Berechtigung zur Lagerung ungefährlicher blauer Bälle

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Ein blauer Ball. Achtung: weder die Gefahrlosigkeit, noch die potentielle Nutzung als Sportgerät (s.u.) werden aus dieser Darstellung ersichtlich.

Die Berechtigung zur Lagerung ungefährlicher blauer Bälle (BLUBB) bezeichnet eine von einem Amt ausgestellte Genehmigung, blaue Bälle zu lagern, solange sie ungefährlich sind. Formal gesehen bedeutet die Ausstellung einer BLUBB Folgendes:

Art und Umfang einer BLUBB[bearbeiten]

Berechtigung[bearbeiten]

Die Berechtigung ermöglicht dem Berechtigten, zusätzliche Rechte auszuüben; diese Rechte sind im Text der Berechtigung genau zu definieren.

Lagerung[bearbeiten]

Lagerung bezeichnet die dauerhafte oder zeitlich begrenzte Aufbewahrung eines Gegenstandes, ohne ihn zu benutzen. Zur Benutzung ist eine eigene Berechtigung bzw. Genehmigung erforderlich (Berechtigung zur Nutzung ungefährlicher blauer Bälle (BNUBB)). Die Lagerung hat an einem dafür vorgeschriebenen Ort stattzufinden, der nötigenfalls, in Ermangelung der notwendigen Vorschriften, von Fall zu Fall bestimmt werden kann.

Ungefährlichkeit[bearbeiten]

Ungefährlich ist formal definiert als „weder für die Allgemeinheit noch für Einzelpersonen gefährlich“, wobei die davon nicht ausgehende Gefahr als zeitlich unbeschränkt definiert ist. Der Antragsteller einer Berechtigung zur Lagerung ungefährlicher blauer Bälle hat nachzuweisen, dass

  • der blaue Ball während der Lagerung nicht von kleinen Kindern (0 - 3 Jahre) verschluckt werden und zu Erstickungen führen kann. Blaue Bälle mit einem Umfang von weniger als 2 cm sind mit der Aufschrift „nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet“ zu versehen.
  • die Ruheenergie des blauen Balls (sein Eigengewicht) sich im Rahmen „allgemein gültiger zur Lagerung geeigneter Gegenstände“ befindet. Es ist auszuschließen, dass der blaue Ball durch Herumrollen oder Herunterfallen Personen- und/oder Sachschäden verursachen kann. Von einer Lagerung sehr großer und schwerer blauer Bälle (z.B. Planeten) ist abzusehen; eine Berechtigung wird in solchen Fällen nicht erteilt.
  • der blaue Ball weder explosiv, noch giftig oder ansteckend ist. Im Einzelnen ist zu beachten:
    1. Handelt es sich um einen sog. Hohlball, der mit einem komprimierbaren Medium wie z.B. Luft gefüllt ist, so ist demzufolge die Einhaltung der zulässigen Druckwerte sicherzustellen.
    2. Ferner ist die Abwesenheit von Zündquellen zu gewährleisten, gegebenenfalls durch Anbringung geeigneter Hinweisschilder und/oder Überwachungsmaßnahmen, falls es sich bei dem komprimierbaren Medium um ein explosives Gas wie z.B. Fachjargon (Fj) handelt.
    3. War der Ball innerhalb der letzten 6 Wochen in Afrika, Asien oder im Amazonas-Gebiet, so ist durch geeignete Quarantäne-Maßnahmen, Bluttests und Abstriche die Unbedenklichkeit im Sinne der Seuchenschutzordnung abzuklären.
    4. Wurde der Ball in einem dieser Gebiete hergestellt, so ist außerdem die menschenrechtskonforme Produktion des Balles unter Ausschluss von Kinderarbeit durch eine behördlicherseits anerkannte Zertifizierungsorganisation nachzuweisen.
  • Überdimensional große blaue Bälle, die im Fachhandel als orthopädisch-sportmedizinische Sitzgelegenheit in Rückenschulen angeboten werden, sollten trotz möglicherweise vorliegender Berechtigung zum Schutz der Bewohner nur in geringstmöglicher Anzahl im Kinderzimmer gelagert werden (Erstickungsgefahr!).

Bläue[bearbeiten]

Blau ist die Kennzeichnung der Farbe eines Gegenstands. Damit ein Gegenstand als blau eingestuft werden kann, muss das Maximum des von diesem Gegenstand reflektierten Lichtes im Wellenlängenintervall zwischen 460 und 480 nm liegen. Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich Licht von diesem Gegenstand reflektiert wird (ein blauer Gegenstand ist rechtlich gesehen daher auch im Dunklen blau). Daumenblaue oder Tschitscheringrüne Bälle erfordern eine Sondergenehmigung.

Balligkeit[bearbeiten]

Ein Ball ist „ein kugelförmiger oder kugelähnlicher Gegenstand, der als Sport- oder Spielgerät nutzbar ist“; in Ausnahmefällen wird eine Klassifizierung als Ball auch für anders geformte Gegenstände gewährt, diese ist mit Begründung zu beantragen (vgl. Football). Für die Lagerung ungefährlicher blauer Bälle, die nicht als Sport- oder Spielgerät nutzbar sind („Kugeln“) ist die Berechtigung zur Lagerung ungefährlicher blauer Kugeln (BLUBK) zu beantragen.

Zusammenfassung[bearbeiten]

Die Ausstellung einer Berechtigung zur Lagerung ungefährlicher blauer Bälle (im folgenden BLUBB) ermöglicht dem Empfänger die dauerhafte oder zeitlich begrenzte Aufbewahrung von einem kugelförmigen oder kugelähnlichen Gegenstand, der als Sport- oder Spielgerät genutzt wird und weder für die Allgemeinheit noch für Einzelpersonen gefährlich ist, als zusätzliches Recht auszuüben, sofern das Maximum des von diesem Gegenstand reflektierten Lichts im Wellenlängenintervall zwischen 460 und 480 nm liegt; die Benutzung des aufgeführten Gegenstands bzw. der Gegenstände ist jedoch nicht durch die von der BLUBB eingeräumten Rechte gedeckt.

Beispiele[bearbeiten]

Siehe auch.png Nicht zu verwechseln mit:  Berechtigung zum Werfen gefährlicher schwarzer Bälle


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