Projekt:Bürokratenspiel/8. Runde/Organe/Spielleiter/Anfechtungen/Archiv
Diese Runde wurde beendet, das Spielergebnis findet sich hier. Höhepunkte sind hier zu finden, oder durchsuchen Sie einfach diese Seiten:
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Regeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Vorgänge ▪ Spielkommentar ▪ Archiv
- Spielleiter • GROSS • Anträge • Anfragen • Sonstiges • Antworten • Beschlüsse • Tadel • Anfechtungen • Beschwerden
- Archiv: Anträge • Anfragen • Sonstiges • Antworten • Beschlüsse • Anfechtungen • Tadel • Beschwerden
Inhaltsverzeichnis
- 1 Anfechtung der Rundenunterbrechung ohne Nummer
- 2 F01kame2030 - Anfechtung der Unterbrechung der Runde
- 3 F07bres2029 - Anfechtung des Gutachtens des Spielleiters (ohne Nr.) zu zu A06bond2032
- 4 F03buff2030 - Anfechtung der Ablehnung des Antrages 02buff2029
- 5 F04bill2029 - Anfechtung der Außerkraftsetzens der Geschäftsorndung des Aufsichtsrats 001
- 6 F05bill2030 - Anfechtung der Ablehnung der Anfechtung F05bill2029
Anfechtung der Rundenunterbrechung ohne Nummer[bearbeiten]
FREIGEGEBEN ERST AB 73 JAHREN!
Der Vorgang Ablehnung meiner Anfechtung vom 10. April, 21:45 Uhr des Vorgangs X/Achtung wird hiermit angefochten!
Begründung: Antworten des Spielleiters auf Anfechtungen sind nach § 10 Ziffer 3 GROSS auf der Antwortseite des Spielleiters zu veröffentlichen.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Mambres 21:28, 13. Apr. 2010 (NNZ)
Anmerkung: Gleiches Recht für alle!
F01kame2030 - Anfechtung der Unterbrechung der Runde[bearbeiten]
FREIGEGEBEN ERST AB 73 JAHREN!
Der Vorgang Ablehnung der Anfechtung vom 10. April, 21:45 Uhr des Vorgangs X/Achtung wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren, ich möchte im Folgenden darlegen, wieso die Maßnahme des Spielleiters in ungeheuerlicher und kaum erträglicher Weise gegen die Spielrechte verstößt und warum die Anfechtungsfrist gemäß GROSS nicht ausreicht, um diese Anfechtung abzulehnen.
Es gibt zwei Möglichkeiten: Die Spielregeln gelten weiterhin (a) trotz der laufenden Spielunterbrechung oder (b) sie gelten nicht. Im Falle von (b) liegt offensichtlich ein eklatanter gegen $ 0 vor... keine Regeln, ergo absolute Anarchie, ja, das geht doch schon mal gar nicht! Folglich muss Fall (a) gelten. Wenn aber Fall (a) gilt, dann liegt ein Verstoß gegen folgende Spielregeln vor:
- Organe sind befugt Anträge zu stellen (§3(c))
- Der Zentralrat der Paragraphenreiter ist befugt Anträge auf Regeländerungen anzunehmen (§4(a))
- Der Aufsichtsrat darf Vetos gegen Anträge auf Regeländerungen einlegen, die vor mindestens 3 Tagen vom Zentralrat der Paragraphenreiter angenommen worden sind. (§4(b))
- Kamele dürfen Anfragen beim Aufsichtsamt bezüglich der Freigabe von geplanten Regeländerungen stellen. (§4(c))
- Der Aufsichtsramt darf den Spielleiter nach entsprechendem Antrag auf einstimmigen Beschluss von seinem Amt putschen. (§5(b))
- Der Zentralrat der Paragraphenreiter darf leergeputschte Spielleiterstellen durch den Beschluss von Neuwahlen wieder ausfüllen lassen. (§5(c)) (Mit anderen Worten: Der Spielleiter verbietet es im Falle seiner Amtenthebungs Neuwahlen durchzuführen... dass er momenten nicht vom Amt enthoben werden kann, ist für diese Aussage unerheblich!)
- Der Aufsichtsrat darf mit dem Stimmen von zwei Kamelen den Zentralrat der Paragraphenreiter auflösen. (§6)
- Der Spielleiter darf (und muss sogar!) aufgelöste Paragraphenreiter-Zentralräte durch die Regelung von Neuwahlen wieder einrichten. (§6)
- Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit den Stimmen von mindestens 79,28% seiner Mitglieder ein Mitglied des Aufsichtsrates seines Postens entheben. (§7)
- Der Spielleiter muss aufgelöste Posten des Aufsichtsrates durch Neuwahlen wieder auffüllen. (§7)
- Die Archive müssen ihren archivarischen Aufgaben nachkommen dürfen. (§8(a)7.)
- Jeder Teilnehmer des Spiels ist berechtigt sich selbst in den DOBERMANN hineinzuwählen, sofern noch nicht alle 100 Posten besetzt sind (und er überhaupt Lust dazu hat). (§8(h)(3))
- Der DOBERMANN kmuss seiner Aufgabe kläffende und sabbernde Köter vor artgerechter Entsorgung nachkommen können. (§8(h)(4))
- Der DOBERMANN darf Unterorgane einrichten, um ihren Aufgaben zur Vermehrung von Hundehaarallergie und Kotbeschmutzung öffentlicher Fußwege nachkommen zu können. (§8(h)(5))
- Jedes Kamel, das nach Mitleid heischt, darf dem Rat der Wirtschaftswaisen beitreten. (§8(g) 2.)
- Organe und Mitspieler dürfen Anfragen bei dem Wirtschaftswaisen stellen. (§8(g) 4.)
- Der Spielleiter darf Verfahrensregelungen zu Besetzungen von vakanten Stellen in Organen bestimmen. (§9(b)) (Diese Regel beinhaltet die Neubesetzungsvorschriften von §6 und §7 nicht als Spezialfall. In den in §6 und §7 beschriebenen Fällen ist der Spielleiter nämlich verpflichtet Neuwahlen durchzuführen. In allen anderen Fällen nicht.)
- Kamele dürfen aus Organen ausscheiden, sofern kein Meckerparagraph dagegen spricht. (§9(c))
- Organe dürfen Unterorgane erstellen. (§10(a))
- Organe dürfen Geschäftsordnungen beschließen. (§11(a))
- Spielleiter dürfen missratene Geschäftsordnungen aus dem Spiel entfernen. (§11(b))
- Antragsberechtigte Kamele dürfen untätige Kamele für faul erklären. (§12(b))
- Antragsberechtigte Kamele dürfen anderen antragsberechtigten Kamelen zustimmen, wenn diese wiederum andere antragsberechtigte Kamele für faul äh untätig erklärt haben. (§12(b))
- Antragsberechtigte Kamele dürfen fahrlässig untätige Kamele von ihrem Posten entheben und durch andere Kamele ersetzen. (§12(c))
- Für fahrlässig untätig erklärte und von ihrem Posten enthobene Kamele dürfen ihre Amtsenthebung bei einem der Hauptorgane anfechten. (§12(c))
- Hauptorgane, bei denen eine Anrechtung einer Amtsenthebung eines für fahrlässig erklärten und von ihrem Posten enthobenen Kamels vorliegt, dürfen diese Amtsenthebung wieder rückgängig machen. (§12(c))
- Der Spielleiter darf Stellungnahmen und Berichte von untätig gewordenen Kamelen einfordern. (§12(e))
- Der Aufsichtsrat darf mit einfacher Mehrheit untätig gewordene Kamele verwarnen. (§12(e))
- Der Zentralrat der Paragraphenreiger darf mit Zweidrittelmehrheit fahrlässig untätig gewordene Kamele verwarnen. (§12(e))
- Der Zentralrat der Paragraphenreiger darf mit Zweidrittelmehrheit fahrlässig untätig gewordene Kamele rügen und eine öffentliche Entschuldigung einfordern. (§12(e))
- Der Spielleiter darf fahrlässig untätig gewordene Kamele in besonders schwerwiegenden Fällen, in Wiederholungsfällen, oder bei Ausbleiben einer angemahnten öffentlichen Entschuldigung rügen. (§12(e))
- Der Spielleiter darf fahrlässig untätig gewordene Kamele in besonders schwerwiegenden Fällen, in Wiederholungsfällen, oder bei Ausbleiben einer angemahnten öffentlichen Entschuldigung mecklenburg-vorpommern. (§12(e))
- Organe und Einzelkamele dürfen Teile ihrer Rechte und Befugnisse an andere Organe oder Einzelkamele delegieren (§13(a))
- Delegierende Organe bzw. Einzelkamele dürfen ihr Veto-Recht gegen eine Entscheidung einlegen, die vor mindestens drei Tagen erfolgt ist und die das entscheidende Kamel aufgrund einer erfolgten Delegation zu tun befugt ist.(§13(c))
- Organe, die gemäß §14(a) verpflichtet sind innerhalb eines dreiwöchigen Zeitraums beim Spielleiter einen Vorschlag für eine Spielregeländerung ausarbeiten und deren Mitgliederzahl sich innerhalb dieses Zeitraums um 1 verringert, dürfen beim Spielleiter einen Antrag auf eine Spielregeländerungsvorschlagsausarbeitungsvertagung um 3 Wochen stellen. (§14(d), dies ist der Spielregeländerungsvorschlagsausarbeitungsvertagungsparagraph.)
- Der Spielleiter kann Kamele aus Organen nach Gutdünken ausschließen (er muss der Meinung sein, dass das betreffende Kamel sich nicht an die Regeln gehalten hat, aber praktisch läuft es auf dasselbe hinaus.)(§16(a))
- Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann gegen Entscheidungen des Spielleiters, die gemäß §16(a) vor drei Tagen erfolgt sind, ein Veto einlegen. (§16(b))
- Der Aufsichtsrat kann gegen Entscheidungen des Spielleiters, die gemäß §16(b) vor 48 Stunden erfolgt sind, ein Veto einlegen. (§16(b))
- In minder schweren Fällen kann der Spielleiter ein Kamel verwarnen. (§16(c))
- In mittelschweren Fällen kann der Spielleiter ein Kamel rügen. (§16(c))
- In schweren Fällen kann der Spielleiter ein Kamel mecklenburg-vorpommern. (§16(c))
- Ist der Posten des Spielleiters vakant und seit mindestens 14 Tagen unbesetzt, so kann ein beliebiges Kamel die Spielrunde als vorzeitig beendet erklären. ($17(e))
All die beschriebenen Rechte können nicht wahrgenommen werden, wenn das Spiel unterbrochen ist, und sind somit in eklatanter Weise verletzt.
Meine Herren, ich fasse zusammen: Die jetzige Maßnahme des Spielleiters beraubt die Kamele um 42 Rechte, die ihnen den Regeln gemäß garantiert sind und verstößt gegen 29 Paragraphen. Nur selten dürfte es in der Geschichte des Bürokratenspiels einen solchermaßen unverhohlenen und massiven Angriff auf die allgemeinen Kamelrechte gegeben haben!
Ich möchte zudem aus zwei Gründen sehr stark anzweifeln, dass die Anfechtungsfrist gemäß §0 ausreicht, um die Ablehnung der Anfechtung zu begründen: Erstens ist die Logik des Spielleiters schizophren, wenn der die Runde unterbricht, aber die Zeitzählung weiter laufen lässt. Zweitens bezweifle ich sehr stark, dass so ein lächerlicher kleiner Anfechtungsfristparagraph ausreicht, um einen derart massiven wie eben geschilderten Eingriff in die Spielerrechte zu rechtfertien.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kamel Bond 007 00:24, 14. Apr. 2010 (NNZ)
Anmerkung: Die Vorgangsnummer der Anfechtung lautet F01kame2030. Siehe auch Wenn die Zeit stehen bleibt.
F07bres2029 - Anfechtung des Gutachtens des Spielleiters (ohne Nr.) zu zu A06bond2032[bearbeiten]
FREIGEGEBEN ERST AB 73 JAHREN!
Der Vorgang Gutachten des Spielleiters (ohne Nr.) zu zu A06bond2032 wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren,
das o. a. Gutachten enthält keinerlei Begründung oder Referenz auf relevante Spielregeln und ist deshalb inhaltlich haltlos.
Der Antragsteller hat im Antrag A06bond2032 ordnungsgemäß eine Auslegung der Spielregeln beantragt. Aus dem Gutachten ist nicht ersichtlich, dass der Spielleiter sich mit Bezug auf die beantragte Fragestellung mit den Spielregeln auseinandergesetzt hat. Es kann nicht angehen, dass das Ergebnis der Prüfung bereits feststeht, bevor die eigentliche Prüfung erfolgt ist.
Insbesondere ist festzuhalten, dass eine derartig willkürliche Veröffentlichung von vorläufigen Zwischenergebnissen einer Regelauslegung keine Rechtswirkung für das Bürokratenspiel entfalten kann.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Mambres 17:21, 19. Apr. 2010 (NNZ)
Anmerkung: Vorgangsnummer nach § 10 Ziffer (2) i. V. m. § 7 Ziffer (5) GROSS: F07bres2029
F03buff2030 - Anfechtung der Ablehnung des Antrages 02buff2029[bearbeiten]
FREIGEGEBEN ERST AB 73 JAHREN!
Der Vorgang Ablehnung des Antrages 02buff2029 wird hiermit angefochten!
Begründung: Die Bezeichnung 02buff2029 enstpricht den Regeln von GROSS. Das anfechtende Kamel weist darauf hin das laut GROSS (ZITAT aus $7 (4)"Erst eine zweistellige, bei 01 beginnende, aufsteigend vergebene Vornummer") nirgendwo definert ist, das sich "aufsteigende Vornummer" auf alle Vorgänge im Bereich "Spielleiter" bezieht. Ebenso könnte sich "aufsteigend" beispielsweise auf auf eine nicht näher spezifizierte Unterseite richten, oder aber auf alle Anträge die auf ein beantragendes Kamel fallen. Da eine entsprechende dDfinierung nicht vorhanden ist, nimmt sich das anfechtende Kamel die Freiheit, hier die Regel in seinem Interesse auszulegen, und definiert "aufsteigend" für sich aals aufsteigen im sinne davon, das alle Anträge von einem Antragsteller in sich aufsteigend sein müssen (01buff, 02 usw) Da es hier keine verbindliche Rechtsauslegung gibt, verlange ich das meinem Antrag nachträglich Stattgeben wird.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: BuffaloBill 23:26, 7. Mai 2010 (NNZ)
Anmerkung: Dem Spielleiter wird empfohlen sein GROSS zu überarbeiten
FREIGEGEBEN ERST AB 73 JAHREN!
Der Vorgang Außerkraftsetzens der Geschäftsorndung des Aufsichtsrats 001 wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren,
Die Außerkraftsetzung unserer Geschäftsorndung erfolgte formell falsch. Dies muss auf Ihrer Antwortseite veröffentlicht werden. Ich habe außerdem die fehlende Abstimmung aus dem Tiefen von Wiki geholt und sie dem Vorgang hinzugefügt. Ich bitte Ihre eigenen Regeln zu überdenken, ansonsten überdenken ich und die anderen Mitglieder des Aufsichtsrat, ob Sie der geeignete für den Posten des Spielleiters sind.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Stinkerwue 12:10, 10. Mai 2010 (NNZ)
Anmerkung: Sorry, falls es Verwirrung gegeben hat, aber leider macht die Maschine nicht immer das, was sie machen soll. Die Nummer dieser Anfechtung ist F19rwue2050
F04bill2029 - Anfechtung der Außerkraftsetzens der Geschäftsorndung des Aufsichtsrats 001[bearbeiten]
FREIGEGEBEN ERST AB 73 JAHREN!
Der Vorgang Außerkraftsetzens der Geschäftsorndung des Aufsichtsrats 001 wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren
Wir wollen hier keineswegs ihre Kompetenz in Frage stellen, Geschäftsordnungen von Organen für Ungültig zu erklähren, sofern sie nicht den Regeln entsprechen. Ihre vermessene Forderung allerdings, das eine neue Geschäftsordnung erst ihnen vor zu legen sei, und erst danach genehmigt werden dürfe entbehrt JEDER Reglementarischen Grundlage. Viel mehr noch wiederspricht sie in ganz krasser weise §11 (b) in den deutsch und deutlich steht, das jedes Organ jederzeit eine Geschäftsodnung beschliessen kann,sofern alle Mitglieder einstimmig zu stimmen. Ein Veto-Recht seitens des Spielleiters ist nicht vorgesehen absolut unhaltbar
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: BuffaloBill 23:05, 10. Mai 2010 (NNZ)
Anmerkung: Bedenke das du nur dank der gnädigen Duldung des Aufsichtsrates dein Amt bekleiden darfst, und wir sind ausserodentlich schckiert über diesen Regelverstoss und den Versuch einer Bevormundung.
F05bill2030 - Anfechtung der Ablehnung der Anfechtung F05bill2029[bearbeiten]
FREIGEGEBEN ERST AB 73 JAHREN!
Der Vorgang Ablehnung der Anfechtung F05bill2029 wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren
Der Paragraph §7 (6) euers all zu oft zitierten GROSS Lautet Wort wörtlich: "Es wurden keine illegalen Zwischenüberschriften auf der Antragsseite eingefügt". Das anfechtende Kamel hält fest, das dies hier nicht die Antragsseite, sondern die Anfechtungsseite ist. Gemäss GROSS gibt es keine Regelung, die Überschriften auf der Anfechtungsseite verbietet. Darüber hinaus ist es nicht möglich, inerhalb einer Anfechtung eine Vorgangsnummer anzubringen (Da ist die Vorlage )Entsprechend ist eine Vorgangsnummerierung in der Überschrift als Rechtens anzusehen.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: BuffaloBill 07:44, 11. Mai 2010 (NNZ)
Anmerkung:
Der Vorgang Gutachten zu A08düne2030 wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren!
Dem Zentralrat Inkompetenz zu unterstellen ist eine bodenlose Unverschämtheit und dazu noch kompletter Unsinn! Selbst wenn die spitzfindige Argumentation des Spielleiters von ihren inhaltlichen Folgerungen her als korrekt anzusehen wäre, hat Euer Ehren doch dabei in seiner verletzten Eitelkeit folgende Dinge nicht beachtet:
- Anders als behauptet wurden de §§5,6,7 und §15 nicht bloß indirekt geändert, was der Spielleiter als gegen §0 verstoßend deklariert hat, sondern direkt außer Kraft gesetzt bzw. ergänzt! Euer Ehren möge sich Antrag 22222222210-d01 noch einmal genauer zu Gemüte führen und dabei insbesondere den letzten Satz im Feld "Antragsgegenstand" durchlesen.
- Es wurde lediglich auf eine direkte Änderung von §11 verzichtet. Und dies mit gutem Grund: In §11 steht nirgends geschrieben, dass ein Organ das Recht hat in seiner Geschäftsordnung gegen geltende Spielregeln zu verstoßen, sogar im Gegenteil! (siehe den letzten Halbsatz von §11(a)) Wollte Euer Ehren aus dem betreffenden Paragraphen ein allgemeines Recht herleiten sich jede beliebige Aktenzeichenregelung im Widerspruch zu §8(b)(6) zu geben, so könnte er mit dem gleichen Argument behaupten, §11 verliehe ihm das Recht in seiner Geschäftsordnung gegen §0 zu verstoßen!
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kamel Bond 007 01:22, 16. Mai 2010 (NNZ)
Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Vorgangsnummer F20bond2027. Dies schreibt der Unterzeichner aber nur hin, um dem Spielleiter keine Ausrede zu geben den Vorgang für ungültig zu erklären, nicht weil er in irgendeiner Weise die Gültigkeit von §8(b)(6) leugnen möchte.
Der Vorgang Gutachten zu A08düne2030 wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren!
Dem Zentralrat Inkompetenz zu unterstellen ist eine bodenlose Unverschämtheit (Jedenfalls würde er es als Mitglied des Zentralrates so empfinden) und dazu noch kompletter Unsinn! Selbst wenn die spitzfindige Argumentation des Spielleiters von ihren inhaltlichen Folgerungen her als korrekt anzusehen wäre, hat Euer Ehren doch dabei in seiner verletzten Eitelkeit folgende Dinge nicht beachtet:
- Anders als behauptet wurden de §§5,6,7 und §15 nicht bloß indirekt geändert, was der Spielleiter als gegen §0 verstoßend deklariert hat, sondern direkt außer Kraft gesetzt bzw. ergänzt! Euer Ehren möge sich Antrag 22222222210-d01 noch einmal genauer zu Gemüte führen und dabei insbesondere den letzten Satz im Feld "Antragsgegenstand" durchlesen.
- Es wurde lediglich auf eine direkte Änderung von §11 verzichtet. Und dies mit gutem Grund: In §11 steht nirgends geschrieben, dass ein Organ das Recht hat in seiner Geschäftsordnung gegen geltende Spielregeln zu verstoßen, sogar im Gegenteil! (siehe den letzten Halbsatz von §11(a)) Wollte Euer Ehren aus dem betreffenden Paragraphen ein allgemeines Recht herleiten sich jede beliebige Aktenzeichenregelung im Widerspruch zu §8(b)(6) zu geben, so könnte er mit dem gleichen Argument behaupten, §11 verliehe ihm das Recht in seiner Geschäftsordnung gegen §0 zu verstoßen!
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kamel Bond 007 19:29, 16. Mai 2010 (NNZ)
Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Vorgangsnummer F21bond2029. Der Unterzeichner erkennt hiermit die Gültigkeit von GROSS an und findet sie voll toll. Er fragt lediglich im Interesse der Allgemeinheit nach, ob dies auch von den Regeln mitgetragen wird. Der Unterzeichner distanziert sich von den kindischen Aktionen seines Kollegen Mambres, auch wenn er dafür eine gewisse Sympathie empfindet.
Der Vorgang B04düne2031 wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren!
Ihr seid zwar gemäß §16(a) berechtigt Kamele auszuschließen, von denen Ihr die Meinung habt, sie hätten gegen die Regeln verstoßen. Jedoch seid Ihr nicht berechtigt Anträge, Beschwerden, Anfechtungen und sonstige Vorbringungen aufgrund einer fehlerhaften und objektiv völlig irrationalen Begründung abzuweisen! Wenn Ihr dies tut, verstößt Ihr gegen §0! Genau dies aber habt Ihr aber in Eurem Beschluss getan! Dabei habt Ihr zwei objektiv und bei Lichte betrachtet vollkommen falsche und unhaltbare Vorwürfe geäußert! Ich will im Einzelnen auf diese Vorwürfe eingehen und sie widerlegen, damit der Weltöffentlichkeit klar wird, dass die schwerwiegenden Unterstellungen, ich sei den Aufgaben des Zentralrates nicht gewachsen, aus der Luft gegriffen und absolut unhaltbar sind.
1. Dennoch besagt dieser Punkt keine explizite Regeländerung von §§5,6,7, sondern eine so genannte Außerkraftsetzung von Spielregeln, die in diesen nicht vorgesehen ist.
Mit dieser Äußerung stellt Euer Ehren sämtliche Umgangs- und Gebrauchsformen, wie sie überall in der Deutschen Sprache üblich sind, wie sie auch in unserem Bürokratenspiel übrig sind, völlig auf dem Kopf! Ich weise hiermit Euer Ehren daraufhin, dass es sowas wie Synonyme gibt! Synonym, das ist etwas, wo zwei Wörter die gleiche Bedeutung haben. Wenn Sie zum Beispiel von Ihrer Oma sprechen, ist jedem klar, dass Ihre Großmutter gemeint ist! Wenn Sie von einem Missachtung von §0 sprechen, dann ist jedem klar, dass damit ein Verstoß gegen §0 gemeint ist! Selbst wenn das Wort "Verstoß" oder "Missachtung" zufälligerweise mal nicht explizit in den Regeln verankert sein sollte, dann ist jedem klar, was damit gemeint ist und dass ein "Verstoß" oder eine "Missachtung" etwas Negatives und Bestrafungswürdiges darstellt. Und wenn der Zentralrat von einer "Außerkraftsetzung" redet, dann ist jedem klar, dass dass damit eine "explizite Regeländerung der §§5,6,7, bei der besagte Regeln ihre Gültigkeit verlieren" gemeint ist! Aus offensichtlichen Gründen verwendet aber der Zentralrat aber die erstere Form und keineswegs die zweite! Gleichwohl aber sind beide in gleicher Weise gültig, wie der Spielleiter sich mit einem Blick in einem beliebigen Deutschen Wörterbuch (und etwas Nachdenken, sofern er vor lauter Adrenalin noch dazu in der Lage ist) sicherlich leicht erschließen kann. Dass der Spielleiter aufgrund einer offensichtlichen Sprachkompetenz die Gleichwertigkeit beider Begriffe nicht sofort zu erkennen mag, darf aber keinesfalls den Spielteilnehmern zur Last gelegt werden!
2. da diese Regel ganz einfach gegen §0 und jeden vernünftigen Bürokratismus verstößt. Dies ist nicht nur eine plakative und polemische Behauptung, die nicht nur getragen ist von einem offenkundigen Narzißmus und einem merkwürdigen Bürokratieverständnis, sondern sie ist wieder einmal nur falsch! Und im Gegensatz zum Spielleiter kann der Anfechtende dies sogar hieb- und stichfest begründen. Schon allein in formaler Hinsicht erfüllt §8(b) alle bürokratischen Anforderungen! Sie enthält eine Vielzahl von umständlichen Regeln und nimmt von allen Organen im Regelwerk den meisten Platz ein, Sie enthält eine Vielzahl von restriktiven Einschränkungen und Vorschriften, denen es effektiv gelingt die Spielteilnehmer zu schikanieren, wie bereits am missmutigen Verhalten von Euer Ehren sehr klar deutlich wird. Und auch Euer Ehren kann beim besten Willen nicht behaupten, der Zentralrat habe diese Regeln so gestaltet, dass sie gegen andere Regeln verstießen, bereits im angefochtenen Beschluss blieb ihm nichts anderes mehr übrig als sich in pedantischer Weise auf einen lächerlichen "Formfehler" zurückzuziehen, was aber bereits unter 1. vollkommen entkräftet werden konnte. Aber auch in nicht-formaler Hinsicht erfüllt §8(b) alle Kritierien, um geltende Bürokratieanforderungen zu erfüllen! $8(b) wurde so gestaltet, dass er in klassisch bürokratischer Weise aus einem eigentlich vernünftigen Anlass völlig überdrehte, abgehobene und völlig absurde Regeln entwickelt! Der Anfechtende darf somit mit Stolz behaupten, dass sein seine Regeländerung, die er durchgesetzt hat, im nichts der berühmten Gurkenverkrümmungsverordnung der Europäischen Union (EU) nachsteht! Der vernünftige Anlass war nun der, dass es zwischen dem Aufsichtsrat und Euer Ehren tatsächlich einen gewissen Zwist gab. Ich darf Euer Ehren daran erinnern, dass von Seiten des Aufsichtsrat doch tatsächlich Überlegungen angestellt wurden euch abzusetzen! Dies wurde schon ausführlich im Antrag 22222222210-d01 durchgekaut - Ihr seht, der Aufsichtsrat macht nichts umsonst! Wie es sich für das Bürokratenspiel gehört, entstand aus diesem durchaus beachtenswerten Problem die vollkommen abgehobene Idee, man könne dies in einem Schlichtungskomitee klären! Gerade die Vehemenz, mit der Euer Ehren versucht, §8(b) zu unterlaufen, die absurden Reaktionen, die Sie daraufhin gezeigt haben (siehe Euren Entwurf für eine Geschäftsordnung für ein Schlichtungskomitee, die völlig überdrehten Schleimereien, mit denen Sie Ihre nicht-existente Wertschätzung für das Aufsichtsrat kundzutun versuchen, sowie meine eigene mehrfach geäußerte Vorstellung Sie und der Aufsichtsrat würden in dem Schlichtungskomitee Kuschelpädagogik betreiben wollen - dies ist von ungeheuer großer realsatirischer Absurdität und an unfrewilliger Komik kaum noch zu überbieten! Auch diese ellenlange Anfechtung, in der ich meine Zeit verschwende, obwohl ich sie viel besser nutzen könnte, um meine Karriere voranzutreiben und später mal viel Kohle zu verdienen, bei der ich mir die Mühe gebe eine ellenlange Begründung zu schreiben, um Sie lächerlich zu machen und die fehlende Stichhaltigkeit Ihrer Argumente sachlich aufzuweisen, obwohl für jedes außenstehende Kamel mit gesunden Menschenverstand klar ist, wie Unrecht Sie haben, kann man in diesem Zusammenhang sehen! Wie, um Gottes Willen, können Sie behaupten, §8(b) wäre unbürokratisch? Im Gegenteil, wie Sie hier direkt mitverfolgen können, wuchert die Bürokratie in einem Ausmaß, von dem die EU-Kommission nur träumen kann! Nur ein verblendetes Kamel, das der Anarchie und dem Chaos schon anheim gefallen ist, kann solch einem offenkundigen und unhaltbaren Unsinn von sich geben!
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kamel Bond 007 20:49, 16. Mai 2010 (NNZ)
Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Vorgangsnummer F22bond2028. Euer Ehren möge im Übrigen einsehen, dass er diesen Kampf nicht gewinnen kann, er weiß genau, dass er Unrecht hat. Er kann mich aus allen Ämtern werfen, jedoch werde ich dann nicht davor abzuschrecken in diversen Anfechtungen nach dem Vorbild von Mahatma Gandhi in gewaltfreiem Widerstand die Wahrheit zu verkünden und Euer Ehren dadurch lächerlich zu machen!
Der Vorgang B06düne2029 wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren Spielleiter, halten sie sich gefälligst an die Regeln. Sie dürfen nur Geschäftsordnungen außer Kraft setzen, nicht aber eine Genehmigung verlangen. Ansonsten hole ich den Vorschlaghammer und erfinde eine ganz fiese Geschäftsordnung, die mir mein Kollge im Aufsichtsrat sicherlich genehmigt. Dann wird es richtig lustig, denn ich werde alles aufsplitten und 200 neue Geschäftordnungen einführen. Die Vorgangsnummer lautet F06rwue2090 und ich gebe dem Spielleiter zu bedenken, dass ich gerne gewillt bin, ihren Vorschlag anzunehmen, jedoch bitte nicht immer die Geschäftsordnung außer Kraft setzen, da ich und der Aufsichtsrat sich dann nicht mehr in der Lage fühlen, sie zu unterstützen.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Stinkerwue 18:58, 19. Mai 2010 (NNZ)
Anmerkung: Wenn sie es schon schwierig fanden, werde ich bald so richtig mit meiner Geschäftsordnungspolitik anfangen.
Der Vorgang Anfechtung von F21bond2029 wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren!
So sehr es mich freut, dass Ihr einen gemäßigteren Kurs fährt als der vorherige Spielleiter und so sehr ich den Rückzug von B04düne2031 begrüße, so sehr muss ich immer noch auf die Rücknahme des Gutachtens betreffend A08düne2030 drängen. Dies ist keine Frage einer "anderen Rechtsauffassung", sondern es liegt in der Tat ein "wirklicher Regelbruch" vor! In der Anfechtung F21bond2029 habe ich mich schon bemüht Euch den Sachverhalt zu erklären, darum noch einmal zum Mitschreiben: Es gibt einen Unterschied zwischen Rechtsauslegung und Rechtsfestsetzung! Die Rechtsauslegung ist eine Aufgabe der Judikative, die Rechtsfestsetzung ist eine Aufgabe der Legislative. Auch wenn dem Organ Spielleiter gemäß §16(a) die Judikative zufällt, so geht die Legislative gemäß §4 alleine auf das Organ des Zentralrats der Paragraphenreiter über; beide Gewalten sind - wie der aktuelle Spielverlauf zeigt aus gutem Grunde - strikt voneinander getrennt! Wenn das Organ Spielleiter sich nicht an diese Gewaltentrennung hält, begeht es also einen schweren Rechtsbruch.
Rechtsauslegung impliziert insbesondere, dass der Spielleiter die Bedeutung der gegebenen Gesetze nicht verändern darf, denn sonst wäre es ja keine Rechtsauslegung mehr, sondern Rechtfestsetzung! Alles klar? In Antrag 22222222210-d01 sowie in §8(b) sind jedoch die aktuellen Regeln unmissverständlich und deutlich formuliert und zwar in einer derartigen Weise, dass eine vollkommene Widerspruchsfreiheit zu den restlichen Spielregeln besteht! Somit ist das Gutachten betreffend A08düne2030, welches §8(b)(6.) außer Kraft setzt und ihr somit jegliche Bedeutung aberkennt, anstatt zu interpretieren, zu erläutern, zu präzisieren, all das zu tun, um der Bedeutung dieses Gesetzes dienlich zu sein! ein krasser Regelverstoß gegen §4!
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kamel Bond 007 20:46, 19. Mai 2010 (NNZ)
Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Vorgangsnummer F23bond2028. Im Übrigen fordert der Unterzeichner aufgrund dieses krassen Regelverstoßes eine Rüge für den Vorgänger des aktuellen Spielleiters.
Der Vorgang Anfechtung von F21bond2029 wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren
Ihr Beschluss F21bond2029 geht an den Regeln Vorbei. Nehmen wir doch den so oft zittierten § 11 (e) mal auseinander. Eine Geschäftsordnung muss gemäss 11 e enthalten:
Eine Regelung, wie die Geschäftsordnung geändert werden kann. (bitte führen sie sich §19 der RIFAG zu Gemüte, der diesen Punkt erfüllt)
Eine Regelung, wie der Vorsitzende des Organes bestimmt wird, sofern die Mitgliederzahl des Organes auf zwei oder mehr Mitglieder anwachsen kann. (bitte führen sie sich §2 der RIFAG zu Gemüte, der diesen Punkt erfüllt)
Eine Regelung, wie Rechtsmittel gegen Entscheidungen des die Geschäftsordnung betreffenden Organs eingelegt und bearbeitet werden. (bitte führen sie sich §4 und §6 der RIFAG zu Gemüte, die diesen Punkt erfüllt)
Wie sie zweifellos sehen sind alle Bedingungen von §11 (e) in vorbildlichster weise durch die RIFAG geregelt. Ich Aufhebungsbeschluss ist daher nicht Regelkonform, und ich bin mir sicher, das es sich dabei nur um ein Versehen handelst, dass sie alsbald korrigieren werden. Im übrigen träg diese Anfechtung die Vorgangsnummer F06bill20230
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: BuffaloBill 22:02, 19. Mai 2010 (NNZ)
Anmerkung: So nicht
Der Vorgang Ablehnung von F21bond2029 wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren!
So sehr es mich freut, dass Ihr einen gemäßigteren Kurs fährt als der vorherige Spielleiter und so sehr ich den Rückzug von B04düne2031 begrüße, so sehr muss ich immer noch auf die Rücknahme des Gutachtens betreffend A08düne2030 drängen. Dies ist keine Frage einer "anderen Rechtsauffassung", sondern es liegt in der Tat ein "wirklicher Regelbruch" vor! In der Anfechtung F21bond2029 habe ich mich schon bemüht Euch den Sachverhalt zu erklären, darum noch einmal zum Mitschreiben: Es gibt einen Unterschied zwischen Rechtsauslegung und Rechtsfestsetzung! Die Rechtsauslegung ist eine Aufgabe der Judikative, die Rechtsfestsetzung ist eine Aufgabe der Legislative. Auch wenn dem Organ Spielleiter gemäß §16(a) die Judikative zufällt, so geht die Legislative gemäß §4 alleine auf das Organ des Zentralrats der Paragraphenreiter über; beide Gewalten sind - wie der aktuelle Spielverlauf zeigt aus gutem Grunde - strikt voneinander getrennt! Wenn das Organ Spielleiter sich nicht an diese Gewaltentrennung hält, begeht es also einen schweren Rechtsbruch.
Rechtsauslegung impliziert insbesondere, dass der Spielleiter die Bedeutung der gegebenen Gesetze nicht verändern darf, denn sonst wäre es ja keine Rechtsauslegung mehr, sondern Rechtfestsetzung! Alles klar? In Antrag 22222222210-d01 sowie in §8(b) sind jedoch die aktuellen Regeln unmissverständlich und deutlich formuliert und zwar in einer derartigen Weise, dass eine vollkommene Widerspruchsfreiheit zu den restlichen Spielregeln besteht! Somit ist das Gutachten betreffend A08düne2030, welches §8(b)(6.) außer Kraft setzt und ihr somit jegliche Bedeutung aberkennt, anstatt zu interpretieren, zu erläutern, zu präzisieren, all das zu tun, um der Bedeutung dieses Gesetzes dienlich zu sein! ein krasser Regelverstoß gegen §4!
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kamel Bond 007 20:29, 20. Mai 2010 (NNZ)
Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Vorgangsnummer F07bond2028 . Im Übrigen fordert der Unterzeichner aufgrund dieses krassen Regelverstoßes eine Rüge für den Vorgänger des aktuellen Spielleiters.