Überprüfung eines Kamels bezüglich fragwürdiger Amtshandlungen und Regelübertretungen des Spielleiters.
§ 8 Anträge an die Superrevisionsinstanz[bearbeiten]
(1) Anträge an die Superrevisionsinstanz sind nur in schriftlicher Form möglich. Die vorgehaltenen Formulare sind zu verwenden.
(2) Schriftliche Anträge müssen unterschrieben und unter Angabe des Datums der Antragstellung auf der Vorgangseite der Superrevisionsinstanz gestellt werden.
(3) Nur formal richtig gestellte Anträge werden von der Superrevisionsinstanz innerhalb einer unbestimmten Frist bearbeitet.
(4) Nachfragen über den momentanen Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags sind nicht möglich.
(5) Anträge können bis zum Ende der Verhandlung zurückgezogen werden, sofern ihnen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zurückgezogene Anträge können nur erneut gestellt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die zum Zeitpunkt der ersten Antragsstellung noch nicht vorlagen oder noch nicht ersichtlich waren.
(6) Eine Revision oder Anfechtung der getroffenen Entscheidungen kann nur im Rahmen der jeweils geltenden Spielregeln oder unveränderlichen Rahmenregeln erfolgen. Ansonsten ist eine Revision oder Anfechtung ausgeschlossen.
§ 9 Antragsbefugnis[bearbeiten]
(1) Ein Antrag auf Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Handlung oder Unterlassung des Spielleiters in seinen Rechten oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
(2) Ein Antrag auf Überprüfung ist zulässig, wenn ein Verhalten des Spielleiters nicht offensichtlich regelkonform war und vom Antragssteller dargelegt werden kann, daß das Verhalten des Spielleiters von der Superrevisionsinstanz nicht bemerkt wurde.
(3) Ein Antragsbefugnis ist nicht gegeben, wenn dem Antragssteller noch andere Rechtsmittel offen stehen.
§ 10 Antragsfrist[bearbeiten]
Ein Antrag auf Entscheidung oder auf Überprüfung müssen spätestens 40 Stunden nach dem Angegriffenen Verhalten des Spielleiters eingereicht werden.
§ 11 Annahme zur Entscheidung[bearbeiten]
(1) Ein Antrag auf Entscheidung und ein Antrag auf Überprüfung bedarf der Annahme zur Entscheidung. Diese kann versagt werden, wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können verworfen werden. Die Superrevisionsinstanz entscheidet hierüber einstimmig.
§ 12 Entscheidungen der Superrevisionsinstanz[bearbeiten]
(1) Soweit die Regeln nichts anderes bestimmen, entscheidet die Superrevisionsinstanz vorbehaltlich der nachstehenden Verfahrensvorschriften mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder. Schreiben die Regeln für eine bestimmte Entscheidung eine besondere Mehrheit vor, so ist nur das Verfahren der Abstimmung zulässig.
(2) Die Entscheidungen sind auf der Seite Beschlußseite der Superrevisionsinstanz bekannt zu geben. Die an der Entscheidung mitwirkenden Revisoren sind in dem Beschluß namentlich zu benennen. Ein Sondervotum, in dem ein Superrevisor seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu dem Beschluß oder deren Begründung niederlegt, kann auf Wunsch des jeweiligen Revisors mit der Entscheidung veröffentlicht werden.
§ 13 Entscheidungsfindung durch Abstimmung[bearbeiten]
(1) Die Superrevisionsinstanz entscheidet grundsätzlich durch Abstimmung.
(2) Über die der Superrevisionsinstanz vorgelegte Begehren wird offen abgestimmt. Stimmabgaben sind bedingungsfeindlich; Stimmen unter Bedingungen oder mit einschränkenden Zusätzen sind ungültig. Stimmen können geändert werden, solange die für eine Annahme oder eine Ablehnung des Vorschlags erforderliche Anzahl von Stimmen noch nicht erreicht ist. Nachträgliche Änderungen der Stimmabgabe sind als solche kenntlich zu machen.
(3) Soweit nicht die Rahmenregeln, die Spielregeln oder die Geschäftsordnung anderes bestimmen, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen „Ja"- und „Nein"-Stimmen Ist ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben, so ist dies in der Abstimmung kenntlich zu machen. Bei Stimmengleichheit wird dem Antrag nicht stattgegeben, soweit sich aus dieser Geschäftsordnung nichts anderes ergibt.
(4) Abstimmungen erfolgen mittels Abstimmungsvorlage.
§ 14 Ausschluß eines Revisors[bearbeiten]
(1) Ein Revisor ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er selbst oder das Organ, welchem er angehört an der Sache beteiligt ist.
(2) Wird ein Revisor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, entscheidet die Superrevisionsinstanz unter Ausschluß des Abgelehnten. Die Ablehnung ist zu begründen. Dem Abgelehnten ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
§ 15 Verhandlung[bearbeiten]
(1) Die Verhandlung erfolgt grundsätzlich mittels der entsprechenden Vorlagen.
(2) Bei Bedarf kann eine sandförmchenlose Verhandlung einberufen werden. Hierzu sind die Verfahrensbeteiligte und eventuelle Zeugen zu laden. Eine sandförmchenlose Verhandlung muss mindestens einen Zeitraum von 40 Stunden dauern. Die zur Verhandlung geladenen Kamele müssen erscheinen.
(3) Ton- und Bildaufnahmen sind nur mit Zustimmung des Vorsitzenden zulässig.
IV. Teil. Vertretung und Delegation[bearbeiten]
§ 16 Übertragungsrecht[bearbeiten]
Die Superrevisionsinstanz kann einzelne oder mehrere seiner Aufgaben, Teilaufgaben und Rechte gemäß § 11 Spielregeln sowie die Vertretung seiner Interessen in anderen Gremien, Konferenzen, Kommissionen oder Ausschüssen entsprechend § 11 Spielregeln an beliebige andere Kamele oder Gruppen von Kamelen innerhalb und außerhalb der Superrevisionsinstanz aufgrund übergeordneter Regelungen oder eigenem Ermessen übertragen.
§ 17 Abgeordneter für die Rundensiegerernennungskonferenz[bearbeiten]
(1) Gemäß § 16 (a) Spielregeln wählt die Superrevisionsinstanz einen Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz. Der Abgeordnete führt die Bezeichnung „Gesandter der Superrevisionsinstanz für die Rundensiegerernennungskonferenz (GRSEK-SuRIG)".
(2) Der Abgeordnete vertritt die Interessen der Superrevisionsinstanz in der Rundensiegerernennungskonferenz und ist an die Aufträge und Weisungen der Superrevisionsinstanz gebunden. Er hat der Superrevisionsinstanz in vorgegebenen Abständen Bericht zu erstatten.
§ 18 Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz[bearbeiten]
(1) Die Abhaltung der Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 16 (a) Spielregeln muss dem Vorsitzende der Superrevisionsinstanz mittels Antrag vorgebracht werden. Im Antrag ist ein wählbarer Kandidat als Abgeordneter vorzuschlagen.
(2) Der Vorsitzende leitet die Wahlen ein. Der Beginn der Wahlen ist allen Mitgliedern der Superrevisionsinstanz ausreichend anzuzeigen. Weitere Kandidaten nominieren sich selbst, indem sie sich auf der vom Vorsitzenden bereitgestellten Liste eintragen.
(3) Wählbar sind alle Spielteilnehmer, die nach den Regeln das Amt ausüben können.
(4) Nach Ablauf von drei Tagen nach Wahlbeginn können keine weiteren Anwärter mehr in die Liste eingetragen werden. Im Anschluss daran können die Stimmberechtigten ihre Stimmen abgeben. Der Vorsitzende oder ein beliebiges anderes Mitglied der Superrevisionsinstanz stellt Mittel zur Stimmabgabe (Formulare, Stimmzettel oder ähnliches) bereit.
(5) Stimmberechtigt ist jeder Superrevisor mit jeweils genau einer Stimme. Stimmenthaltungen sind möglich.
(6) Nach weiteren zwei Tagen, oder falls bereits alle Stimmen abgegeben wurden schon früher, zählt der Vorsitzende die abgegebenen Stimmen aus. Hat ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erhalten, so wird dieser der Abgeordnete der Superrevisionsinstanz für die Rundensiegerernennungskonferenz, sofern er die Wahl annimmt. Lehnt der gewählte Kandidat die Wahl ab oder hat niemand die Mehrheit der Stimmen erhalten, so sind Neuwahlen gemäß der in diesem Artikel beschriebenen Weisungen abzuhalten. Steht auch danach kein Abgeordneter fest, so wird der Präsident der Superrevisionsinstanz zum Abgeordneten bestimmt.
(7) Das Wahlwerbungsunterlassungsgesetz gilt entsprechend.
Abstimmung[bearbeiten]
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür! Doppelnull 14:06, 30. Jan 2007 (CET) 2. Stimme Von mir aus, Mambres 14:15, 30. Jan 2007 (CET) 3. Stimme Dafür im Namen des Aufsichtsrates. Mambres 14:15, 30. Jan 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Angenommen mit der Mehrheit der Mitglieder
Bemerkungen: Die Geschäftsordnung tritt sofort in Kraft
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Doppelnull 15:11, 30. Jan 2007 (CET)
Änderung der SuRIGO[bearbeiten]
Nr. 1: §§ 14, 15 SuRIGO[bearbeiten]
ERLEDIGT
Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: I/GO2-Antr-1-0201
Antragsgegenstand:
Liebe Superrevisorkollegen,
auf Basis der Diskussion im Beratungszimmer beantrage ich hiermit folgende Änderung der SuRIGO:
1. Neufassung von § 14 SuRIGO wie folgt:
(1) Ein Revisor ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er selbst oder das Organ, welchem er angehört, an der Sache beteiligt ist.
(2) Der Ausschluss ist mit der Feststellung der Revision zu erklären oder mit dem Antrag auf Entscheidung bzw. Antrag auf Überprüfung zu beantragen. Gegen die Ausschlussentscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn Gründe gegen den Ausschluss von Revisoren oder für den Ausschluss weiterer Revisoren vorgebracht werden. Über den Widerspruch entscheidet der Innenrevisionsdienst.
(3) Für den ausgeschlossenen Revisor bestimmt der Vorsitzende für das laufende Erfahren ein Kamel als Ersatz. Das Ersatzkamel muss nicht Mitglied der Superrevisionsinstanz sein.
(4) Ist der Vorsitzende vom Ausschluss betroffen, so erfolgt die Bestimmung des Ersatzkamels durch den Innenrevisionsdienst.
2. Ergänzung von § 15 SuRIGO wie folgt:
(4) Die Verhandlung wird vom ermittelnden Superrevisor nach § 7 Abs. 1 im Verhandlungssaal mit einem Antrag auf eine Ordnungsmaßnahme nach § 8.3 (c) der Spielregeln eingeleitet. Im Antrag ist zu begründen, warum die Ordnungsmaßnahme für erforderlich gehalten wird.
(5) Die weitere Verhandlung erfolgt, indem alle Superrevisoren in einem Zeitraum von 40 Stunden Gelegenheit haben, sich zur Sache mit einem Gutachten zu äußern. Zeugenvernehmungen und Beweiserhebungen bedürfen eines Antragees.
(6) Nach Ablauf der Frist wird über den Antrag unter Berücksichtigung der Gutachten abgestimmt.
(7) Stimmen mindestens drei Superrevisoren für den Antrag, so ist die beantragte Ordnungsmaßnahme durchzuführen.
(8) Stimmen mindestens drei Superrevisoren gegen den Antrag, so ist das Verfahren abzuweisen und ein weiterer Antrag in dieser Sache nicht zulässig.
(9) Kommt keine Mehrheit nach Ziffer 7 oder Ziffer 8 zustande, so ist das Verfahren abzuweisen, kann aber in einem modifizierten Antrag wieder aufgegriffen werden (z. B. durch Wahl einer anderen Ordnungsmaßnahme oder durch Einbringen neuer Entscheidungsgründe).
Begründung:
§ 14 muss m. E. Rechtsmittel enthalten, damit
- ein Revisor gegen seinen Ausschluss, oder
- ein Betroffener gegen den nicht erfolgten Ausschluss befangener Revisoren
vorgehen kann.
§ 14 braucht außerdem Regelungen, um die Beschlussfähigkeit beim Ausschluss mehrerer Revisoren zu erhalten (siehe Vorschläge zu Abs. 3 und 4).
§ 15 benötigt eine ordentliche Vorgehensweise. Jede Gerichtsverhandlung beginnt üblicherweise mit Anträgen (Strafantrag etc.), damit klar ist, worüber überhaupt verhandelt wird. Das hat ja zu den erheblichen Verwirrungen im lfd. ersten Verfahren geführt. Dann sollten alle beteiligten Argumente in Form von Gutachten abgeben können, und schließlich ist über den Antrag zu entscheiden. Der vorgeschlagene Abs. 9 soll es ermöglichen, Verfahren abzuschließen, wenn die Superrevisoren z. B. in der Sache den Antrag stützen, aber das beantragte Strafmaß als nicht adäquat beurteilen.
Das von Doppelnull vorgeschlagene Vorgangsnummernsystem muss noch in Regelungen ausformuliert werden und kann dann separat verabschiedet werden. Ich wollte das hier erstmal auf den Weg bringen, weil ich Fr bis So auf Reisen bin und voraussichtlich nur wenig hier sein kann.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/GO2-Anm-2-0201
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/GO2-Antr-1-0201
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Revisorkollege!
Der Bezug des § 15 IV 1 SuRIGO nF auf den § 7 (nach § 7 Abs. 1) erschließt sich mir noch immer nicht. Ich bitte daher um Aufklärung.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 23:42, 1. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: Anmerkung zum 1. Antrag
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/GO2-Anm-3-0201
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/GO2-Anm-2-0201
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Revisorkollege!
In § 7 Abs. 1 ist geregelt: Die Verhandlung wird von einem Revisor mit der Feststellung der Revision eingeleitet.
Der Bezug in § 15 (4) auf den ermittelnden Superrevisor nach § 7 Abs. 1 will aussagen, dass derselbe Revisor, der die Feststellung nach § 7 vorgenommen hat, auch das Verfahren nach § 15 einleiten soll. In diesem Sinne hatte ich Ihren Kommentar zum letzten Entwurf verstanden und durchaus für gut befunden.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 00:07, 2. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/GO2-Anm-4-0202
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/GO2-Anm-3-0201
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Revisorkollege!
Wer stellt den Antrag nach § 15 IV SuRIGO, wenn ein Antrag auf Entscheidung oder Überprüfung vorliegt? Damit die Regeländerung aber umgesetzt werden kann, stimme ich bereits jetzt ab.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 15:10, 2. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/GO2-Anm-5-0202
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/GO2-Anm-4-0202
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Revisorkollege!
Mein Verständnis ist folgender Ablauf:
- Wenn die SuRI einen Antrag auf Entscheidung oder Überprüfung annimmt, übernimmt ein Superrevisor die Ermittlung in der Sache und eröffnet die Revision nach § 7.
- Der ermittelnde Superrevisor leitet dann auch die Verhandlung nach § 15 ein.
Wenn wir hier noch unterschiedliche Vorstellungen vom Ablauf haben, müssen wir die GO vielleicht da auch nochmal präzisieren.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 22:34, 2. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür. Mambres 23:14, 1. Feb 2007 (CET) 2. Stimme Dafür im Namen des Aufsichtsrates. Mambres 23:14, 1. Feb 2007 (CET) 3. Stimme Dafür. --Doppelnull 15:10, 2. Feb 2007 (CET) 4. Stimme Im namen des ZdPr dafür Sushifresse 20:29, 2. Feb 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
Bemerkungen: Die Geschäftsordnung wird entsprechend geändert.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Doppelnull 21:51, 2. Feb 2007 (CET)
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: I/GO2-Anm-6-0203
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/GO2-Anm-5-0202
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Revisorkollege!
Ich dachte mir das so:
- Wenn ein Revisor ein fragwürdiges Verhalten des Spielleiters bemerkt, stellt er die Revision fest (§ 7 I 3 SuRIGO) und beantragt eine Ordnungsmaßnahme nach § 15 IV.
- Wenn ein Kamel einen Antrag auf Entscheidung / Überprüfung stellt, wird noch auf der Vorgangsseite die Zulässigkeit überprüft (§§ 8 - 10) und die Annahme zur Entscheidung festgestellt. Dann stellt ein Revisor einen Antrag auf eine Ordnungsmaßnahme im Verhandlungssaal nach § 15 IV.
- Prinzipiell könnte man mE auf die Feststellung der Revision verzichten. Diese wirkt aber zum einen fristwahrend (§ 10 analog) und zeigt den Vorgang übersichtlich an.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 18:20, 3. Feb 2007 (CET)
Siehe auch: -
Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters[bearbeiten]
ERLEDIGT
Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: A1-DoN-0131
Antragsgegenstand:
Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
Begründung:
§ 6 II SuRIGO
Anlagen: Wahllisten
Kandidaten für den Vorsitzenden:
Kandidaten für den stellvertretenden Vorsitzenden:
- Mambres in seiner Mitgliedschaft als Einzelkamel
- Mambres in seiner Mitgliedschaft als abgeordneter des Aufsichtsrates
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Für mich! --Doppelnull 22:02, 1. Feb 2007 (CET) 2. Stimme Ich auch! Mambres 22:10, 1. Feb 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Doppelnull hat zwei von vier Stimmen erhalten. Die gem. § 6 II SuRIGO erforderliche Mehrheit wurde nicht erreicht.
Bemerkungen: Die Bestellung des Vorsitzenden der Superrevisionsinstanz bestimmt sich gem. § 6 II SuRIGO nach der Amtsdauer.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Doppelnull 16:06, 2. Feb 2007 (CET)
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Für den Kollegen vom ZdPR! im Namen des Aufsichtsrates: Mambres 22:10, 1. Feb 2007 (CET) 2. Stimme Ich auch! Sushifresse 13:58, 2. Feb 2007 (CET) im Namen des ZdPR
Ergebnis der Abstimmung: Sushifresse hat zwei von vier Stimmen erhalten. Die gem. § 6 II SuRIGO erforderliche Mehrheit wurde nicht erreicht.
Bemerkungen: Die Bestellung des Vorsitzenden der Superrevisionsinstanz bestimmt sich gem. § 6 II SuRIGO nach der Amtsdauer.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Doppelnull 16:06, 2. Feb 2007 (CET)
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür im Namen des Aufsichtsrates: Mambres 22:10, 1. Feb 2007 (CET) 2. Stimme Ich auch! Im Namen des ZdPR Sushifresse 13:58, 2. Feb 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Mambres hat zwei von vier Stimmen erhalten. Die gem. § 6 II SuRIGO erforderliche Mehrheit wurde nicht erreicht.
Bemerkungen: Die Bestellung des stellvertretenden Vorsitzenden der Superrevisionsinstanz bestimmt gem. § 6 II SuRIGO der Vorsitzende.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Doppelnull 16:06, 2. Feb 2007 (CET)
Ausführendes Organ: Superrevisionsinstanz
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür! --Doppelnull 22:02, 1. Feb 2007 (CET) 2. Stimme Dafür! Mambres 22:10, 1. Feb 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Mambres hat zwei von vier Stimmen erhalten. Die gem. § 6 II SuRIGO erforderliche Mehrheit wurde nicht erreicht.
Bemerkungen: Die Bestellung des stellvertretenden Vorsitzenden der Superrevisionsinstanz bestimmt gem. § 6 II SuRIGO der Vorsitzende.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Doppelnull 16:06, 2. Feb 2007 (CET)
Vorgangsnummer/Zeichen: I/W1-Fst-2-0202-DoN
Bearbeitendes Organ: Superrevisionsinstanz durch Superrevisor Doppelnull
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Kamel Doppelnull ist gem. § 6 II SuRIGO Vorsitzender der Superrevisionsinstanz.
Die erste Angabe von Mitgliedern der Superrevisionsinstanz auf der Seite der Superrevisionsinstanz erfolgte am 28. Januar (15:57 Uhr). Es wurden zeitgleich Doppelnull und Mambres aufgeführt. Darauf folgte die Mitgliedschaft von Mambres als Abgeordneter des Aufsichtsrates und Sushifresse als Abgeordneter des Zentralrats der Paragraphenreiter.
Auf der allgemeinen Organseite erfolgte die erste Angabe von Mitgliedern der Superrevisionsinstanz am 25. Januar (20:13 Uhr). Es wurde Doppelnull aufgeführt.
Es ergibt sich demnach die folgende Mitgliedschaftsreihenfolge:
Ob die Reihenfolge der Nummern 2 und 3 tatsächlich so und nicht in umgekehrter Form vorliegt tut an dieser Stelle nichts zur Sache, da § 6 II SuRIGO auf die längste Mitgliedschaft abstellt. Im übrigen ist dies aufgrund des häufigen Ein- und Austragens - auch von hierzu eventuell unberechtigten Kamelen - nur schwer nachvollziehbar.
Die zeiweilige Mitgliedschaft von micro kann an dieser Stelle ebenfalls außer Betracht bleiben.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Doppelnull 16:06, 2. Feb 2007 (CET)
Anlagen: -
Beschluss I/W1-B-3-0202-DoN des Präsidenten der Superrevisionsinstanz vom 02. Februar 2007 über die Bestellung des Vizevorsitzenden der Superrevisionsinstanz
- Hiermit wird Revisor Mambres in seiner Mitgliedschaft als Aufsichtsratsabgeordneter zum Vizepräsident der Superrevisionsinstanz bestimmt.
Der Beschluss ist gemäß § 6 II 3 SuRIGO wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: -
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Doppelnull 16:06, 2. Feb 2007 (CET)
Bemerkungen: Der Abgeordnete des Aufsichtsrats Revisor Mambres kann gem. § 2 II SuRIGO unter den Voraussetzungen der SuRIGO die Amtsbezeichnung "Vizepräsident der Superrevisionsinstanz" führen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann nach den Vorschriften der SuRIGO vorgegangen werden.
Antrag auf Genehmigung neuer Seiten[bearbeiten]
ERLEDIGT
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: SuRI-20070129-DoN-Anm1
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Anfechtung der eingeschränkten Genehmigung des Antrages Nr. 25
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werte Revisorenkollegen!
Ich bitte um weitere Abstimmungen bezüglich des vorgenannten Antrages, um dem Antrag so hoffentlich die endgültige Wirksamkeit zu geben.
MfG
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Doppelnull 14:24, 29. Jan 2007 (CET)
Siehe auch: -
Antrag auf Einrichtung einer neuen Seite der Superrevisionsinstanz[bearbeiten]
ERLEDIGT
Adressat: Superrevisionsinstanz
Antragsnummer: I/S1-A-1-0215-DoN
Antragsgegenstand:
Werte Revisorenkollegen!
Ich bitte um Zustimmung zum Antrag auf Genehmigung der Einrichtung der Seite
Begründung:
Dem betreffende Antrag wurden bereits positive Aussichten bescheinigt.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zur Kenntnis
genommen
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/S1-A-1-0215-DoN
Unterschrift, Datum: Mambres 23:07, 16. Feb 2007 (CET)
Hinweis: Aus dieser Bestätigung können keinerlei Ansprüche auf weitere Bearbeitung abgeleitet werden, es sei denn, dass die Spielregeln bzw. eine auf diesen Vorgang anzuwendende Geschäftsordnung etwas Gegenteiliges vorschreiben.
Zur Kenntnis
genommen
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: I/S1-A-1-0215-DoN
Unterschrift, Datum: Sushifresse 09:20, 19. Feb 2007 (CET)
Hinweis: Aus dieser Bestätigung können keinerlei Ansprüche auf weitere Bearbeitung abgeleitet werden, es sei denn, dass die Spielregeln bzw. eine auf diesen Vorgang anzuwendende Geschäftsordnung etwas Gegenteiliges vorschreiben.