Projekt:Bürokratenspiel/8. Runde/Regeln

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Wichtiger Hinweis:

Runde 8 ist beendet und wurde geschlossen.


§ 0 Grundsatzregel[bearbeiten]

Alles muss seine Ordnung haben. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung allen spielerischen Handelns.

§ 1 Teilnehmer[bearbeiten]

(a) Jedes Kamel darf am Spiel teilnehmen.

(b) Sockenpuppen sind zum Spiel nicht zugelassen.

§ 2 Hauptorgane und präsidentielles Organ[bearbeiten]

(a) Dieses Spiel wird zu Anfang vom Zentralrat der Paragraphenreiter, bestehend aus drei Kamelen, dem Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Kamelen, sowie dem Spielleiter, bestehend aus einem Kamel, gespielt. Die Organe Zentralrat der Paragraphenreiter und Aufsichtsrat heißen Hauptorgane. Das Organ Spielleiter heißt präsidentielles Organ.

(b) Wenn eine Position in einem der Hauptorgane oder präsidentiellen Organe nicht besetzt ist, kann ein beliebiges Kamel diese Position einfach einnehmen (d. h., es kann sich selbst hineinwählen), sofern keine abweichende gültige Regelung für eine Neubesetzung getroffen wurde.

(c) Ein Kamel darf nicht gleichzeitig Mitglied in mehr als einem der zwei Hauptorgane sein.

§ 3 Anträge[bearbeiten]

(a) Das Stellen von Anträgen hat in nicht formloser Form zu erfolgen. Das gilt auch für andere Verwaltungsakte sowie Mitteilungen und Hinweise.

(b) Jedes Kamel, egal ob Mitglied eines Organs oder nicht, darf beim Aufsichtsrat einen Antrag auf Stellen von Anträgen stellen. Dieser kann von einem beliebigen Mitglied des Aufsichtsrates genehmigt werden. Wird der Antrag nicht binnen zwei Tagen bearbeitet, so gilt er automatisch als genehmigt. Erst nachdem der Antrag auf Stellen von Anträgen genehmigt wurde, ist das Kamel befugt, im eigenen Namen Anträge gemäß der Spielregeln zu stellen. Andere Verwaltungsakte sind von dieser Regelung nicht betroffen.

(c) Jedes Organ ist befugt, Anträge zu stellen.

(d) Eingereichte Vorgänge dürfen nicht mehr verändert werden, nachdem sie von einem anderen Kamel oder Organ bearbeitet wurden (z. B. durch Eingangsstempel oder Beantwortung mit einem anderen Vorgang). Nachträgliche Ergänzungen, Korrekturen oder Streichungen sind in Form eines neuen Vorgangs einzureichen, der auf den Originalvorgang Bezug nimmt und die Veränderungen beschreibt.

§ 4 Regeländerungen[bearbeiten]

(a) Änderungen an den Spielregeln bedürfen eines Antrags. Entsprechende Anträge können mit den Stimmen von zwei Kamelen im Zentralrat der Paragraphenreiter angenommen werden.

(b) Der Aufsichtsrat darf binnen drei Tagen mit einfacher Mehrheit ein Veto gegen die Annahme einlegen.

(c) Regeländerungen können dem Aufsichtsrat auch vorab zur Freigabe vorgelegt werden. Für eine freigegebene Regeländerung entfällt die Veto-Regelung nach Ziffer (b).

(d) Die Regeländerung tritt nach ihrer Annahme gemäß Ziffer (a) in Kraft, sobald feststeht, dass der Aufsichtsrat kein rechtsgültiges Veto einlegt, und ein beliebiges Mitglied des Zentralrates der Paragraphenreiter sie auf dieser Seite eingepflegt.

§ 5 Spielleiter[bearbeiten]

(a) Der Spielleiter kann von seinem Posten abgesetzt werden. Hierzu ist beim Aufsichtsrat ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Aufsichtsrat muss den Antrag einstimmig genehmigen.

(b) Der Zentralrat der Paragraphenreiter richtet in diesem Fall Neuwahlen für das Amt des Spielleiters aus und entscheidet über deren genauen Ablauf und Modalitäten.

§ 6 Zentralrat der Paragraphenreiter[bearbeiten]

Der Aufsichtsrat darf mit den Stimmen von zwei Kamelen den Zentralrat der Paragraphenreiter auflösen. In diesem Fall richtet der Spielleiter Neuwahlen gemäß alleine von ihm zu bestimmender Neuwahlregeln aus.

§ 7 Aufsichtsrat[bearbeiten]

Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit den Stimmen von mindestens 79,28% seiner Mitglieder ein Mitglied des Aufsichtsrates seines Postens entheben. Anschließend wird die freigewordene Stelle im Aufsichtsrat durch den Spielleiter gemäß von ihm festzulegenden Konditionen neu besetzt.

§ 8 Weitere Organe[bearbeiten]

§8(a) Archiv[bearbeiten]

1. Das Archiv ist ein eigenständiges Organ des Bürokratenspiels.

2. Das Archiv besteht aus maximal drei Mitgliedern, die nicht Mitglied eines Hauptorgans sind.

3. Die Mitgliedschaft im Archiv beginnt und endet durch Beschluss auf der Vorgangsseite des Bürokratenspiels. Dies kann in der Geschäftsordnung geändert werden.

4. Sollte das Archiv keine Mitglieder nach Absatz 3. haben, sind automatisch alle Vorsitzenden der Hauptorgane kommissarische Archivare. Diese sind keine regulären Mitglieder des Organs und können jederzeit von Kamelen nach Absatz 3. ersetzt werden.

5. Sollten die kommissarischen Archivare oder regulären Mitglieder Ihren Aufgaben innerhalb des Archivs nicht nachkommen, können Sie mit den Stimmen von mindestens 4 Kamelen aus allen Ämtern entfernt werden.

6. Aufgabe des Archivs die Archivierung auf allen Seiten des Bürokratenspiels, sofern die Geschäftsordnung der Organe dies nicht durch folgenden Text ausschließt:

   Die Archivierung aller Seiten dieses Organs wird durch das Organ selbst vorgenommen. Die Mitglieder des betreffenden Organs können wie Mitglieder des Archivs nach Absatz 5. abgesetzt werden.

7. Archiviert werden müssen alle Vorgänge, in denen 7 Tage keine Bearbeitung erfolgt ist. Eine Bearbeitung ist jede angefügte Vorlage innerhalb eines Vorgangs.

8. Zur Archivierung hat das Archiv 4 Tage Zeit.

9. Die Archivierung soll auf der Unterseite /Archiv, zum Beispiel Projekt:Bürokratenspiel/8._Runde/Vorgänge/Archiv erfolgen.

10. Die zur Arbeit benötigten Seiten müssen innerhalb von 3 Tagen nach dem ersten auf der Seite getätigten Vorgang beim Aufsichtsrat beantragt werden. Während der Prüfung des Antrags nach §15 ruht die Frist nach Absatz 8. und daraus resultierende Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 5.

11. Zur weiteren Bearbeitung archivierter Vorgänge ist ein Antrag an das Archiv zu stellen. Dieses hat innerhalb von 4 Tagen den Vorgang auf die reguläre Vorgangsseite zu verschieben.

§ 8 (h) Durchsetzungsstarkes Organ zur Beschützung eventueller Riesenhunde mittels außergewöhnlich nützlicher Neuheiten[bearbeiten]

(1) Das Durchsetzungsstarke Organ zur Beschützung eventueller Riesenhunde mittels außergewöhnlich nützlicher Neuheiten ist ein eigenständiges Organ. Es darf als DOBERMANN abgekürzt werden, soweit es in seiner Geschäftsordnung nichts anderes festlegt.

(2) Das DOBERMANN besteht aus maximal 100 Mitgliedern, soweit es in seiner Geschäftsordnung nichts anderes festlegt.

(3) Soweit das DOBERMANN in seiner Geschäftsordnung keine anderslautende Regelung trifft, ist jeder Spielteilnehmer berechtigt, sich selbst ins DOBERMANN hineinzuwählen, solange noch nicht alle Plätze vergeben sind.

(4) Das DOBERMANN hat die Aufgabe, an dieser Runde des Bürokratenspiels direkt oder indirekt teilnehmenden Hunde und anderen caniden Lebensformen vor nicht-artgerechter Behandlung zu schützen. Das genaue Verfahren zur Ausübung dieser Aufgabe regelt das DOBERMANN in seiner Geschäftsordnung.

(5) Das DOBERMANN ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgabe Unterorgane einzurichten. Weiteres regelt es in seiner Geschäftsordnung.

§ 8 (j) Jugendschmutz[bearbeiten]

1. Das Organ Jugendschmutz ist ein eigenständiges Organ, das dem Schutze der Jugend vor entwicklungsschädigenden Schriften und Bildnissen dient.
2. Das Organ besteht aus einem ständigen und einem wechselnden Mitglied sowie einem Jugendbeirat unbegrenzter Größe, ist aber bereits bei Besetzung durch ein wechselndes Mitglied handlungsfähig. Ständiges Mitglied darf jedes erwachsene Kamel werden, das nicht Mitglied eines Hauptorganes ist und sich selbst auf diese Position wählt, solange sie nicht bereits besetzt ist. Das wechselnde Mitglied wechselt jeden Mittwoch um 13:13, wobei die Reihenfolge der chronologischen Reihenfolge der Verleihung der Antragsstellungsbefugnis entspricht. War jedes antragsstellungsbefugte Kamel einmal wechselndes Mitglied, so beginnt man wieder beim chronologisch ersten. Der Spielleiter muss eine Liste erstellen, auf welcher zu erkennen ist, welches Kamel wann wechselndes Mitglied im Jugendschmutz ist. Ist das ständige Mitglied mit dem wechselnden identisch, so kann es bei Abstimmungen des Jugendschmutzes zweimal abstimmen, wobei eindeutig zu kennzeichnen ist, in welcher Funktion jeweils abgestimmt wird. In den Jugendbeirat dürfen sich alle jugendlichen Kamele einwählen. Er hat lediglich eine beratende Funktion und darf nur auf Anfragen der anderen Jugendschmutz-Mitglieder antworten.
3. Der Jugendschmutz prüft alle Vorgänge auf ihre Unbedenklichkeit für die Jugend und kennzeichnet sie entsprechend. Wenn es die Kontamination einer Seite des Spieles mit nicht jugendfreiem Material unmöglich macht, dass Jugendliche gewisse Funktionen innerhalb des Spieles erfüllen können, kann der Jugendschmutz beim Spielleiter beantragen, Inhalte dieser Seite auf eine Jugendschmutz-Quarantäneseite verschieben zu dürfen.
4. Der Jugendschmutz darf auf eine von ihm gewählte Weise von den Spielteilnehmern Altersnachweise einfordern, um ihre Jugendlichkeit oder Erwachsenheit zu überprüfen.
5. Näheres muss der Jugendschmutz in einer zeitnah zu erstellenden Geschäftsordnung festlegen.

§ 8 (w) Wirtschaftswaisen[bearbeiten]
  1. Die Wirtschaftswaisen sind ein eigenständiges Organ mit beliebig vielen Mitgliedern.
  2. Jedes Kamel kann dem Organ beitreten, wenn es öffentlich versichert, dass ein Elternteil (Wirtschaftshalbwaisen) oder beide Elternteile (Wirtschaftsvollwaisen) verstorben sind. Ausnahmsweise dürfen auch weibliche Kamele beitreten, deren letzter Ehemann verstorben ist (Wirtschaftswitwen).
  3. Wirtschaftswitwen mit verstorbenen Eltern können eine entsprechende Doppelmitgliedschaft erwerben.
  4. Die Wirtschaftswaisen können von den Organen und Mitspielern des Bürokratenspiels zu beliebigen Verwaltungsvorgängen angehört werden, um Zeit zu schinden.
  5. Dazu formuliert das Organ oder Kamel eine Anfrage an die Wirtschaftswaisen zu einer beliebigen Fragestellung, die Bezug auf den entsprechenden Verwaltungsvorgang nimmt. Von der Einreichung der Anfrage bis zu ihrer Beantwortung durch ein beliebiges Mitglied der Wirtschaftswaisen ruhen alle Fristen des entsprechenden Vorgangs.
  6. Die Antwort der Wirtschaftswaisen auf die Anfrage kann von den beteiligten Organen und Kamelen nach eigenem Gutdünken verwendet oder ignoriert werden.
  7. Beschlüsse der Wirtschaftswaisen kommen durch Abstimmung zustande. Dabei haben die Wirtschaftsvollwaisen zwei Stimmen, die Wirtschaftshalbwaisen eine Stimme und die Wirtschaftswitwen beratende Funktion. Abstimmungen enden unabhängig von der Anzahl der abgegebenen Stimmen nach spätestens drei Tagen und werden dann ausgezählt.
§ 8(x) Organ zur Ausarbeitung ausgefeilter Gewinnstrategien (AAG)[bearbeiten]

(1) Das Organ zur Ausarbeitung ausgefeilter Gewinnstrategien hat dafür zu sorgen, das diese Spielrunde nicht mit dem Ergebnis „alle Kamele haben verloren“ endet.
(2) Das Organ beschäftigt sich mit der Endzeitfrage und damit, wie diese Runde enden sollte.
(3) Das AAG hat maximal 5 Mitglieder.
(4) Die Mitglieder des AAG sind von den Hauptorganen zu stellen.
(4a) Das Organ „Aufsichtsrat“ darf zwei Mitglieder stellen, muss aber mindestens eines stellen.
(4b) Das Organ „Zentralrat der Paragraphenreiter“ darf drei Mitglieder stellen, muss aber mindestens eines stellen.
(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung des AAG.

§ 9 Mitgliedschaften[bearbeiten]

(a) Sofern keine Spielregel oder Geschäftsordnung eine abweichende Regelung vorsieht, darf ein Kamel gleichzeitig Mitglied mehrerer Organe sein.

(b) Wird ein Sitz in einem Organ vakant, ohne dass eine Spielregel oder eine Geschäftsordnung seine Neubesetzung regelt, so kann der Aufsichtsrat ein Verfahren zur Neubesetzung des Postens bestimmen.

(c) Ein Kamel kann seine Mitgliedschaft in einem Organ jederzeit durch Erklärung seines Austritts beendigen, soweit die Geschäftsordnung des Organs nichts anderes bestimmt.

(d) Die Auflistung der Mitglieder der Organe ist ständig aktuell zu halten. Hierbei sind der Vorsitzende sowie organeigene Ämter und Aufgaben der Mitglieder kenntlich zu machen. Zuständig sind die jeweiligen Organe.

§ 10 Unterorgane[bearbeiten]

(a) Jedes Organ kann Teile seiner Aufgaben und Befugnisse an selbstgewählte Unterorgane innerhalb des Organs übertragen.

(b) Die Einrichtung eines Unterorganes muss durch die Geschäftsordnung des einrichtenden Organes geregelt sein. Die Geschäftsordnung des einrichtenden Organs muss die personelle Zusammensetzung des Unterorgans sowie die übertragenen Aufgaben und Befugnisse klar regeln.

(c) Alle Spielregeln, die Organe betreffen, sind auch auf Unterorgane anzuwenden, sofern die Spielregel dies nicht ausdrücklich ausschließt. Dies gilt auch für die Bildung von Unterorganen gemäß Absatz (a).

§ 11 Geschäftsordnungen[bearbeiten]

(a) Jedes Organ kann in eigener Handlung eine Geschäftsordnung und sonstige dieses Organ sowie seine Unterorgane betreffende Regeln beschließen, sofern diese weder den Spielregeln noch den unveränderlichen Rahmenregeln zuwiderlaufen.

(b) Zur Inkraftsetzung einer Geschäftsordnung ist ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder des Organs erforderlich, sofern eine zuvor gültige Geschäftsordnung keine abweichende Bestimmung erhält.

(c) Der Zentralrat der Paragraphenreiter ist befugt, eine Geschäftsordnung außer Kraft zu setzen, wenn sie gegen die gültigen Spielregeln verstößt.

(d) Eine Geschäftordnung behält auch bei Spielregeländerungen oder Änderung der personellen Zusammensetzung des betreffenden Organs ihre Gültigkeit. Ausgenommen hiervon sind Regelungen, welche eine Neubesetzung des entsprechenden Organs verhindern oder stark erschweren.

(e) Eine Geschäftsordnung muss u. A. folgende Regelungen vorsehen:

  1. Eine Regelung, wie die Geschäftsordnung geändert werden kann.
  2. Eine Regelung, wie der Vorsitzende des Organes bestimmt wird, sofern die Mitgliederzahl des Organes auf zwei oder mehr Mitglieder anwachsen kann.
  3. Eine Regelung, wie Rechtsmittel gegen Entscheidungen des die Geschäftsordnung betreffenden Organs eingelegt und bearbeitet werden.

§ 12 Untätigkeit[bearbeiten]

(a) Ein Kamel, welches über einen Zeitraum von mehr als 9 Tagen keine Arbeit für ein Organ, in welchem es Mitglied ist, geleistet hat, kann als untätig angesehen werden. Dies gilt auch, falls das fragliche Kamel in diesem Zeitraum seine Aufgaben nach §14 zwar an ein anderes Kamel delegiert hat, jedoch der Delegationsnehmer über einen Zeitraum von mehr als 9 Tagen keine Arbeit im Rahmen der Delegation übernommen hat.

(b) Jedes nach §3 antragsberechtigte Kamel kann die Untätigkeit nach Absatz (a) öffentlich feststellen. Sobald die Untätigkeit eines Kamels öffentlich festgestellt und die Korrektheit der Aussage von einem beliebigen anderen Kamel bestätigt wurde, ist das untätige Kamel dazu verpflichtet, seine Arbeit für das betreffende Organ binnen 3 Tagen wieder aufzunehmen.

(c) Lässt das untätige Kamel die Frist in Absatz (b) verstreichen, so handelt es fahrlässig untätig und darf es von einem beliebigen nach §3 antragsberechtigten Kamel seines Postens enthoben und durch ein anderes Kamel ersetzt werden, sofern das Ersatzkamel dem zustimmt.

(d) Eine Maßnahme nach Absatz (c) kann das betroffene Kamel binnen 36 Stunden bei einem der Hauptorgane anfechten. Diese können dann ggf. die Ersetzung rückgängig machen. Eventuell vom zwischenzeitlichen Ersatzkamel bearbeitete Vorgänge behalten ihre Gültigkeit.

(e) Der Spielleiter darf nach eigenem Ermessen von untätig gewordenen Kamelen Stellungnahmen und Berichte zu ihrer Untätigkeit einfordern. Der Aufsichtsrat und der Zentralrat der Paragraphenreiter dürfen mit 2/3-Mehrheit bestimmen, dass ein untätig gewordenes Kamel vom Spielleiter gerügt oder in minder schweren Fällen verwarnt wird, bei Wiederholungsfällen oder im Falle einer ausgebliebenen öffentlichen Entschuldigung auch gemecklenburgt-gevorpommert.

§ 13 Delegationsrecht[bearbeiten]

(a) Organe und Einzelkamele dürfen Teile ihrer Rechte und Befugnisse an andere Organe oder Einzelkamele delegieren, sofern beide Seiten zustimmen.

(b) Diese Delegation kann sich über einen befristeten oder einen unbefristeten Zeitraum erstrecken.

(c) Entscheidungen, die ein Organ bzw. Einzelkamel aufgrund einer erfolgten Delegation zu fällen befugt ist, unterliegen einem Veto-Recht. Das delegierende Organ bzw. Einzelkamel darf binnen einer Frist von drei Tagen sein Veto einlegen.

§ 14 Übergangsregelungen[bearbeiten]

Alle Entscheidungen des Spielleiters, die gefällt wurden, als dieser noch umfassendere Rechte besaß, sind weiterhin gültig, wenn sie nicht ausdrücklich vom nun zuständigen Organ oder Sachbearbeiter aufgehoben werden. Die Geschäftsordnung des Spielleiters darf trotz ihrer teilweise verlorenen Sinnhaftigkeit aus ästhetischen Gründen beibehalten werden.

§ 15 Anlegen neuer Seiten[bearbeiten]

Möchte ein Organ eine neue Seite innerhalb des Spiels einrichten, so ist zunächst ein entsprechender Antrag an den Aufsichtsrat zu stellen. Der Aufsichtsrat hat innerhalb von zwei Werktagen darüber zu entscheiden. Bleibt eine Antwort nach dieser Frist aus, so gilt der Antrag als uneingeschränkt genehmigt, sofern dadurch keine Rahmenregel verletzt würde.

§ 16 Regelregeln[bearbeiten]

(a) Unklarheiten bezüglich der Spielregeln müssen den Wirtschaftswaisen per Antrag vorgebracht werden. Diese entscheiden dann in einer Abstimmung verbindlich über die genaue Auslegung der fraglichen Regeln. Können sich die Wirtschaftswaisen innerhalb von 14 Tagen nicht einigen, darf der Spielleiter seine Auslegung der Regeln als verbindlich festlegen.

(b) Der Jugendschmutz kann ein Kamel aus einem Organ ausschließen, wenn er der Meinung ist, dass sich das entsprechende Kamel nicht an die Regeln gehalten hat. Gegen diese Entscheidung kann eine Dreiviertelmehrheit des Zentralrates der Paragraphenreiter binnen drei Tagen oder eine 100%ige Mehrheit des Aufsichtsrates binnen 48 Stunden ein Veto einlegen. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Ausschluss wirksam.

(c) In minder schweren Fällen kann ein Kamel auch verwarnt, in mittelschweren Fällen gerügt oder, in schweren Fällen, unabhängig von einer Entscheidung über einen Ausschluss aus dem betroffenen Organ, gemecklenburgt-gevorpommert werden. Dazu muss ein Vorsitzender eines Hauptorganes oder des Archivs eine Anweisung an den Spielleiter verfassen, die dieser grundsätzlich zu befolgen hat. Verwarnen, Rügen und Mecklenburg-Vorpommern darf aber nur der Spielleiter und kein anderer Spielteilnehmer.

§ 17 Ende der Runde[bearbeiten]

(a) Eine Spielrunde kann frühestens dann beendet werden, nachdem alle Hauptorgane voll besetzt sind oder waren.

(b) Der Spielleiter muss die aktuelle Runde beenden, wenn er darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Zusammenwirken von Spielregeln und der Zusammensetzung der einzelnen Organe (vakante Positionen) keine weitere Regeländerung mehr erlaubt.

(c) Wird die laufende Spielrunde beendet, so lautet das Spielergebnis folgendermaßen: Diese Spielrunde endet mit dem Ergebnis, dass die Bürokratie und Ihre Handlanger gewonnen haben, wenn und nur wenn diese nicht mit virtuellem grünen Himbeereis gleichzusetzen sind, im Besonderen gebührt dieser Sieg Edmund Stoiber, Kim Jong Il und Sepp Blatter. Wird diese Runde an einem Mittwoch oder nachts zwischen 23:45 und 23:58 (NNZ) beendet, haben zusätzlich alle Kamele gewonnen, deren Anzahl an Buchstaben im Kamelnamen durch die Anzahl der "Freigegeben ab 73"-Jahren-Stempel über von demselben Kamel verfassten Vorgängen ohne Rest teilbar ist. Voriges gilt aber nicht, wenn die Runde zwischen 23:45 und 23:56 (NNZ) und an einem Mittwoch zugleich beendet wird. Wird diese Runde gemäß der Spielregeln vom Spielleiter beendet, darf der Spielleiter sich offiziell einen Kranz aus Lorbeer flechten und diesen an bundesweiten Feiertagen innerhalb des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern tragen, so weit dies keinerlei Menschenrechtskonventionen und keiner unveränderlichen Rahmenregel widerspricht, andernfalls darf das Organ, das gemäß der Spielregeln zum Beenden der Spielrunde befugt ist, öffentlich Freudentänze aufführen oder von einem geeigneten Delegationspartner aufführen lassen. Des Weiteren haben Kamel:Wanderdüne und Kamel:BuffaloBill gewonnen, ebenso wie die deutsche Fußball-Nationalmannschaft. Außerdem haben alle Kamele verloren, die während des Spielrunde für untätig erklärt wurden, die Mitglied des Organs DOBERMANN sind oder die als Mitglieder des inoffiziellen Organs Volksfront des Bürokratenspiels angesehen werden können. Dies gilt in jedem Fall und ist nicht anfechtbar.

(d) Der Spielleiter gibt das Spielergebnis bekannt und schließt die Runde.

(e) Wird der Posten des Spielleiters vakant und anschließend über mindestens vierzehn Tage hinweg nicht neu besetzt, so kann die Spielrunde von jedem Kamel jederzeit als vorzeitig beendet erklärt werden. In diesem Fall lautet das Spielergebnis, dass alle Kamele verloren haben.

§ 18 Fug[bearbeiten]

gestrichen

§ 19 Unfug[bearbeiten]

(a) Der Spielleiter sowie die Vorsitzenden von anderen in den Spielregeln genannten Organen sind bei Vorgängen innerhalb des Spiels wie in einem amerikanischen Gerichtsfilm mit „Euer Ehren“ anzusprechen. Diese Anrede bleibt jedoch ausschließlich dem vorgenannten Personenkreis vorbehalten.

(b) Eine Spielrunde darf nicht mit virtuellem grünem Himbeereis als Spielergebnis enden.

(c) Kein Mitspieler hat die Erlaubnis zum Quälen von Kamelen oder kamelartigen Tieren.