Zeugnisverweigerungsrecht

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Zeugnisverweigerungsrecht, das … kommt in mehrfacher Weise zur Anwendung:

Schule und Ausbildung[bearbeiten]

Erstens im innerschulischen Rahmen, beispielsweise im Zuge der Zeugniskonferenzen. Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts ist hierbei der Schutz des Schülers vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber ergeben würden, wenn der Schüler zur Annahme oder Herausgabe des Zeugnisses gezwungen wäre. Der Geltungsbereich des Zeugnisverweigerungsrechts erstreckt sich über sämtliche Schulsysteme und ist allezeit rechtswirksam.

Sofern durch die Annahme oder Herausgabe des Zeugnisses für den Schüler direkte oder indirekte Strafverfolgung absehbar ist (zum Beispiel durch die Eltern bzw. den gesetzlichen Vormund in Form von Prügel), kann er folglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. In diesem Fall sind Lehrer und sonstiges Gesindel mit Drangsalierungspflicht angehalten, fortwährend Stillschweigen über die Leistungsbeurteilung des Schülers zu bewahren. Die Zeugnisverweigerung kann ohne Nennung von Gründen formlos bei der zuständigen Schulbehörde bekannt gegeben werden und tritt ab Eingang des Poststempels mit Verweis auf das Jugendschutzgesetz (JuSchG) mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Beruf und Beschäftigung[bearbeiten]

Vom Zeugnisverweigerungsrecht kann ferner Gebrauch machen, wer in einem Vorstellungsgespräch oder einer anderen misslichen Lage befindlich ist. Auch hier gilt die Klausel, dass der Bewerber nur bedingt auskunftsverpflichtet ist, sofern er sich mit der Herausgabe seines Schulzeugnis selbst belasten würde. Hierbei kann sich der Bewerber auf das Arbeitsschutzgesetz, alternierend auch auf das StGb mit Verweis auf eine mögliche Existenzbedrohung berufen, die die Nichteinstellung von unqualifizierten Bewerbern apriorisch nach sich zöge.

Reproduktion[bearbeiten]

Die vorstehenden Reglungen gelten ebenso für das verwandte Zeugungsverweigerungsrecht. Kein Kamel, weder männlich noch weiblich, kann und darf gegen seinen Willen zum Zeugen gezwungen werden, außer im Gerichtssaal, wenn kein Verwandtschaftsverhältnis besteht und damit Inzest ausgeschlossen ist, dann sogar unter Eid und ggf. mit Erzwingungshaft.

Ansonsten gilt: Ob man sein dummes Gesicht in Miniaturform sehen möchte oder nicht, obliegt dies stets den Willigen in freier Entscheidung, die sich dazu auch unbeaufsichtigt außerhalb des Gerichts vereinbaren können. Gewaltige Verstöße gegen diese Bestimmung werden ebenso nach StGb abgeurteilt.


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