Projekt:Bürokratenspiel/9. Runde/Regeln
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§0: Alles muss seine Ordnung haben!
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Regeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Vorgänge ▪ Spielkommentar
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 0 Grundsatzregel
- 2 § 1 Spielaufbau und Teilnehmer
- 3 § 2 Vorgänge
- 4 § 3 Organe
- 5 § 4 Regeländerungen
- 6 § 5 Untätigkeit
- 7 § 6 Delegationsrecht
- 8 § 7 Anlegen neuer Seiten
- 9 § 8 Ende der Runde
- 10 § 9 Fug
- 11 § 10 Unfug
§ 0 Grundsatzregel[bearbeiten]
- Alles muss seine Ordnung haben. Diese zu achten und zu schützen ist Verpflichtung allen spielerischen Handelns.
§ 1 Spielaufbau und Teilnehmer[bearbeiten]
- (a) Jedes Kamel ist zum Spiel zugelassen.
- (b) Sockenpuppen sind zum Spiel nicht zugelassen.
- (c) Spielteilnehmer ist, wer sich auf der Startseite der Spielrunde als solcher einträgt.
- (d) Im Bürokratenspiel können Organe geschaffen und aufgelöst werden. Näheres regeln die §§ 3 und 4.
- (e) Jeder Spielteilnehmer darf Mitglied eines Organs oder mehrerer Organe werden, sofern keine Spielregel oder Geschäftsordnung Anderweitiges festlegt. Wenn nicht anders geregelt, geschehen Beitritt und Austritt durch einen selbstständigen Vorgang des Teilnehmers.
§ 2 Vorgänge[bearbeiten]
- (a) Die Durchführung von Vorgängen (Anträge, Mitteilungen, Hinweise und andere Verwaltungsakte) hat grundsätzlich in nicht formloser Form zu erfolgen.
- (b) Jeder Vorgang hat eine Vorgangsnummer zu tragen. Genaueres kann die Geschäftsordnung des adressierten Organs festlegen.
- (c) Jeder Spielteilnehmer und jedes Organ ist zu jeder Zeit berechtigt, ordnungsgemäße und regelgerechte Vorgänge auszuführen, soweit dem keine andere Vorschrift entgegensteht.
- (d) Abweichend von Abs. (c) ist das Stellen von Anträgen durch Spielteilnehmer nur dann gestattet, wenn der Antragsteller die Antragsberechtigung besitzt. Die Antragsberechtigung besitzt ein Spielteilnehmer, wenn er beim Aufsichtsrat einen Antrag auf Antragsberechtigung gestellt hat und dieser genehmigt wurde. Wird ein Antrag auf Antragsberechtigung nicht binnen zwei Tagen bearbeitet, so gilt er automatisch als genehmigt. Abweichend von Satz 1 ist jeder Spielteilnehmer berechtigt, einen Antrag auf Antragsberechtigung zu stellen.
- (e) Organe sind hingegen ständig antragsberechtigt, soweit keine Vorschrift im Einzelfall Anderes festlegt.
- (f) Eingereichte Vorgänge dürfen nicht mehr verändert werden, nachdem sie von einem anderen dazu berechtigten Spielteilnehmer oder Organ bearbeitet wurden (z. B. durch einen Stempel oder Beantwortung mit einem anderen Vorgang). Nachträgliche Ergänzungen, Korrekturen oder Streichungen sind in Form eines neuen Vorgangs einzureichen, der auf den Originalvorgang Bezug nimmt und die Veränderungen beschreibt. Ein solchermaßen geänderter Vorgang ist mit dem Stempel „Geändert“ zu kennzeichnen. Das Abstempeln eines Vorgangs gilt nicht als Veränderung im Sinne von Satz 1.
- (g) Jeder Vorgang kann durch einen entsprechenden Vorgang zurückgezogen werden, soweit keine Regelung Anderweitiges vorsieht. Zurückgezogene Vorgänge sind mir dem Stempel "Zurückgezogen" zu kennzeichnen.
§ 3 Organe[bearbeiten]
§ 3.1 Haupt- und weitere Organe[bearbeiten]
- (a) Zu Anfang der Spielrunde existieren die drei Hauptorgane: der Spielleiter, bestehend aus einem Kamel, der Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Kamelen, und der Zentralrat der Paragraphenreiter, bestehend aus drei Kamelen.
- (b) Ein Spielteilnehmer darf nicht gleichzeitig Mitglied in mehr als einem der Hauptorgane sein.
- (c) Es können jederzeit weitere Organe gegründet werden. Dazu ist ein Antrag auf Hinzufügung eines entsprechenden Regeltextes unter § 3.4.x notwendig, wobei x eine fortlaufende Nummer darstellt. Es gilt § 4.
- (d) Die Organseite der Spielrunde ist ständig aktuell zu halten. Es ist eine vollständige Mitgliederliste inklusive aller organinternen Ämter zu führen. Hierbei ist jedes Organ für den eigenen Abschnitt der Organseite zuständig.
§ 3.2 Unterorgane[bearbeiten]
- (a) Jedes Organ kann Teile seiner Aufgaben und Befugnisse an selbstgewählte Unterorgane innerhalb des Organs übertragen.
- (b) Die Einrichtung eines Unterorgans muss durch die Geschäftsordnung des einrichtenden Organs geregelt sein. Die Geschäftsordnung des einrichtenden Organs muss die personelle Zusammensetzung des Unterorgans sowie die übertragenen Aufgaben und Befugnisse klar regeln.
- (c) Alle Spielregeln, die Organe betreffen, sind auch auf Unterorgane anzuwenden, sofern die Spielregel dies nicht ausdrücklich ausschließt. Dies gilt auch für die Bildung von Unterorganen gemäß Absatz (a).
§ 3.3 Geschäftsordnungen[bearbeiten]
- (a) Jedes Organ kann in eigener Handlung eine Geschäftsordnung beschließen, sofern diese weder den Spielregeln noch den unveränderlichen Rahmenregeln zuwiderläuft. Die enthaltenen Regelungen müssen unmittelbar oder mittelbar das Organ betreffen.
- (b) Zur Inkraftsetzung einer Geschäftsordnung ist ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder des Organs erforderlich, sofern eine zuvor gültige Geschäftsordnung keine abweichende Bestimmung erhält.
- (c) Der Spielleiter ist befugt, eine Geschäftsordnung außer Kraft zu setzen, wenn sie gegen die gültigen Spielregeln verstößt.
- (d) Eine Geschäftordnung behält auch bei Spielregeländerungen oder Änderung der personellen Zusammensetzung des betreffenden Organs ihre Gültigkeit. Ausgenommen hiervon sind Regelungen, welche eine Neubesetzung des entsprechenden Organs verhindern oder stark erschweren.
- (e) Eine Geschäftsordnung muss u. A. folgende Regelungen vorsehen:
- 1. Eine Regelung, wie die Geschäftsordnung geändert werden kann.
- 2. Sofern die Mitgliederzahl des Organes auf zwei oder mehr Mitglieder anwachsen kann, eine Regelung, wie der Vorsitzende des Organes bestimmt wird,
- 3. Eine Regelung, wie eingelegte Rechtsmittel gegen Entscheidungen des die Geschäftsordnung betreffenden Organs bearbeitet werden.
§ 3.4 Regelungen zu den einzelnen Organen[bearbeiten]
§ 3.4.1 Spielleiter[bearbeiten]
- (a) Der Spielleiter ist oberster Repräsentant des Bürokratenspiels. Als Wächter über die Ordnung hat er sein Amt besonders gewissenhaft auszuführen.
- (b) Der Spielleiter ist befugt, den Zentralrat der Paragraphenreiter unter Angabe stichhaltiger Gründe aufzulösen. Die Neubesetzung regelt § 3.4.3 (c).
- (c) Ist der Aufsichtsrat aufgelöst, so regelt der Spielleiter die Neubesetzung. Ist kein Spielleiter im Amte oder wird er nicht innerhalb von zwei Tagen aktiv, so ist Selbsteinwahl in den Aufsichtsrat gemäß § 1 (e) möglich.
- (d) Verstößt ein Spielteilnehmer gegen die Spielregeln, so kann der Spielleiter ihn verwarnen, in schwereren Fällen rügen, in besonders schweren Fällen aus einem Organ ausschließen oder mecklenburgvorpommern. Gegen eine solche Entscheidung kann eine Dreiviertelmehrheit des Zentralrates der Paragraphenreiter binnen 36 Stunden oder eine 100%ige Mehrheit des Aufsichtsrates binnen 48 Stunden ein Veto einlegen. Erst nach Ablauf dieser Fristen ist ein Organausschluss wirksam.
§ 3.4.2 Zentralrat der Paragraphenreiter[bearbeiten]
- (a) Der Zentralrat der Paragraphenreiter ist das oberste bürokratische Komitee. Er sollte auf eine angemessene Bürokratisierung des Spieles achten.
- (b) Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit den Stimmen von mindestens 79,28% seiner Mitglieder den Aufsichtsrat auflösen. Die Neubesetzung regelt § 3.4.1 (c).
- (c) Wurde der Spielleiter seines Amtes enthoben, so regelt der Zentralrat der Paragraphenreiter die Neubesetzung. Genaueres kann in dessen Geschäftsordnung festgelegt werden.
§ 3.4.3 Aufsichtsrat[bearbeiten]
- (a) Der Aufsichtsrat ist das oberste Kontrollgremium des Spieles. Er sollte die Arbeit aller Organe genauestens überwachen, soweit gültige Regelungen dies zulassen.
- (b) Der Aufsichtsrat kann im Bedenkenfalle oder auf entsprechenden Antrag den Spielleiter durch Mehrheitsbeschluss seines Amtes entheben. Die Neuwahl regelt § 3.4.2 (c)
- (c) Ist der Zentralrat der Paragraphenreiter aufgelöst, so regelt der Aufsichtsrat die Neubesetzung. Genaueres kann in dessen Geschäftsordnung festgelegt werden.
- (d) Jedes Aufsichtsratsmitglied ist befugt, über Anträge auf Stellen von Anträgen zu entscheiden.
§ 3.4.4 Geheimdienst[bearbeiten]
- (a) Der Geheimdienst ist ein Organ zur Kontrolle absoluter Bürokratie auch an jenen Stellen, die für den herkömmlichen Bürokraten nicht kontrollierbar sind, und soll spielinternen Verschwörungen vorbeugen. Dazu besitzen seine Mitglieder bestimmte Sonderrechte.
- (b) Den Mitgliedern des Geheimdienstes ist es gestattet, sämtliche Inhalte des Bürokratenspiels zu lesen. Dies gilt ausdrücklich auch für Seiten und Vorgänge, die als geheim, vertraulich und/oder privat gekennzeichnet sind.
- (c) Liest ein Mitglied des Geheimdienstes einen als geheim, vertraulich und/oder privat gekennzeichneten Vorgang oder eine solche Seite, so unterliegt er einer strengen Schweigepflicht über dessen bzw. deren Inhalt.
- (d) Einzige Ausnahme von der Schweigepflicht des Geheimdienstes ist das Ausstellen eines eingeforderten Berichtes. Der Aufsichtsrat kann in freier Entscheidung Berichte zur Einhaltung der Bürokratie vom Geheimdienst einfordern. Diese Berichte sind streng vertraulich und dürfen nur von Mitgliedern des Aufsichtsrates eingesehen werden.
- (e) Bei der der Ausstellung eines Berichtes gemäß (d) hat der Geheimdienst sämtliche Namen von Spielteilnehmern und Organen unkenntlich zu machen.
- (f) Ist der Geheimdienst mit nur einem oder mit keinem Mitglied besetzt, so kann jeder Spielteilnehmer durch nicht formlose Mitteilung Mitglied werden. Dabei ist es ihm gestattet, seinen Namen unkenntlich zu machen.
- (g) Ist der Geheimdienst mit zwei oder mehr Mitgliedern besetzt, so geschieht die Aufnahme neuer Mitglieder auf Antrag an den Geheimdienst, sofern dessen Geschäftsordnung nichts Gegenteiliges vorschreibt.
- (h) Die maximale Mitgliederzahl kann durch die Geschäftsordnung des Geheimdienstes festgelegt und muss nicht veröffentlicht werden.
- (i) Mitgliedern des Geheimdienstes ist es gestattet, in öffentlichen Vorgängen, die sie als solche ausweisen oder die den Verdacht auf Mitgliedschaft im Geheimdienst erregen könnten, ihren Namen zu verschlüsseln oder unkenntlich zu machen.
- (j) Dem Geheimdienst ist es gestattet, die Angaben auf der Organseite gemäß § 3.1 (d) zu verschlüsseln und/oder unkenntlich zu machen.
- (k) Um Missbrauch der Sonderrechte zu verhindern, ist der Geheimdienst verpflichtet, eine Liste der Nichtmitglieder zu führen. Nichtmitglieder sind Spielteilnehmer, die nicht Mitglieder des Geheimdienstes sind. Diese darf in einem Aktualitätsrückstand von höchstens 12 Stunden sein.
- (l) Stimmen zwei oder mehr Spielteilnehmer für einen entsprechenden Antrag, so kann der Spielleiter den Geheimdienst auflösen.
§ 3.4.5 Institut zur Veranschaulichung von Parteipolitik[bearbeiten]
- (a) Das Institut zur Veranschaulichung von Parteipolitik besteht aus drei Kamelen, die auch Mitglieder anderer Organe sein dürfen.
- (b) Solange weniger als drei Kamele im Institut mitarbeiten, darf sich jedes Kamel selbst in eine freie Stelle hineinwählen.
- (c) Sobald die Maximalbesetzung erreicht ist, soll sich das Institut eine Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsordnung muss mindestens ein Verfahren zur Bestimmung des Vorsitzes und zur Auflösung des Institutes umfassen. Beide Verfahren müssen alle drei Mitglieder des Institutes sowie mindestens ein weiteres Organ aktiv einbeziehen.
- (d) Nach Erlass der Geschäftsordnung und Bestimmung des Vorsitzes muss das Institut seine eigene Auflösung nach dem in der Geschäftsordnung festgeschriebenen Verfahren einleiten und vollziehen.
- (e) Mit der Auflösung des Organs erlischt die Gültigkeit der Geschäftsordnung abweichend von §3.3(d). Alle Mitgliedschaften im Institut werden beendet, und Abschnitt (b) gilt erneut.
§ 4 Regeländerungen[bearbeiten]
- (a) Änderungen an den Spielregeln bedürfen eines Antrags an den Zentralrat der Paragraphenreiter, über den dieser per Mehrheitsbeschluss entscheidet.
- (b) Der Aufsichtsrat darf binnen zwei Tagen mit einfacher Mehrheit ein Veto gegen die Annahme eines solchen Antrags einlegen.
- (c) Anträge auf Regeländerung können dem Aufsichtsrat auch vorab zur Freigabe vorgelegt werden. Für einen freigegebenen Antrag entfällt die Veto-Regelung gemäß (b).
- (d) Die Regeländerung tritt nach ihrer Annahme gemäß (a) in Kraft, sobald feststeht, dass der Aufsichtsrat kein rechtsgültiges Veto einlegt. Der Spielleiter sollte den Regeltext unverzüglich in die Regelseite eingliedern.
- (e) Unklarheiten bezüglich der Spielregeln müssen dem Spielleiter per Antrag vorgebracht werden. Der Spielleiter entscheidet dann verbindlich über die genaue Auslegung der fraglichen Regeln.
§ 5 Untätigkeit[bearbeiten]
- (a) Ein Kamel, welches über einen Zeitraum von mehr als 9 Tagen keine Arbeit für ein Organ, in welchem es Mitglied ist, geleistet hat, kann als untätig angesehen werden. Dies gilt auch, falls das fragliche Kamel in diesem Zeitraum seine Aufgaben nach § 6 zwar an ein anderes Kamel delegiert hat, jedoch der Delegationsnehmer über einen Zeitraum von mehr als 9 Tagen keine Arbeit im Rahmen der Delegation übernommen hat.
- (b) Jedes nach § 2 (d) antragsberechtigte Kamel kann die Untätigkeit nach Absatz (a) öffentlich feststellen. Sobald die Untätigkeit eines Kamels öffentlich festgestellt und die Korrektheit der Aussage von einem beliebigen anderen Kamel bestätigt wurde, ist das untätige Kamel dazu verpflichtet, seine Arbeit für das betreffende Organ binnen 3 Tagen wieder aufzunehmen.
- (c) Lässt das untätige Kamel die Frist in Absatz (b) verstreichen, so handelt es fahrlässig untätig und darf es von einem beliebigen nach §3 antragsberechtigten Kamel seines Postens enthoben und durch ein anderes Kamel ersetzt werden, sofern das Ersatzkamel dem zustimmt.
- (d) Eine Maßnahme nach Absatz (c) kann das betroffene Kamel binnen 36 Stunden bei einem der Hauptorgane anfechten. Diese können dann ggf. die Ersetzung rückgängig machen. Eventuell vom zwischenzeitlichen Ersatzkamel bearbeitete Vorgänge behalten ihre Gültigkeit.
- (e) Der Spielleiter darf nach eigenem Ermessen von untätig gewordenen Kamelen Stellungnahmen und Berichte zu ihrer Untätigkeit einfordern. Der Aufsichtsrat darf mit einfacher Mehrheit untätig gewordene Kamele verwarnen. Der Zentralrat der Paragraphenreiger darf mit Zweidrittelmehrheit fahrlässig untätig gewordene Kamele verwarnen oder rügen und eine öffentliche Entschuldigung einfordern. Der Spielleiter darf fahrlässig untätig gewordene Kamele in besonders schwerwiegenden Fällen, in Wiederholungsfällen, oder bei Ausbleiben einer angemahnten öffentlichen Entschuldigung rügen oder mecklenburgvorpommern.
§ 6 Delegationsrecht[bearbeiten]
- (a) Organe und Einzelkamele dürfen Teile ihrer Rechte und Befugnisse an andere Organe oder Einzelkamele delegieren, sofern beide Seiten zustimmen.
- (b) Diese Delegation kann sich über einen befristeten oder einen unbefristeten Zeitraum erstrecken.
- (c) Entscheidungen, die ein Organ bzw. Einzelkamel aufgrund einer erfolgten Delegation zu fällen befugt ist, unterliegen einem Veto-Recht. Das delegierende Organ bzw. Einzelkamel darf binnen einer Frist von drei Tagen sein Veto einlegen.
§ 7 Anlegen neuer Seiten[bearbeiten]
- Möchte ein Spielteilnehmer oder ein Organ eine neue Seite innerhalb des Spiels einrichten, so ist zunächst ein entsprechender Antrag an den Spielleiter zu stellen. Der Spielleiter hat innerhalb von zwei Werktagen darüber zu entscheiden. Bleibt eine Antwort nach dieser Frist aus, so gilt der Antrag als uneingeschränkt genehmigt, sofern dadurch keine Rahmenregel verletzt wird.
§ 8 Ende der Runde[bearbeiten]
- (a) Eine Spielrunde kann frühestens dann beendet werden, nachdem alle Hauptorgane voll besetzt sind oder waren.
- (b) Das Spielergebnis muss von einem hierzu explizit bevollmächtigten Organ festgelegt werden. Geschieht dies nicht, so lautet das Spielergebnis, dass kein Teilnehmer oder Organ gewonnen hat.
- (c) Möchte der Spielleiter die Runde schließen, so hat er dies fünf Tage zuvor bekanntzugeben. Innerhalb dieser Zeit können der Zentralrat der Paragraphenreiter oder der Aufsichtsrat mit heweils 100%iger Mehrheit Widerspruch einlegen. Der Spielleiter darf dann erst weitere drei Tage nach Ablauf der Frist erneut eine solche Bekanntgabe vornehmen.
- (d) Der Spielleiter gibt das Spielergebnis bekannt und schließt die Runde.
- (e) Ist kein Spielleiter im Amte, so kann jeder Teilnehmer gemäß (c) und (d) vorgehen. In diesem Falle lautet das Spielergebnis unbedingt, dass kein Teilnehmer oder Organ gewonnen hat.
§ 9 Fug[bearbeiten]
- – gestrichen –
§ 10 Unfug[bearbeiten]
- (a) Der Spielleiter sowie die Vorsitzenden von anderen in den Spielregeln genannten Organen sind bei Vorgängen innerhalb des Spiels wie in einem amerikanischen Gerichtsfilm mit „Euer Ehren“ anzusprechen. Diese Anrede bleibt jedoch ausschließlich dem vorgenannten Personenkreis vorbehalten.
- (b) Eine Spielrunde darf nicht mit virtuellem grünem Himbeereis als Spielergebnis enden.
- (c) Kein Mitspieler hat die Erlaubnis zum Quälen von Kamelen oder kamelartigen Tieren.
- (d) Das Töten von Spitzmäusen, Nagetieren, Unpaarhufern, Rainer Brüderle und sonstigen Schädlingen ist zu unterlassen, außer durch Organe gemäß dieser Spielregeln, solange dies nicht gegen die unveränderlichen Rahmenregeln verstößt und von einer noch einzurichtenden Tierschutzkommission ausdrücklich genehmigt wurde – sofern es letzere noch nicht gemäß einer Spielregel gibt, ist somit diese Ausnahme hinfällig – oder durch alle Spielteilnehmer, sofern sie dieses außerhalb der Geschäftszeiten sämtlicher in den Spielregeln verzeichneter Organe tun, wobei hierbei Organe, die keine festgelegten Geschäftszeiten gemäß unveränderlicher Rahmenregeln, Spielregeln oder Geschäftsordnung besitzen, nur bezüglich auf diese Ausnahme jeden Montag, Dienstag und Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr und jeden Mittwoch von 13 Uhr bis 18 Uhr und jeden Donnerstag außer an gesetzlichen Feiertagen in der Schweiz von 10 Uhr bis 16 Uhr Geschäftszeit haben sollen. Für das Quälen der oben genannten Tiere und sonstiger Schädlinge gilt die obige Regel analog, mit den zusätzlichen Ausnahmen, dass Spielteilnehmer, die einen nachvollziehbaren Grund zum Quälen ersterer beim Spielleiter per Antrag vorbringen und eine Genehmigung dazu erhalten, zum Quälen von Spitzmäusen, Nagetieren, Unpaarhufern, Rainer Brüderle und sonstigen Schädlingen berechtigt werden können, dies kann außerdem dann ohne weitere Beanstandung bleiben, wenn Gefahr für die Bürokratie im Verzug der Schädlings- oder Tierquälerei bestand. Waterboarding zählt nicht als Quälen im Sinne dieser Spielregeln.