Straßenzugang bleibt gebührenpflichtig
News vom 27.10.2010
Die aktuellsten Erregnisse:
Laubzieg. Vor einiger
Zeit führte die
Zaster-Entwende-Gesellschaft (kurz Z-E-G) die
Rundfunkgebühr auf den Straßenzugang ein. Begründet wurde die
Gebührenpflicht damit, dass auf Großleinwänden im öffentlichen Straßenraum neuerding regelmäßig öffentlich-rechtliche Rundfunksender als "Public Viewing" präsentiert werden. Diese Großleinwände wurde kurz vor Einführung der Abgabe eigens zum
Zweck der Ausweitung der Gebührenpflicht installiert. Weiterhin habe jedes
Kamel mit Straßenzugang die Möglichkeit, in Gaststätten fern zu sehen oder aber das TV-Programm im Schaufenster eines Rundfunkfachgeschäft zu betrachten. Ferner bieten viele
Supermärkte beim Einkaufen kostenloses Radioprogramm. Dass das Programm der öffentlich Rechtlichen auch tatsächlich von Kamelen so genutzt wird, ist nebensächlich, wichtig ist nur, dass
IHNEN die dazu Möglichkeit gegeben wird. Für viele Kamele war diese Begründung ein Farce, sie verweigerten die Zahlung und zogen vor
Gericht. Dennoch sahen es die hohen Richter in Laubzieg nun genau so und urteilten, dass Rundfunkgebühren auch auf den Straßenzugang zu zahlen sind. Einzig wer im Geschlossenen Vollzug sitzt oder aber aus
Krankheitsgründen eine Nervenheilanstalt nicht verlassen darf, der müsse die Gebühr nicht entrichten - vorausgesetzt auf dem Flur oder in den Gängen ist nicht doch noch irgendwo ein kleines
Radio versteckt.