Meldepflicht

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Meldepflicht, die … ist ein wenig zu vergleichen mit Pflicht sich im Unterricht zu melden, wenn man es drauf anlegt, auch im Bereich der Mitarbeit eine auskömmliche Zensur zu erheischen. Im späteren Leben wandelt sich diese Form der Meldung zu dem berühmten Gang aufs Einwohnermeldeamt, in dem jeweiligen Kaff, welches man zukünftig seine Heimat nennen möchte. Darüber hinaus gibt es logischerweise viele weitere Dinge die meldepflichtig sind. Und es gibt natürlich auch noch diverse Personenkreise die erweiterten Meldepflichten unterliegen. Dabei gelten Spitzel und andere Verräter als Klassiker dieser Disziplin.

Da der Staat aber ein erweitertes Bedürfnis hat sich gegen terroristische Übergriffe zu schützen – sprich den Meldepflichtigen vor Angriffen auf sich selbst – da er doch der Staat ist, müssen diese Meldepflichten ein wenig erweitert werden. Neben der Angabe des Wohnsitzes sind demnächst konkrete Angaben über den jeweiligen Aufenthaltsort zu machen. Hierzu sind detaillierte Lebensplanungslisten einzureichen. So ist mit Datum und Uhrzeit genau anzumelden, wann man auf welcher Arbeit ist, zu welchen Zeiten man in welche Geschäfte zum Einkauf geht, welche Kneipen man in seiner Freizeit aufsucht und natürlich auch, wenn man sich des Nachts aushäusig auf einen Spontantripper befindet, wo und mit wem der stattfindet. Auch Erkrankungen sind meldepflichtig, stets vorweg anzumelden und werden bei Verstoß dagegen nicht mehr behandelt. Dies gilt nach dem neuen Meldegesetz auch für Unfälle, da gerade hier sehr hohe Kosten aufgrund des Überraschungsmoments entstehen.

Diese erweiterte Meldepflicht dient nur dem Schutz des Bürgers und dem Erhalt seiner Freiheit, damit man ihn finden kann, wenn er dringend von der Allgemeinheit benötigt wird, bzw. seine Freiheit durch Bin Laden bedroht sein könnte und um ihn effektiv schützen zu können. So kann der einzelne Bürger zur Verteidigung etwaiger Angriffe auf seine Freiheit spontan an den nun amtsbekannten Aufenthaltsorten eingesammelt und in Schutzhaft genommen werden. Diese kann nach behördlichem Ermessen solange ausgedehnt werden, bis die Gefahrenlage für den betroffenen Bürger vorüber ist. So ist sichergestellt, dass die Freiheit des Bürgers unantastbar bleibt.

Etwaige Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden zunächst mit Ordnungsgeldern belegt. Im Wiederholungsfall kann ein Verstoß gegen diese Pflicht ein Straftatbestand werden. Bei notorischen Nichtmeldern droht die zwangsweise Realisierung der bürgerlichen Freiheiten in sogenannten Gefängnissen, die als Amtsverwahrungsanstalten von jeglicher Meldepflicht befreit sind. Manchmal kommt in solchen Einrichtungen unliebsames Sammelgut abhanden, was nach amtlichen Erkenntnissen aber nichts anderes als natürlicher Schwund ist und damit vernachlässigt werden kann. An diesem Ort kann ein Meldepflichtverweigerer dann die staatliche Vorstellung von Freiheit in vollen Zügen genießen und trifft gleichzeitig auf die anderen Schutzhäftlinge, die hier bereits zwecks Erhaltung ihrer Freiheit eingeliefert wurden.

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