Projekt:Bürokratenspiel/Organspenderkartei
Inhaltsverzeichnis
- 1 Aus der 1. Runde
- 2 Aus der 3. Runde
- 2.1 § 8 Weitere Organe
- 2.1.1 §8.1 Plenum
- 2.1.2 § 8.2 Innenrevisionsdienst
- 2.1.3 § 8.3 Superrevisionsinstanz
- 2.1.4 § 8.4 Abkürzungsaufsicht
- 2.1.5 § 8.5 Sekretariat für Sicherheit und Überwachung
- 2.1.6 § 8.6 Bürokratenreporter
- 2.1.7 § 8.7 Institut für zyklische Selbstauflösung
- 2.1.8 § 8.8 Schalter 23
- 2.1.9 § 8.9 Generalvorgangsseitenverwaltungsstelle
- 2.1.10 § 8.10 Formfehlerdienst
- 2.1.11 § 8.11 (vormals: § 8.1) Generalantragsstellungsseitenverwaltungsstelle
- 2.1.12 § 8.12 Konferenz zur Harmonisierung der Ahndungswesens
- 2.1 § 8 Weitere Organe
- 3 Aus der 4. Runde
- 3.1 § 8 Weitere Organe
- 3.1.1 § 8.1 Pressegremium
- 3.1.2 § 8.2 Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge
- 3.1.3 § 8.3 Poststelle
- 3.1.4 § 8.4 Innenrevisionskommissariat
- 3.1.5 § 8.5 Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele
- 3.1.6 § 8.6 Geschäftsordnungswartungsdienst
- 3.1.7 § 8.7 Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
- 3.1.8 § 8.8 Sprachkontrollinstanz
- 3.1.9 § 8.9 Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen
- 3.1.10 § 8.10 Notstandsübungsleiter
- 3.1.11 § 8.11 Temporäre Konzeptionierungstagung
- 3.1.12 § 8.12 Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe
- 3.1.13 § 8.13 Arbeitskreis zur Organtransplantation
- 3.1 § 8 Weitere Organe
- 4 Nicht umgesetzte Vorschläge aus der 5. Runde
- 5 Aus der 6. Runde
- 6 Aus der 7. Runde
- 7 Aus der 8. Runde
Aus der 1. Runde[bearbeiten]
§4a Innenrevisionsdienst[bearbeiten]
(a) Der Innenrevisionsdienst ist ein mit bis zu zwei Kamelen besetztes Gremium. Seine Geschäftsordnung kann eine andere Mitgliederzahl von höchstens fünf Kamelen vorsehen, sofern sie deren Wahl regelt. Die beiden ersten Mitglieder des Gremiums werden je eines vom Spielleiter und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmt.
(b) Der Innenrevisionsdienst ist von allen anderen Gremien und Einzelposten (Organen) unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Seine Mitglieder dürfen für ihre Tätigkeit im Innenrevisionsdienst Weisungen von anderen Stellen weder anfordern noch entgegen nehmen. §6 Absatz (a) bleibt hiervon jedoch unberührt. Die Mitglieder dürfen, unbeschadet §1 Absatz (d), auch anderen Organen angehören.
(c) Der Innenrevisionsdienst ist berechtigt, von allen anderen Organen jederzeit Berichte über deren Tätigkeit anzufordern. Die Berichte sind, soweit nicht eine längere Frist nachgelassen ist, unverzüglich zu erstatten. Neben der Anforderung von Berichten im Einzelfall kann der Innenrevisionsdienst auch allgemeine Berichtspflichten an den Dienst anordnen. Berichtspflichten der Berichtspflichtigen gegenüber anderen Stellen bleiben unberührt.
(d) Der Innenrevisionsdienst leitet nach seinem pflichtgemäßen Ermessen seine Erkenntnisse in zusammengefasster Form und, wenn er dies für angemessen erachtet, seine Empfehlungen an den Aufsichtsrat weiter. Dieser schaltet in geeigneten Fällen den Spielleiter ein.
§4b Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle[bearbeiten]
(a) Zweck: Die Seite Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Anträge wird von den Mitgliedern der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle (im folgenden Verwaltungsstelle) verwaltet. Diese Verwaltung soll insbesondere die folgenden beiden Punkte umfassen:
- Die Verwaltungsstelle trägt Sorge für eine gute Strukturierung und Übersichtlichkeit.
- Die Verwaltungsstelle ermöglicht einen geregelten und reibungslosen Ablauf des Stellens von Anträgen, indem sie nach eigenem Ermessen eine interne Geschäftsordnung für das Einreichen, Ändern und Zurückziehen von Anträgen sowie deren Diskussion erarbeitet und ausführt.
(b) Autonomie: Die Verwaltungsstelle ist ein eigenständiges Gremium. Die interne Geschäftsordnung darf jedoch eine Unterordnung unter ein anderes Organ oder dessen Unterorgan oder unter mehrere andere Organe oder deren Unterorgane festlegen. Im Falle der Unterordnung unter mehrere Organe oder Unterorgane ist die Geschäftsordnung so zu gestalten, dass widersprüchliche Anweisungen der freiwillig übergeordneten Organe entweder durch klare Trennung der Unterordnung nach Themengebieten ausgeschlossen oder mit Hilfe eines in einer Geschäftsordnung näher zu regelnden Konfliktlöseschemas aufgelöst werden.
(c) Handlungsfähigkeit: Die Verwaltungsstelle ist handlungsfähig, sobald sie mit mindestens einem Kamel besetzt ist. Die Verwaltungsstelle darf prinzipiell beliebig viele Kamele beschäftigen. Für eine im Rahmen einer Geschäftsordnung der Verwaltungsstelle erfolgende Bregrenzung auf eine maximale Mitgliederzahl ist eine Beschränkung auf weniger als vier Kamele nicht erlaubt.
(d) Geschäftsordnung: Entscheidungen über von der Verwaltungsstelle einzusetzende, zu ändernde oder zurückzuziehende Geschäftsordnungen bedürfen einer einfachen Mehrheit ihrer aktuellen Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung selbst.
(e) Mitglieder:
- Solange die interne Geschäftsordnung keine maximale Mitgliederzahl festlegt oder diese Maximalzahl nicht erreicht ist, kann ein Kamel auf Eigeninitiative Mitglied werden, indem es sich selbst in das Gremium hineinwählt.
- Ist die maximale Mitgliederzahl bereits erreicht, wenn ein Kamel Mitglied werden möchte, so ist beim Spielleiter ein Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenmitgliedschaftsaufnahmeantrag zu stellen. Wird dieser Antrag nicht innerhalb von vier Werktagen beantwortet, so gilt er als angenommen und die maximale Mitgliederzahl wird entsprechend erhöht.
- Die Mitgliedschaft ist jedem Kamel gestattet, unabhängig davon, ob es bereits Mitglied in einem anderen Organ ist.
(f) Urlaubsregelung: Sofern die Spielregeln keine generelle spielweite Regelung des Urlaubs vorschreiben, soll die Verwaltungsstelle durch geeignete Maßnahmen die urlaubsbedingten Abwesenheitszeiten ihrer Mitglieder verwalten. Die Gestaltung und Umsetzung der Urlaubsregelung kann durch eine entsprechende Ausgestaltung der Geschäftsordnung oder auch durch Einberufung eines entsprechenden Untergremiums erfolgen.
(g) Amtsenthebung: Der Aufsichtsrat kann mit mindestens 50 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft in der Verwaltungsstelle aberkennen. Eine entsprechende Entscheidung ist gegenüber dem Zentralrat der Paragraphenreiter zu begründen. Der Zentralrat kann diese Begründung binnen einer Frist von fünf Werktagen mit einfacher Mehrheit zurückweisen. In diesem Fall entscheidet der Spielleiter binnen elf Arbeitstagen über das weitere Vorgehen. Verstreicht diese Frist ohne eine eindeutige Entscheidung des Spielleiters, so wird eine temporäre Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenamtsenthebungseinspruchsnotstandskommission, im folgenden Kommission genannt, gebildet. Die Kommission umfasst mindestens zwei Vertreter des Zentralrats der Paragraphenreiter, mindestens einen Vertreter des Aufsichtsrates, den Spielleiter, sowie mindestens zwei Drittel derjenigen Mitglieder der Verwaltungsstelle, über deren Amtsenthebung die Kommission nicht zu entscheiden hat. Die Kommission tagt so lange, bis sie eine eindeutige Entscheidung bezüglich der fraglichen Amtsenthebung gefällt hat. Eine Entscheidung gilt in diesem Sinne als eindeutig, wenn sie von mindestens 75 % der Kommissionsmitglieder getragen wird.
(Punktzahlregelsystemerstellungsrat)[bearbeiten]
…
(d) Alternativ kann sich die Rundensiegerernennungskonferenz anstelle der Wahl eines Kamels darauf verständigen, dass der Sieger gemäß eines Punktesystems ermittelt wird. In diesem Fall führt sie nach eigenem Ermessen die Wahlen zu einem entsprechenden Punktzahlregelsystemerstellungsrat durch und löst sich anschließend auf. Der Punktzahlregelsystemerstellungsrat legt anschließend nach eigenem Gutdünken die Regeln fest, nach denen ein Kamel Punkte gewinnen oder verlieren kann, und setzt ein Gremium ein, welches die ordnungsgemäße Durchführung der Punktezählung sicherstellt und dem Zentralrat der Paragraphenreiter in regelmäßigen Abständen einen Rechenschaftsbericht vorlegen muss.
Aus der 3. Runde[bearbeiten]
Die 3. Runde war sehr ergiebig:
§ 8 Weitere Organe[bearbeiten]
§8.1 Plenum[bearbeiten]
(a) Dem Plenum können Abstimmungen übertragen werden. Jedes nach §3 Absatz (b) antragsberechtigte Kamel ist automatisch Mitglied des Plenums.
(b) Ein Kamel kann seine Mitgliedschaft im Plenum aufgeben. In diesem Fall ist bei Wunsch nach einer Wiederaufnahme ein entsprechender ausführlich begründeter Antrag an den Aufsichtsrat zu richten. Der Antrag soll die Gründe sowohl für den Austritt als auch für den Wunsch nach Wiedereintritt beschreiben.
(c) Eine Geschäftsordnung des Plenums wird gemeinschaftlich von den drei Hauptorganen erarbeitet, sofern eine Mehrheit unter ihren Mitgliedern dies für nötig erachtet. Gleiches gilt für die eventuelle Beantragung eigener Seiten für das Plenum beim Spielleiter.
(d) Andere Organe können nach eigenem Ermessen Abstimmungen über die Annahme von Anträgen an das Plenum delegieren, sofern eine Spielregel keine andere Regelung vorsieht. Eine Zustimmung des Plenums zur Delegation ist nicht erforderlich. Das delegierende Organ darf die Delegation nach frühestens 50 Stunden zurücknehmen, sofern bis zum Rücknahmezeitpunkt kein eindeutiges Ergebnis erzielt wurde.
(e) Eine Abstimmung im Plenum nach Absatz (d) erfolgt unter einem der folgenden Regularien; der Delegationsvorgang hat die Art der Abstimmung zu spezifizieren:
- k-stimmige Plenarabstimmung: Der Antrag gilt akzeptiert, sobald die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen um mindestens k übertrifft. Wird der Antrag nicht binnen 60 Stunden angenommen, so gilt er als abgelehnt. Der Wert von k muss beim Delegationsvorgang spezifiziert werden.
- n-Teilplenarabstimmung mit einfacher Mehrheit: Die Abstimmung läuft, bis n Stimmen abgegeben wurden; es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die Abstimmung zurück an das delegierende Organ.
- n-Teilplenarabstimmung mit absoluter Mehrheit: Die Abstimmung läuft, bis n Stimmen abgegeben wurden. Der Antrag ist angenommen, wenn eine absolute Mehrheit der Stimmen für die Annahme stimmt; ansonsten gilt er als abgelehnt.
§ 8.2 Innenrevisionsdienst[bearbeiten]
(a) Der Innenrevisionsdienst ist ein mit bis zu fünf Kamelen besetztes Organ. Solange das Organ nicht vollzählig besetzt ist, darf sich jedes Kamel selbst in den Innenrevisionsdienst hineinwählen, sofern der Spielleiter keine andere Regelung für die Wahl neuer Mitglieder vorsieht.
(b) Der Innenrevisionsdienst analysiert permanent ein möglichst breites Spektrum und eine möglichst große Anzahl bürokratischer Abläufe innerhalb des Spiels, und regt gegebenenfalls das Ergreifen von Maßnahmen an.
(c) Der Innenrevisionsdienst ist von allen anderen Organen autonom und keinen Weisungen unterworfen. Seine Mitglieder dürfen für ihre Tätigkeit im Innenrevisionsdienst Weisungen von anderen Stellen weder anfordern noch entgegen nehmen. §11 bleibt hiervon jedoch unberührt. Die Mitglieder dürfen gemäß §9 Absatz (a) auch anderen Organen angehören.
(d) Der Innenrevisionsdienst ist berechtigt, von allen anderen Organen jederzeit Berichte über deren Tätigkeit anzufordern. Sofern der Innenrevisionsdienst hierbei Fristen zur Berichtsabgabe stellt, sollen diese nicht zu knapp bemessen sein. Neben der Anforderung von Berichten im Einzelfall kann der Innenrevisionsdienst auch allgemeine Berichtspflichten an den Dienst anordnen. Berichtspflichten der Berichtspflichtigen gegenüber anderen Stellen bleiben unberührt.
(e) Der Innenrevisionsdienst leitet nach seinem pflichtgemäßen Ermessen seine Erkenntnisse in zusammengefasster Form und, wenn er dies für angemessen erachtet, seine Empfehlungen je nach Lage des Falls an den Aufsichtsrat oder an den Zentralrat der Paragraphenreiter weiter. Diese schalten in geeigneten Fällen den Spielleiter ein.
§ 8.3 Superrevisionsinstanz[bearbeiten]
(a) Zweck: Die Superrevisionsinstanz überwacht das Verhalten des Spielleiters bezüglich fragwürdiger Amtshandlungen und Regelübertretungen.
(b) Mitglieder: Die Superrevisionsinstanz ist ein eigenständiges Organ. Sie hat mindestens zwei, höchstens vier Mitglieder. Mindestens zwei der Mitglieder müssen je ein Abgeordneter des Zentralrats der Paragraphenreiter sowie des Aufsichtsrats sein, welche mit einfacher Mehrheit vom jeweiligen Organ gewählt werden. Die anderen beiden Mitglieder sind beliebige antragsberechtigte Kamele, die sich, sofern die maximale Mitgliederzahl nicht erreicht ist und eine Geschäftsordnung der Superrevisionsinstanz keine abweichende Regelung vorsieht, selbst in die Superrevisionsinstanz hineinwählen. Der Spielleiter sowie Sachbearbeiter, Angestellte und Abgeordnete des Spielleiters wie auch Mitglieder von Unterorganen des Spielleiters dürfen der Superrevisionsinstanz nicht angehören.
(c) Ordnungsmaßnahmen: Die Superrevisionsinstanz kann den Spielleiter verwarnen, rügen, oder mecklenburgvorpommern. In besonders schwerwiegenden Fällen ist der Vorgang dem Aufsichtsrat zu melden, damit dieser das Verfahren gemäß § 5 einleitet. Solche Entscheidungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der Mitglieder.
(d) Veto: Der Zentralrat der Paragraphenreiter darf eine von der Superrevisionsinstanz beschlossene Ordnungsmaßnahme einstimmig für ungültig erklären.
§ 8.4 Abkürzungsaufsicht[bearbeiten]
(a) Die Abkürzungsaufsicht wird durch bis zu drei Kamele wahrgenommen. Ist eine Stelle unbesetzt, kann sich ein beliebiges Kamel selbst zur Abkürzungsaufsicht ernennen.
(b) Die Abkürzungsaufsicht pflegt eine Seite mit den im Bürokratenspiel zu verwendenden Abkürzungen und nimmt auf Antrag neue Abkürzungen in diese Liste auf.
(c) Die Abkürzungsaufsicht überwacht die Benutzung von Abkürzungen im Bürokratenspiel und kann bei Verstößen Rügen oder Verwarnungen, im Wiederholungsfall auch Mecklenburg-Vorpommern, aussprechen.
(d) Die Abkürzungsaufsicht kann Verwaltungsakte innerhalb von 48 Stunden für ungültig erklären, wenn sie ungenehmigte Abkürzungen verwenden, aus denen ggf. eine Mehrdeutigkeit des Vorgangs gefolgert werden kann. Die Mehrdeutigkeit ist mit Beispielen zu belegen.
(e) Die Abkürzungsaufsicht kann von Spielleiter verwarnt oder im Wiederholugnsfall entlassen werden, wenn sie ihre Aufgabe nicht pflichtgemäß erfüllt.
(f) Einzelheiten zur Aufnahme, Änderung und Löschung von Abkürzungen im Abkürzungsverzeichnis regelt eine Geschäftsordnung.
§ 8.5 Sekretariat für Sicherheit und Überwachung[bearbeiten]
(a) Das Organ „Sekretariat für Sicherheit und Überwachung“ (kurz „Sekretariat“ genannt) stellt die allgemeine Sicherheit innerhalb des Bürokratenspiels sicher. Es überwacht die Aktivitäten der Spielteilnehmer und versucht, verdächtige, die Sicherheit gefährdende Vorgänge zu identifizieren.
(b) Identifiziert das Sekretariat einen verdächtigen Vorgang, so ist es befugt, den Vorgang und die beteiligten Kamele weiter zu untersuchen. Wenn sich herausstellt, dass ein die Sicherheit gefährdender Vorgang vorliegt und wenn verursachende Kamele identifiziert sind, so sind die fraglichen Kamele nach Abschluss der Ermittlungen durch das Sekretariat zu meklenburgvorpommern oder in minder schweren Fällen zu rügen. Eine Begründung der Maßnahme mit Darstellung des Sachverhalts ist beizufügen.
(c) Die Mitglieder des Sekretariats sind ermächtigt, Sicherheitseinrichtungen außer Kraft zu setzen oder zu umgehen und gegen Geschäftsordnungen, Anweisungen und Spielregeln zu verstoßen, so weit es für die Erfüllung der Aufgaben des Sekretariats erforderlich ist.
(d) Macht ein Mitglied des Sekretariats von der Möglichkeit Gebrauch, Sicherheitseinrichtungen außer Kraft zu setzen oder zu umgehen oder gegen Geschäftsordnungen, Anweisungen oder Spielregeln zu verstoßen, so hat es über den Vorgang nach Abschluss der Einzelmaßnahme in einem öffentlichen Bericht Rechenschaft abzulegen.
(e) Das Sekretariat besteht aus mindestens einem und maximal zwei Kamelen. Jedes Kamel, dass die Berechtigung nach §3 (b) besitzt, kann für das Sekretariat kandidieren. Ein Kamel wird von mindestens 66 % der übrigen Kamele, die die Berechtigung nach §3 (b) besitzen, in das Sekretariat gewählt. Auf gemeinsamen Antrag des Aufsichtsrats und des Zentralrats der Paragraphenreiter kann ein Kamel entsprechend mit mindestens 66 % der Stimmen wieder abgewählt werden.
(f) Eine Mitgliedschaft im Sekretariat schließt die Mitgliedschaft in anderen Organen nicht aus.
(g) Das Sekretariat gibt sich eine Geschäftsordnung, die aber wie alle anderen Vorgänge innerhalb des Sekretariats geheim ist.
§ 8.6 Bürokratenreporter[bearbeiten]
(a) Zweck: Der Bürokratenreporter ist für das Verfassen der neutralen Berichte über wichtige Ereignisse im Bürokratenspiel nach Punkt 13 der unveränderlichen Rahmenregeln zuständig. Er verwaltet die Seite Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Spielkommentar.
(b) Mitglieder: Das Organ hat nur ein Mitglied. Solange die Stelle nicht besetzt ist, darf sich jedes Kamel auf Eigeninitiative selbst hineinwählen.
(c) Bearbeitungen: Das Bearbeiten der Spielkommentar-Seite ist auch weiterhin jedem Spielaktiven gestattet. Im Streitfalle entscheidet der Bürokratenreporter über die Formulierung. Diese ist so neutral und knapp wie möglich zu wählen.
(d) Amtsenthebung: Der Aufsichtsrat darf den Bürokratenreporter einstimmig seines Amtes entheben. Der Spielleiter regelt die Neubesetzung.
§ 8.7 Institut für zyklische Selbstauflösung[bearbeiten]
- 1. Das Institut für zyklische Selbstauflösung besteht aus vier Kamelen.
- 2. Solange weniger als vier Kamele im Institut mitarbeiten, darf sich jedes Kamel selbst in eine freie Stelle hineinwählen.
- 3. Sobald die Maximalbesetzung erreicht ist, soll sich das Institut eine Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsordnung muss mindestens ein Verfahren zur Bestimmung des Vorsitzes und zur Auflösung des Institutes umfassen. Beide Verfahren müssen alle vier Mitglieder des Institutes sowie mindestens ein weiteres Organ aktiv einbeziehen.
- 4. Nach Erlass der Geschäftsordnung und Bestimmung des Vorsitzes muss das Institut seine eigene Auflösung nach dem in der Geschäftsordnung festgeschriebenen Verfahren einleiten und vollziehen.
- 5. Mit der Auflösung des Organs erlischt die Gültigkeit der Geschäftsordnung. Alle Mitgliedschaften im Institut werden beendet, und Ziffer 2 tritt in Kraft.
§ 8.8 Schalter 23[bearbeiten]
(a) Zweck: Das Organ Schalter 23 soll anderen Organen die Möglichkeit bieten, bestimmte Anträge und sonstige vorgebrachten Anliegen vorübergehend an Schalter 23 zu verweisen, wenn sie dies aufgrund bestimmter Umstände, zum Beispiel bei Unklarheit der Zuständigkeit, für sinnvoll erachten.
(b) Betrieb: Schalter 23 ist mit zwei Kamelen besetzt, welche Schichtdienst betreiben. Hierbei fällt die erste Schicht mit der ersten, die zweite Schicht mit der zweiten Kaffeepause zusammen.
(c) Handlungsfähigkeit: Schalter 23 besitzt immer volle Handlungsfähigkeit, da er fast nichts zu tun hat.
(d) Tätigkeit: Die Aufgabe der Mitglieder dieses Organs besteht in der genaueren und gründlichen Analyse von Anfragen durch Feststellungen, Rückfragen, Bemerkungen etc. und soll dadurch anderen Organen eine Arbeitsentlastung verschaffen können. Spätestens 3 Tage nach Überweisung eines Vorganges muss dieser an das tatsächlich dafür zuständige Organ weitergeleitet werden, sofern kein handlungsfähiges Organ namens „Schalter 24“ mit vergleichbaren Aufgaben existiert, an welches ansonsten alles weitergeleitet wird.
(e) Verstreicht die Frist nach Absatz (d), ohne dass der entsprechende Vorgang durch Schalter 23 an ein anderes Organ verwiesen wurde, so darf ein Vorgang auch von seinen Initiatoren, vom eigentlich zuständigen Organ oder von sonstigen Interessenten an das eigentlich zuständige Organ weitergeleitet werden.
§ 8.9 Generalvorgangsseitenverwaltungsstelle[bearbeiten]
(a) Zweck: Die Seite Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Vorgänge wird von den Mitgliedern der Generalvorgangsseitenverwaltungsstelle (im folgenden Verwaltungsstelle) verwaltet. Diese Verwaltung soll insbesondere die folgenden beiden Punkte umfassen:
- Die Verwaltungsstelle trägt Sorge für eine gute Strukturierung und Übersichtlichkeit.
- Die Verwaltungsstelle ermöglicht einen geregelten und reibungslosen Ablauf von Vorgängen, indem sie nach ihrem eigenen Ermessen ihre Aufgaben und Rechte der Generalantragsseitenverwaltungsstelle oder einem ihrer Unterorgane gemäß § 11 überträgt.
- Kommt eine solche Übertragung nicht zustande, so erarbeitet sie eine interne Geschäftsordnung für das Durchführen von Vorgängen und führt sie aus.
(b) Autonomie: Die Verwaltungsstelle ist ein autonomes Organ. Ihre Mitglieder dürfen jedoch gleichzeitig Mitglieder anderer Organe sein.
(c) Handlungsfähigkeit: Die Verwaltungsstelle ist handlungsfähig, sobald sie mit mindestens einem Kamel besetzt ist.
(d) Geschäftsordnung: Entscheidungen über von der Verwaltungsstelle einzusetzende, zu ändernde oder zurückzuziehende Geschäftsordnungen bedürfen einer einfachen Mehrheit ihrer aktuellen Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung selbst.
(e) Mitgliederzahl:
- Die Verwaltungsstelle darf maximal fünf Kamele beschäftigen, es sei denn, dass eine Geschäftsordnung eine andere Maximalzahl festsetzt. Diese darf jedoch drei Kamele nicht unterschreiten.
- Mindestens eines der Mitglieder muss Spielleiter sein. Mindestens eines der Mitglieder muss Mitglied des Aufsichtsrates sein. Mindestens eines der Mitglieder muss Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter sein.
- Solange die interne Geschäftsordnung keine maximale Mitgliederzahl festlegt oder diese Maximalzahl nicht erreicht ist, kann ein Kamel auf Eigeninitiative Mitglied werden, indem es sich selbst in das Organ hineinwählt. Dies darf jedoch nicht erfolgen, wenn hierdurch die Einhaltung von Absatz (e), Punkt 2 nicht mehr gewährleistet werden kann.
(f) Amtsenthebung: Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit mindestens 50 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft in der Verwaltungsstelle aberkennen. Eine entsprechende Entscheidung ist gegenüber dem Spielleiter zu begründen. Der Spielleiter kann diese Begründung binnen einer Frist von drei Werktagen zurückweisen. In diesem Fall entscheidet der Aufsichtsrat binnen fünf Arbeitstagen über das weitere Vorgehen. Verstreicht diese Frist ohne eine eindeutige Entscheidung des Aufsichtsrates, so wird eine temporäre Vorgangsseitengeneralverwaltungsstellenamtsenthebungseinspruchsnotstandskommission, im folgenden Kommission genannt, gebildet. Die Kommission soll mindestens zwei Vertreter des Zentralrats der Paragraphenreiter, mindestens einen Vertreter des Aufsichtsrates, den Spielleiter, mindestens einen Vertreter der Generalantragsstellungsseitenverwaltungsstelle, sowie mindestens zwei Drittel derjenigen Mitglieder der Verwaltungsstelle, über deren Amtsenthebung die Kommission nicht zu entscheiden hat, umfassen. Die Kommission tagt so lange, bis sie eine eindeutige Entscheidung bezüglich der fraglichen Amtsenthebung gefällt hat. Eine Entscheidung gilt in diesem Sinne als eindeutig, wenn sie von mindestens 67 % der Kommissionsmitglieder getragen wird, wobei jedes Kommissionsmitglied gleiche Stimmenanzahl hat.
§ 8.10 Formfehlerdienst[bearbeiten]
(a) Der Formfehlerdienst ist ein unabhängiges Organ mit mindestens einem, maximal acht Mitarbeitern (im folgenden Sachbearbeiter genannt), welches die strikte Einhaltung von §0 überwacht. Seine Mitglieder können auch anderen Organen angehören.
(b) Die Sachbearbeiter prüfen in Eigeninitiative und nach eigenem Ermessen im gesamten Bürokratenspiel Anträge und sonstige Verwaltungsvorgänge auf Formfehler, insbesondere auf Verstöße gegen Geschäftsordnungen, Spielregeln und Rahmenregeln. Bei Unklarheiten versucht der Formfehlerdienst durch Nachfragen bei den zuständigen Stellen Auskunft zu erhalten, ob ein Formfehler vorliegt oder nicht.
(c) Hat ein Sachbearbeiter des Formfehlerdienstes in einem Vorgang, dessen Bearbeitung noch nicht abschlossen ist, oder dessen Bearbeitung vor weniger als zwölf Stunden abgeschlossen wurde, zweifelsfrei einen Formfehler festgestellt, so kann er den Vorgang aufgrund von Formfehlern für ungültig erklären.
(d) Hat ein Sachbearbeiter des Formfehlerdienstes in einem Vorgang, dessen Bearbeitung vor mindestens zwölf Stunden abschlossen wurde, nachträglich zweifelsfrei einen Formfehler festgestellt, so soll er versuchen, bei geeigneten Stellen darauf hinzuwirken, dass der Vorgang wegen des Formfehlers nachträglich für ungültig erklärt wird, sofern hierdurch keine gravierenden Beeinträchtigungen des Spielflusses und Spielablaufes zu erwarten sind.
(e) Solange die Maximalzahl an Sachbearbeitern gemäß Absatz (a) nicht erreicht ist, kann sich ein gemäß § 3 Absatz (b) antragsberechtigtes Kamel durch zweistimmige Plenarabstimmung gemäß § 8.1 in die Formfehlerstelle hineinwählen lassen.
§ 8.11 (vormals: § 8.1) Generalantragsstellungsseitenverwaltungsstelle[bearbeiten]
(a) Zweck: Die Seite Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Anträge wird von den Mitgliedern der Generalantragsstellungsseitenverwaltungsstelle (im folgenden Verwaltungsstelle) verwaltet. Diese Verwaltung soll insbesondere die folgenden beiden Punkte umfassen:
- Die Verwaltungsstelle trägt Sorge für eine gute Strukturierung und Übersichtlichkeit.
- Die Verwaltungsstelle ermöglicht einen geregelten und reibungslosen Ablauf des Stellens von Anträgen, indem sie nach eigenem Ermessen eine interne Geschäftsordnung für das Einreichen, Ändern und Zurückziehen von Anträgen sowie deren Diskussion erarbeitet und ausführt.
(b) Autonomie: Die Verwaltungsstelle ist ein autonomes Organ. Ihre Mitglieder dürfen jedoch gleichzeitig Mitglieder anderer Organe sein.
(c) Handlungsfähigkeit: Die Verwaltungsstelle ist handlungsfähig, sobald sie mit mindestens einem Kamel besetzt ist. Die Verwaltungsstelle darf prinzipiell beliebig viele Kamele beschäftigen. Eine Geschäftsordnung darf eine Maximalzahl von nicht weniger als vier Kamelen ansetzen.
(d) Geschäftsordnung: Entscheidungen über von der Verwaltungsstelle einzusetzende, zu ändernde oder zurückzuziehende Geschäftsordnungen bedürfen einer einfachen Mehrheit ihrer aktuellen Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung selbst.
(e) Mitgliederzahl:
- Solange die interne Geschäftsordnung keine maximale Mitgliederzahl festlegt oder diese Maximalzahl nicht erreicht ist, kann ein Kamel auf Eigeninitiative Mitglied werden, indem es sich selbst in das Organ hineinwählt.
- Ist die maximale Mitgliederzahl bereits erreicht, wenn ein Kamel Mitglied werden möchte, so ist beim Spielleiter ein Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenmitgliedschaftsaufnahmeantrag zu stellen. Wird dieser Antrag nicht innerhalb von drei Werktagen beantwortet, so gilt er als angenommen und die maximale Mitgliederzahl wird entsprechend erhöht.
(f) Amtsenthebung: Der Aufsichtsrat kann mit mindestens 50 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft in der Verwaltungsstelle aberkennen. Eine entsprechende Entscheidung ist gegenüber dem Zentralrat der Paragraphenreiter zu begründen. Der Zentralrat kann diese Begründung binnen einer Frist von fünf Werktagen mit einfacher Mehrheit zurückweisen. In diesem Fall entscheidet der Spielleiter binnen drei Arbeitstagen über das weitere Vorgehen. Verstreicht diese Frist ohne eine eindeutige Entscheidung des Spielleiters, so wird eine temporäre Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstellenamtsenthebungseinspruchsnotstandskommission, im folgenden Kommission genannt, gebildet. Die Kommission soll mindestens zwei Vertreter des Zentralrats der Paragraphenreiter, mindestens einen Vertreter des Aufsichtsrates, den Spielleiter, sowie mindestens zwei Drittel derjenigen Mitglieder der Verwaltungsstelle, über deren Amtsenthebung die Kommission nicht zu entscheiden hat, umfassen. Die Kommission tagt so lange, bis sie eine eindeutige Entscheidung bezüglich der fraglichen Amtsenthebung gefällt hat. Eine Entscheidung gilt in diesem Sinne als eindeutig, wenn sie von mindestens 67 % der Kommissionsmitglieder getragen wird, wobei jedes Kommissionsmitglied gleiche Stimmenanzahl hat.
§ 8.12 Konferenz zur Harmonisierung der Ahndungswesens[bearbeiten]
(a) Zweck: Die Konferenz zur Harmonisierung der Ahndungswesens, im Rest dieses Unterparagraphens Konferenz genannt, bemüht sich um eine Harmonisierung und Angleichung der in Spielregeln oder in Geschäftsordnungen oder in als zu Geschäftsordnungen gleichwertig anzusehenden Verhaltensregeln implizit oder explizit getoffenen Regelungen bezüglich beziehungsweise der von den betroffenen Organen praktizierten Gepflogenheiten in der Anwendung des Ausspruchs von Ahndungsmaßnahmen wie Verwarnungen, Rügen und Mecklenburgvorpommern zwischen zur Verhängung von Maßnahmen zur Ahndung unerwünschten Verhaltens wie Verwarnungen, Rügen und Mecklenburgvorpommern qua Spielregeln ermächtigten Organe.
(b) Mitglieder: Jedes Organ, welches gemäß der Spielregeln Verwarnungen, Rügen oder Mecklenburgvorpommern aussprechen kann, ist ermächtigt, eines seiner Mitglieder als Teilnehmer zur Konferenz zu entsenden. Andere Kamele dürfen die Vorgänge der Konferenz als Beobachter verfolgen. Die Konferenz kann auf eigenen Beschluss einzelne Beobachter als stimmberechtigte Mitglieder zulassen.
(c) Beschlussfähigkeit: Die Konferenz ist beschlussfähig, sobald ihr mindestens zwei Kamele angehören. Beschlüsse bedürfen im Normalfall der einfachen Mehrheit der Konferenzteilnehmer, sofern durch eine Geschäftsordnung nichts Gegenteiliges geregelt ist.
(d) Maßnahmen: Zur Verfolgung ihrer Ziele holt die Konferenz Informationen ein und arbeitet Empfehlungen aus.
- Die Konferenz kann geeignete Berichte von Organen gemäß Absatz (b), Satz 1 anfordern, allgemeine Umfragen durchführen, öffentliche Diskussionsrunden durchführen, Anfragen bei anderen Organen einreichen, oder sonstige Informationsquellen heranziehen.
- Die Konferenz erarbeitet Empfehlungen und Richtlinien und sorgt für deren Veröffentlichung.
- Darüberhinaus kann sie nach eigenem Ermessen Organe für besondere Leistungen bezüglich der Harmonisierung des Ahndungswesens auszeichnen.
(e) Tagungsgebühr: Von regulären Teilnehmern gemäß Absatz (b) wird für die Konferenz keine Tagungsgebühr erhoben.
Aus der 4. Runde[bearbeiten]
Auch die 4. Runde war sehr krähaktiv.
§ 8 Weitere Organe[bearbeiten]
§ 8.1 Pressegremium[bearbeiten]
- (a) Das Pressegremium ist ein unabhängiges Organ, das die Repräsentation des Bürokratenspiels nach außen hin übernimmt.
- (b) Es setzt sich zusammen aus mindestens einem, höchstens aber zwei Mitgliedern, die zwar Spielteilnehmer und Antragsstellungsberechtigt sein müssen, aber keinem Organ angehören müssen, wohl aber können.
- (c) Das Organ ist zuständig für die regelmäßige Vervollständigung des Spielkommentars und Pressemitteilungen an die Wüste.
- (d) Mitglieder können sich analog zu § 2 (b) auch in dieses Gremium selbst hineinwählen.
- (e) Bei mangelnder Pflege des Spielkommentars können Mitglieder von Spielleiter verwarnt werden. Tritt trotz Verwarnung innerhalb von zwei Tagen keine Besserung ein, können die Mitglieder auf Antrag vom Zentralrat aus dem Organ ausgeschlossen werden. Der Ausschluss zieht den Verlust der Antragstellungsbefugnis nach § 3 (c) nach sich, die ggf. beim Aufsichtsrat neu beantragt werden kann.
- (f) Sollte ein Mitglied freiwillig seinen Posten niederlegen wollen, so ist dies möglich, wenn ein angemessener und gut begründeter Antrag vom Zentralrat bewilligt wird.
- (g) Bei Abwesenheit eines Mitgliedes für eine Zeitspanne die ausreicht um den Spielkommentar verwahrlosen zu lassen, ist von besagtem Mitglied für eine angemessene und präzise eingearbeitete Aushilfskraft zu sorgen.
§ 8.2 Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge[bearbeiten]
- (a.1) Zweck: Der Zweck des Organs Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge ist die Wahrung von Büroschlaf und notorischem Beamtenverhalten wie Nichtbeantwortung und Verschlampen.
- (a.2) Ressortübergreifende Funktion: Das Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge steht mit seinem fundiertem Basiswissen jedem anderen Organ und Einzelkamel, sofern im Beamtenstatus, mit schlafwandlerischem Engagement zur Seite. Bei notorisch hellwachen Beamten, überschnellen Bearbeitungszeiten und fehlenden Weiterbildugsmaßnahmen im Bereich der Schlaf- und Unordnungskunde soll dieses Organ Hilfestellungen, paramedizinische Rezepte und psychologische Unterstützug anbieten.
- (a.3) Das Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge ist ermächtigt, antragsberechtigte Kamele zu verwarnen, die dem Beamtentum im Sinne des Organs Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge nicht genügend Rechnung tragen.
- (b) Autonomie: Das Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge ist ein eigenständiges Gremium.
- (c) Handlungsfähigkeit: Das Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge ist handlungsfähig, sobald es mit mindestens zwei Kamelen besetzt ist. Um den Büroschlaf nicht zu stören, ist die maximale Mitgliederzahl des Organs Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge auf ein Kamel festgelegt.
- (d) Mitglieder: Ein Kamel kann auf Eigeninitiative Mitglied werden, indem es sich selbst in das Gremium hineinwählt, sofern das Organ nicht vollzählig ist. Die Mitgliedschaft ist jedem Kamel gestattet, unabhängig davon, ob es bereits Mitglied in einem anderen Organ ist.
- (g) Amtsenthebung: Der Aufsichtsrat kann mit mindestens 85 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft im Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge aberkennen. Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann innerhalb von 5 Tagen mit Zwei-Drittel-Mehrheit sein Veto einlegen.
§ 8.3 Poststelle[bearbeiten]
- (1) Der Zweck des Organs Poststelle ist die Einrichtung einer einheitlichen und organuebergreifenden Kommunikationsplattform.
- (2) Die zur Verfuegung gestellte Kommunikationsplattform kann von allen Organen zur Kommunikation zwischen den einzelnen Organen genutzt werden.
- (3) Eine Ausweitung der Kommunikationsplattform auf Antragssteller kann von der Poststelle selbstaendig nach eigenem Ermessen erfolgen oder auch von einzelnen Organen beantragt werden.
- (4) Das Organ Poststelle ist ein eigenständiges Gremium.
- (5) Die Poststelle ist mit mindestens zwei Kamelen zu besetzen. Eine Handlungsfaehigkeit ist jedoch auch mit mindestens einem Kamel gegeben.
- (6) Ein Kamel kann auf Eigeninitiative Mitglied werden, indem es sich selbst in das Gremium hineinwaehlt, sofern das Organ nicht vollzaehlig ist. Die Mitgliedschaft ist jedem Kamel gestattet, unabhängig davon, ob es bereits Mitglied in einem anderen Organ ist.
- (7) Der Aufsichtsrat kann mit mindestens 85 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft im Organ Poststelle versagen. Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann innerhalb von 5 Tagen mit Zwei-Drittel-Mehrheit sein Veto einlegen.
- (8) Die Ausgestaltung, Art und Weise der Kommunikationsplattform ist dem Organ im Rahmen seiner Geschaeftsordnung selbst ueberlassen.
§ 8.4 Innenrevisionskommissariat[bearbeiten]
- (a) Das Innenrevisionskommissariat ist ein mit bis zu sieben Kamelen besetztes Organ. Solange das Organ nicht vollzählig besetzt ist, darf sich jedes Kamel selbst in das Innenrevisionskommissariat hineinwählen, falls der Spielleiter keine andere Regelung für die Wahl neuer Mitglieder vorsieht. Die Mitglieder dürfen gemäß §9 Absatz (a) auch anderen Organen angehören.
- (b) Das Innenrevisionskommissariat analysiert permanent ein möglichst breites Spektrum und eine möglichst große Anzahl bürokratischer Abläufe innerhalb des Spiels, macht seine Erkenntnisse anderen verfügbar, und regt gegebenenfalls das Ergreifen von Maßnahmen an.
- (c) Das Innenrevisionskommissariat ist berechtigt, von allen anderen Organen jederzeit Berichte über deren Tätigkeit sowie eventuelle Ergebnisse dieser Tätigkeit anzufordern. Sofern das Innenrevisionskommissariat hierbei Fristen zur Berichtsabgabe stellt, sollen diese ausreichend lange bemessen sein. Neben der Anforderung von Berichten im Einzelfall kann das Innenrevisionskommissariat auch allgemeine Berichtspflichten an das Kommissariat anordnen. Berichtspflichten der Berichtspflichtigen gegenüber anderen Stellen bleiben unberührt. Zur besseren Dokumentierung der Abgabetermine sollen die Berichte an das Kommissariat über die Poststelle eingereicht werden.
- (d) Sofern eine Geschäftsordnung des Innenrevisionskommissariats nichts Gegenteiliges regelt, handeln seine Mitglieder bei der Informationsbeschaffung nach Absatz (c) eigenverantwortlich und voneinander unabhängig.
- (e) Das Innenrevisionskommissariat leitet nach seinem pflichtgemäßen Ermessen seine Erkenntnisse in zusammengefasster Form und, wenn es solche für angemessen erachtet, seine Empfehlungen je nach Lage des Falls an den Aufsichtsrat oder an den Zentralrat der Paragraphenreiter weiter. Diese schalten in geeigneten Fällen den Spielleiter ein.
- (f) Das Innenrevisionskommissariat veröffentlicht in geeigneten Abständen Statistiken oder sonstige Erkenntnisse, welche die bürokratische Effizienz der von ihm untersuchten Organe bzw. Vorgänge betreffen. Diese Informationspflicht ruht, solange das Kommissariat über weniger als vier Mitglieder verfügt.
§ 8.5 Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele[bearbeiten]
- (a) Die Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele vertritt die Interessen aller Kamele, die am Bürokratenspiel teilnehmen, teilnehmen wollen oder teilgenommen haben.
- (b) Mitglieder können alle nach § 3 (b) antragsberechtigten Kamele sein, sowie die ehemaligen Vorsitzenden der Hauptorgane von bereits beendeten Spielrunden. Jedes Kamel kann auf eigenen Wunsch unter Zuhilfenahme einer formvollendeten Erklärung eintreten oder aus der Interessengemeinschaft ausscheiden. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Eine Wiederaufnahme ist nur auf Antrag möglich.
- (c) Die Interessengemeinschaft wahrt die Rechte der Kamele, unterstützt diese bei ihren Vorhaben, insbesondere neubürokratische Kamele bei deren Einstieg in das Spiel, und vertritt ehemalige Bürokraten, soweit deren Rechte verletzt werden. Jedes Kamel kann die Interessengemeinschaft anrufen und sein Anliegen vortragen. Bei nicht antragsberechtigten Kamelen genügt eine Mitteilung.
- (d) Die Interessengemeinschaft stellt jedem, am aktuellen Spiel teilnehmenden Mitglied auf Antrag eine eigene Unterseite zur Verfügung. Diese Seite ist wieder einzuziehen, wenn sie für bürokratenfremde Zwecke mißbraucht wird oder sich gegen die bürokratische Grundordnung richtet. In begründeten Fällen kann die Einrichtung einer eigenen Unterseite verweigert werden. In diesem Fall kann letztlich der Spielleiter angerufen werden.
- (e) Die Mitglieder der Interessengemeinschaft wählen ein Präsidium. Diese besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende soll nicht Mitglied in einem der Hauptorgane sein. Ist dies nicht vermeidbar, dürfen keine Präsidiummitglieder in dem selben Hauptorgan Mitglied sein und das Präsidium kann nur gemeinschaftlich handeln. Zudem gelten in diesem Fall vereinfachte Auflösungsvoraussetzungen für das Präsidium.
- (f) Das Präsidium kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Mitglieder bedienen.
- (g) Hat die Interessengemeinschaft mehr als 10 Mitglieder, kann auf Antrag ein Verwaltungsbeirat eingerichtet werden.
- (h) Das Präsidium kann die Vorgänge der Interessengemeinschaft in Geschäftsordnungen regeln. Der Verwaltungsbeirat kann gegen Regelungen der Geschäftsordnungen und Änderungen daran ein Veto einlegen. Hierfür kann eine Frist festgelegt werden.
§ 8.6 Geschäftsordnungswartungsdienst[bearbeiten]
- (a) Der Geschäftsordnungswartungsdienst führt Wartungsarbeiten an den Geschäftsordnungen oder ergänzenden Regelungen (im folgenden beide unter Verordnungen zusammengefasst) der nach den Spielregeln zugelassenen Organe durch.
- (b) Der Geschäftsordnungswartungsdienst besteht aus mindestens einem Kamel. Sofern die Anzahl der eingerichteten Organe im Spiel die dreifache Anzahl der Mitarbeiter des Geschäftsordnungswartungsdienstes übersteigt, ist eine weitere Stelle einzurichten.
- (c) Sofern die Geschäftsordnung des Geschäftsordnungswartungsdienstes nichts anderes regelt, können sich Kamele in freie Stellen selbst hineinwählen.
- (d) Zur Durchführung der Wartungsarbeiten kann ein Mitarbeiter des Geschäftsordnungswartungsdienstes jeweils bis zu zwei aufeinanderfolgende Sätze einer Verordnung für einen Zeitraum von bis zu 72 Stunden außer Kraft setzen. Der Zeitraum darf während der Arbeiten höchstens zweimal um jeweils bis zu 48 Stunden verlängert werden.
- (e) Die Außerkraftsetzung erfolgt durch Veröffentlichung einer entsprechenden Maßnahme auf einer geeigneten Seite des Geschäftsordnungswartungsdienstes. Die Veröffentlichung muss die geplante Dauer der Maßnahme umfassen. Es steht den betroffenen Organen frei, zusätzlich auf ihren eigenen Seiten auf gerade in Wartung befindliche Passagen ihrer Verordnung hinzuweisen.
- (f) Die Maßnahme endet durch Fristablauf oder durch vorherige Erklärung ihrer Beendigung durch den Geschäftsordnungswartungsdienst. Nach Ablauf der Wartungsmaßnahme treten die gewarteten Passagen unverändert wieder in Kraft.
- (g) Jeder Mitarbeiter des Geschäftsordnungwartungsdienstes darf zur selben Zeit jeweils nur eine Wartungsmaßnahme durchführen. An einer Verordnung darf jeweils nur eine Maßnahme zur selben Zeit durchgeführt werden.
§ 8.7 Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung[bearbeiten]
- (a) Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung ist ein unabhängiges Organ. Ihr Ziel ist die Aufrechterhaltung und Stärkung bürokratischer Strukturen.
- (b) Sie setzt sich zusammen aus mindestens einem, jedoch höchstens drei Mitgliedern.
- (c) Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung ist befugt, Anträge auf ihre Konformität mit den relevanten Spielregeln, verbindlichen Regelauslegungen des Spielleiters, sowie sonstigen Verordnungen zu überprüfen und diesbezügliche Gutachten (im folgenden: Gutachten zur Bürokratiekonformität eines Antrags) auszustellen.
- (d) Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung ist verpflichtet, innerhalb von 3 Werktagen ein Gutachten zur Bürokratiekonformität eines Antrags zu erstellen, sofern unter Einhaltung der Spielregeln und der Geschäftsordung der Behörde ein entsprechender Antrag an die Behörde gestellt wurde.
- (e) Sollte das Organ seiner in (d) genannten Pflicht nicht fristgerecht nachkommen, gilt die Bürokratiekonformität des zu begutachtenden Vorgangs als gegeben. Die Absätze (f) und (g) entfallen dann für den betreffenden Vorgang.
- (f) Anträge auf Regeländerungen gemäß §4, die die Schaffung oder Auflösung mindestens eines Organs oder eine maßgebliche Änderung der Kompetenzen mindestens eines Organs mit sich ziehen, können von einem beliebigen antragsberechtigten Kamel, das weder der Antragsteller, noch Mitglied der den Antrag behandelnden Behörde ist, für ungültig erklärt werden, sofern dem Antrag kein Gutachten zur Bürokratiekonformität desselben Antrags gemäß Absatz (c) beigefügt ist, und das Kamel der Meinung ist, dass bei Annahme des Antrags die freiheitlich bürokratischen Grundordnung zerstört oder beeinträchtigt würde.
- (g) Ungültigkeitserklärungen gemäß Absatz (f) sind bis Ablauf einer Frist von 3 Werktagen nach Annahme des Antrags möglich.
§ 8.8 Sprachkontrollinstanz[bearbeiten]
- (a) Die Sprachkontrollinstanz ist für die Einhaltungskontrolle der nach §19+2 festgelegten Abkürzungs-, orthographischen und grammatischen Regeln zuständig.
- (b) Die Sprachkontrollinstanz besteht aus zwei Kamelen: einem Abkürzungsaufseher und einem Grammatik- und Orthographieprüfungskommissar. Beide haben die gleichen Befugnisse, dürfen jedoch nur für ihr Fachgebiet ahnden. Verstösse können der Sprachkontrollinstanz von jedem antragsberechtigten Kamel gemeldet werden.
- (c) Geahndet werden dürfen alle Verstöße gegen §19+2 mittels Verwarnungen, Rügen und Mecklenburgvorpommern, wobei Verwarnungen ab einem, Rügen ab drei und Mecklenburgvorpommern ab fünf Verstößen innerhalb von 2 (in Worten: zwei) Wochen zulässig sind. Eine Rüge darf auch nach drei Sprachempfehlungen innerhalb von 2 Wochen vergeben werden.
- (d) Kamele können einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu einer anderen Schreibweise stellen. Dabei sind nachvollziehbare, relevante Gründe anzugeben. Die Sprachkontrollinstanz kann die Ausnahmegenehmigung mit einer 75%-Mehrheit erteilen. Kamele mit Wohnsitz ausserhalb von Deutschland schreiben nach den dort geltenden Regeln und müssen keine Ausnahmegenehmigung beantragen, jedoch der Sprachkontrollinstanz offiziell ihren Sonderstatus mitteilen.
- (e) Alle Mitglieder der Sprachkontrollinstanz dürfen gleichermaßen Sprachempfehlungen, auch außerhalb ihres Fachgebiets, an Kamele abgeben. Die Sprachkontrollinstanz wird dafür eine für jederkamel zugängliche Liste publizieren, in welchen Fällen Sprachempfehlungen abgegeben werden dürfen.
- (f) Alle Vorgänge, egal auf welcher Seite sie vollzogen wurden, die gegen §19+2 verstoßen, können von Mitgliedern der Sprachkontrollinstanz innerhalb von 2 Tagen für ungültig erklärt werden, es sei denn, es liege eine Ausnahmegenehmigung gemäß §8.8(d) vor.
- (g) Die Sprachkontrollinstanz wird initial besetzt, indem sich interessierte Kamele selbst in ein freies Amt hineinwählen. Eine Wahl vor Erlass dieser Spielregel ist gültig, wenn sie innerhalb von einer Woche nach Inkrafttreten dieser Regelung vom Spielleiter bestätigt wird.
- (h) Ein Kamel, das einem Mitglied der Sprachkontrollinstanz einen Verstoß gegen § 19+2 nachweist, kann das Mitglied für abgesetzt erklären und damit das freigewordene Amt übernehmen.
§ 8.9 Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen[bearbeiten]
- (a) Der Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen ist befugt, Anträge, die nach der durch die Spielregeln festgelegten Frist nicht abgeschlossen wurden, anstelle des verantwortlichen Organs anzunehmen oder abzulehnen, sofern die Bearbeitung des betreffenden Antrags nicht - aufgrund erforderlichen Zuarbeitens von seiten des Antragstellers oder Dritter - durch das bearbeitende Organ ausgesetzt wurde. Beginn der Frist ist dabei, wenn nicht anders geregelt, das Datum des letzten Vorgangs der entsprechenden Akte.
- (b) Sofern in den aktuellen Spielregeln oder der Geschäftsordnung des verantwortlichen Organs keine Frist festgelegt wurde, so gilt eine Frist von 7 Tagen.
- (c) Der Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen besteht aus bis zu 3 Mitgliedern. Jedes antragsbefugte Kamel kann sich gemäß § 2 (b) in den Ausschuss hineinwählen, sofern das Organ noch nicht vollständig besetzt ist.
- (d) Die Mitgliedschaft im Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen ist zeitlich begrenzt; ein Kamel muss nach einer Amtszeit von drei Tagen freiwillig austreten und ist erst nach Ablauf einer Frist von weiteren sieben Tagen nach seinem Austritt wieder zum Eintritt gemäß Absatz (c) befugt.
- (e) Tritt ein Kamel nach Ablauf der durch Absatz (d) festgelegten Frist nicht freiwillig aus, so ist es nach weiteren eintausendachthundert Minuten zwangsweise aus seinem Amt zu entfernen. In diesem Fall kann eine Rüge des entsprechenden Kamels beim Spielleiter beantragt werden.
- (f) Anträge können vom Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen nur einstimmig angenommen oder abgelehnt werden.
- (g) Der Ausschuss hat beim Bearbeiten von Anträgen die in den Geschäftsordnungen der betroffenen Organe beschriebenen Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die Anträge oder deren Bearbeitung beziehen, soweit dies mit den Spielregeln vereinbar ist.
§ 8.10 Notstandsübungsleiter[bearbeiten]
- (a) Der Notstandsübungsleiter hat regelmäßig Notstandsübungen durchzuführen, indem er Anträge auf Feststellung eines Notstandes im Namen eines beliebigen Organs stellt. Nach diesem Absatz gestellte Anträge sind, unabhängig von möglicherweise in § 22 (a) festgelegten Bedingungen, als gültige Anträge auf Feststellung eines Notstands anzusehen. Sofern der Antrag keine Formfehler enthält, ist er umgehend anzunehmen.
- (b) Der Notstandsübungsleiter hat Notstandsübungen auf einer Seite aufzuführen. Er vermerkt dabei für jede Übung die Vorgänge, welche in diesem Rahmen getätigt wurden. Eine Übung muss auf der Seite des Notstandsübungsleiters aufgeführt werden, bevor ein Antrag nach § 8.10 (a) gestellt wird.
- (c) Notstände, welche aufgrund einer Notstandsübung festgestellt wurden, müssen und dürfen nicht behoben werden. Sofern dies jedoch theoretisch möglich wäre, ist stattdessen eine Mitteilung an den Notstandsübungsleiter zu verfassen, welche die Sachlage formuliert. Der Notstand gilt damit als beendet.
- (d) Eine Notstandsübung endet mit Beendigung des Notstands.
- (e) Nach Beendigung einer Notstandsübung hat der Notstandsübungsleiter innerhalb von 8 Tagen einen Bericht zu erstellen, in dem er die Dauer der Übung, sowie die Anzahl der benötigten Vorgänge anzugeben hat.
- (f) Es darf nur dann eine weitere Notstandsübung gestartet werden, wenn die Anzahl der bereits laufenden Übungen kleiner ist als die Quadratwurzel der Anzahl der vorhandenen Organe. Innerhalb einer Woche dürfen maximal zwei Übungen gestartet werden.
- (g) Jedes Kamel kann sich beim Aufsichtsrat für das Amt des Notstandsübungsleiters zur Wahl stellen. Die Wahl ist gültig, wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder für den Kandidaten stimmen und die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl und die korrekte Ermittlung des Wahlergebnisses bestätigt. Ein auf diese Weise gewählter Kandidat ersetzt den bisherigen Notstandsübungsleiter.
§ 8.11 Temporäre Konzeptionierungstagung[bearbeiten]
- (a) Die erste temporäre Konzeptionierungstagung findet 8 Tage nach Inkrafttreten dieser Regel statt. Vom Beginn der Tagung bis zu ihrem Ende ist die Tagung als Organ anzusehen.
- (b) Zielsetzung der Tagung ist es, Leitlinien für den weiteren Spielverlauf vorzugeben.
- (c) Die Teilnahme an der Tagung ist ausschließlich Vertretern eines Organs vorbehalten.
- (d) Jedes Organ ist berechtigt, eines seiner Mitglieder mittels einer offiziellen Verfügung als Vertreter zu bestimmen. Die Verfügung hat vor Beginn der Tagung zu erfolgen.
- (e) Jedes Hauptorgan ist verpflichtet, einen Vertreter nach Absatz (d) festzulegen. Hat ein Hauptorgan bei Tagungsbeginn keine Vertreter festgelegt, so hat der Spielleiter eine Verwarnung oder Rüge gegen das Organ auszusprechen.
- (f) Die Dauer der Tagung ist 5 Tage. Sie kann mit Zustimmung aller Tagungsmitglieder bis zu drei mal um je 48 Stunden verlängert werden.
- (g) Die Mitglieder der Tagung verfassen ein Konzeptionspapier, das wichtige Leitlinien für den weiteren Spielverlauf setzt. Dabei sind insbesondere die Ziele und die daraus abzuleitenden Strategien und Maßnahmen zu deren Umsetzung festzulegen.
- (h) Am Ende der Tagung sollte das Konzeptionspapier von allen Tagungsmitgliedern mit einer Mehrheit von 100% verabschiedet werden. Andernfalls muss über jede Ziffer des Papiers separat abgestimmt werden. Dabei werden die Ziffern verabschiedet, für die sich eine einhundertprozentige Mehrheit findet. Findet sich für keine Ziffer eine solche Mehrheit, so ist eine Mehrheit von 50% für jede Ziffer ausreichend. Wird keine Ziffer verabschiedet, so ist das Konzeptionspapier inhaltslos.
- (i) Das Konzeptionspapier gibt lediglich Leitlinien vor und ist nicht bindend.
- (j) Die Tagung kann durch den Spielleiter erneut einberufen werden, sofern das Ende der letzten Konzeptionierungstagung mindestens fünf Tage zurückliegt. Die Einberufung hat mindestens 5 Tage vor Tagungsbeginn zu erfolgen.
§ 8.12 Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe[bearbeiten]
- (a) Die Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe hat als Aufgabe, die allgemeine Vorgangsseite in zwei ordentliche Teile zu zerlegen, will meinen, eine neue Unterseite zu schaffen, die den Sinn einer die Hauptvorgangsseite entlastenden allgemeinen Nebenvorgangsseite hat, und die Einhaltung der klaren Unterscheidung beider Seiten zu gewährleisten.
- (b) Die Mitglieder:
- Die Mitgliederanzahl beträgt zwei.
- Die erste Stelle wird zunächst von dem Kamele besetzt, das als Erstes einen Beitrag zu der allgemeinen Vorgangsseite dieser Runde beigetragen hat. Die zweite Stelle wird immer von dem Kamel besetzt, das nach dem Kamel auf der ersten Stelle dieses Organs einen Beitrag zu der allgemeinen Vorgangsseite dieser Runde beigetragen hat. Nach sieben von ihnen verschobenen Schriftstücken geht die erste Stelle an das Kamel über, das als chronologisch dem Kamele auf der zweiten Stelle seinen ersten Beitrag zu oben genannter Vorgangsseite geliefert hat. Der vorige Satz gilt auch für weitere Wechsel innerhalb der Besetzung der Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe. Sobald mindestens alle Kamele bis auf das chronologisch letzte, nachdem das erste antragsberechtigte Kamel das letzte Mal Mitglied dieses Organs war, ebenfalls einen Posten in der Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe innehatten, ist das chronologisch erste Kamel, das etwas auf der allgemeinen Vorgangsseite geschrieben hat, als dem chronologisch letzten nachfolgend anzusehen.
- Das Wort "Kamele" meint im obigen Punkte nur antragsberechtigte Kamele, die weder nach § 19 inaktiv noch nach § 19+1 untätig sind.
- (c) Die Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe verfährt nach dem in Punkt (e) gezeigten Prinzip.
- (d) Es muss erkenntlich sein, zu welcher Akte jeder einzelne Vorgang auf der zweiten Seite gehört.
- (e) Auf der ersten, der originalen, Vorgangsseite haben diejenigen Beiträge zu sein, die der erste, der dritte oder der fünfte eines Vorganges sind und/oder aus mehr als zweihundert Wörtern bestehen, und diejenigen Vorgänge, deren Vorgangsnummer durch sechs teilbar ist. Die übrigen Vorgänge werden auf die zweite Seite ausgelagert.
- (f) Jedes Organ mit eigener Vorgangsseite kann einen Antrag bei der Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe stellen, damit sich deren Aufgabengebiet auf die Vorgangsseite des Organs ausbreite. Hierzu muss die Anzahl der Vorgänge auf der zur Aufspaltung beantragten Seite vierzig überschreiten.
- (g) Die Punkte (c) bis (e) beziehen sich nur auf bereits abgeschlossene Akten.
§ 8.13 Arbeitskreis zur Organtransplantation[bearbeiten]
- (a) Jedes Kamel darf dem Arbeitskreis zur Organtransplantation beitreten.
- (b) Der Arbeitskreis erarbeitet Regelungen und Vorschriften zur Transplantation von Organen. Zentrale Fragestellung ist dabei, wie ein Organ dieser Spielrunde an eine zukünftige Spielrunde gespendet werden kann.
- (c) Insbesondere legt der Arbeitskreis fest,
- unter welchen Bedingungen ein Organ an eine zukünftige Spielrunde gespendet werden darf,
- welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit einer zukünftigen Spielrunde ein Organ implantiert werden kann,
- wie eine Transplantation zu erfolgen hat, auch unter der Berücksichtigung moralischer Fragen,
- wie Missbrauch ausgeschlossen werden kann,
- wie die Organe möchglichst verlustfrei konserviert werden können und wie eine Überalterung der Organe ausgeschlossen werden kann,
- wie sichergestellt werden kann, dass die beschlossenen Regelungen auch in zukünftigen Runden bindend sind.
- (d) Der Arbeitskreis berücksichtigt dabei, dass eine Transplantation möglicherweise innerhalb kürzester Zeit erfolgen muss, da bereits wenige Tage über Leben und Tod einer Spielrunde entscheiden können.
- (e) Der Arbeitskreis publiziert gelegentlich eine Zusammenfassung seiner Arbeitsergebnisse. Spätestens, wenn seit Gründung des Organs oder dem letzten Bericht mindestens dreizehn Vorlagen im Rahmen dieses Organs benutzt wurden, hat innerhalb von weiteren drei Tagen ein Arbeitsbericht zu erfolgen, sofern die Geschäftsordnung keine andere Regelung vorsieht. Ein Bericht muss mindestens alle zwei Wochen ausgestellt werden.
- (f) Der Arbeitskreis darf verbindliche Regelungen zur Organtransplantation oder Organspende beschließen. Diese Regelungen treten in Kraft, sofern eine Mehrheit dafür im Arbeitskreis zur Organtransplantation besteht und der Aufsichtsrat innerhalb von zwei Tagen kein Veto eingelegt hat. Die Regelungen zur Organtransplantation oder Organspende sind nicht Teil der Spielregeln, sondern ihnen untergeordnet.
- (g) Der Arbeitskreis darf ebenfalls Änderungen an Start- oder Spielregeln beschließen. Änderungen dieser Art müssen jedoch vor ihrem Inkrafttreten den üblichen Verwaltungsprozess für Regeländerungen durchlaufen (etwa gemäß §4 (a)), sofern ein solcher durch die Spielregeln vorgeschrieben ist.
Nicht umgesetzte Vorschläge aus der 5. Runde[bearbeiten]
Ordnungsüberwachung[bearbeiten]
EILT!
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: Großmutter, warum hast du so große Augen?
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Mitglieder des Zentralrates,
Hiermit stelle ich Antrag auf ein neues Organ:
§8.<fortlaufende Nummer> Ordnungsüberwachung
- (a) Die Ordnungsüberwachung ist ein eigenständiges Organ. Es hat nicht weniger als ein, jedoch auch nicht mehr als drei Mitglieder.
- (b) Besetzung
- 1. Ein Posten der Ordnungsüberwachung wird durch den Aufsichtsrat nach einem von ihm festgelegten Bewerbungsverfahren vergeben. Diese Stelle darf nicht von einem Kamel besetzt werden, das gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates ist.
- 2. Alle restlichen Posten der Ordnungsüberwachung werden analog zu §2 (b) besetzt.
- 3. Wird die gemäß Ziffer 1. besetzte Stelle vakant, muss der Aufsichtsrat die Stelle erneut nach Ziffer 1. vergeben. Gleiches gilt, wenn nach Durchführung des Bewerbungsverfahrens die Stelle noch immer vakant ist.
- (c) Aufgabe
- 1. Die Ordnungsüberwachung beobachtet die Vorgänge auf allen Vorgangsseiten und sorgt für eine Ahndung von Ordnungsverstößen.
- 2. Die Ordnungsüberwachung prüft, ob Verwaltungsvorgänge mit den für sie vorgesehenen Formularen getätigt wurden. Ist dies nicht der Fall, so beantragt sie Ordnungsmaßnahmen beim Spielleiter.
- 3. Die Ordnungsüberwachung publiziert ein Verzeichnis (Ordnungsverzeichnis), in dem sie weitere Ordnungsregelungen festlegt. Widerspricht eine Ordnungsregelung einer Spielregel oder einer relevanten Geschäftsordnung, so bricht die jeweilige Regel die Ordnungsregelung.
- 4. Die Ordnungsüberwachung darf Kamele verwarnen, die gegen im Ordnungsverzeichnis aufgeführte Ordnungsregelungen verstoßen.
- 5. Eine Ordnungsregelung wird gültig, wenn sie von der Ordnungsüberwachung mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet wurde und keines der Hauptorgane innerhalb von 72 Stunden ein Veto eingelegt hat.
Begründung:
Die bisher erfolgten Vorgänge, wurden nicht alle ordnungsgemäß mittels Formular gestellt, nicht einmal die Gliederungsebene ist einheitlich. Derartig ungeheure Verstöße gegen §0 müssen stärker ausformuliert, geprüft und geahndet werden. Ein neues Organ ist meiner Meinung nach geeignet, derartige Aufgaben zu übernehmen.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 22-Mrz-08-Mthk-Anm-Grossmutter-1
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Regeländerungsantrag „Großmutter, warum hast du so große Augen?“
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Kollege J*!
Ihr Antrag ist gut formuliert und schlägt ein sinnvolles Organ vor. Allerdings sind da noch ein paar kleine Fehler auszubessern im Regeltext:
- 1. Ein Posten der Ordnungsüberwachung wird durch den Aufsichtsrat nach einem von ihm festgelegten Bewerbungsverfahren vergeben. Diese Stelle darf nicht von einem Kamel besetzt werden, das gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates ist.
- 2. Die Ordnungsüberwachung prüft, ob Verwaltungsvorgänge mit den für sie vorgesehenen Formularen getätigt wurden. Ist dies nicht der Fall, so beantragt sie Ordnungsmaßnahmen beim Spielleiter.
- 3. Die Ordnungsüberwachung publiziert ein Verzeichnis (Ordnungsverzeichnis), in dem sie weitere Ordnungsregelungen festlegt. Widerspricht eine Ordnungsregelung einer Spielregel oder einer relevanten Geschäftsordnung, so bricht die jeweilige Regel die Ordnungsregelung.
Ausserdem legt Ziffer 5 aus Absatz c fest, dass eine Ordnungsregelung Gültigkeit erlangt, wenn sie „ordnungsgemäß verabschiedet wurde“, lässt jedoch offen, wie dies genau zu geschehen hat. Mögliche Vorgehensweisen wären hier Abstimmung mit Zweidrittel-Mehrheit oder auch einstimmige Annahme. Dies könnte auch durch die Geschäftsordnung der Ordnungsüberwachung geregelt werden, jedoch halte ich es für nötig, dies im Regeltext zu vermerken. Die Ordnungsüberwachung hat eine recht wichtige Aufgabe und nimmt durch die Kontrolle aller Vorgangsseiten Einfluss auf das ganze Bürokratenspiel. Es ist deshalb wichtig, genaue Regelungen vorzugeben, um anarchistische Vorgehensweisen - wie sie in dieser Runde bereits in einem Hauptorgan vorgefallen sind - zu vermeiden.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mit freundlichem Mööeppen: Mathekamel 12:59, 22. Mär 2008 (CET), Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Aktenzeichenvergaberichtlinienvereinheitlichungskonferenz[bearbeiten]
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: Heute back ich, morgen brau ich, übermorgen mache ich der Königin ein Kind
Bezug auf Vorgang: insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, folgende Vorgänge:
- 1, der erste, one, uno, un, unus, une, hana, il, yksi
- Anf.Abst.Abzt.TT.1,1.,1,1,1,1,1,1,1,1
- 2, der zweite, two, due, dos, duos, deux, d'un
- bassen-uff-1
- uff-gebasst-1
- antr_123
- verw_456
- mitt_101112 (erste Verwendung)
- mitt_101112 (zweite und somit wiederholte Verwendung)
- искамдачукам-1
- искамдачукам-2
- искамдачукам-3
- nummer
- abzt(zpr)-derjan(ar)-bitten-um-antragserlaubnis-∞
- 0815/007-4711
- neue_seiten-AFSR
- neue_organ_zxyvk
- ööööö (fünf ö)
- Fünf Ö
- dik-ta-tur/1 (erste Verwendung)
- dik-ta-tur/1 (zweite und somit wiederholte Verwendung)
- VETO
- Hä?-3
- ko-reckt
- rehcerbnegnuznietsisad-remmunsgartnaegnalenieosaho
- joadelahitti-furunkel-karfunkel-tonktonkterunkel-majoundschokosaucenpurree-132635273
- ichdanke/1
- Heiheihussassa, der Herbst ist da.
- Rüttelt an den Zweigen...
- Heute back ich, morgen brau' ich, übermorgen hole ich der Königin ihr Kind
- Spieglein, Spieglein an der Wand, wer ist die Schönste im ganzen Land?
- Großmutter, warum hast du so große Augen?
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
hiermit beantrage ich die Schaffung eines neuen Organs durch Verabschiedung folgender Spielregel (wobei x dergestalt durch eine passende Nummer oder Nummernkombination zu ersetzen ist, dass hierbei nicht gegen §0 verstoßen wird):
§x: Aktenzeichenvergaberichtlinienvereinheitlichungskonferenz
(a) Die Aktenzeichenvergaberichtlinienvereinheitlichungskonferenz, abkürzend mit AZVRVK bezeichnet, ist ein mit bis zu 4 Kamelen besetztes Organ. Solange die maximale Mitgliederzahl der AZVRVK noch nicht erreicht ist, können sich beliebige Kamele in das Organ selbst hineinwählen. Der Spielleiter kann einzelne Kamele aus der AZVRVK ausschließen. Der Aufsichtsrat kann mit den Stimmen mindestens eines Kameles eine solche Entscheidung für ungültig erklären.
(b) Die AZVRVK erarbeitet bürokratisch sinnvolle, einheitliche Regelungen und Richtlinien für die Vergabe von Aktenzeichen, Antragsnummern, Vorgangsbezeichnern u.dgl., im Folgenden unter dem Begriff Aktenzeichen zusammengefasst, und kann Ratschläge für die Umsetzung dieser Regelungen und Richtlinien erteilen.
(c) Die AZVRVK kann generelle Regelungen verabschieden, welche die Gestaltung von Aktenzeichen vorschreiben. Diese Regelungen gelten spielweit für alle Vorgänge, für welche eine Geschäftsordnung (oder Spielregel) keine abweichende Regelung vorsieht. Die AZVRVK hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Regelungen leicht auffindbar und möglichst prominent und auffallend verlinkt sind.
(d) Verabschiedet ein Organ oder ein Unterorgan eine Geschäftsordnung, welche keine ergänzende, sondern eine abweichende Regelung von einer eventuellen Regelung nach Absatz (c) vorsieht, so tritt die abweichende Regelung erst in Kraft, nachdem die AZVRVK eine entsprechende Aktenzeichenvergabesonderrichtlinienunbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Die Gültigkeit restlicher Teile der betroffenen Geschäftsordnung bleibt unberührt, sofern diese keinen Bezug auf die abweichende Aktenzeichenvergaberichtlinie vorsieht.
(e) Die AZVRVK darf permanent sämtliche öffentlichen Vorgänge des Bürokratenspieles auf die korrekte Vergabe von Aktenkennzeichen hin überprüfen. Bei entdeckten Verstößen ist die AZVRVK dazu angehalten, den Verursacher auf die Fehlerhaftigkeit seines Antrages hinzuweisen, sowie durch Einlegen von Rechtsmitteln auf eine Ungültigkeitserklärung des Vorganges hinzuarbeiten. Sie ist insbesondere nicht an Geschäftsordnungsvorschriften gebunden, welche Rechtsmittel o.ä. nur für unmittelbar Betroffene eines Vorganges erlauben.
(f) Ein Kamel, welches trotz entsprechender Hinweise der AZVRVK innerhalb eines kurzen Zeitraumes wiederholt falsche Aktenzeichen vergibt, kann von der AZVRVK verwarnt werden. In begründeten Fällen kann der Zentralrat der Paragraphenreiter auf entsprechenden Antrag eine solche Verwarnung für ungültig erklären.
Begründung:
Die bislang vergebenen Aktenzeichen sind nicht nur, wie bereits festgestellt wurde, Kraut und Rüben; nein, hier wird auch noch offensichtlich Schindluder getrieben. Aktenzeichen sind nach Ansicht des Antragstellers dazu da, mit Hilfe einer kryptischen Zeichenkombination, welche nach einer undurchsichtigen Regel aufgebaut ist, einem Vorgang einen eindeutigen Bezeichner zu verleihen, welchem der unwissende Außenstehende zwar ansieht, dass er vermutlich nach einem gewissen Schema aufgebaut ist, jedoch gleichzeitig die genaue Funktionsweise besagten Schemas bestenfalls zu erahnen vermag.
Ein solches Vorgehen vermag ich bei, mit Verlaub, lächerlichen Antrags"nummern" wie bassen-uff-1 (Dialekt hat hier nichts zu suchen), искамдачукам-1 (wie vulgär), Heute back ich, morgen brau ich, übermorgen mache ich der Königin ein Kind (Drehbuch für eine Orgie?) beileibe nicht zu erkennen – und diese Beispiele sind nur die Spitze eines riesigen Eisbergs, wie man anhand der Zeile "Bezugnahme auf:" unschwer zu erkennen vermag.
Mit solcher Anarchie muss rücksichtslos und entschlossen aufgeräumt werden! Die Situation erfordert daher eine sofortige und umfassende Diskussion.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: uff-jehts
Thema des Gutachtens: Antrag Nummer: Heute back ich, morgen brau ich, übermorgen mache ich der Königin ein Kind
Kurzzusammenfassung: Der Antrag wird vom Zentralrat höchst positiv aufgenommen, leichte Änderungen werden jedoch empfohlen.
Bearbeitendes Organ: Zentralrat
Ausführlicher Gutachtentext:
Beantragt wird ein Organ, das Aktenzeichenvergaberichtlinien festlegt. Folgende Änderungen im Antragstext werden empfohlen:
- Damit kein zwischenzeitliches Ordnungsvakuum entsteht, sollten bereits vor Einführung der betreffenden Regeln bestehende Geschäftsordnungen explizit von Absatz (c) ausgenommen werden.
- Möglicherweise ist die Einführung einer Frist ratsam, innerhalb welcher die Konferenz Bescheinigungen gemäß (c) ausstellen sollte und bei deren Nichteinhaltung die betreffenden Regelungen ab diesem Zeitpunkt solange provisorisch in Kraft treten, bis die Konferenz eine Aktenzeichenvergabesonderrichtlinienunbedenklichkeitsbescheinigung oder eine Aktenzeichenvergabesonderrichtlinienbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat.
- Der Buchstabe x soll geeigneterweise derart durch eine Nummer oder Nummernkombination ersetzt werden, dass die Grundregel §0 nicht verletzt wird. Ob auch auch das Wort "maximal" von dieser Ersetzung partiell betroffen ist, konnte der Unterzeichner bis jetzt nicht endgültig klären.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, J* 18:33, 1. Apr. 2008 (CEST)
Judikative Ordnungsregelungsversammlung und Exekutive Ordnungsüberwachung[bearbeiten]
Adressat: der nächstbeste Zentralrat
Antragsnummer: 2008-04-10:Trtrmpl:14
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Paragraphenreiter,
ich beantrage bei Ihnen eine Regeländerung. Die beiden Paragrafen sind nach dem Muster zu beziffern, dass sie Teil des § 8 sind und ersichtlich wird, vor welchen und nach welchen anderen Änderungen an diesem sie eingefügt wurden, zumindest was neue Unterparagrafen angeht.
Judikative Ordnungsregelungsversammlung + Exekutive Ordnungsüberwachung
- (a) 1. Die Besetzung des Organes besteht aus einer Selbstwahl diverser Kamele in das Organ. Die Anzahl der Mitglieder hat zwei bis fünf zu betragen, damit die Versammlung funktionstüchtig ist.
- (b) Die judikative Ordnungsregelungsversammlung hat die Aufgabe, bürokratisch sinnvolle, unverbindliche und einheitliche Regelungen und Richtlinien für die Benennung, Veröffentlichung und Gestaltung von Vorgängen zu erarbeiten. Diese können innerhalb von 84 Stunden durch ein Hauptorgan angefochten werden, woraufhin die judikative Ordnungsregelungsversammlung erneut über die angefochtene Regelung diskutiert.
- Die judikative Ordnungsregelungsversammlung hat festzulegen, wie Vorgänge, die gegen Regeln, die jünger als sie sind, verstoßen, gehandhabt werden.
- (c) Alle Entscheidungen der judikativen Ordnungsregelungsversammlung müssen von jeder Vorgangsseite der Spielrunde aus klar und prägnant verlinkt sein.
Es folgt der zweite Teil der gewünschten Regeländerung:
Exekutive Ordnungsüberwachung
- (a) 1. Mitglieder der judikativen Ordnungsregelungsversammlung dürfen sich nicht in die exekutive Ordnungsüberwachung wählen. Jedes andere Kamel darf dies, solange die Anzahl der bisherigen Mitglieder nicht drei oder mehr ist oder wenn sie sieben beträgt.
- 2. Der Spielleiter darf bis zu vier Mitglieder zu einem Zeitpunkte aus diesem Organe entlassen, wenn er der Ansicht ist, dass diese ihre Posten mutwillig missbrauchen. Der freiwillige Austritt steht jedem Mitgliede offen.
- (b) Als Mitglied der exekutiven ordnungsüberwachung hat man dafür Sorge zu tragen, dass die von der judikativen Ordnungsüberwachung verabschiedeten Regelungen und Richtlinien eingehalten werden. Jedem Kamele des Organes ist es Pflicht, Verstöße gegen diese mit entsprechenden Mitteilungen zu kennzeichnen und für jeden einzelnen eine organinterne Abstimmung einzuleiten; bei relativer Mehrheit für das Vorliegen des vermuteten Ordnungsverstoßes wird er entsprechende Vorgang für ungültig erklärt. Seine Bearbeitung ist im Zeitraume zwischen der Kennzeichnung und der Stimmenauszählung der Abstimmung nicht erlaubt. Eventuelle Fristen des Vorganges werden für diese Zeit aufgehoben.
Begründung:
Dieser Antrag ist die dringend notwendige Kombination derjenigen des Wutzofanten und Derjans, die vom Zentralratsmitgliede J* empfohlen wurde, in leicht abgeänderter Form.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 2008-04-10/tdt/15
Thema des Gutachtens: 2008-04-10:Trtrmpl:14
Kurzzusammenfassung: Zustimmung
Bearbeitendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Ausführlicher Gutachtentext:
Ich bin der Meinung, dass diese Organe wichtig sind. Jedoch bin ich der Meinung, dass der (a) 2. eine prozentuale Regelung besser geeignet ist, da bei einer kleinen Anzahl die komplette Ordnungsüberwachung still liegt. Deshalb schlage ich statt der Anzahl 4 die Prozentzahl 25 % vor. Alle Gumistiefel sind heute da.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Tadata 19:38, 10. Apr. 2008 (CEST)
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Stimmabgaben 1. Stimme Das mal endlich die Altlasten (Gummistiefel) entfernt werden--Tadata 16:45, 24. Apr. 2008 (CEST)Geänderter Gummistiefel (neue Vorgangsnummer 2008-04-28/tdt/30), troztdem dafür --Tadata 17:46, 28. Apr. 2008 (CEST)
Zentrale Personalverwaltungsstelle[bearbeiten]
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: neue_organ_zxyvk
Antragsgegenstand:
Verehrte Zentralratsmitglieder, hiermit stelle ich Antrag auf Erstellung von § 8.1 zugunsten eines neuen Organes:
§ 8.1- Zentrale Personalverwaltungsstelle:
1) Die Personalverwaltungsstelle ist ein mit 2 Kamelen zu besetzendes Organ. Frie Posten können von jedem Kamel besetzt werden.
2) Die Mitglieder der Personalverwaltungsstelle führen auf einer dafür geeigneten Seite alle nach § 2b) antragberechtigen Kamele mit den Organen, denen sie angehören auf und teilen jedem Kamel, nach einem in einer Geschäftsordnung der Personalverwaltungsstelle geregelten System, eine mindestens aus fünf Zeichen bestehende Personalkennung zu.
3) Auf Antrag eines Mitgliedes eines der Hauptorgane sortieren die Mitarbeiter der Personalverwaltungsstelle alle aufgeführten antragberechtigten Kamele nach den vom Antragsteller gewünschten Kriterien
4) Wird ein Kamel nach §10 als untätig identifiziert, wird dieser Punkt ebenfalls von den Mitarbbeitern der Personalverwaltungsstelle vermerkt.
Begründung:
Das Organ dient der Übersichtlichkeit des Bürokratenspieles.
Anlagen: keine, Nachtrag vorbehalten
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 12-Mrz-08-Mthk-Anm-15-1
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Regeländerungsantrag mit Zeichen 'neue_organ_zxyvk'.
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Das vorgeschlagene Organ erscheint sinnvoll. Allerdings sind da noch ein paar Schreibfehler im Regeltext. Ausserdem sind noch weitere Kleinigkeiten zu verbessern. Das Antragsrecht wird von §3 b) geregelt, das Organ sollte auch mit nur einem Kamel handlungsfähig sein und um eine einheitliche Gliederung der Spielregeln zu haben, sollte die Bezeichnung der Abschnitte mit Buchstaben (a) bis (d) einer Nummerierung von 1) bis 4) vorgezogen werden. Ich schlage die folgende verbesserte Formulierung vor:
- § 8.1 Zentrale Personalverwaltungsstelle
- (a) Die Personalverwaltungsstelle ist ein mit bis zu 2 Kamelen zu besetzendes Organ. Freie Posten können von jedem Kamel besetzt werden.
- (b) Die Mitglieder der Personalverwaltungsstelle führen auf einer dafür geeigneten Seite alle nach §3 b) antragsberechtigten Kamele mit den Organen, denen sie angehören, auf und teilen jedem Kamel, nach einem in einer Geschäftsordnung der Personalverwaltungsstelle geregelten System, eine mindestens aus fünf Zeichen bestehende Personalkennung zu.
- (c) Auf Antrag eines Mitgliedes eines der Hauptorgane sortieren die Mitarbeiter der Personalverwaltungsstelle alle aufgeführten antragsberechtigten Kamele nach den vom Antragsteller gewünschten Kriterien.
- (d) Wird ein Kamel nach §10 als untätig identifiziert, wird dieser Punkt ebenfalls von den Mitarbeitern der Personalverwaltungsstelle vermerkt.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mathekamel 15:29, 12. Mär 2008 (CET), Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Aus der 6. Runde[bearbeiten]
Geheimniskrämerei[bearbeiten]
- Abschnitt A - Das Organ und seine Mitglieder
- (a) Die Geheimniskrämerei ist ein selbstständiges Organ und hat drei Mitglieder. Jedes Mitglied hat genau einen Posten.
- (b) Der erste Posten ist der des Obergeheimnishüters. Der Obergeheimnishüter ist der Vorsitzende der Geheimniskrämerei.
- (c) Der zweite Posten ist der des Sonderregelkontrolleurs.
- (d) Der dritte Posten ist der des Höflichkeitsüberwachers.
- Abschnitt B - Besetzungsbestimmungen
- (e) Möchte ein Kamel einen Posten in der Geheimniskrämerei erhalten, wenn diese sich im komplett unbesetzten Zustand befindet, so ist beim Aufsichtsrat ein entsprechender Antrag zu stellen, in welchem der gewünschte Posten genannt wird.
- (f) Der Aufsichtsrat kann binnen 48 Stunden über einen Antrag gemäß (e) entscheiden, nach Ablauf der Frist gilt er als angenommen.
- (g) Wenn für alle drei Posten ein aktueller genehmigter Antrag gemäß (e) und (f) vorliegt, und erst dann, kommt es zur Bildung bzw. Neubildung des Organs.
- (h) Möchte ein Kamel einen Posten in der Geheimniskrämerei erhalten, wenn dieser, aber nicht alle Posten unbesetzt sind, so ist an die Geheimniskrämerei ein entsprechender Antrag zu stellen, in welchem der gewünschte Posten genannt wird.
- (i) Die Geheimniskrämerei entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
- Abschnitt C - Ausscheidungs- und Auflösungsbestimmungen
- (j) Jedes Mitglied der Geheimniskrämerei kann aus dieser jederzeit austreten.
- (k) Mit einfacher Mehrheit kann die Geheimniskrämerei eines seiner Mitglieder entlassen. Gemäß § 14 (b) kann außerdem der Spielleiter Mitglieder des Organs verweisen.
- (l) Auf einen entsprechenden Antrag hin kann der Zentralrat der Paragraphenreiter die Geheimniskrämerei auflösen. Sie ist dann bis zur Erfüllung von (g) unbesetzt.
- Abschnitt D - Funktion und Aufgaben
- (m) Die folgenden Absätze (n) bis (r) benennen die Aufgaben der Geheimniskrämerei. Dazu ist jeweils angegeben, welcher Posten vorrangig zuständig ist. Die anderen Mitglieder dürfen diese Aufgaben ebenfalls wahrnehmen, der zuständige Posten hat aber das endgültige Entscheidungsrecht über Fälle seines Aufgabengebiets.
- (n) Wahrung von Geheimnissen aller Art, insbesondere des Geheimnisses von Sinn und Zweck der Bürokratie - Obergeheimnishüter
- (o) Kontrolle der Einhaltung von §§ 1 (a) und (b) sowie 18 (b), (c) und (d) - Sonderregelkontrolleur
- (p) Wahrung strengster Höflichkeit im Spiel - Höflichkeitsüberwacher
- (q)
Vollstreckung von Ordnungsstrafen in den Kellerräumen - Höflichkeitsüberwachermit Inkrafttreten von § 18 (c) gestrichen - (r) Bereitstellung von Formblättern und Aktenvorlagen sowie auf Anfrage Auskunfterteilung über Akten- und Antragsordnung - Obergeheimnishüter
- Abschnitt E - Befugnisse
- (s) Der Obergeheimniskrämer hat gemäß (b) in Verbindung mit § 17 (b) das Recht, Kamele zu verwarnen. Er muss dieses Recht nutzen, wenn ein Mitglied der Geheimniskrämerei in seinem Aufgabengebiet einen Verstoß wahrnimmt, ihm dies mitteilt und begründeterweise um die Verwarnung des verstoßenden Kamels bittet.
Weltherrschaftsübernahmekommando[bearbeiten]
- Abschnitt A - das Organ und seine Mitglieder
- (1) Das Weltherrschaftsübernahmekommando ist ein eigenständiges Organ, jedoch kein Hauptorgan.
- (2) Das Organ hat bis zu 2 Mitglieder. Die Posten können analog zu §2 (b) besetzt werden, sofern der Zentralrat nicht voll besetzt ist.
- (3) Das Organ kann mit mindestens einfacher Mehrheit einen dritten Posten schaffen oder auflösen.
- (4) Alle Mitglieder des Weltherrschaftsübernahmekommandos müssen aus selbigem austreten, sofern der Zentralrat vollständig besetzt ist.
- Abschnitt B - Aufgaben des Organs
- (1) Das Weltherrschaftsübernahmekommando entwirft Weltherrschaftsübernahmepläne, die es entweder veröffentlicht oder auf einer internen Seite geheimhält. Weiteres regelt, sofern vorhanden, die Geschäftsordnung.
- (2) Hat der Zentralrat weniger aktive, also weder untätige noch fahrlässig untätige Mitglieder, als Stimmen für eine erfolgreiche Antragsannahme nach § 4 (a) erforderlich wären, so ist das Weltherrschaftsübernahmekommando befugt, Anträge nach § 4 (a) zu bearbeiten und zu genehmigen.
Aus der 7. Runde[bearbeiten]
§ 8 Weitere Organe[bearbeiten]
§ 8 (a) Russellsches Plenum[bearbeiten]
- Das Russellsche Plenum ist ein eigenständiges Organ.
- Das Russellsche Plenum enthält automatisch und ausschließlich alle Organe als Mitglieder, die nicht Mitglied ihrer selbst sind.
- Das Russellsche Plenum enthält keine Einzelkamele oder Organe, die Mitglied ihrer selbst sind, als Mitglieder.
- Das Russellsche Plenum überwacht die Widerspruchsfreiheit der geltenden Regeln. Sollte sich aus einer oder mehreren Regeln ein Widerspruch ergeben, hat das Russellsche Plenum beim Spielleiter einen Antrag auf verbindliche Regelauslegung zu stellen.
- Sollte der Spielleiter außerstande sein, diesem Antrag nachzukommen und den bemängelten Widerspruch widerspruchsfrei aufzulösen, hat der Spielleiter innerhalb dreier Tage beim Zentralrat der Paragraphenreiter einen Antrag auf eine Änderung der Regeln zu stellen, die den Widerspruch beheben würde.
- Unterläßt der Spielleiter dies, hat das Russellsche Plenum die Befugnis, den Spielleiter mit absolutem Mehr seines Amtes zu entheben und beim Zentralrat die Ausrichtung von Neuwahlen nach §5(b) zu beantragen.
- Sofern ein Organ nach Ziff. 2 durch seine Mitgliedschaft im Russellschen Plenum die Eigenschaften nach Ziff. 2 verlieren würde, ist seine Mitgliedschaft im Russellschen Plenum freiwillig. In diesem Fall hat das Organ seine Mitgliedschaft im Rahmen der Geschäftsordnung zu regeln oder einen Mehrheitsbeschluss über seine Mitgliedschaft herbeizuführen.
§ 8 (b) Meldestelle[bearbeiten]
- Die Meldestelle ist ein eigenständiges Organ mit unbegrenzter Mitgliederzahl.
- Der Eintritt in die Meldestelle sowie das Ausscheiden aus der Meldestelle sind beim Aufsichtsrat zu beantragen. Anträge auf Eintritt in die Meldestelle können nur vom Kandidaten selbst gestellt werden.
- Die Meldestelle führt eine Liste aller Kamele, die an der laufenden Runde des Bürokratenspiels teilnehmen oder teilgenommen haben, und kennzeichnet dabei Kamele, für die ein Antrag nach § 3 (b) genehmigt wurde.
- Zur Prävention und Aufklärung terroristischer Straftaten sammelt und veröffentlicht die Meldestelle nach eigenem Ermessen personenbezogene Daten der Bürokratenspielteilnehmer.
- Die Meldestelle ist befugt, hierzu sämtliche Seiten und Vorgänge des Bürokratenspiels sowie die Kamelbauten der Spielteilnehmer auszuwerten.
- Die Meldestelle ist weiter befugt, zusätzliche persönliche Dateien bei den Spielteilnehmern durch Fragebögen zu erheben und dabei eine angemessene Frist zur Beantwortung zu setzen. Die Frist darf fünf Tage nicht unterschreiten.
- Die Spielteilnehmer sind zur fristgerechten und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragebögen verpflichtet, sofern sie nicht vom Spielleiter von der Beantwortung freigestellt werden.
- Die Organe des Bürokratenspiels können bei der Meldestelle die Bereitstellung von Datenmaterial für ihre Tätigkeit beantragen.
§ 8 (c) Institut gegen organelle Rekursion[bearbeiten]
- Das Institut gegen organelle Rekursion ist ein eigenständiges Organ. Es darf IgoR abgekürzt werden.
- Zielsetzung des Institutes ist es, Organe aufzudecken, die sich selbst oder ein ihnen übergeordnetes Organ als Unterorgan definieren.
- Das Institut besitzt bis zu 4 Mitglieder, es ist jedoch bereits ab einem Mitglied arbeitsfähig. Drei Posten können analog zu §2 (b) besetzt werden, das Verfahren für die Besetzung und gegebenenfalls Absetzung des vierten Postens wird durch den Zentralrat festgelegt.
- Für seine Ermittlungen entwickelt das IgoR geeignete Fragebögen. Nach ihrer Veröffentlichung per Erlass kann der Aufsichtsrat innerhalb von 48 Stunden Veto gegen ihre Verwendung einlegen.
- Nach Verstreichen der in Absatz 4. genannten Frist ist das IgoR berechtigt, einem Organ oder mehreren Organen eine Anweisung zum Ausfüllen einer Kopie des entsprechenden Fragebogens zu erteilen. Die Kopie ist der Anweisung beizufügen und muss nicht beglaubigt werden.
- Organe haben einer Anweisung nach Absatz 5. innerhalb von 7 Werktagen nachzukommen. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist um bis zu weitere 5 Werktage kann beim IgoR gestellt werden.
- Nach dem Verstreichen der in Absatz 6., Satz 1 definierten Frist und gegebenenfalls einer Fristverlängerung nach Absatz 6., Satz 2 analysiert das IgoR die gegebenen Antworten. Falls erforderlich, kann es Organen Empfehlungen zur Rekursionsvermeidung übermitteln oder beim Fund einer Rekursion eine Verwarnung gegen das rekursierende Organ aussprechen.
- Organe sind nicht verpflichtet, einer Anweisung nach Absatz 5. nachzukommen, wenn sie keine Unterorgane besitzen und auch nicht selbst Unterorgan eines anderen Organes sind.
- Organe können auf Antrag von ihrer Verpflichtung, einer Anweisung nach Absatz 5. nachzukommen, befreit werden, sofern sie weniger als ein Mitglied besitzen.
§ 8 (d) Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde[bearbeiten]
Grundsätzliches
- 1. Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde, im folgenden kurz Ausschuss genannt, ist ein selbstständiges Organ mit zwei bis vier Mitgliedern.
- 2. Der Ausschuss ist befugt, den offiziellen Sieger der Spielrunde zu ernennen. Dabei sind die Absätze 8. bis 11. zu beachten.
Neubildung des Organs
- 3. Der Aufsichtsrat und der Zentralrat der Paragraphenreiter dürfen nach selbst festgelegten Verfahren jeweils eines ihrer Mitglieder zur Entsendung in den Ausschuss erwählen.
- 4. Ist ein Kamel gemäß 3. entsandt worden, kann sich jedes Kamel einfach in einen freien Posten des Ausschusses einwählen.
- 5. Sobald gemäß 3. und 4. zwei Posten des Ausschusses besetzt sind, wird er als handlungsfähiges Organ gebildet.
Besetzungsänderungen
- 6. Jedes Kamel kann jederzeit aus dem Ausschuss austreten.
- 7. Ist der Ausschuss mit weniger als zwei Kamelen besetzt, ist er nicht handlungsfähig, bis (e) erneut erfüllt wird. Dabei muss allerdings nicht zwingend eine erneute Entsendung gemäß Absatz 3. erfolgen, wenn ein bereits entsprechend entsandtes Kamel in der Mitgliederliste verbleibt.
Aufgaben
- 8. Aufgabe des Ausschusses ist die Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde. In den folgenden Absätzen wird sie näher erläutert.
- 9. Der Ausschuss hat durch interne Verhandlungen Konzepte für die Bestimmung eines Rundensiegers in Form von Auflistungen klarer Vorgehensweisen zu erarbeiten. Dazu zählen erforderliche Regeländerungen sowie alle sonstigen nötigen Anträge und Verwaltungsvorgänge.
- 10. Ein fertig ausgearbeitetes Konzept mit seinen zur Realisierung erforderlichen Schritten wird im Ausschuss zur Abstimmung gebracht. Bei Erreichen der einfachen Mehrheit gilt es als angenommen. Seine Umsetzung hat binnen zwei Tagen zu beginnen.
Spielende
- 11. Sollte der laut Rahmenregeln festgelegte letzte Spieltag herangerückt sein, ohne dass ein Konzept gemäß den Absätzen 8. bis 10. zur vollständigen Ausführung gekommen ist, so hat der Ausschuss festzustellen, dass der aktuelle Spielleiter Sieger der Spielrunde ist.
§ 8 (e) Nummerierungsrevision[bearbeiten]
- Die Nummerierungsrevision ist ein eigenständiges Organ und besteht aus fünf Mitgliedern.
- Die Nummerierungsrevision ist beschlussfähig, sobald sie mehr als null Mitglieder besitzt.
- Solange die Nummerierungsrevision weniger als drei Mitglieder hat, kann sich jedes antragsberechtigte Kamel selbst hineinwählen.
- Solange die Nummerierungsrevision drei oder vier Mitglieder hat, kann der Aufsichtsrat jedes antragsberechtigte Kamel mit absoluter Mehrheit zum Mitglied der Nummerierungsrevision wählen.
- Die Nummerierungsrevision hat zum Ziel, die Nummerierung der Absätze der Spielregeln und Geschäftsordnungen zu vereinheitlichen. Hierbei soll zuerst die Nummerierung zuerst innerhalb der einzelnen Regelwerke angeglichen und darauf gesamthaft standardisiert werden.
- Um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Nummerierungsrevision beim Zentralrat der Paragraphenreiter beziehungsweise bei anderen betroffenen Organen Anträge auf Änderung der Spielregeln oder fehlerhafter Geschäftsordnungen.
- Sollte das betroffene Organ dem Antrag trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision berechtigt, das beanstandete Regelwerk mit Zweidrittelmehrheit außer Kraft zu setzen. Hiervon ausgenommen sind die Spielregeln. Dieser Entscheid kann vom Aufsichtsrat mit absoluter Mehrheit rückgängig gemacht werden.
- Sollte der Zentralrat der Paragraphenreiter einem Antrag auf Änderung der Spielregeln nach Absatz 6. trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision in Ermangelung von Maßnahmen nach Absatz 7. befugt, ein Schöffengericht, bestehend aus maximal drei Mitgliedern der drei Hauptorgane, einzuberufen.
- Sollte ein nach Absatz 8. einberufenes Schöffengericht die Begründung des in Absatz 8. genannten Antrags für fundiert und den Antrag selbst für regelkonform, bürokratisch und sinnvoll befinden, ist die Nummerierungsrevision befugt, beim Spielleiter eine Verwarnung des Zentralrats gemäß § 16(c) zu beantragen. Der Spielleiter hat diesem Antrag nachzukommen, es sei denn, das Schöffengericht hieße eine dementsprechende Beschwerde seitens des Spielleiters gut.
- Sollten die von der Nummerierungsrevision ausgearbeiteten Anträge über die Maßen unbürokratisch sein oder auf eine unbürokratische Gesinnung des Organs schließen lassen, ist der Spielleiter befugt, die Nummerierungsrevision aufzulösen.
Aus der 8. Runde[bearbeiten]
§ 8 Weitere Organe[bearbeiten]
§8(a) Archiv[bearbeiten]
1. Das Archiv ist ein eigenständiges Organ des Bürokratenspiels.
2. Das Archiv besteht aus maximal drei Mitgliedern, die nicht Mitglied eines Hauptorgans sind.
3. Die Mitgliedschaft im Archiv beginnt und endet durch Beschluss auf der Vorgangsseite des Bürokratenspiels. Dies kann in der Geschäftsordnung geändert werden.
4. Sollte das Archiv keine Mitglieder nach Absatz 3. haben, sind automatisch alle Vorsitzenden der Hauptorgane kommissarische Archivare. Diese sind keine regulären Mitglieder des Organs und können jederzeit von Kamelen nach Absatz 3. ersetzt werden.
5. Sollten die kommissarischen Archivare oder regulären Mitglieder Ihren Aufgaben innerhalb des Archivs nicht nachkommen, können Sie mit den Stimmen von mindestens 4 Kamelen aus allen Ämtern entfernt werden.
6. Aufgabe des Archivs die Archivierung auf allen Seiten des Bürokratenspiels, sofern die Geschäftsordnung der Organe dies nicht durch folgenden Text ausschließt:
Die Archivierung aller Seiten dieses Organs wird durch das Organ selbst vorgenommen. Die Mitglieder des betreffenden Organs können wie Mitglieder des Archivs nach Absatz 5. abgesetzt werden.
7. Archiviert werden müssen alle Vorgänge, in denen 7 Tage keine Bearbeitung erfolgt ist. Eine Bearbeitung ist jede angefügte Vorlage innerhalb eines Vorgangs.
8. Zur Archivierung hat das Archiv 4 Tage Zeit.
9. Die Archivierung soll auf der Unterseite /Archiv, zum Beispiel Projekt:Bürokratenspiel/8._Runde/Vorgänge/Archiv erfolgen.
10. Die zur Arbeit benötigten Seiten müssen innerhalb von 3 Tagen nach dem ersten auf der Seite getätigten Vorgang beim Aufsichtsrat beantragt werden. Während der Prüfung des Antrags nach §15 ruht die Frist nach Absatz 8. und daraus resultierende Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 5.
11. Zur weiteren Bearbeitung archivierter Vorgänge ist ein Antrag an das Archiv zu stellen. Dieses hat innerhalb von 4 Tagen den Vorgang auf die reguläre Vorgangsseite zu verschieben.
§ 8 (h) Durchsetzungsstarkes Organ zur Beschützung eventueller Riesenhunde mittels außergewöhnlich nützlicher Neuheiten[bearbeiten]
(1) Das Durchsetzungsstarke Organ zur Beschützung eventueller Riesenhunde mittels außergewöhnlich nützlicher Neuheiten ist ein eigenständiges Organ. Es darf als DOBERMANN abgekürzt werden, soweit es in seiner Geschäftsordnung nichts anderes festlegt.
(2) Das DOBERMANN besteht aus maximal 100 Mitgliedern, soweit es in seiner Geschäftsordnung nichts anderes festlegt.
(3) Soweit das DOBERMANN in seiner Geschäftsordnung keine anderslautende Regelung trifft, ist jeder Spielteilnehmer berechtigt, sich selbst ins DOBERMANN hineinzuwählen, solange noch nicht alle Plätze vergeben sind.
(4) Das DOBERMANN hat die Aufgabe, an dieser Runde des Bürokratenspiels direkt oder indirekt teilnehmenden Hunde und anderen caniden Lebensformen vor nicht-artgerechter Behandlung zu schützen. Das genaue Verfahren zur Ausübung dieser Aufgabe regelt das DOBERMANN in seiner Geschäftsordnung.
(5) Das DOBERMANN ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgabe Unterorgane einzurichten. Weiteres regelt es in seiner Geschäftsordnung.
§ 8 (j) Jugendschmutz[bearbeiten]
1. Das Organ Jugendschmutz ist ein eigenständiges Organ, das dem Schutze der Jugend vor entwicklungsschädigenden Schriften und Bildnissen dient.
2. Das Organ besteht aus einem ständigen und einem wechselnden Mitglied sowie einem Jugendbeirat unbegrenzter Größe, ist aber bereits bei Besetzung durch ein wechselndes Mitglied handlungsfähig. Ständiges Mitglied darf jedes erwachsene Kamel werden, das nicht Mitglied eines Hauptorganes ist und sich selbst auf diese Position wählt, solange sie nicht bereits besetzt ist. Das wechselnde Mitglied wechselt jeden Mittwoch um 13:13, wobei die Reihenfolge der chronologischen Reihenfolge der Verleihung der Antragsstellungsbefugnis entspricht. War jedes antragsstellungsbefugte Kamel einmal wechselndes Mitglied, so beginnt man wieder beim chronologisch ersten. Der Spielleiter muss eine Liste erstellen, auf welcher zu erkennen ist, welches Kamel wann wechselndes Mitglied im Jugendschmutz ist. Ist das ständige Mitglied mit dem wechselnden identisch, so kann es bei Abstimmungen des Jugendschmutzes zweimal abstimmen, wobei eindeutig zu kennzeichnen ist, in welcher Funktion jeweils abgestimmt wird. In den Jugendbeirat dürfen sich alle jugendlichen Kamele einwählen. Er hat lediglich eine beratende Funktion und darf nur auf Anfragen der anderen Jugendschmutz-Mitglieder antworten.
3. Der Jugendschmutz prüft alle Vorgänge auf ihre Unbedenklichkeit für die Jugend und kennzeichnet sie entsprechend. Wenn es die Kontamination einer Seite des Spieles mit nicht jugendfreiem Material unmöglich macht, dass Jugendliche gewisse Funktionen innerhalb des Spieles erfüllen können, kann der Jugendschmutz beim Spielleiter beantragen, Inhalte dieser Seite auf eine Jugendschmutz-Quarantäneseite verschieben zu dürfen.
4. Der Jugendschmutz darf auf eine von ihm gewählte Weise von den Spielteilnehmern Altersnachweise einfordern, um ihre Jugendlichkeit oder Erwachsenheit zu überprüfen.
5. Näheres muss der Jugendschmutz in einer zeitnah zu erstellenden Geschäftsordnung festlegen.
§ 8 (w) Wirtschaftswaisen[bearbeiten]
- Die Wirtschaftswaisen sind ein eigenständiges Organ mit beliebig vielen Mitgliedern.
- Jedes Kamel kann dem Organ beitreten, wenn es öffentlich versichert, dass ein Elternteil (Wirtschaftshalbwaisen) oder beide Elternteile (Wirtschaftsvollwaisen) verstorben sind. Ausnahmsweise dürfen auch weibliche Kamele beitreten, deren letzter Ehemann verstorben ist (Wirtschaftswitwen).
- Wirtschaftswitwen mit verstorbenen Eltern können eine entsprechende Doppelmitgliedschaft erwerben.
- Die Wirtschaftswaisen können von den Organen und Mitspielern des Bürokratenspiels zu beliebigen Verwaltungsvorgängen angehört werden, um Zeit zu schinden.
- Dazu formuliert das Organ oder Kamel eine Anfrage an die Wirtschaftswaisen zu einer beliebigen Fragestellung, die Bezug auf den entsprechenden Verwaltungsvorgang nimmt. Von der Einreichung der Anfrage bis zu ihrer Beantwortung durch ein beliebiges Mitglied der Wirtschaftswaisen ruhen alle Fristen des entsprechenden Vorgangs.
- Die Antwort der Wirtschaftswaisen auf die Anfrage kann von den beteiligten Organen und Kamelen nach eigenem Gutdünken verwendet oder ignoriert werden.
- Beschlüsse der Wirtschaftswaisen kommen durch Abstimmung zustande. Dabei haben die Wirtschaftsvollwaisen zwei Stimmen, die Wirtschaftshalbwaisen eine Stimme und die Wirtschaftswitwen beratende Funktion. Abstimmungen enden unabhängig von der Anzahl der abgegebenen Stimmen nach spätestens drei Tagen und werden dann ausgezählt.
§ 8(x) Organ zur Ausarbeitung ausgefeilter Gewinnstrategien (AAG)[bearbeiten]
(1) Das Organ zur Ausarbeitung ausgefeilter Gewinnstrategien hat dafür zu sorgen, das diese Spielrunde nicht mit dem Ergebnis „alle Kamele haben verloren“ endet.
(2) Das Organ beschäftigt sich mit der Endzeitfrage und damit, wie diese Runde enden sollte.
(3) Das AAG hat maximal 5 Mitglieder.
(4) Die Mitglieder des AAG sind von den Hauptorganen zu stellen.
(4a) Das Organ „Aufsichtsrat“ darf zwei Mitglieder stellen, muss aber mindestens eines stellen.
(4b) Das Organ „Zentralrat der Paragraphenreiter“ darf drei Mitglieder stellen, muss aber mindestens eines stellen.
(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung des AAG.