Wildunfall

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An dieser Stelle muss Wild besonders vorsichtig sein und mit Kreuzungs- oder Gegenverkehr rechnen. Das zu schnelles Herantraben und das Ausführen von Sprüngen sind gem. Wald- und Wiesenverkehrsordnung (WuWVo) allen Wildtieren untersagt.
Der Wildunfall ist ein Ereignis, bei dem zwei Wildtiere kollidieren. Zu den meisten Wildunfällen kommt es in der Nacht. Gerade Rehe, Hirsche, Fasane, Wildschweine sowie Fux und Dax sind leider oft unzureichend beleuchtet und können sich so nicht rechtzeitig wahrnehmen. Die Folge dessen ist, dass die Tiere nicht selten ungebremst zusammenstoßen. Auch Frontalunfälle sind in Deutschland keine Seltenheit.

In der übwiegenden Zahl der Fälle geht mit dem Wildunfall auch ein Wildschaden einher. Wichtig ist für Förster zu wissen, dass SIE umgehen prüfen sollten, ob für Tiere, die in IHREM Zuständigkeitsbereich zu Schaden gekommenen sind, Versicherungen abgeschlossen wurden. Wenn dies der Fall ist, wird die Versicherung den Schaden eines versicherten Tieres übernehmen, wenn nicht eines der beteiligten Unfalltiere vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Vorsatz liegt in diesem Zusammenhang nach Urteil des Bundesversicherungsgerichtes vor, wenn der Wildunfall aus einem Revierstreit oder aus dem Streit um ein Weibchen (in selten Fällen auch Männchen) resultiert. Insbesondere dann, wenn zwei oder mehr Tiere frontal ohne Fremdeinwirkung mit den Köpfen aufeinander prallen, unterstellen viele Versicherungen bereits ein vorsätzliches Handeln.

Weiterhin sehen Versicherungen eine grobe Fahrlässigkeit bereits dann als gegeben an, wenn nach der Kollision bei einem Unfallbeteiligtem Alkoholausfluss festgestellt wurde. Auch wenn nachweislich Weisungen eines Försters missachtet wurden oder ein Beteiligter sogar Lichtzeichenanlage übersah, wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen.

Für den Versicherer reicht es jeweils aus, wenn ein Unfallbeteiligter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dann kann er eine Leistungspflicht negieren und darauf verweisen, dass die Beteiligten Schadensersatzansprüche privatrechtlich oder im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu klären haben.

Liegt hingegen ein Leistungsfall vor, wird der Versicherer für ein über ihn versichertes Tier die Abschleppkosten, Krankenhauskosten und ggf. auch die Kosten für ein Leihfahrzeug bis zur vertraglich vereinbarten Schadenshöchstsumme übernehmen. Hat das Tier den Unfall nicht überlebt, trägt er lediglich Bestattung bzw. Verwertungskosten sowie die Kosten für den Abtransport.

Im Rahmen eines Umweltschutzprojektes stellen örtlich Forstämter seit einiger Zeit spezielle Schilder an solchen Stellen auf, an denen häufiger Wildunfällen vorkommen. Bisher ist aber noch nicht feststellbar, dass dies zu einer Reduzierung der Unfallgefahr führt.

Siehe auch.png Siehe besser nicht:  Wildgulasch