UNO-Flohrechtskonvention

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Die UNO-Flohrechtskonvention ist der Auftakt einer Reihe von Konventionen und erste begrüßenswerte Maßnahme zum Schutz von Kleinstlebewesen. Anlass für diese massive Intervention ist die Verrohung der Kamelgesellschaft. Kaum ein Kamel juckt es noch, dass … !. Dabei galten in früheren Zeiten gerade die Flöhe als verlässliche Ratgeber der Kamele, die man zu allen Zeiten husten hörte und damit die gesellschaftliche Orientierung behielt.

Erstmals gelang es nun damit, großangelegte Repressalien gegenüber scheinbar hilflosen Tieren zu unterbinden. Erster großer Erfolg dieser Konvention ist das mit sofortiger Wirkung durchgesetzte Verbot des innerdeutschen Regenwurmverleihs, insbesondere an katholische Wasserwerke, womit in weiten Teilen die Rettung der Wasserflöhe bereits als gesichert erscheint.

Zur Verdeutlichung der Ziele dieser Konvention nachfolgend einige Auszüge aus dem 2.763 Seiten umfassenden Regelwerk zum Schutz von Flöhen aller Art:

  • Flöhe dürfen nicht mehr sklavenartig zur Verrichtung von Kunststücken im Zirkus verpflichtet werden, dies ist zukünftig nur noch mit deren ausdrücklichem Einverständnis möglich und unter Beachtung der Sozialgesetzgebung, die vorschreibt, dass Renten, Sozialbeiträge und insbesondere die berufsgenossenschaftliche Sicherung wegen der Gefahrenklasse gewährleistet ist.
  • Im Rahmen der Harmonisierung mit der Genfer Konvention sind ab sofort Flohhalsbänder, Flohfallen, Flohgifte und Flohbomben verboten, die darauf ausgerichtet waren an anderer Leute Flöhe zu kommen oder diese gar zu vernichten … [siehe auch: Wirtschaftskrise respektive Krötenwanderung und „Flohting-Point-Operation”].
  • Im Rahmen des Wiederaufbauprogramms zur Wiederherstellung der Flohpopulationen zur Jahrtausendwende [vgl.: Floh-Makrozensus 1984 nach Ohrwell] gilt mit Inkrafttreten dieser Konvention ein allgemeines Kratzverbot für alle Flohwirte. Hierunter fallen auch artverwandte Handlungen wie z. B. heftiges Streicheln.
  • Von dieser Regelung ausgenommen sind Flöhe, die böswillig oder vorsätzlich das öffentliche Gehör besetzen – [vgl.: „Floh ins Ohr gesetzt” von Volksflüsterer 2008] – diese können auch unter Anwendung von Gewalt, siehe hierzu Flohkur 2012, unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieser Konvention weiter verfolgt werden.

Oberstes erklärtes Ziel der Konvention ist es somit, die Flöhe wieder husten zu hören. Ein gesellschaftliches Muss, gerade in diesen schweren Zeiten, um wieder den rechten Weg ausfindig machen zu können. Deshalb wird auch überlegt, als flankierende Maßnahme, die spätabendliche Geräuschverschmutzung generell zu verbieten.

Siehe auch.png Siehe auch:  UNO | UN | Völkermord


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