Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Posteingang
Die Runde ist beendet.
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Regeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Vorgänge ▪ Spielkommentar
- Spielleiter • OLLI • Vorgänge • Archiv (06/09 • 07/09 • 08/09 • 09/09 • 10/09)
- Zentralrat der Paragraphenreiter • PETER&OLGA • Posteingang • Archiv (06/09 • 07/09 • 08/09 • 09/09 • 10/09)
- Aufsichtsrat • ARGUS • Anträge • Bekanntmachungen
- Institut gegen organelle Rekursion • GeOrgIgoR • Vorgänge • Bekanntmachungen
- Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde • Geschäftsordnung • Vorgänge
- Nummerierungsrevision • Geschäftsordnung • Vorgänge
- Meldestelle • Geschäftsordnung der Meldestelle • Vorgänge • Register aller registrierten Kamele
Dies ist der Posteingang des Zentralrats der Paragraphenreiter. Hier können Anträge an den Zentralrat gestellt werden. Erledigte Akten befinden sich im Archiv des Zentralrats.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Nr. 0 vom 25.06.09: Geschäftsordnung des Zentralrats
- 2 Antrag auf Änderung der Spielregeln
- 3 Antrag auf Einführung des Kamelmeldeamtes
- 4 Antrag auf Spielregelerweiterung (Meldestelle)
- 5 Antrag auf Spielregelerweiterung (Zentrale Zeiterfassung)
- 6 Antrag auf Beglaubigung von Aktennummern
- 7 Antrag auf Einrichtung der Organisierten Paragraphenprüfanstalt und auf Änderung von § 11 der Spielregeln
- 8 Antrag auf Änderung der Spielregeln zur Auflösung von Widersprüchen
- 9 Antrag auf Erweiterung §3 der Spielregelung zur Herstellung der Gleichbehandlung von ASCII-Eingabegeräten
- 10 Anfrage betreffs Sinn und Zweck der Neuschaffung eines Organs mit dem Namen „Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde“
- 11 Änderung/Renovierung der Spielregeln
- 12 Antrag auf Spielregelerweiterung (Nummerierungsrevision)
- 13 Mitteilung zur Entsendungsbefugnis
- 14 Antrag auf Änderung des PETER&OLGA
- 15 Erneuter Antrag auf Änderung der Spielregeln
- 16 Antrag auf Änderung der Spielregeln
- 17 Behebung von Widersprüchen zum Russellschen Plenum
- 18 Revision der Nummerierung der Spielregeln
- 19 Entfernung von nicht nicht-formlosen und unbürokratischen Inhalten
- 20 Antrag auf Ergänzug der Spielregeln
- 21 Revision der Nummerierung der PETER & OLGA
Nr. 0 vom 25.06.09: Geschäftsordnung des Zentralrats[bearbeiten]
Antrag auf Änderung der Spielregeln[bearbeiten]
Antrag auf Einführung des Kamelmeldeamtes[bearbeiten]
Antrag auf Spielregelerweiterung (Meldestelle)[bearbeiten]
Antrag auf Spielregelerweiterung (Zentrale Zeiterfassung)[bearbeiten]
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 0 06/07/09 zx-81-ijž
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
hiermit bitte ich, qua Spielregeländerung gemäß §4 folgendes neue Organ in die aktuelle Spielrunde einzuführen:
§ 8.<aktuell zu vergebende Nummer> Zentrale Zeiterfassung
(a) Die zentrale Zeiterfassung (im Folgenden mit ZZ abgekürzt) ist ein bis zu drei Mitarbeiter umfassendes Organ, welches zur Überprüfung der Spielzeiten der am Spiel beteiligten Kamele dient. Sofern die maximale Mitarbeiterzahl noch nicht erreicht ist, können freie Posten analog zu §2 Absatz (b) besetzt werden. Das Organ ist ab einer Besetzung mit einem Kamel uneingeschränkt handlungsfähig. Mitglieder können jederzeit unter Angabe einer kurzen Begründung ihren Austritt aus dem Organ erklären.
(b) Sobald ein mitspielendes Kamel sein Tagesgeschäft im Rahmen des Spiels beginnt, muss es zunächst als erste Amtshandlung auf einer hierfür vorgesehenen Spielseite seine Aufnahme des spielbezogenen Tagesgeschäfts ankündigen. Diese Ankündigung muss auch eine Abschätzung der voraussichtlichen Dauer des Tagesgeschäfts beinhalten.
(c) Als seine jeweils letzte Amtshandlung im Tagesgeschäft muss ein Kamel auf einer hierfür vorgesehenen Spielseite die Beendigung seines spielbezogenen Tagesgeschäfts verkünden. Diese Ankündigung muss eine kurze Zusammenfassung der vorgenommenen spielbezogenen Handlungen umfassen. Darüberhinaus soll sie eine ungefähre Abschätzung der voraussichtlichen Wiederaufnahme des Tagesgeschäfts umfassen. Die Abschätzung kann bei Angabe einer kurzen Begründung entfallen.
(d) Das Tagesgeschäft umfasst das Vorbereiten, Verfassen, Lesen, Überprüfen und sonstige Bearbeiten von Anträgen und sonstigen Verwaltungsakten im Rahmen der aktuellen Spielrunde.
(e) Das Tagesgeschäft eines Kamels muss nach spätestens 20 Stunden ruhen. Danach ist eine Pause von mindestens zwei Stunden einzulegen. Die Mindestdauer der Pause darf bei einer Dauer des Tagesgeschäfts von weniger als 20 Stunden anteilsmäßig gekürzt werden. Eine mehrmalige Aufnahme und Beendigung des Tagesgeschäftes innerhalb eines Tages ist statthaft. Das Organ ZZ kann in seiner Geschäftsordnung Empfehlungen bezüglich des zeitlichen Umfangs von Tagesgeschäften geben, welche jedoch nicht bindend sind.
(g) Zeitabschätzungen zu Absätzen (b) und (c) sind nicht bindend, sollen jedochgewissenhaft erfolgen. Bei Abweichungen von über zwei Stunden zwischen geschätzter und tatsächlicher Dauer des Tagesgeschäfts nach Absatz (b) dürfen Mitarbeiter der ZZ vom betreffenden Kamel genauere Auskünfte zur Aufklärung der Diskrepanzeinfordern.
(h) Die Mitglieder der ZZ überwachen und analysieren in stichprobenartigen Kontrollen sämtliche öffentlich einsehbaren Vorgänge innerhalb des Spiels, um sicherzustellen, dass sämtliche Vorgänge innerhalb der gemeldeten Tagesgeschäftszeiträume des jeweils ausübenden Kamels getätigt werden. Stellt die ZZ fest, dass ein Kamel einen Vorgang außerhalb seiner gemeldeten Tagesgeschäftszeiträume getätigt hat, so darf die ZZ das betreffende Kamel verwarnen. Darüberhinaus darf die ZZ einen entsprechenden Vorgang innerhalb von 36 Stunden nach seiner Einreichung für ungültig erklären.
(i) Ein Kamel kann bei der ZZ eine Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung beantragen. Die Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung entbindet von der Berichtspflicht gemäß der Absätze (b) und (c). Sofern er zwischenzeitlich nicht abgelehnt wird, gilt ein Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellungsantrag spätestens sieben Tage nach seiner Einreichung als genehmigt. Eine Ablehnung ist nur mit ausführlichem Gutachten zulässig.
(j) Ein Kamel mit rechtsgültiger Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung ist dazu verpflichtet, seine Tagesgeschäfte selbständig zu protokollieren. Dem Kamel ist die Wahl der hierzu verwendeten Mittel freigestellt. Das tagesgeschäftsberichtspflichtsfreigestellte Kamel muss mindestens alle zwei Wochen der ZZ einen summarischen Tagesgeschäftszusammenfassungsbericht vorlegen, in welchem die Dauerseiner Tagesgeschäfte pro Tag des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Tätigkeitsfeldern, in aggregierter Form angegeben ist. Das Organ ZZ kann in seiner Geschäftsordnung genauere Regelungen bezüglich Form und Inhalts der Tagesgeschäftszusammenfassungsberichte tagesgeschäftsberichtspflichtsfreigestellter Kamele festlegen.
(k) Die ZZ wertet die eingereichten Tagesgeschäftsberichte und Tagesgeschäftszusammenfassungsberichte mindestens einmal im Monat aus und fasst sie für den Aufsichtsrat in einem kurzen Report zusammen. Dieser ergreift gegebenenfalls weitere Maßnahmen.
(l) Die in Absätzen (b) und (c) genannte Spielseite ist zunächst die allgemeine Vorgangsseite. Das Organ ZZ kann jedoch in seiner Geschäftsordnung hiervon abweichende Regelungen festlegen sowie Vorgaben bezüglich der Form der Mitteilungen gemäß der Absätze (b) bzw. (c) treffen.
Begründung:
Im Rahmen meiner Froschungstätigkeit stieß ich auf ein höchst interessantes Konstrukt zur Verschwendung von genaueren Kontrolle von Arbeitszeit, die sog. Timesheets: Ich muss für jeden einzelnen Tag dokumentieren, wieviele Arbeitsstunden ich unmittelbar für meinen Arbeitgeber und wieviele Arbeitsstunden ich mit dem Ausfüllen dieser verdammten Timesheets für meinen Drittmittelspender verbracht habe; bei letzterem aufgeteilt in einzelne Unteraufgaben (Arbeitspakete). Sollte ich am Ende des Monats weniger als 50% meiner Arbeitszeit für mein Drittmittelprojekt verbracht haben, so würde dies die EU-Kommission unglücklich machen; gleiches gilt natürlich umgekehrt genauso für meinen Arbeitgeber. Überstunden sind nicht erlaubt (und wenn, dann müssten auch sie 50:50 aufgeteilt sein). Daher achte ich peinlichst genau darauf, jede Woche exakt 20,05 Stunden für die Universität sowie exakt 20,05 Stunden für das EU-Drittmittelprojekt zu arbeiten, da ich ansonsten problematische Zahlen melden müsste. Diese sinnvolle und zeitraubende Maßnahme erschien mir auf Anhieb hervorragend geeignet zur Integration in das Bürokratenspiel. Einen ähnlichen, wenn auch weniger ausgearbeiteten Vorschlag hatte ich bereits in der 6. Runde eingereicht; leider wurde der Antrag jedoch nicht einmal bearbeitet, da die Runde vorher endete.
Im Übrigen sind, falls die oben beantragte Meldestelle eingerichtet werden sollte, große Synergieeffekte zu erwarten, da die von der ZZ erhobenen personenbezogenen Daten die verfügbare Datenbasis der Meldestelle nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ bereichern werden, insbesondere bei einer aggregierten wahrheitsgemäßen Erhebung der Daten nach Absatz (j).
Anlagen: [1]
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Das Aktenzeichen darf keine Leerzeichen enthalten. Der Antrag sieht aber sehr gut aus, der Zentralrat wünscht sich eine Wiedervorlage des Antrags und behält sich sonst das Recht vor, diesen Antrag selbst einzureichen.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Opsim 09:43, 7. Jul. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Dies ist Ablehnung 006/07/09zy-82-ķą
Rechtsmittelbelehrung: Rechtsmittelbelehrung (optional)
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 0 08/07/09 h zy-82-ķą
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Vorgang mit ungültigem Aktenzeichen „006/07/09zy-82-ķą“.
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
- Der Vorgang mit dem Aktenzeichen „006/07/09zy-82-ķą“ trägt keine gültige Vorgangsnummer, da diese nicht, wie in §4(3) PETER&OLGA gefordert wird, eine Abkürzung des Wochentags enthält.
- Die Ablehnung des Vorganges 0 06/07/09 zx-81-ijž wegen angeblicher Formfehler kann daher nicht gültig sein. Insofern ist Antrag 0 06/07/09 zx-81-ijž derzeit noch als weiterhin nicht abgelehnt zu betrachten.
- Darüberhinaus musste der Unterzeichner (aufgrund der Angabe eines fehlerhaften Aktenzeichens nach einem dem Unterzeichner nicht bekannten Vergabesystem) den fortlaufenden Zählblock gemäß §4(5) PETER&OLGA nach dem Erstvorgangszeichen 0 06/07/09 zx-81-ijž fortsetzen.
- Desweiteren ist aus §4 PETER&OLGA nicht völlig zweifelsfrei ersichtlich, ob bei Vorgängen, welche einem vorangegangenen Vorgang zuzuordnen sind (wie beispielsweise diese Mitteilung) jeweils der aktuelle Wochentag und Datum in die Berechnung des Aktenzeichens einzubeziehen sind (so wie es bei dieser Mitteilung erfolgte), oder ob der Datumsbestandteil unverändert von demjenigen Aktenzeichen, mit welchem der Vorgang ursächlich eröffnet wurde, zu übernehmen sind (in welchem Fall das Aktenzeichen dieser Mitteilung 0 06/07/09 g zy-82-ķą lauten müsste). Da hierzu keine Aussage getroffen wird, muss davon ausgegangen werden, dass Datum und Wochentag jeweils neu anzugeben und nicht vom jeweils ersten Vorgang einer Akte zu übernehmen sind.
Der Unterzeichner empfiehlt dem Zentralrat eine gründliche Überarbeitung von §4 PETER&OLGA.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: --Kamel:Wutzofant (✉✍) 14:28, 8. Jul. 2009 (NNZ)
Siehe auch: Vorgänge 0 05/07/09 g os-04-ōř sowie 0 05/07/09 g ov-07-ōữ
Vorgangsnummer/Zeichen: antwort-1
Bezugnahme auf Vorgangsnummer/Zeichen: 0 08/07/09 h zy-82-ķą
Bearbeitendes Organ: Opsim, i.A. des Vorsitzenden des Zentralrates der Paragraphenreiter
Hiermit wird wie folgt Stellung genommen:
Bevor ein Einspruch gegen diese Mitteilung erfolgt, möchte ich feststellen, dass Mitglieder des Zentralrates der Paragraphenreiter gemäß PETER & OLGA §4(0) keine korrekten Aktenzeichen vergeben müssen.
Desweiteren weist §4 diverse Unstimmigkeiten auf, die so nicht akzeptierbar sind. Ich werde eine Änderung der PETER & OLGA einleiten.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: MfG Opsim 17:44, 8. Jul. 2009 (NNZ)
Anlagen: siehe auch: Vorgang 38 auf der allgemeinen Vorgangsseite.
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Das Verwenden von Leerzeichen stellt nach aktuell herschender Meinung keinen Verstoß gegen die PETER & OLGA mehr da. Trotzdem fehlt im Aktenzeichen des Antrags auf Regeländerung die Abkürzung des Wochentages. Der Vorgang wird zur Wiedervorlage zugelassen. Bitte beachten Sie dabei auch den allgemeinen Vorgang.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Opsim 17:44, 8. Jul. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Bemerkungen
Rechtsmittelbelehrung: Rechtsmittelbelehrung (optional)
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 0 10/07/09 g zz-83-ķъ
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
hiermit bitte ich, qua Spielregeländerung gemäß §4 folgendes neue Organ in die aktuelle Spielrunde einzuführen:
§ 8.<aktuell zu vergebende Nummer> Zentrale Zeiterfassung
(a) Die zentrale Zeiterfassung (im Folgenden mit ZZ abgekürzt) ist ein bis zu drei Mitarbeiter umfassendes Organ, welches zur Überprüfung der Spielzeiten der am Spiel beteiligten Kamele dient. Sofern die maximale Mitarbeiterzahl noch nicht erreicht ist, können freie Posten analog zu §2 Absatz (b) besetzt werden. Das Organ ist ab einer Besetzung mit einem Kamel uneingeschränkt handlungsfähig. Mitglieder können jederzeit unter Angabe einer kurzen Begründung ihren Austritt aus dem Organ erklären.
(b) Sobald ein mitspielendes Kamel sein Tagesgeschäft im Rahmen des Spiels beginnt, muss es zunächst als erste Amtshandlung auf einer hierfür vorgesehenen Spielseite seine Aufnahme des spielbezogenen Tagesgeschäfts ankündigen. Diese Ankündigung muss auch eine Abschätzung der voraussichtlichen Dauer des Tagesgeschäfts beinhalten.
(c) Als seine jeweils letzte Amtshandlung im Tagesgeschäft muss ein Kamel auf einer hierfür vorgesehenen Spielseite die Beendigung seines spielbezogenen Tagesgeschäfts verkünden. Diese Ankündigung muss eine kurze Zusammenfassung der vorgenommenen spielbezogenen Handlungen umfassen. Darüberhinaus soll sie eine ungefähre Abschätzung der voraussichtlichen Wiederaufnahme des Tagesgeschäfts umfassen. Die Abschätzung kann bei Angabe einer kurzen Begründung entfallen.
(d) Das Tagesgeschäft umfasst das Vorbereiten, Verfassen, Lesen, Überprüfen und sonstige Bearbeiten von Anträgen und sonstigen Verwaltungsakten im Rahmen der aktuellen Spielrunde.
(e) Das Tagesgeschäft eines Kamels muss nach spätestens 20 Stunden ruhen. Danach ist eine Pause von mindestens zwei Stunden einzulegen. Die Mindestdauer der Pause darf bei einer Dauer des Tagesgeschäfts von weniger als 20 Stunden anteilsmäßig gekürzt werden. Eine mehrmalige Aufnahme und Beendigung des Tagesgeschäftes innerhalb eines Tages ist statthaft. Das Organ ZZ kann in seiner Geschäftsordnung Empfehlungen bezüglich des zeitlichen Umfangs von Tagesgeschäften geben, welche jedoch nicht bindend sind.
(g) Zeitabschätzungen zu Absätzen (b) und (c) sind nicht bindend, sollen jedoch gewissenhaft erfolgen. Bei Abweichungen von über zwei Stunden zwischen geschätzter und tatsächlicher Dauer des Tagesgeschäfts nach Absatz (b) dürfen Mitarbeiter der ZZ vom betreffenden Kamel genauere Auskünfte zur Aufklärung der Diskrepanz einfordern.
(h) Die Mitglieder der ZZ überwachen und analysieren in stichprobenartigen Kontrollen sämtliche öffentlich einsehbaren Vorgänge innerhalb des Spiels, um sicherzustellen, dass sämtliche Vorgänge innerhalb der gemeldeten Tagesgeschäftszeiträume des jeweils ausübenden Kamels getätigt werden. Stellt die ZZ fest, dass ein Kamel einen Vorgang außerhalb seiner gemeldeten Tagesgeschäftszeiträume getätigt hat, so darf die ZZ das betreffende Kamel verwarnen. Darüber hinaus darf die ZZ einen entsprechenden Vorgang innerhalb von 36 Stunden nach seiner Einreichung für ungültig erklären.
(i) Ein Kamel kann bei der ZZ eine Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung beantragen. Die Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung entbindet von der Berichtspflicht gemäß der Absätze (b) und (c). Sofern er zwischenzeitlich nicht abgelehnt wird, gilt ein Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellungsantrag spätestens sieben Tage nach seiner Einreichung als genehmigt. Eine Ablehnung ist nur mit ausführlichem Gutachten zulässig.
(j) Ein Kamel mit rechtsgültiger Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung ist dazu verpflichtet, seine Tagesgeschäfte selbständig zu protokollieren. Dem Kamel ist die Wahl der hierzu verwendeten Mittel freigestellt. Das tagesgeschäftsberichtspflichtsfreigestellte Kamel muss mindestens alle zwei Wochen der ZZ einen summarischen Tagesgeschäftszusammenfassungsbericht vorlegen, in welchem die Dauerseiner Tagesgeschäfte pro Tag des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Tätigkeitsfeldern, in aggregierter Form angegeben ist. Das Organ ZZ kann in seiner Geschäftsordnung genauere Regelungen bezüglich Form und Inhalts der Tagesgeschäftszusammenfassungsberichte tagesgeschäftsberichtspflichtsfreigestellter Kamele festlegen.
(k) Die ZZ wertet die eingereichten Tagesgeschäftsberichte und Tagesgeschäftszusammenfassungsberichte mindestens einmal im Monat aus und fasst sie für den Aufsichtsrat in einem kurzen Report zusammen. Dieser ergreift gegebenenfalls weitere Maßnahmen.
(l) Die in Absätzen (b) und (c) genannte Spielseite ist zunächst die allgemeine Vorgangsseite. Das Organ ZZ kann jedoch in seiner Geschäftsordnung hiervon abweichende Regelungen festlegen sowie Vorgaben bezüglich der Form der Mitteilungen gemäß der Absätze (b) bzw. (c) treffen.
Begründung:
Im Rahmen meiner Froschungstätigkeit stieß ich auf ein höchst interessantes Konstrukt zur Verschwendung von genaueren Kontrolle von Arbeitszeit, die sog. Timesheets: Ich muss für jeden einzelnen Tag dokumentieren, wieviele Arbeitsstunden ich unmittelbar für meinen Arbeitgeber und wieviele Arbeitsstunden ich mit dem Ausfüllen dieser verdammten Timesheets für meinen Drittmittelspender verbracht habe; bei letzterem aufgeteilt in einzelne Unteraufgaben (Arbeitspakete). Sollte ich am Ende des Monats weniger als 50% meiner Arbeitszeit für mein Drittmittelprojekt verbracht haben, so würde dies die EU-Kommission unglücklich machen; gleiches gilt natürlich umgekehrt genauso für meinen Arbeitgeber. Überstunden sind nicht erlaubt (und wenn, dann müssten auch sie 50:50 aufgeteilt sein). Daher achte ich peinlichst genau darauf, jede Woche exakt 20,05 Stunden für die Universität sowie exakt 20,05 Stunden für das EU-Drittmittelprojekt zu arbeiten, da ich ansonsten problematische Zahlen melden müsste. Diese sinnvolle und zeitraubende Maßnahme erschien mir auf Anhieb hervorragend geeignet zur Integration in das Bürokratenspiel. Einen ähnlichen, wenn auch weniger ausgearbeiteten Vorschlag hatte ich bereits in der 6. Runde eingereicht; leider wurde der Antrag jedoch nicht einmal bearbeitet, da die Runde vorher endete.
Im Übrigen sind, falls die oben beantragte Meldestelle eingerichtet werden sollte, große Synergieeffekte zu erwarten, da die von der ZZ erhobenen personenbezogenen Daten die verfügbare Datenbasis der Meldestelle nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ bereichern werden, insbesondere bei einer aggregierten wahrheitsgemäßen Erhebung der Daten nach Absatz (j).
Anlagen: [2]
Vorgangsnummer/Zeichen: 0 10/07/09 g aa-84-ķč
Thema des Gutachtens: 0 10/07/09 g zz-83-ķъ
Kurzzusammenfassung: leichte Mängel festgestellt, die aber durch Neuvorlage behoben werden können
Bearbeitendes Organ: Opsim
Ausführlicher Gutachtentext:
Folgende Punkte stehen noch im Widerspruch zu §0:
- In welcher Form haben die Ankündigungen und Verkündigungen nach Absatz (b) und (c) zu erfolgen? Als Mitteilung oder Antrag oder als Anmerkung? Es gäbe noch viele weitere Möglichkeiten. Um ein wenig Ordnung zu wahren, ist dies bitte klar zu definieren.
Bitte beachten: Falls diese Angaben als Antrag erfolgen sollten, würden wir alle neuen Kamele vom Bürokratenspiel ausschließen.
- Unter welchen Voraussetzungen dürfen Daten an die Meldestelle weitergegeben werden? Ein wenig Datenschutz ist zu wahren oder zumindest müssen die Form und der Typ der weitergegebenen Daten definiert werden.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Opsim 11:58, 10. Jul. 2009 (NNZ)
Anlagen: Anlagen (optional)
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 013/07/09gab-85-ķ₫
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
hiermit bitte ich, qua Spielregeländerung gemäß §4 folgendes neue Organ in die aktuelle Spielrunde einzuführen:
§ 8.<aktuell zu vergebende Nummer> Zentrale Zeiterfassung
(a) Die zentrale Zeiterfassung (im Folgenden mit ZZ abgekürzt) ist ein bis zu drei Mitarbeiter umfassendes Organ, welches zur Überprüfung der Spielzeiten der am Spiel beteiligten Kamele dient. Sofern die maximale Mitarbeiterzahl noch nicht erreicht ist, können freie Posten analog zu §2 Absatz (b) besetzt werden. Das Organ ist ab einer Besetzung mit einem Kamel uneingeschränkt handlungsfähig. Mitglieder können jederzeit unter Angabe einer kurzen Begründung ihren Austritt aus dem Organ erklären.
(b) Sobald ein mitspielendes Kamel sein Tagesgeschäft im Rahmen des Spiels beginnt, muss es zunächst als erste Amtshandlung auf einer hierfür vorgesehenen Spielseite seine Aufnahme des spielbezogenen Tagesgeschäfts ankündigen. Diese Ankündigung muss auch eine Abschätzung der voraussichtlichen Dauer des Tagesgeschäfts beinhalten. Die Ankündigung muss unter Verwendung einer geeigneten Formularvorlage erfolgen.
(c) Als seine jeweils letzte Amtshandlung im Tagesgeschäft muss ein Kamel auf einer hierfür vorgesehenen Spielseite die Beendigung seines spielbezogenen Tagesgeschäfts verkünden. Diese Verkündung muss eine kurze Zusammenfassung der vorgenommenen spielbezogenen Handlungen umfassen. Darüberhinaus soll sie eine ungefähre Abschätzung der voraussichtlichen Wiederaufnahme des Tagesgeschäfts umfassen. Die Abschätzung kann bei Angabe einer kurzen Begründung entfallen. Die Verkündung muss unter Verwendung einer geeigneten Formularvorlage erfolgen.
(d) Das Tagesgeschäft umfasst das Vorbereiten, Verfassen, Lesen, Überprüfen und sonstige Bearbeiten von Anträgen und sonstigen Verwaltungsakten im Rahmen der aktuellen Spielrunde.
(e) Das Tagesgeschäft eines Kamels muss nach spätestens 20 Stunden ruhen. Danach ist eine Pause von mindestens zwei Stunden einzulegen. Die Mindestdauer der Pause darf bei einer Dauer des Tagesgeschäfts von weniger als 20 Stunden anteilsmäßig gekürzt werden. Eine mehrmalige Aufnahme und Beendigung des Tagesgeschäftes innerhalb eines Tages ist statthaft. Das Organ ZZ kann in seiner Geschäftsordnung Empfehlungen bezüglich des zeitlichen Umfangs von Tagesgeschäften geben, welche jedoch nicht bindend sind.
(g) Zeitabschätzungen zu Absätzen (b) und (c) sind nicht bindend, sollen jedoch gewissenhaft erfolgen. Bei Abweichungen von über zwei Stunden zwischen geschätzter und tatsächlicher Dauer des Tagesgeschäfts nach Absatz (b) dürfen Mitarbeiter der ZZ vom betreffenden Kamel genauere Auskünfte zur Aufklärung der Diskrepanz einfordern.
(h) Die Mitglieder der ZZ überwachen und analysieren in stichprobenartigen Kontrollen sämtliche öffentlich einsehbaren Vorgänge innerhalb des Spiels, um sicherzustellen, dass sämtliche Vorgänge innerhalb der gemeldeten Tagesgeschäftszeiträume des jeweils ausübenden Kamels getätigt werden. Stellt die ZZ fest, dass ein Kamel einen Vorgang außerhalb seiner gemeldeten Tagesgeschäftszeiträume getätigt hat, so darf die ZZ das betreffende Kamel verwarnen. Darüber hinaus darf die ZZ einen entsprechenden Vorgang innerhalb von 36 Stunden nach seiner Einreichung für ungültig erklären.
(i) Ein Kamel kann bei der ZZ eine Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung beantragen. Die Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung entbindet von der Berichtspflicht gemäß der Absätze (b) und (c). Sofern er zwischenzeitlich nicht abgelehnt wird, gilt ein Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellungsantrag spätestens sieben Tage nach seiner Einreichung als genehmigt. Eine Ablehnung ist nur mit ausführlichem Gutachten zulässig.
(j) Ein Kamel mit rechtsgültiger Tagesgeschäftsberichtspflichtsfreistellung ist dazu verpflichtet, seine Tagesgeschäfte selbständig zu protokollieren. Dem Kamel ist die Wahl der hierzu verwendeten Mittel freigestellt. Das tagesgeschäftsberichtspflichtsfreigestellte Kamel muss mindestens alle zwei Wochen der ZZ einen summarischen Tagesgeschäftszusammenfassungsbericht vorlegen, in welchem die Dauerseiner Tagesgeschäfte pro Tag des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Tätigkeitsfeldern, in aggregierter Form angegeben ist. Das Organ ZZ kann in seiner Geschäftsordnung genauere Regelungen bezüglich Form und Inhalts der Tagesgeschäftszusammenfassungsberichte tagesgeschäftsberichtspflichtsfreigestellter Kamele festlegen.
(k) Die ZZ wertet die eingereichten Tagesgeschäftsberichte und Tagesgeschäftszusammenfassungsberichte mindestens einmal im Monat aus und fasst sie für den Aufsichtsrat in einem kurzen Report zusammen. Dieser ergreift gegebenenfalls weitere Maßnahmen.
(l) Die in Absätzen (b) und (c) genannte Spielseite ist zunächst die allgemeine Vorgangsseite. Das Organ ZZ kann jedoch in seiner Geschäftsordnung hiervon abweichende Regelungen festlegen sowie Vorgaben bezüglich der Form der Mitteilungen gemäß der Absätze (b) bzw. (c) treffen.
(m) Die Weitergabe kamelbezogener Informationen, insbesondere solcher gemäß der Absätze (b), (c) und (j), an sowie ihre Auswertung durch andere Organe ist nicht gestattet, sofern keine Geschäftsordnung oder sonstige rechtsgültige Verfügung eines hierfür qua Spielregeln eindeutig als befugt gekennzeichneten Organes oder eine Spielregel eine abweichende Regelung vorsieht.
Begründung:
Im Rahmen meiner Froschungstätigkeit stieß ich auf ein höchst interessantes Konstrukt zur Verschwendung von genaueren Kontrolle von Arbeitszeit, die sog. Timesheets: Ich muss für jeden einzelnen Tag dokumentieren, wieviele Arbeitsstunden ich unmittelbar für meinen Arbeitgeber und wieviele Arbeitsstunden ich mit dem Ausfüllen dieser verdammten Timesheets für meinen Drittmittelspender verbracht habe; bei letzterem aufgeteilt in einzelne Unteraufgaben (Arbeitspakete). Sollte ich am Ende des Monats weniger als 50% meiner Arbeitszeit für mein Drittmittelprojekt verbracht haben, so würde dies die EU-Kommission unglücklich machen; gleiches gilt natürlich umgekehrt genauso für meinen Arbeitgeber. Überstunden sind nicht erlaubt (und wenn, dann müssten auch sie 50:50 aufgeteilt sein). Daher achte ich peinlichst genau darauf, jede Woche exakt 20,05 Stunden für die Universität sowie exakt 20,05 Stunden für das EU-Drittmittelprojekt zu arbeiten, da ich ansonsten problematische Zahlen melden müsste. Diese sinnvolle und zeitraubende Maßnahme erschien mir auf Anhieb hervorragend geeignet zur Integration in das Bürokratenspiel. Einen ähnlichen, wenn auch weniger ausgearbeiteten Vorschlag hatte ich bereits in der 6. Runde eingereicht; leider wurde der Antrag jedoch nicht einmal bearbeitet, da die Runde vorher endete.
Falls die oben beantragte Meldestelle eingerichtet werden sollte (was zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrages übrigens noch nicht der Fall war), wäre eine unter Datenschutzgesichtspunkten höchst bedenkliche Konstellation gegeben, da die von der ZZ erhobenen personenbezogenen Daten mit Sicherheit eine sehr willkommene Quelle zur Abrundung der Datenbasis der Meldestelle darstellen könnten, insbesondere bei einer aggregierten wahrheitsgemäßen Erhebung der Daten nach Absatz (j). Daher wurde mit Absatz (m) eine klare Regelung getroffen, welche eine solche Weitergabe von Daten explizit erschwert. (Absatz (m) wurde im Übrigen bewusst syntaktisch anspruchsvoll gestaltet, um den Erstleser zunächst an der syntaktischen Korrektheit, in jedem Fall jedoch an der Sinnhaftigkeit zweifeln zu lassen.)
Die Einreichung von Ankündigungen und Verkündungen gemäß der Absätze (b) und (c) wurde nun dahingehend verschärft, dass dies mit sinnvollen Vorlagen erfolgen soll. Da diese Vorgänge zweifelsohne keine Anträge darstellen, besteht nach Ansicht des Unterzeichners keinerlei Problem für noch nicht allgemein antragsberechtigte Mitspieler. Eine weitere Einschränkung erscheint nicht sinnvoll, da eine Geschäftsordnung der ZZ genauere Regelungen treffen könnte und hinsichtlich der Wahl der Mittel nicht unnötigerweise durch eine Spielregel in ihrer Expressivität eingeschränkt werden sollte.
Anlagen: [3]
Vorgangsnummer/Zeichen: 014/07/09gac-86-ķә
Thema des Gutachtens: 013/07/09gab-85-ķ₫
Kurzzusammenfassung: Nach Korrektur und Wiedervorlage nun absolut mängelfrei
Bearbeitendes Organ: Kam-aeleon
Ausführlicher Gutachtentext:
Sehr geehrter Antragsteller und Mitbürokrat,
es freut mich, Ihnen mitzuteilen, dass nach erneuter Begutachtung Ihres Antrags keine weiteren Mängel festgestellt werden konnten und ich hiermit in der Lage bin, in meiner Funktion als Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter den Antrag zur Abstimmung zu genehmigen, die traditionellerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt. Das Ergebnis wird der Zentralrat baldmöglichst hier mitteilen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Vorsitzender Kam-aeleon 10:28, 14. Jul. 2009 (NNZ)
Anlagen: Anlagen (optional)
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Die Delegation nach Nr. 36 (allgemeine Vorgangsseite) war noch nicht abgelaufen, damit war Kam-aeleon nicht befugt, Entscheidungen als Vorsitzender des Zentralrats zu treffen.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 11:36, 15. Jul. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Die Aktennummer dieser Ungültigkeitserklärung ist 015/07/09gad-87-ķ╒.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Vorgangsnummer/Zeichen: 015/07/09gae-88-ķġ
Thema des Gutachtens: 013/07/09gab-85-ķ₫
Kurzzusammenfassung: Nach Korrektur und Wiedervorlage nun absolut mängelfrei
Bearbeitendes Organ: Kam-aeleon
Ausführlicher Gutachtentext:
Sehr geehrter Antragsteller und Mitbürokrat,
es freut mich, Ihnen mitzuteilen, dass nach erneuter Begutachtung Ihres Antrags keine weiteren Mängel festgestellt werden konnten und ich hiermit in der Lage bin, in meiner Funktion als Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter den Antrag zur Abstimmung zu genehmigen, die traditionellerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt. Das Ergebnis wird der Zentralrat baldmöglichst hier mitteilen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: (jetzt wieder) Vorsitzender Kam-aeleon 11:36, 15. Jul. 2009 (NNZ)
Anlagen: Anlagen (optional)
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Der Antg.aRäng hat in der Abstimmung inhaltliche Mängel offenbart und wird darum vorläufig abgelehnt und zur Wiedervorlage empfohlen. Die inhaltlichen Mängel sind folgende:
1. : Obwohl vom Gedanken her höchst bürokratisch und insoweit zu begrüßen, hat das beantragte Zeiterfassungsregime keine Ausnahmeregelung für das nichtöffentliche Sitzungzimmer der ZntRPrgR. Das ist nicht hinzunehmen. Der ZntPrgR wacht auf einer 24/7-Basis über die Grundsätze der Bürokratie (Ausnahme: Essenszeiten.) und kann dabei nicht auf nachrangige Gesundheitsrisiken einzelner PrgR Rücksicht nehmen. Darüberhinaus können PrgR sehr wohl selbst entscheiden, wann sie ins Bett gehen.
2. : Die Beschränkung auf eine Pause von 2 Stunden nach 20 Stunden bürokratischer Tätigkeit ist zu rigide. Es sind Notstände denkbar, in denen die Handlungsfähigkeit der Bürokratie gesichert werden muß. Der Vstznd schlägt somit eine Ergänzung auf § 8 (e) folgend vor:
- Ist die freiheitlich-bürokratische Grundordnung (FBGO) akut gefährdet, gilt die Ruhensverpflichtung nach 20 Stunden nicht. Solange die FBGO nicht durch ein dafür geeignetes Organ überwacht und geschützt wird, ist eine Gefährdung durch den handelnden Bürokraten selbst festzustellen. Sie liegt insbesondere vor bei
- a) akuter Handlungsunfähigkeit der Bürokratie aufgund gestörter Kommunikationswege. Ist die Domain "kamelopedia.mormo.org" nicht zu erreichen, ist von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des bürokratischen Gemeinwesens auszugehen. In diesem Fall hat kein Bürokrat zu ruhen oder zu rasten, um die Kommunikationskanäle offenzuhalten.
- b) Grippewelle. Gleichfalls ist von einer grundlegenden Gefährdung der Bürokratie auszugehen, wenn mehr als 30% der Weltbevölkerung vom Schweinegrippevirus infiziert sind. Der Bürokrat hat in seiner Wohnung zu verbleiben, auch um sich keiner Ansteckungsgefahr auszusetzen, und unter allen Umständen die Stellung am Rechner zu halten.
- c) Zusammenbruch der Moral. Ist in nach 20 Stunden unausgesetzter bürokratischer Tätigkeit eines Bürokraten keine sonstige bürokratische Tätigkeit festzusellen, so ist von einem Zusammenbruch der Moral bei den Mitbürokraten auszugehen. Der Bürokrat hat auch in diesem Fall die Stellung zu halten, bis die Situation sich normalisiert hat.
- Ist die freiheitlich-bürokratische Grundordnung (FBGO) akut gefährdet, gilt die Ruhensverpflichtung nach 20 Stunden nicht. Solange die FBGO nicht durch ein dafür geeignetes Organ überwacht und geschützt wird, ist eine Gefährdung durch den handelnden Bürokraten selbst festzustellen. Sie liegt insbesondere vor bei
Ausführendes Organ: Camel-in-a-box, interimistischer Vstzd des ZntRPrgR
Unterschrift des Ausführenden, Datum: -- Camel-in-a-box Mach mit! 12:37, 22. Jul. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: übringes danken wir dem Mitbürokraten auf diesem Wege für die Aufdeckung einer Unklarheit in der GO PETER&OLGA bzgl. der korrekten Anlage von Aktenzeichen. Wissen Sie, es war meine erste Geschäftsordnung...
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Antrag auf Beglaubigung von Aktennummern[bearbeiten]
Antrag auf Einrichtung der Organisierten Paragraphenprüfanstalt und auf Änderung von § 11 der Spielregeln[bearbeiten]
Antrag auf Änderung der Spielregeln zur Auflösung von Widersprüchen[bearbeiten]
Antrag auf Erweiterung §3 der Spielregelung zur Herstellung der Gleichbehandlung von ASCII-Eingabegeräten[bearbeiten]
Anfrage betreffs Sinn und Zweck der Neuschaffung eines Organs mit dem Namen „Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde“[bearbeiten]
Änderung/Renovierung der Spielregeln[bearbeiten]
Antrag auf Spielregelerweiterung (Nummerierungsrevision)[bearbeiten]
Mitteilung zur Entsendungsbefugnis[bearbeiten]
Antrag auf Änderung des PETER&OLGA[bearbeiten]
Erneuter Antrag auf Änderung der Spielregeln[bearbeiten]
Antrag auf Änderung der Spielregeln[bearbeiten]
Behebung von Widersprüchen zum Russellschen Plenum[bearbeiten]
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 025/11/09hŵŵ-33-ww
Antragsgegenstand:
Euer Ehren, verehrte Mitglieder des Zentralrats,
aufgrund der mir nach § 8 (a) Ziff. 5 der Spielregeln auferlegten Verpflichtungen beantrage ich hiermit die folgende Ergänzung zu § 8 (a) der Spielregeln:
- 7. Sofern ein Organ nach Ziff. 2 durch seine Mitgliedschaft im Russellschen Plenum die Eigenschaften nach Ziff. 2 verlieren würde, ist seine Mitgliedschaft im Russellschen Plenum freiwillig. In diesem Fall hat das Organ seine Mitgliedschaft im Rahmen der Geschäftsordnung zu regeln oder einen Mehrheitsbeschluss über seine Mitgliedschaft herbeizuführen.
Begründung:
Dieser Antrag ist Teil eines raffiniert ausgeklügelten Plans zur Übernahme der Weltherrschaft.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 025/11/09hŵx-34-wx
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 025/11/09hŵŵ-33-ww
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Wäre dieser Antrag nicht bereits aufgrund von Fristablauf genehmigt, würde ich ihn sehr gerne zur Abstimmung zulassen und würde auch dafürstimmen. Besonders gut gefällt mir, dass der Spielleiter sich selbst entlastet und die Arbeit den betreffenden Organen aufhalst.
Der Antrag gilt wegen Fristablauf vom Zentralrat als genehmigt.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Typo 09:04, 14. Dez. 2009 (NNZ)
Siehe auch:
Revision der Nummerierung der Spielregeln[bearbeiten]
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 04/12/09gaa-11-ąъ
Antragsgegenstand:
Euer Ehren Vorsitzender, sehr geehrte Paragraphenreiter, ich beantrage die Regeln §8.1, §8.4 und §8.5 zu ändern, um eine einheitliche Nummerierung zu erreichen.
§8.1 soll von
§ 8.1 Institut gegen organelle Rekursion (a) Das Institut gegen organelle Rekursion ist ein eigenständiges Organ. Es darf IgoR abgekürzt werden. (b) Zielsetzung des Institutes ist es, Organe aufzudecken, die sich selbst oder ein ihnen übergeordnetes Organ als Unterorgan definieren. (c) Das Institut besitzt bis zu 4 Mitglieder, es ist jedoch bereits ab einem Mitglied arbeitsfähig. Drei Posten können analog zu §2 (b) besetzt werden, das Verfahren für die Besetzung und gegebenenfalls Absetzung des vierten Postens wird durch den Zentralrat festgelegt. (d) Für seine Ermittlungen entwickelt das IgoR geeignete Fragebögen. Nach ihrer Veröffentlichung per Erlass kann der Aufsichtsrat innerhalb von 48 Stunden Veto gegen ihre Verwendung einlegen. (e) Nach Verstreichen der in (d) genannten Frist ist das IgoR berechtigt, einem Organ oder mehreren Organen eine Anweisung zum Ausfüllen einer Kopie des entsprechenden Fragebogens zu erteilen. Die Kopie ist der Anweisung beizufügen und muss nicht beglaubigt werden. (f) Organe haben einer Anweisung nach (e) innerhalb von 7 Werktagen nachzukommen. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist um bis zu weitere 5 Werktage kann beim IgoR gestellt werden. (g) Nach dem Verstreichen der in Absatz (f), Satz 1 definierten Frist und gegebenenfalls einer Fristverlängerung nach Absatz (f), Satz 2 analysiert das IgoR die gegebenen Antworten. Falls erforderlich, kann es Organen Empfehlungen zur Rekursionsvermeidung übermitteln oder beim Fund einer Rekursion eine Verwarnung gegen das rekursierende Organ aussprechen. (h) Organe sind nicht verpflichtet, einer Anweisung nach Absatz (e) nachzukommen, wenn sie keine Unterorgane besitzen und auch nicht selbst Unterorgan eines anderen Organes sind. (i) Organe können auf Antrag von ihrer Verpflichtung, einer Anweisung nach Absatz (e) nachzukommen, befreit werden, sofern sie weniger als ein Mitglied besitzen.
geändert werden in
§ 8 (c) Institut gegen organelle Rekursion 1. Das Institut gegen organelle Rekursion ist ein eigenständiges Organ. Es darf IgoR abgekürzt werden. 2. Zielsetzung des Institutes ist es, Organe aufzudecken, die sich selbst oder ein ihnen übergeordnetes Organ als Unterorgan definieren. 3. Das Institut besitzt bis zu 4 Mitglieder, es ist jedoch bereits ab einem Mitglied arbeitsfähig. Drei Posten können analog zu §2 (b) besetzt werden, das Verfahren für die Besetzung und gegebenenfalls Absetzung des vierten Postens wird durch den Zentralrat festgelegt. 4. Für seine Ermittlungen entwickelt das IgoR geeignete Fragebögen. Nach ihrer Veröffentlichung per Erlass kann der Aufsichtsrat innerhalb von 48 Stunden Veto gegen ihre Verwendung einlegen. 5. Nach Verstreichen der in Absatz 4. genannten Frist ist das IgoR berechtigt, einem Organ oder mehreren Organen eine Anweisung zum Ausfüllen einer Kopie des entsprechenden Fragebogens zu erteilen. Die Kopie ist der Anweisung beizufügen und muss nicht beglaubigt werden. 6. Organe haben einer Anweisung nach Absatz 5. innerhalb von 7 Werktagen nachzukommen. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist um bis zu weitere 5 Werktage kann beim IgoR gestellt werden. 7. Nach dem Verstreichen der in Absatz 6., Satz 1 definierten Frist und gegebenenfalls einer Fristverlängerung nach Absatz 6., Satz 2 analysiert das IgoR die gegebenen Antworten. Falls erforderlich, kann es Organen Empfehlungen zur Rekursionsvermeidung übermitteln oder beim Fund einer Rekursion eine Verwarnung gegen das rekursierende Organ aussprechen. 8. Organe sind nicht verpflichtet, einer Anweisung nach Absatz 5. nachzukommen, wenn sie keine Unterorgane besitzen und auch nicht selbst Unterorgan eines anderen Organes sind. 9. Organe können auf Antrag von ihrer Verpflichtung, einer Anweisung nach Absatz 5. nachzukommen, befreit werden, sofern sie weniger als ein Mitglied besitzen.
Ich beantrage §8.4 wie folgt zu ändern: alte Regelung:
§ 8.4 Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde Grundsätzliches (a) Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde, im folgenden kurz Ausschuss genannt, ist ein selbstständiges Organ mit zwei bis vier Mitgliedern. (b) Der Ausschuss ist befugt, den offiziellen Sieger der Spielrunde zu ernennen. Dabei sind die Absätze (h) bis (k) zu beachten. Neubildung des Organs (c) Der Aufsichtsrat und der Zentralrat der Paragraphenreiter dürfen nach selbst festgelegten Verfahren jeweils eines ihrer Mitglieder zur Entsendung in den Ausschuss erwählen. (d) Ist ein Kamel gemäß (c) entsandt worden, kann sich jedes Kamel einfach in einen freien Posten des Ausschusses einwählen. (e) Sobald gemäß (c) und (d) zwei Posten des Ausschusses besetzt sind, wird er als handlungsfähiges Organ gebildet. Besetzungsänderungen (f) Jedes Kamel kann jederzeit aus dem Ausschuss austreten. (g) Ist der Ausschuss mit weniger als zwei Kamelen besetzt, ist er nicht handlungsfähig, bis (e) erneut erfüllt wird. Dabei muss allerdings nicht zwingend eine erneute Entsendung gemäß (c) erfolgen, wenn ein bereits entsprechend entsandtes Kamel in der Mitgliederliste verbleibt. Aufgaben (h) Aufgabe des Ausschusses ist die Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde. In den folgenden Absätzen wird sie näher erläutert. (i) Der Ausschuss hat durch interne Verhandlungen Konzepte für die Bestimmung eines Rundensiegers in Form von Auflistungen klarer Vorgehensweisen zu erarbeiten. Dazu zählen erforderliche Regeländerungen sowie alle sonstigen nötigen Anträge und Verwaltungsvorgänge. (j) Ein fertig ausgearbeitetes Konzept mit seinen zur Realisierung erforderlichen Schritten wird im Ausschuss zur Abstimmung gebracht. Bei Erreichen der einfachen Mehrheit gilt es als angenommen. Seine Umsetzung hat binnen zwei Tagen zu beginnen. Spielende (k) Sollte der laut Rahmenregeln festgelegte letzte Spieltag herangerückt sein, ohne dass ein Konzept gemäß den Absätzen (h) bis (j) zur vollständigen Ausführung gekommen ist, so hat der Ausschuss festzustellen, dass der aktuelle Spielleiter Sieger der Spielrunde ist.
Neue Regelung:
§ 8 (d) Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde Grundsätzliches 1. Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde, im folgenden kurz Ausschuss genannt, ist ein selbstständiges Organ mit zwei bis vier Mitgliedern. 2. Der Ausschuss ist befugt, den offiziellen Sieger der Spielrunde zu ernennen. Dabei sind die Absätze 8. bis 11. zu beachten. Neubildung des Organs 3. Der Aufsichtsrat und der Zentralrat der Paragraphenreiter dürfen nach selbst festgelegten Verfahren jeweils eines ihrer Mitglieder zur Entsendung in den Ausschuss erwählen. 4. Ist ein Kamel gemäß 3. entsandt worden, kann sich jedes Kamel einfach in einen freien Posten des Ausschusses einwählen. 5. Sobald gemäß 3. und 4. zwei Posten des Ausschusses besetzt sind, wird er als handlungsfähiges Organ gebildet. Besetzungsänderungen 6. Jedes Kamel kann jederzeit aus dem Ausschuss austreten. 7. Ist der Ausschuss mit weniger als zwei Kamelen besetzt, ist er nicht handlungsfähig, bis (e) erneut erfüllt wird. Dabei muss allerdings nicht zwingend eine erneute Entsendung gemäß Absatz 3. erfolgen, wenn ein bereits entsprechend entsandtes Kamel in der Mitgliederliste verbleibt. Aufgaben 8. Aufgabe des Ausschusses ist die Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde. In den folgenden Absätzen wird sie näher erläutert. 9. Der Ausschuss hat durch interne Verhandlungen Konzepte für die Bestimmung eines Rundensiegers in Form von Auflistungen klarer Vorgehensweisen zu erarbeiten. Dazu zählen erforderliche Regeländerungen sowie alle sonstigen nötigen Anträge und Verwaltungsvorgänge. 10. Ein fertig ausgearbeitetes Konzept mit seinen zur Realisierung erforderlichen Schritten wird im Ausschuss zur Abstimmung gebracht. Bei Erreichen der einfachen Mehrheit gilt es als angenommen. Seine Umsetzung hat binnen zwei Tagen zu beginnen. Spielende 11. Sollte der laut Rahmenregeln festgelegte letzte Spieltag herangerückt sein, ohne dass ein Konzept gemäß den Absätzen 8. bis 10. zur vollständigen Ausführung gekommen ist, so hat der Ausschuss festzustellen, dass der aktuelle Spielleiter Sieger der Spielrunde ist.
§8.5 soll von der kursiven Version in die gefettete geändert werden.
§ 8.5 Nummerierungsrevision (a) Die Nummerierungsrevision ist ein eigenständiges Organ und besteht aus fünf Mitgliedern. (b) Die Nummerierungsrevision ist beschlussfähig, sobald sie mehr als null Mitglieder besitzt. (c) Solange die Nummerierungsrevision weniger als drei Mitglieder hat, kann sich jedes antragsberechtigte Kamel selbst hineinwählen. (d) Solange die Nummerierungsrevision drei oder vier Mitglieder hat, kann der Aufsichtsrat jedes antragsberechtigte Kamel mit absoluter Mehrheit zum Mitglied der Nummerierungsrevision wählen. (e) Die Nummerierungsrevision hat zum Ziel, die Nummerierung der Absätze der Spielregeln und Geschäftsordnungen zu vereinheitlichen. Hierbei soll zuerst die Nummerierung zuerst innerhalb der einzelnen Regelwerke angeglichen und darauf gesamthaft standardisiert werden. (f) Um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Nummerierungsrevision beim Zentralrat der Paragraphenreiter beziehungsweise bei anderen betroffenen Organen Anträge auf Änderung der Spielregeln oder fehlerhafter Geschäftsordnungen. (g) Sollte das betroffene Organ dem Antrag trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision berechtigt, das beanstandete Regelwerk mit Zweidrittelmehrheit außer Kraft zu setzen. Hiervon ausgenommen sind die Spielregeln. Dieser Entscheid kann vom Aufsichtsrat mit absoluter Mehrheit rückgängig gemacht werden. (h) Sollte der Zentralrat der Paragraphenreiter einem Antrag auf Änderung der Spielregeln nach Absatz (f) trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision in Ermangelung von Maßnahmen nach Absatz (g) befugt, ein Schöffengericht, bestehend aus maximal drei Mitgliedern der drei Hauptorgane, einzuberufen. (i) Sollte ein nach Absatz (h) einberufenes Schöffengericht die Begründung des in Absatz (h) genannten Antrags für fundiert und den Antrag selbst für regelkonform, bürokratisch und sinnvoll befinden, ist die Nummerierungsrevision befugt, beim Spielleiter eine Verwarnung des Zentralrats gemäß § 16(c) zu beantragen. Der Spielleiter hat diesem Antrag nachzukommen, es sei denn, das Schöffengericht hieße eine dementsprechende Beschwerde seitens des Spielleiters gut. (j) Sollten die von der Nummerierungsrevision ausgearbeiteten Anträge über die Maßen unbürokratisch sein oder auf eine unbürokratische Gesinnung des Organs schließen lassen, ist der Spielleiter befugt, die Nummerierungsrevision aufzulösen.
§ 8 (e) Nummerierungsrevision 1. Die Nummerierungsrevision ist ein eigenständiges Organ und besteht aus fünf Mitgliedern. 2. Die Nummerierungsrevision ist beschlussfähig, sobald sie mehr als null Mitglieder besitzt. 3. Solange die Nummerierungsrevision weniger als drei Mitglieder hat, kann sich jedes antragsberechtigte Kamel selbst hineinwählen. 4. Solange die Nummerierungsrevision drei oder vier Mitglieder hat, kann der Aufsichtsrat jedes antragsberechtigte Kamel mit absoluter Mehrheit zum Mitglied der Nummerierungsrevision wählen. 5. Die Nummerierungsrevision hat zum Ziel, die Nummerierung der Absätze der Spielregeln und Geschäftsordnungen zu vereinheitlichen. Hierbei soll zuerst die Nummerierung zuerst innerhalb der einzelnen Regelwerke angeglichen und darauf gesamthaft standardisiert werden. 6. Um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Nummerierungsrevision beim Zentralrat der Paragraphenreiter beziehungsweise bei anderen betroffenen Organen Anträge auf Änderung der Spielregeln oder fehlerhafter Geschäftsordnungen. 7. Sollte das betroffene Organ dem Antrag trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision berechtigt, das beanstandete Regelwerk mit Zweidrittelmehrheit außer Kraft zu setzen. Hiervon ausgenommen sind die Spielregeln. Dieser Entscheid kann vom Aufsichtsrat mit absoluter Mehrheit rückgängig gemacht werden. 8. Sollte der Zentralrat der Paragraphenreiter einem Antrag auf Änderung der Spielregeln nach Absatz 6. trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision in Ermangelung von Maßnahmen nach Absatz 7. befugt, ein Schöffengericht, bestehend aus maximal drei Mitgliedern der drei Hauptorgane, einzuberufen. 9. Sollte ein nach Absatz 8. einberufenes Schöffengericht die Begründung des in Absatz 8. genannten Antrags für fundiert und den Antrag selbst für regelkonform, bürokratisch und sinnvoll befinden, ist die Nummerierungsrevision befugt, beim Spielleiter eine Verwarnung des Zentralrats gemäß § 16(c) zu beantragen. Der Spielleiter hat diesem Antrag nachzukommen, es sei denn, das Schöffengericht hieße eine dementsprechende Beschwerde seitens des Spielleiters gut. 10. Sollten die von der Nummerierungsrevision ausgearbeiteten Anträge über die Maßen unbürokratisch sein oder auf eine unbürokratische Gesinnung des Organs schließen lassen, ist der Spielleiter befugt, die Nummerierungsrevision aufzulösen.
Begründung:
Begründung
Anlagen: eventuelle Anlagen wie z.B. Berechtigungsschreiben
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 04/12/09gab-12-ąč
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 04/12/09gaa-11-ąъ
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Ich bitte den Zentralrat der Paragraphenreiter darum, diesen Antrag abzulehnen, da er dem Ziel der Nummerierungsrevision, die Nummerierung gemäß § 8.5 Absatz (e) Spielregeln zu vereinheitlichen, widerspricht: Während in allen anderen §§ die Absätze durch Buchstaben gekennzeichnet werden, sollen nun innheralb von § 8 die Unter-§§ durch Buchstaben, die Absätze aber durch Ziffern gekennzeichnet werden. Dies ist aus meiner Sicht alles andere als einheitlich. Ich würde daher vorschlagen, stattdessen auch innerhalb § 8 die Absätze durch Ziffern zu kennzeichnen und ggf. die Unter-§ von § 8 auflösen, da kein anderer § in Unter-§§ untergliedert ist, und die Inhalte des bisherigen § 8 auf mehrere neue §§ aufzuteilen. Ein solches Vorgehen würde meiner Meinung nach den Regelungen von § 8.5 Absatz (e) Spielregeln wesentlich besser Genüge tun.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: TM?! 17:07, 6. Dez. 2009 (NNZ)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 04/12/09gac-13-ą₫
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 04/12/09gab-12-ąč
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Ich bitte den Zentralrat der Paragraphenreiter, meinem Antrag zu entsprechen. Die Anmerkung von TM? entbehrt jeder Grundlage. Jede Untergliederung der anderen § ist durch geklammerte Buchstaben gekennzeichnet. Deshalb halte ich es für angemessen und nach §8.5 (e) sogar erforderlich, die Absätze von §8 mit Buchstaben zu bezeichnen. Bei einer einheitlichen Nummerierung ist es unerheblich, dass beispielsweise §8 (a) wesentlich länger ist, als §2 (c). Die Nummerierung muss trotzdem einheitlich sein. Deshalb ist es nötig, die Absätze von §8, wie beantragt, umzunummerieren. Innerhalb dieser Absätze ist es unerheblich, ob Buchstaben oder Ziffern verwendet werden. Da aber die Unterabsätze von §8 (a) und §8 (b) in Ziffern nummeriert sind, empfehle ich, dieses zu übernehmen. Außerdem möchte ich anmerken, dass TM?! nicht für die Nummerierungsrevision spricht. Hierzu ist er gemäß §5 der Geschäftsordnung der Nummerierungsrevision nicht befugt.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Opsim 18:02, 6. Dez. 2009 (NNZ)
Siehe auch: siehe auch
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 04/12/09gad-14-ąә
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 04/12/09gac-13-ą₫
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Ich bleibe bei meiner Darstetellung. §8 (a) und §2 (c) (besser: §2 Absatz (c)) unterscheiden sich nicht nur in der Länge, die für die Nummerierung selbstverständlich unerheblich wäre, sondern um unterschiedliche Gliederungsebenen, was auch an der Formatierung ersichtlich ist. Eine §2 Absatz (c) entprechende Gliederungsebene innerhalb von § 8 wäre z. B. §8 (a) Absatz 1. Die darüberliegende Ebene des § 8 (a) tritt in anderen §§ nicht auf, was aus meiner Sicht ziemlich uneinheitlich ist, weswegen die Nummerierungsrevision diesem mangel abhelfen sollte. Ich weise außerdem darauf hin, dass ich nie behauptet habe, für die Nummerierungsrevision zu sprechen. Tatsächlich war ich zum Zeitpunkt der Bemerkung 04/12/09gab-12-ąč nicht einmal Mitglied des genannten Organs.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: TM?! 18:20, 6. Dez. 2009 (NNZ)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Zwischenzeitliche Änderung der betreffenden Regeln
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Typo 09:16, 14. Dez. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Leider muss ich diesen Antrag ablehnen, da sich in der Zwischenzeit die Regel § 8 (a) geändert hat und der Antrag damit den zu ändernden Regeltext nicht mehr korrekt wiedergibt. Den Antrag selbst finde ich begrüßenswert und lasse ihn deswegen zur Wiedervorlage zu. Die Bedenken von Kamel TM?! teile ich nicht, da diese Regeländerung nicht den Abschluss der Arbeit der Nummerierungsrevision darstellt und weitere Verbesserung und Normierungen ausdrücklich möglich sind.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 04/12/09gaf-16-ąġ
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 04/12/09gae-15-ą╒
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Sehr geehrte Paragraphenreiter.
Der Antrag 04/12/09gaa-11-ąъ bezog sich nie auf §8(a). Daher sind die Argumente zur Ablehnung dieses Antrages falsch. Ich bitte daher den Zentralrat, die Ablehnung zurückzuziehen.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Opsim 17:38, 14. Dez. 2009 (NNZ)
Siehe auch: siehe auch
UNGÜLTIG
04/12/09gae-15-ą╒ wird mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und somit für ungültig erklärt.
Begründung:
Wertes Mitkamel Opsim,
sie haben natürlich vollkommen Recht! Hier habe ich den Antrag leider nicht vollständig durchblickt. Deswegen erkläre ich die Ablehnung als ungültig und bitte Sie für die Unanehmlichkeiten, die Ihnen durch die ungerechtfertigte Ablehnung entstanden sind, vielmals um Entschuldigung.
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Typo 18:39, 14. Dez. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Vorgangsnummer/Zeichen: 04/12/09gaf-16-ąġ
Bezugnahme auf Vorgangsnummer/Zeichen: 04/12/09gaa-11-ąъ
Der oben ausgeführte Rechtshinweis bezieht sich auf folgende Regelungen: Hinweis auf § usw.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Opsim 19:33, 19. Dez. 2009 (NNZ)
Hinweis: Rechtshinweis
Entfernung von nicht nicht-formlosen und unbürokratischen Inhalten[bearbeiten]
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 006/12/09gaa-00-ąą
Antragsgegenstand:
Ich beantrage hiermit, dieb Spielregeln um einen § 20 zu ergänzen, der nach § 19 eingefügt werden und den folgenden Wortlaut erhalten soll:
- Entfernung von nicht nicht-formlosen und unbürokratischen Inhalten
- (a) Organe sind berechtigt, auf ihrer Vorgangsseite Abschnitte, die ausschließlich nicht nicht-formlosen oder unbürorkatischen Inhalt haben, zu entfernen.
- (b) Auf der Zentralen Vorgansseite wird diese Aufgabe durch die Revision des Spielleiters durchgeführt.
- (c) Änderungen gemäß Absatz (a) dürfen nur mittels eines nicht-formlosen Beschulsses erfolgen, der auf der betreffenden Vorgangsseite zu veröffentlichen ist.
- (d) Innerhalb einer Frist von einer Stunde nach der Entfernung des betreffenden Abschnitts ist ein Diff-Link über die Entfernung anzugeben, damit alle Kamele sich davon überzeugen können, dass ausschließlich nicht nicht-formlose oder unbürokratische Inhalte entfernt wurden. Dies kann entweder innerhalb des Beschlusses gemäß Absatz (c) oder durch einen sepperaten Vorgang erfolgen, wobei aber in jedem Fall die nicht-formlose Form einzuhalten ist.
- (e) Jedes antragsberechtigte Kamel und jedes Organ ist berechtigt, gegen einen Beschluss gemäß Absatz (c) Widerspruch einzulegen, falls es der Ansicht ist, dass die entfernten Inhalte nicht oder nicht ausschließlich nicht nicht-formlosen oder unbürokratischen Inhalt hatten.
- (f) Im Falle eines Widerspruchs gemäß Absatz (e) entscheidet die Revision des Spielleiters abschließend darüber, ob der Beschluss berechtigt ist oder die Inhalte ganz oder teilweise wiederhergestellt werden müssen.
Begründung:
Da sich auf der zentralen Vorgangsseite in den letzten Tagen wiederholt unbürokratische und nicht-formlose Inhalte angesammelt haben, die dem aufgeräumten Eindruck unserer Bürokratie abträglich sind, halte ich eine Möglichkeit, solche Inhalte zu entfernen, für unabdingbar.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Der Antrag weißt gravierende inhaltliche Mängel auf.
Organe sind bereits jetzt in der Lage ihre allgemeine Vorgangsseite zu säubern. Ein Löschen von Beiträgen halte ich für die falsche Vorgehensweise, da damit die bürokratischen Entscheidungen zu denen die betreffenden (unsauberen Anträge geführt haben), nicht mehr nachvollzogen werden können. Besser wäre es die betreffenden Vorgänge zu verschieben. Dies liegt bereits jetzt in der Kompetenz der Organe. Der Antragsteller möge sich hier ein Beispiel an dem Archiv des Zentralrates nehmen.
Es ist vollkommen unklar, warum die Revision des Spielleiters geeignet für die Durchführung der Aufgabe sein sollte. Viel besser wäre die Gründung eines neuen Organes, welches diese Tätigkeiten ausüben kann.
Aufgrund der erheblichen Mängel dieses Antrages wird er nicht zur Wiedervorlage zugelassen.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Typo 09:25, 14. Dez. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Es gelten die üblichen Rechtsmittel.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Der Vorgang Ablehnung von 006/12/09gaa-00-ąą wird hiermit angefochten!
Begründung: Die Revision des Spielleiters ist eindeutig kompetent für diese Aufgaben, da sie schon Erfahrung mit lästigen und langwierigen Fällen bestitzt. Dem Antragssteller sollte zumindest die Möglichkeit gegeben werden, seine Fehler zu verbessern und die Vorschläge des Zentralrates umzusetzen.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: TM?! 21:47, 14. Dez. 2009 (NNZ)
Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Nr. 006/12/09gac-02-ąč
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Verstoß gegen §7(4) PETER&OLGA
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 16:19, 18. Dez. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Diese Ablehnung trägt das Aktenzeichen 006/12/09gad-03-ą₫.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Antrag auf Ergänzug der Spielregeln[bearbeiten]
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 027/12/09gaa-00-ąą
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Mitglieder des Zentralrat der Paragraphenreiter, hiermit beantrage ich die Einfügung eines neuen § 20 in die Spielregeln mit folgendem Inhalt:
- § 20: Vorgangsseitenkontrollorgan
- (a) Das Vorgangsseitenkontrollorgan ist ein eigenständiges Organ mit unbegrenzter Mitgliderzahl.
- (b) Die Mitglieder des Vorgangsseitenkontrollorgans werden von der Revision des Spielleiters ernannt und entlassen.
- (c) Das Vorgangsseitenkontrollorgan ist arbeitsfähig, sobald seine Mitgliederzahl größer als 0 ist.
- (d) Aufgabe des Vorgangsseitenkontrollorgans ist die Konrolle und Überwachung der Zentralen Vorgansseite und eventuell vorhandener weiterer Vorgangsseiten, die keinem bestimmten Organ zugeordnet sind.
- (e) Zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf der/den überwachten Vorgangsseite(n) ist das Vorgangsseitenkontrollorgan berechtigt, bereits erledigte Vorgänge auf geeigneten Unterseiten zu archivieren.
- (f) Das genaue Vorgehen wird vom Vorgangsseitenkontrollorgan in seiner Geschäftsordnung geregelt.
Begründung:
Im Gegensatz zu den Vorgangsseiten der unterschiedlichen Organe, für die das betreffende Organ zuständig ist, gibt es für die zentrale Vorgangsseite kein Organ, dass diese Überwachen und vor allem erledigte Vorgänge arechivieren könnte. Dies führt im Laufe der Zeit zu einer unbürokratischen Unübersichtlichkeit, der hiermit abgeholfen werden soll. In der Ablehnung von 006/12/09gaa-00-ąą hat der Zentralrat der Paragraphenreiter selbst die Schaffung eines solchen Organs vorgeschlagen. Dem Antragsteller ist bewusst, dass dieser Abschnitt besser unter § 8 hätte eingeordnet werden sollen. Jedoch ist die Nummerierung dieses § und seiner Unter-§§ immernoch umstritten. Der Antragsteller ist daher der Ansicht, dass die Nummerierungsrevision mit der Vereinheitlichung der Nummerierung und Einteilung der §§ bisher genug beschäftigt ist, und möchte ihr ungern weitere Arbeit machen. Daher halte ich es für eine gute Lösung, diesen § ersteinmal als § 20 einzufügen, und nach Findung einer geeigneten Nummerierungslösung ggf. umzunummerieren.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Wie mein Kollege Typo in seinem Gutachten (auf der internen Beratungsseite des Zentralrats) festhält, sind neue Organe konsequent unter § 8 einzuordnen. Allfälliger Mehraufwand für die Nummerierungsrevision ist nicht ersichtlich, da ein Antrag auf Neustrukturierung des § 8 bereits vom ZntR genehmigt wurde. Der Antragsteller möge sich bei einer Wiedervorlage, die hiermit ausdrücklich genehmigt ist, am dortigen Nummerierungsschema orientieren. Außerdem bitte ich, in Hinsicht auf Absatz (b) zu bedenken, dass der Spielleiter durch eigenmächtiges Ändern seiner Geschäftsordnung die Revision handlungsunfähig machen und somit das geplante Kontrollorgan sabotieren könnte, wogegen keine rechtliche Handhabe gegeben wäre. Über Geschäftsordnungen definierte Organe sollten nur in Notfällen in den Spielregeln erwähnt werden.
Ausführendes Organ: Vstzd des ZntRPgrR
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 13:28, 3. Jan. 2010 (NNZ)
Bemerkungen: Aktenzeichen: 027/12/09gab-01-ąъ
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 027/12/09gac-02-ąč
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 027/12/09gab-01-ąъ
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Um das angesprochene Problem von über GO definierten Organen zu lösen, könnte in einem Neuantrag in Ziffer (b) der Spielleiter eingesetzt werden. Ich wäre gerne bereit, die Aufgabe dann über die OLLI an die Revision zu delegieren.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 18:16, 3. Jan. 2010 (NNZ)
Siehe auch: sonstwo.
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 027/12/09gad-03-ą₫
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Mitglieder des Zentralrat der Paragraphenreiter, hiermit beantrage ich die Einfügung eines neuen Unter-§ 8 (f) in die Spielregeln mit folgendem Inhalt:
- § 8 (f) Vorgangsseitenkontrollorgan
- 1. Das Vorgangsseitenkontrollorgan ist ein eigenständiges Organ mit unbegrenzter Mitgliderzahl.
- 2. Die Mitglieder des Vorgangsseitenkontrollorgans werden von der Revision des Spielleiters ernannt und entlassen. Sollte die Revision des Spielleiters nicht handlungsfähig sein, so gehen diese Rechte auf den Spielleiter über.
- 3. Das Vorgangsseitenkontrollorgan ist arbeitsfähig, sobald seine Mitgliederzahl größer als 0 ist.
- 4. Aufgabe des Vorgangsseitenkontrollorgans ist die Konrolle und Überwachung der Zentralen Vorgansseite und eventuell vorhandener weiterer Vorgangsseiten, die keinem bestimmten Organ zugeordnet sind.
- 5. Zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf der/den überwachten Vorgangsseite(n) ist das Vorgangsseitenkontrollorgan berechtigt, bereits erledigte Vorgänge auf geeigneten Unterseiten zu archivieren.
- 6. Das genaue Vorgehen wird vom Vorgangsseitenkontrollorgan in seiner Geschäftsordnung geregelt.
Begründung:
Ich hoffe, den vom Vstzd des ZntRPgrR dargelegten Problemen unter Berücksichtigung des Vorschlages von Mambres hinreichend abgeholfen zu haben, auch wenn ich bedauere, dass ich das vom Vstzd des ZntRPgrR erwähnte Gutachten nicht selbst lesen konnte, da es nicht veröffentlicht wurde und die interne Beratungsseite des Zentralrats nichtöffentlich ist.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
???
Vorgangsnummer/Zeichen: 027/12/09gae-04-ąә
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 027/12/09gad-03-ą₫
Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:
Der Zentralrat ist im Zusammenhang mit der Bearbeitung des vorliegenden Antrags daran interessiert zu erfahren, worum es sich bei einem "Mitglid", einer "Konrolle" und einer "Vorgans" handelt. Er ist sich ziemlich sicher, dass sich daraus ein nettes Gedicht machen läßt (z.B. v. d. werten Kollegen Prostetnik Vogon Jeltz), ist sich aber über die genaue Bedeutung und ev. Bürokratiekonformität nicht im Klaren.
Unterschrift des Anfragenden, Datum: Kam-aeleon 20:32, 5. Jan. 2010 (NNZ)
Siehe auch: Gingganz?
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 027/12/09gaf-05-ą╒
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 027/12/09gae-04-ąә
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Euer Ehren Vorsitzender, sehr geehrter Zentralrat,
Ich bin besorgt über den Hinweis innerhalb des obigen Dokumentes auf eine evangelische Bürokratiekonformität. Ich als konfessionsloser Bürokrat sehe hier ungünstige Einflüsse auf Recht und Ordnung. Meiner Auffassung nach lässt § 0 der Spielregeln außer der Anbetung der heiligen Ordnung keinerlei Religion im Dienste zu.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Kamelokronf 21:09, 5. Jan. 2010 (NNZ)
Siehe auch: "ev."
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 027/12/09gag-06-ąġ
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Mitglieder des Zentralrat der Paragraphenreiter, hiermit beantrage ich die Einfügung eines neuen Unter-§ 8 (f) in die Spielregeln mit folgendem Inhalt:
- § 8 (f) Vorgangsseitenkontrollorgan
- 1. Das Vorgangsseitenkontrollorgan ist ein eigenständiges Organ mit unbegrenzter Mitgliederzahl.
- 2. Die Mitglieder des Vorgangsseitenkontrollorgans werden von der Revision des Spielleiters ernannt und entlassen. Sollte die Revision des Spielleiters nicht handlungsfähig sein, so gehen diese Rechte auf den Spielleiter über.
- 3. Das Vorgangsseitenkontrollorgan ist arbeitsfähig, sobald seine Mitgliederzahl größer als 0 ist.
- 4. Aufgabe des Vorgangsseitenkontrollorgans ist die Kontrolle und Überwachung der Zentralen Vorgangsseite und eventuell vorhandener weiterer Vorgangsseiten, die keinem bestimmten Organ zugeordnet sind.
- 5. Zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf der/den überwachten Vorgangsseite(n) ist das Vorgangsseitenkontrollorgan berechtigt, bereits erledigte Vorgänge auf geeigneten Unterseiten zu archivieren.
- 6. Das genaue Vorgehen wird vom Vorgangsseitenkontrollorgan in seiner Geschäftsordnung geregelt.
Begründung:
Ich hoffe, dass hiermit der rechtschreiblichen Fehler und der unbürokratischen Poetik abgeholfen ist, und auch die Glaubensfragen bald geklärt werden.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Revision der Nummerierung der PETER & OLGA[bearbeiten]
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 021/01/10aa-00-ąъ
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Paragraphenreiter, ich bitte Sie, Ihre PETER & OLGA innerhalb von 5 Tagen gemäß den Vorgaben der Nummerierungsrevision abzuändern. Eine mögliche Variante ist in der Anlage beschrieben.
Begründung:
Aufgabe der Nummerierungsrevision ist die Angleichung der Nummerierung. Dies soll hiermit erreicht werden.
Anlagen: Beispiel-Geschäftsordnung
Zu: Gehört zu Vorgang:021/01/10aa-00-ąъ
Titel: Entwurf PETER & OLGA der Nummerierungsrevision
Inhalt:
Präambel
§ 1(a) Der Zentralrat der Paragraphenreiter, im weiteren Verlauf als ZntRPgrR bezeichnet, verpflichtet sich, nach den im Folgenden festgelegten Regeln zu arbeiten. Diese können durch den ZntRPgrR durch eine Abstimmung mit absoluter Mehrheit geändert werden.
§ 1(b) Alle Mitglieder im ZntRPgrR, im folgen als PgrR bezeichnet, arbeiten auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und Vertrauens zusammen.
§ 1(c) Die Beschlußfassung der ZntRPgrR ist nichtöffentlich, Protokolle werden nicht erstellt. Alle PgrR haben über die internen Vorgänge des ZentRPgrR absolutes Stillschweigen zu bewahren.
PETER&OLGA: Programm für Effizienz, VerTrauen, VERschwiegenheit und KOLleGiAlität
§ 2 Mitglieder und Positionen
§ 2(a) Der Vorsitzende, im Folgenden Vstzd genannt, wird durch Wahlen mittels einfacher Mehrheit bestimmt. Er kann dieses Amt nicht ablehnen, kann aber zurücktreten.
§ 2(b) Der Vstzd kann jederzeit, befristet oder auf eine bestimme Sache bezogen, seinen Vorsitz an einen anderen PrgR seiner Wahl delegieren.
§ 2(c) Der stellvertretende Vorsitzende wird ebenfalls mit einfacher Mehrheit gewählt. Er vertritt den Vorsitzenden in jeglicher Funktion, falls dieser untätig ist.
§ 2(d) Es kann jederzeit mit einfacher Mehrheit ein neuer Vstzd sowie ein neuer stellvertretender Vorsitzender gewählt werden; die alten Inhaber dieser Positionen werden damit ihres Amtes enthoben.
§ 2(e) Der Vstzd kann die Bearbeitungszeit für eine Sache von den üblichen 5 Tagen auf 3 Tage verkürzen, falls er Lust hat.
§ 3 Eingaben
§ 3(a) Eine Eingabe gilt als ordnungsgemäß beim ZntRPgrR eingereicht, wenn 1.Eine gültiges Aktenzeichen vergeben wurde. 2.Eine Unterschrift auf dem Schriftstück ist. 3.Der Postbote die Post richtig einwirft.
§ 3(b) Die Post gilt als korrekt eingeworfen, wenn sie auf der Seite Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Posteingang eingestellt und korrekt einsortiert wurde.
§ 3(c) Als korrekt einsortiert gilt die Post, wenn der Postbote 1.Für ein neues Anliegen eine neue, sachlich angemessene Überschift wählt 2.Für eine auf ein anderes Anliegen sich beziehende oder im Rahmen eines anderen Anliegens vom ZntrRPgrR eingeforderte Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage keine neue Überschrift wählt, sondern die Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage sachlich korrekt unter die Überschrift des Anliegens einordnet, auf welches die Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage sich bezieht 3.Als sachlich angemessen gilt die Überschrift, wenn sie keine Nummer enthält, sondern den Vorgang oder das Anliegen mit knappen und klaren Worten ohne POV sachlich richtig beschreibt 4.Überschriften, die Nummern enthalten, sind unzulässig. Postboten, die solche unzulässigen Überschriften erstellen, werden ermahnt, oder, im Wiederholungsfall, gerügt.
§ 4 Aktenzeichen (AZ)
§ 4(a) Jedes von außen an den ZntRPgrR gerichtete Schriftstück muß ein korrektes AZ tragen. Die Verantwortung dafür trägt der Postbote. Das AZ enthält folgende Bestandteile in der Reihenfolge ihrer Numerierung:
§ 4(b) 0.
§ 4(c) Das Tagesdatum in der Form TT/MM/JJ.
§ 4(d) Der kleingeschriebene letzte Buchstabe des Wochentags.
§ 4(e) Um den Sprachgewohnheiten der ostdeutschen Minderheit im ZntRPrgR gerechtzuwerden, ist der sechste Tag der Woche als d/g abzukürzen.
§ 4(f) Die laufende Nummer in der Form xx-XX-yy, wobei xx zwei kleingeschriebene Buchstaben, XX zwei Ziffern und yy zwei kleingeschriebene Diakritische Zeichen symolisieren.
§ 4(g) Die erste laufende Nummer jedes Anliegens kann frei gewählt werden, jede Folgeeingabe auf dieses Anliegen wird in allen drei Gliedern der laufenden Nummer fortschreitend behandelt. Das Datum und der Wochentag wird von dem ersten Vorgang des Anliegens übernommen.
§ 4(h) Das diakritische Zeichen ist dem folgendem Alphabet zu entnehmen:
ą ъ č ₫ ә ╒ ġ Һ ï ij ķ ℓ м ŋ ō ṗ q ř ٸ ť ữ ṿ ŵ x ŷ ž
§ 5 Vertraulichkeit, Nichtöffentlichkeit von ZntRPrgR-internen Sitzungen
§ 5(a) In Beachtung der Präambel § 1(b) und §1(c) ist der Sitzungsraum der PrgR nichtöffentlich. Jeder PrgR hat über die Vorgänge in demselben Stillschweigen zu bewahren. Kein nicht-PrgR ist befugt, diese Seite zu lesen.
§ 5(b) Um nachzuweisen, daß die Vertraulichkeit des ZntRPrgR gewahrt wurde, ist hinreichend, daß externe Kamele interne PrgR-Vorgänge nicht zitieren, kolportieren oder sonstwie breittreten. Sollten sie dergleichen tun, muß der Vtzd beim Spielleiter beantragen, dass die Betreffenden aufs Strengste gerügt oder mecklenburgvorpommert werden. Externe Kamele können sich vom Vorwurf der ZntRPrgR-Spionage reinwaschem, indem sie per „Diff.-Link“ nachweisen, welcher PrgR ihnen die internen ZntRPrgR-Vorgänge regelwidrig mitgeteilt hat.
§ 5(c) Wenn ein PrgR die Vertraulichkeit des ZntRPgrR auf diese Weise mißachtet hat, hat der Vstzd beim Spielleiter zu beantragen, dass der Betreffende strengstens mecklenburgvorpommert wird. Ein Ausschluß des Delinquenten aus dem ZntrRPrgR ist ernsthaft in Erwägung zu ziehen.
§ 5(d) Sämtliche Vorschriften der SplRgln im Bezug auf Formalien gelten bei der internen Beratung des ZntRPrgR nur abgeschwächt. Die Einordnung der Schrifstücke in Akten und deren Beschriftung sollte logisch und sinngemäß richtig sein. Aktenzeichen sollten wenn möglich hier und da verwendet werden, um Mißverständnisse zu minimieren. Die Verwendung von Vorlagen sollte nicht völlig dem gesunden Kamelverstand widersprechen.
§ 5(e) Sollte in der internen Beratung des PrgR das Chaos überhand nehmen, ist der Vstzd befugt und verpflichtet, die Ordnung durch Rekatalogisierung und Archivierung wiederherzustellen. Die anderen PrgR vertrauen dem Vstzd in dieser Hinsicht und sind nicht sauer, wenn ihre Akten geändert werden.
§ 6 Ablauf bei Anträgen auf Regeländerung (Antg.a.R.-äng.)
§ 6(a) Ein Antg.a.R.-äng. muss gemäß § 3 richtig gestellt worden sein.
§ 6(b) Wenn eine Regeländerung (R.-Äng.) erfolgen soll, muss die alte Bestimmung im Antrag enthalten sein. Dies muss in kursiver Schrift erfolgen.
§ 6(c) Bei Anträgen auf die Schaffung neuer Organe muss eine Überprüfung bestimmter Punkte erfolgen, die ein PrgrR vornimmt. Dies hat in Form eines Gutachten zu erfolgen. Näheres legt der Vstzd im eigenen Ermessen fest.
§ 6(d)
- 1. Sollte der Antg.a.R.-äng. wider Erwarten mängelfrei sein, läßt der Vstzd den Antg.a.R.-äng zu Abstimmung zu. Bei Formfehlern im Antrag wird der Vstzd diese dem Antragsteller im Rahmen einer vorläufigen Ablehnung zur Wiedervorlage mitteilen. Bei inhaltlichen Mängeln des Antg.a.R.-äng. entscheidet der Vstzd nach Beratung mit den PrgRn, ob
- I die Mängel schwerwiegender systemischer Natur sind und der Antg.a.R.-äng. unwidderuflich abzulehnden ist, um Schaden von der Bürokratie abzuwenden (s.a. § 6(f)), oder ob
- II dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben wird, die inhaltlichen Mängel zu korrigieren, indem nach einer vorläufgen Ablehnung des Antg.a.R.-äng. der Antg.a.R.-äng. zur Korrektur und Wiedervorlage zugelassen wird. In diesem Fall wird der ZntRPrgR eventuell ein Gutachten erstellen, welches die Mängel genau benennt und eventuell Verbesserungsvorschläge abgibt.
- 2. Der ZntRPrgR bewertet den Antg.a.R.-äng. inhaltlich auf Grundlage der SplRgln, der Unveränderlichen Rahmenregeln und des Geists der Bürokratie.
§ 6(e) Je nach Schwere der sachlichen oder formalen Mängel wird der ZntRPgrR eventuell beim Spielleiter beantragen, dass der Antragsteller des Antg.a.R.-äng. verwarnt, gerügt oder mecklenburgvorpommert wird.
§ 6(f) Nach § 6(d)1.I endgültig abgelehnte Antg.a.R.-äng.en können - auch in veränderter Form - nicht wieder vorgelegt werden. Wurde hingegen seitens des ZentRPgrR eine Nachfrist gesetzt oder ein Antg.a.R.-äng. mit Änderungsvorschlägen oder formalen bzw. sachlichen Mängeln an den Antragsteller zurückverwiesen, so ist eine Wiedervorlage zulässig. Hierbei zu beachten ist aber § 4(g) und § 3(c).
§ 6(g) Nach Beseitigung eventueller Mängel stimmt der ZntRPrgR über den Antg.a.R.-äng. ab und genehmigt diesen mit den Stimmen von mindestens zwei Kamelen.
§ 6(h) Die obigen Absätze (a) bis (g) gelten ausschließlich für Antg.a.R.-äng. von Fremdorganen. Bei Antg.a.R.-äng. von PgrRn gilt stattdessen §1(b) und §1(c) in verschäftem Ausmaß. Die interne Beantragung und Bearbeitung von R.-äng.en erfolgt in diesem Falle nichtöffentlich; die Verabschiedung der R.-äng. erfolgt wie bei Fremd-Antg.a.R.-äng. per Abstimmung mit 2-Kamel-Mehrheit.
§ 7 Rechtsmittel
§ 7(a) Jedes Kamel oder Organ, das von den Auswirkungen einer Entscheidung des ZntRPrgR betroffen ist, kann diese Entscheidung anfechten und auf diesem Wege Widerspruch einlegen.
§ 7(b) Der Widerspruch ist bis zum Beginn der siebten Essenspause nach Veröffentlichung der betroffenen Entscheidung einzulegen. Die PrgR gehen zu Tisch um 8:00 Uhr (Frühstück), um 10:30 (Imbiss), um 12:30 Uhr (Mahlzeit), um 15:45 (Vesper) und um 19:00 Uhr (Abendbrot).
§ 7(c) Widersprüche sind spätestens innerhalb von 2 Stunden nach ihrer Erklärung ausführlich zu begründen.
§ 7(d) Abweichend von den übrigen Vorgängen sind Widersprüche im Unterschriftenfeld vor dem Namensschriftzug mit der Formel "Mit vorzüglicher Hochachtung" abzuschließen. Die Unterlassung dieser Grußformel führt zur Ablehnung des Widerspruchs.
§ 7(e) Aus der Begründung muss klar erkenntlich sein, dass der Widerspruchsführer von den Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung betroffen ist.
§ 7(f) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die von einem einzelnen PrgR getroffen wurde, so entscheidet ein anderer PrgR über den Widerspruch.
§ 7(g) Richtet sich der Widerspruch gegen eine vom gesamten ZntRPrgR gemeinschaftlich gefällte Entscheidung, so entscheidet der gesamte ZntRPrgR unter Würdigung des Einspruchs durch eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
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