Projekt:Bürokratenspiel/8. Runde/Organe/Jugendschmutz/Geschäftsordnung

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"Geschäftsordnung des Organes Jugendschmutz" (kurz:GeschOrgdOrgJugendschm):

Dies ist die "Geschäftsordnung des Organes Jugendschmutz". Die Erklärungsversion für Jugendliche ist nur ergänzend gedacht, um den eigentlichen Text auch für jüngere Menschen verständlich zu machen. Regelhafte Gültigkeit besitzt nur die Gültige Version.

Gültige Version[bearbeiten]

§1 Auftrag: Das Organ Jugendschmutz wurde gemäß Spielregel §8(j) erschaffen, um auch Adoleszenten die uneingeschränkte Spielteilnahme zu ermöglichen und um sämtliche die Jugend gefährdende Schriften, Bilder und Entitäten zu bekämpfen oder verschieben oder markieren. Der Jugendbeirat hat hierbei eine beratende Funktion.

§2 Altersnachweise: Um das Alter der am Spiel teilnehmenden Kamele feststellen zu können, verordnet das Organ Jugendschmutz gemäß Spielregel §8(j)4 hiermit, dass jedes Kamel verpflichtet ist, einen noch zu veröffentlichenden Fragebogen wahrheitsgemäß auszufüllen. Anhand der Antworten wird das Organ Jugendschmutz eine Liste veröffentlichen, auf der zu sehen ist, welche Kamele welchen Altersstufen gemäß §3 einzuordnen sind. Der Jugendbeirat hat hierbei eine beratende Funktion.

§3 Kennzeichnung: Jeder einzelne Vorgang innerhalb des Bürokratenspieles muss hinsichtlich auf seine mögliche Jugendgefährdung gekennzeichnet werden. Nach einem hoch pädagogischen Konzept werden folgende Altersstufen vergeben: allgemeine Freigabe; Freigabe ab 10 Jahren; Freigabe ab 20 Jahren; Freigabe ab 73 Jahren. Die Vorgänge werden nach und nach von den Mitgliedern des Organes Jugendschmutz geprüft und markiert. Üblicherweise erfolgt die Markierung ohne öffentliche Begründung, es sei denn, ein am gekennzeichneten Vorgang Beteiligter beantragt eine öffentliche Begründung beim Organ Jugendschmutz. Noch nicht markierte und somit ungeprüfte Vorgänge sollten von Jugendlichen nur in Anwesenheit ihrer Eltern oder im Zweifelsfall unter ärztlicher Aufsicht betrachtet werden. Der Jugendbeirat hat hierbei eine beratende Funktion.

§4 Voraussetzungen für die eine allgemeine Freigabe: Eine allgemeine Freigabe, also eine Freigabe für sämtliche Spielteilnehmer und Dritte, Vierte und Fünfte, zu kennzeichnen mit dieser Vorlage, wird erteilt für Vorgänge, die

  1. nichts enthalten.
  2. keinerlei Text enthalten, außer
    1. Sätze, die auch in dem Film "Lauras Stern" sinngemäß gesagt werden.
    2. Wörter, die sich auf einen im Gehirn jedes Jugendschmutz-Beauftragten zu erstellenden Liste unbedenklicher Wörter befinden.
  3. keinerlei Bildmaterial enthalten, außer
    1. einfarbigen ebenen geometrischen Figuren oder aus mehreren solchen zusammengesetzte Figuren, wenn diese
      1. als Gesamtheit keinen erkennbaren inhaltlichen Sinn ergeben.
      2. keine Symbole, insbesondere religiöser oder anderer Art, darstellen.
  4. keinerlei Nicht-Bild und Nicht-Text-Material enthalten, außer
    1. dieses ist eindeutig völlig sinnlos und keineswegs irgendwie anstößlich.
    2. dieses ist durch Selbsttest vom zuständigen Jugendschmutz-Beauftragten für unbedenklich erwiesen worden.

§5 Voraussetzungen für eine Freigabe ab 10 Jahren: Eine Freigabe ab 10 Jahren, also eine Freigabe für sämtliche Spielteilnehmer, denen das Kamelalter von 10 Jahren gemäß §3 zugesprochen wird, zu kennzeichnen mit dieser Vorlage, wird erteilt für Vorgänge, die

  1. grundsätzlich den in §4 enthaltene Bestimmungen genügen, aber
    1. verschluckbare Kleinteile enthalten
    2. fremdsprachige Texte oder Nicht-Texte und Bilder mit fremdsprachigem Inhalt oder solcher Konnotation enthalten
    3. Kleinkinder in irgendwelchen Weisen verunglimpfen, belästigen, stören oder nerven könnten.
    4. Symbole enthalten oder entstehen lassen könnten, die jedoch
      1. nicht mit Nationalsozialismus oder der FDP in Verbindung gebracht werden könnten.
      2. nicht an traumatisierenden Mathematikunterricht erinnern.
  2. keine Kindersicherung eingebaut haben, obwohl dies von einem Mitglied des Jugendbeirates per Antrag vorgebracht wurde, unter Vorbehalt des Ignoranzrechtes jedes Jugendschmutz-Mitglieds bezüglich Vorbringungen des Jugendbeirates.

§6 Voraussetzungen für eine Freigabe ab 20 Jahren: Eine Freigabe ab 20 Jahren, also eine Freigabe für sämtliche Spielteilnehmer, denen das Kamelalter von 20 Jahren gemäß §3 zugesprochen wird, zu kennzeichnen mit dieser Vorlage, wird erteilt für Vorgänge, die

  1. grundsätzlich den in §5 enthaltenen Bestimmungen genügen, jedoch
    1. sich in mit einem der Themen Glaube, Sexualität, Philosophie oder Gewalt auseinandersetzen, falls
      1. keine explizite Darstellung derartiger Vorgänge (z.B. Gebete) geschieht.
      2. keine Zitate von Eva Herman genannt werden.
    2. die Zahl "23" in überdurchschnittlich häufigem Maße enthalten oder sonstige Geheimbünde erwähnen oder nicht erwähnen.
    3. ein pädagogisch nicht wertvolles Happy End enthalten.
  2. auf irgendeine auch noch so entfernt konstruierte Weise Jugendliche zu potenziellen Amokläufern machen können.

§7 Voraussetzungen für eine Freigabe ab 73 Jahren: Eine Freigabe ab 73 Jahren, also eine Freigabe für sämtliche Spielteilnehmer, denen das Kamelalter von 73 Jahren gemäß §3 zugesprochen wird, zu kennzeichnen mit dieser Vorlage, wird erteilt für Vorgänge, die

  1. grundsätzlich den in §6 enthaltenen Bestimmungen genügen, aber weiterhin
    1. stark nationalsozialistisch oder sonst irgendwie politisch geprägt sind, mit Ausnahme von Äußerungen
      1. der PARTEI und ihrer Anhänger.
      2. aus dem Wahlprogramm der FDP, da dies nichts mit Politik zu tun hat.
    2. die Wahrheit und nichts als die Wahrheit enthalten.
    3. Dinge erwähnen, die Menschen unter 73 höchstwahrscheinlich nicht mehr kennen, außer natürlich
      1. Dick und Doof, die sind Kult.
      2. die Bibel, die geht immer.
      3. noch nie sinnvoll gewesene Volksweisheiten und Sprüche wie "Das wird schon wieder".
  2. beleidigende Witze machen, aber nicht
    1. über Gebissprobleme.
    2. über Altersheime und den Tod.
    3. über Sex im Alter.

§8 Quarantäneseite: Falls das Organ Jugendschmutz feststellt, dass wichtige Seiten des Spieles wegen Jugendgefährdung für jugendliche Spielteilnehmer nicht zu besuchen sind, kann es beim Spielleiter die Erstellungsbefugnis einer Quarantäneseite beantragen und im Falle einer Genehmigung alle nicht jugendfreien Inhalte auf diese Seite verschieben, wobei an der Ursprungsstelle eine deutliche Kennzeichnung und ein Link auf den verschobenen Vorgang anzubringen ist. Der Jugendbeirat hat hierbei eine beratende Funktion.

§9 Vorgänge: Alle an das Organ Jugendschmutz oder den Jugendbeirat gerichteten Vorgänge sind unter Verwendung der entsprechenden Formblätter ordentlich auf der Vorgangsseite des Organes einzureichen und aufsteigend durchzunummerieren. Als Nummern sämtlicher Vorgänge auf der Vorgangsseite sind hierbei ausschließlich Primzahlen zugelassen, wobei der erste Vorgang die Nummer "2" tragen muss.

§10 Vorsitz: Vorsitzender des Organes Jugendschmutz ist automatisch das ständige Mitglied, sofern diese Position nicht vakant ist. Im Falle einer Vakanz der Position des ständigen Mitglieds ist die Vorsitzposition vakant.

§11 Änderungen dieser Geschäftsordnung: Diese Geschäftsordnung kann durch einen einstimmigen Beschluss des Organes Jugendschmutz jederzeit in ihrem expliziten Wortlaut geändert werden. Änderungen der Hintergrundfarbe sind nicht möglich. Der Jugendbeirat hat hierbei eine beratende Funktion.

§12 Rechtsmittel: Der Jugendschmutz arbeitet im Prinzip unfehlbar und kann deswegen keine Anfechtungen oder dergleichen akzeptieren. Bestehen ernsthafte Probleme mit dem Vorgehen des Organes, kann beim Aufsichtsrat oder beim Spielleiter eine Beschwerde eingelegt werden, falls deren Geschäftsordnungen nichts Gegenteiliges besagen.

§13 Jugendbeirat: Der Jugendbeirat setzt sich aus beliebig vielen Kamelen zusammen, die sich bei der Altersprüfung nach §2 als Jugendliche erwiesen haben. Der Jugendbeirat kann jederzeit Anmerkungen und Ratschläge zum Vorgehen des ständigen und wechselnden Mitgliedes des Jugendschmutzes machen, die im Normalfall ignoriert werden. Bei besonders schwierigen Fragen des Jugenschmutzes oder auch jugendbezogenen Fragen anderer Organe kann eine Anfrage speziell an ihn gerichtet werden, wobei wiederum die Antwort grundsätzlich als jugendliches Hirngespinst abzutun ist.

§14 Übrigens: Von den Paragraphen 4 bis 8 kann jedes Mitglied des Organes Jugendschmutz jederzeit abweichen, wenn seine persönliche Überzeugung nicht mit dem Inhalt der Paragraphen übereinstimmt. Dies ist keineswegs ein Verstoß gegen diese Geschäftsordnung

Erklärungsversion für Jugendliche[bearbeiten]

Hallo Kinder, der Jugendschmutz ist total für euch da und macht, dass ihr eine unbeschwerte und nicht verdorbene Jugend genießen könnt. Die netten Leute vom Jugendbeirat und ihre Chefs vom Jugendschmutz arbeiten sehr viel und haben deshalb nicht so viel Zeit, um diese Erklärungsversion zu schreiben. Aber wenn sie mal wieder ein bisschen frei haben, schreiben sie bestimmt fleißig hier dran weiter. Juhu!