Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Institut gegen organelle Rekursion/Geschäftsordnung

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Die Runde ist beendet.

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Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.

GeOrgIgoR: Geschäfts-OrdnunG des Instituts gegen organelle Rekursion[bearbeiten]

§ 1 Allgemeines[bearbeiten]

§ 1 Das Institut gegen organelle Rekursion, im Folgenden als IgoR abgekürzt, ist ein eigenständiges Organ, das definiert ist durch §8.1 der Spielregeln, mit den dort festgelegten Befugnissen und Verpflichtungen.

§ 2 Unterorgane & Vorsitzende[bearbeiten]

§2(a) Das IgoR umfasst die in §3 definierten Unterorgane.

§2(b) Jedes dieser Unterorgane wählt mit einfachem Mehr einen Vorsitzenden, der die in §5 festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Der Vorsitzende eines Unterorgans des IgoR ist mit „Durchlauchtigster“ anzureden und kann mit einfachem Mehr seines Amtes enthoben und durch ein anderes Kamel ersetzt werden. Der Vorsitzende eines Unterorgans muss selbstverständlich Mitglied dieses Unterorgans sein.

§2(c) Nur Mitglieder des IgoR können Mitglied eines der in §3 definierten Unterorgane sein.

§2(d) Ist ein Platz in einem Unterorgan des IgoR frei, kann ihn ein beliebiges Mitglied des IgoR durch Selbstwahl einnehmen.

§ 3 Aufgaben der Unterorgane[bearbeiten]

§3(a) Das Ressort Fristverlängerung ist ein Unterorgan des IgoR gemäß §10 der Spielregeln und umfasst 2 Mitglieder. Es ist zuständig für gemäß §8.1(f) der Spielregeln an das IgoR gestellte Anträge.

§3(b) Das Ressort Pflichtbefreiung ist ein Unterorgan des IgoR gemäß §10 der Spielregeln und umfasst 2 Mitglieder. Es ist zuständig für gemäß §8.1(i) der Spielregeln an das IgoR gestellte Anträge.

§3(c) Das Ressort Sonstiges ist ein Unterorgan des IgoR gemäß §10 der Spielregeln und umfasst 2 Mitglieder. Es ist zuständig für sämtliche Anträge an das IgoR, die weder in den Zuständigkeitsbereich des Ressorts Fristverlängerung noch in jenen des Ressorts Pflichtbefreiung fallen.

§ 4 Genehmigung von Anträgen[bearbeiten]

§4 Jedes Mitglied des IgoR ist befugt, an das IgoR adressierte Anträge zu genehmigen oder abzulehnen, sofern die in §5 und §6 festgelegten Bestimmungen erfüllt sind.

§ 5 Freigabe von Anträgen[bearbeiten]

§5(a) Bevor eine Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen an das IgoR durch ein Mitglied des IgoR stattfinden kann, muss zuerst der Vorsitzende des gemäß §3 für den Antrag zuständigen Unterorgans des IgoR den Antrag zur Genehmigung oder Ablehnung freigeben. Dies hat in Form einer Mitteilung zu geschehen.

§5(b) Bevor der Vorsitzende des zuständigen Unterorgans einen Antrag gemäß §5(a) zur Genehmigung oder Ablehnung freigeben kann, muss zuerst durch ein anderes Mitglied des zuständigen Unterorgans ein Gutachten erstellt werden, das die Regelkonformität und Mängelfreiheit des gestellten Antrags feststellt. Werden im Gutachten Mängel oder Regelwidrigkeiten des gestellten Antrags festgestellt, ist es dem Vorsitzenden des zuständigen Unterorgans untersagt, den Antrag zur Genehmigung oder Ablehnung gemäß §5(a) freizugeben. Mängel weist ein Antrag insbesondere auf, wenn ein Verstoss gegen eine der in §6 festgelegten Bestimmungen vorliegt.

§ 6 Vorgangsbestimmungen[bearbeiten]

§6(a) Anträge an das IgoR sind auf der Vorgangsseite des IgoR zu stellen.

§6(b) Jeder auf der Vorgangsseite des IgoR getätigte Vorgang, also insbesondere jeder Antrag an das IgoR muss mit einer Aktennummer und einer Vorgangsnummer versehen sein.

§6(c) Die Aktennummer und die Vorgangsnummer eines Vorgangs sind voneinander mit einem Semikolon abzutrennen, falls ihr Produkt bei Division durch 11 die Reste 1, 3, 4, 7, 8 oder 10 lässt. Andernfalls ist statt des Semikolons ein Bindestrich zu verwenden. Die Aktennummer ist hierbei vor der Vorgangsnummer aufzuführen.

§6(d) Wenn ein Antrag gestellt wird oder ein Fragebogen gemäß §8(e) eingereicht wird, hat der Antragsteller eine neue Akte mit einer neuen Aktennummer zu eröffnen.

§6(e) Alle Vorgänge, die zu derselben Akte gehören, tragen dieselbe Aktennummer.

§6(f) Die Vorgangsnummer eines Vorgangs ergibt sich aus der Vorgangsnummer des vorherigen Vorgangs, erhöht um 2. Die Vorgangsnummer des ersten Vorgangs einer Akte ist immer 1.

§6(g) Die Aktennummer einer Akte wird von demjenigen, der die Akte eröffnet, festgelegt und muss eine natürliche Zahl sein und sich von allen zuvor festgelegten Aktennummern unterscheiden.

§6(h) Als Aktennummern gemäß §6(g) dürfen ausserdem nur beglaubigte Zahlen festgelegt werden. Beglaubigt ist eine Zahl dann, wenn ein Antrag auf ihre Beglaubigung sowohl vom Oberaufseher des Aufsichtsrats als auch von der Revision des Spielleiters und vom Stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralrats genehmigt wurde. Dem ersten Vorgang einer neuen Akte sind als Anlage Nachweise anzufügen, dass dies bei der für diese Akte als Aktennummer festgelegten Zahl der Fall ist.

§6(i) Im Unterschriftenfeld jedes Vorgangs muss mindestens fünfmal der Buchstabe q verwendet werden, es sei denn, es handle sich dabei um eine Anfechtung, in welchem Falle statt des Buchstabens q mindestens siebenmal der Buchstabe y verwendet werden muss. Dabei dürfen keine Verstösse gegen die deutsche Grammatik oder Orthographie begangen werden.

§ 7 Widerspruchsordnung[bearbeiten]

§7(a) Jeder Vorgang, der von einem Mitglied des IgoR getätigt wurde, kann innerhalb von 24 Stunden nach seiner Tätigung angefochten werden.

§7(b) Die Anfechtung ist dabei an den Vorsitzenden des Unterorgans zu adressieren, dem das Mitglied des IgoR, das den angefochtenen Vorgang getätigt hat, angehört.

§7(c) Sollte das Mitglied keinem Unterorgan angehören, ist die Anfechtung an den Vorsitzenden des Unterorgans Resssort Sonstiges zu adressieren.

§ 8 Bekanntmachungsordnung[bearbeiten]

§8(a) Fragebogen zur Vermeidung organeller Rekursion gemäß §8.1(d) der Spielregeln werden auf den dafür vorgesehenen Unterseiten des IgoR veröffentlicht. Ihre Veröffentlichung wird daraufhin auf der Unterseite „Bekanntmachungen“ per Mitteilung der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Datum und Zeit im Unterschriftenfeld besagter Mitteilung sind verbindlich für die Vetofrist des Aufsichtsrats gemäß §8.1(d).

§8(b) Empfehlungen zur Vermeidung von Rekursion gemäß §8.1(g), Verwarnungen gemäß §8.1(g) sowie Anweisungen gemäß §8.1(e) veröffentlicht das IgoR ebenfalls auf der Unterseite „Bekanntmachungen“.

§8(c) Werden die in §8(a) und §8(b) erwähnten Vorgänge nicht auf der Unterseite „Bekanntmachungen“ des IgoR getätigt, sind sie ungültig. Die Ungültigkeit kann von einem beliebigen Mitglied des IgoR festgestellt werden.

§8(d) Jedes Mitglied des IgoR ist befugt, Fragebogen zur Vermeidung organeller Rekursion gemäß §8.1(d) auf den dafür vorgesehenen Unterseiten des IgoR zu erstellen und ihre Veröffentlichung gemäß §9(a) bekannt zu machen.

§8(e) Ausgefüllte Fragebogen sind auf der Vorgangsseite des IgoR gemäß §6(d) unter einer neuen Aktennummer einzureichen. Ihre Einreichung kann von einem beliebigen Mitglied des IgoR beglaubigt werden, falls kein Verstoss gegen §6 vorliegt.

§8(f) Ein Fragebogen gilt als eingereicht,

I. falls eine Beglaubigung vorliegt oder
II. falls der Fragebogen mindestens 24 Stunden vor Ablauf der Frist zum Einreichen des Fragebogens gemäß §8.1(f) auf der Vorgangsseite des IgoR eingereicht wurde, eine Beglaubigung zwar noch nicht vorliegt, aber die Frist zum Einreichen des Fragebogens gemäß §8.1(f) verstrichen ist und kein Mitglied des IgoR einen Verstoss gegen §6 festgestellt hat.

§8(g) Falls ein Mitglied des IgoR einen Verstoss gegen §6 im eingereichten Fragebogen feststellt, gilt der Fragebogen als nicht eingereicht und muss unter einer neuen Aktennummer erneut eingereicht werden.

§8(h) Falls die Frist zum Einreichen des Fragebogens gemäß §8.1(f) überschritten wird, weil ein Mitglied des IgoR bei einem bereits eingereichten Exemplar Verstösse gegen §6 festgestellt hat, der Fragebogen also gemäß §8(g) nicht eingereicht ist, und das ausfüllende Organ auf ein erneutes Einreichen verzichtet hat, ist dafür allein das ausfüllende Organ zur Verantwortung zu ziehen. Das IgoR lehnt in solchen Fällen jegliche Verantwortung ab.

§ 9 Geschäftsordnungsordnung[bearbeiten]

§9(a) Das IgoR ist befugt, diese Geschäftsordnung mit einfachem Mehr beliebig oft abzuändern.

§9(b) Diese Geschäftsordnung darf als GeOrgIgoR abgekürzt werden. Dabei ist die hier verwendete Gross- und Kleinschreibung zu übernehmen.