Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Revision/Geschäftsordnung

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Die Runde ist beendet.

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Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.


Revisions-interne Geschäftsordnung (RinGo)[bearbeiten]

Zuletzt geändert durch 1. GäG

Artikel 1: Allgemeines[bearbeiten]

§ 1: Die Revision des Spielleiters (im Folgenden: Revision) ist ein Unterorgan des Spielleiters gemäß § 01000 Absatz (e) OLLI. Sie besteht aus einem Kamel, das vom Spielleiter ernannt wird und den Vorsitz des Organs wahrnimmt.

§ 2: Der Vorsitzende der Revision trägt die Bezeichnung Revisor.

§ 3: Der Revisor hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit Anspruch auf die Anrede Verehrter Herr Revisor.

Artikel 2: Haupttätigkeit der Revision[bearbeiten]

§ 1: Hauptaufgabe der Revsion ist gemäß § 10101 OLLI die Bearbeitung der gegen die Entscheidungen, Beschlüsse und ähnlichen Tätigkeiten des Spielleiters und seiner Unterorgane eingeleiteten Rechtsmittel und die Entscheidung darüber.

§ 2: Die Revision ist berechtigt, Rechtsmittel gemäß § 1 von sich aus zu bearbeiten, ohne dass ein Antrag auf Bearbeitung notwendig ist.

§ 3: Wird die Revision nicht gemäß § 2 tätig, so kann ein beliebiges Kamel ein Antrag auf Bearbeitung stellen, der direkt an die Revision gerichtet ist. Dabei muss genau angegeben werden, auf welchen Vorgang sich der Antrag bezieht und an welcher Stelle dieser Vorgang zu finden ist.

§ 4: Anträge gemäß § 3 können als Eilanträge gemäß Leitsatz 9/1 des Spielleiters gestellt werden. Dabei muss die Eilbedürftigkeit des Antrags hinreichend begründet werden. Wird ein Antrag auf Bearbeitung als Eilantrag gestellt, so wird die Revision nicht nur der Bearbeitung des Antrags sondern auch der eventuellen Bearbeitung des darin angegebenen Vorgangs Priorität einräumen.

§ 5: Die Revision kann wenn sie Rechtsmitteln ganz oder teilweise stattgibt, die dadurch angefochtenen Vorgänge ganz oder teilweise aufheben.

§ 6: Wird einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung über einen Antrag oder einen ähnlichen Vorgang stattgegeben und die Entscheidung aufgehoben, so ist der Vorgang an das zuständige Organ zurückzuüberweisen.

§ 7: Wenn eine Zurücküberweisung gemäß § 6 nicht als sinnvoll erscheint, da kein hinreichender Ermessensspielraum für das zuständige Organ vorhanden ist, so kann die Revision ausnahmsweise zur Vermeidung von zusätzlicher Belastung des zuständigen Organs die Entscheidung an Stelle des zuständigen Organs treffen, sofern dies nicht durch die Geschäftsordung des zuständigen Organs ausdrücklich ausgeschlossen wird.

§ 8: Auf keine Fall darf die Revsision im Sinne dieses Artikels über einen Vorgang entscheiden, gegen den kein ordnungsgemäßes Rechtsmittel eingelegt wurde.

§ 9: Über mehrere direkt oder indirekt zum gleichen Vorgang gehörende Rechtsmittel kann die Revision einzeln oder zusammen enscheiden.

Artikel 3: Nebentätigkeit der Revision[bearbeiten]

§ 1: Außer in den in Artikel 2 angegebenen Fällen kann die Revision auch Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Vorgänge anderer Organe als dem Spielleiter und seine Unterorgane bearbeiten, falls dies nicht gegen RinGo, OLLI, die Geschäftsordnung des Organs, für das die Revision als Revisionsinstanz tätig werden soll, oder gegen die Spielregeln verstößt.

§ 2: Für Entscheidungen der Revision gemäß § 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 1 entsprechend.

§ 3: Ein Antrag gemäß § 1 darf nur durch das Organ, für das die Revision als Revisionsinstanz tätig werden soll, gestellt werden. Dabei ist anzugeben, ob die Revision nur einmalig für einen bestimmten Vorgang oder aber ständig tätig werden soll. Ein solcher Antrag ist direkt an die Revision zu richten.

§ 4: Wird beantragt, dass die Revision nur in einmalig für einem bestimmten Vorgang tätig sein soll, ist ein gesonderter Antrag gemäß Artikel 2 § 3 unnötig.

§ 5: Auf Antrag kann die Revision außerdem Tätigkeiten übernehmen, die keine Revisionsaufgaben darstellen, sofern dies nicht gegen RinGo, OLLI oder die Spielregeln verstößt. Ein solcher Antrag ist direkt an die Revision zu richten.

§ 6: Im Rahmen der Nebentätigkeiten darf die Revision keine Tätigkeit durchführen, die zu den Haupttätigkeiten eines anderen Organs gehört, es sei denn die Durchführung durch das zuständige Organ ist ausnahmsweise nicht möglich, was im Antrag hinreichend zu begründen ist.

§ 7: Ein Anspruch auf Durchführung einer Nebentätigkeit durch die Revision bestät nicht; Anträge gemäß §§ 1 und 5 können durch die Revision ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Artikel 4: Durchführung[bearbeiten]

§ 1: Ein Rechtsmittel muss auf der selben Seite und in der selben Akte eingelegt werden, in der sich auch der Vorgang, gegen den das Rechtsmittel eingelegt wird, befindet. Die Bearbeitung durch die Revision findet auch an dieser Stelle statt. Dabei sind die dort üblichen Verfahrensweisen bezüglich der Nummerierung von Akten und Vorgängen soweit wie möglich einzuhalten.

§ 2: Direkt an die Revision gerichtete Anträge und ähnliche Anliegen, wie zum Beispiel Anträge gemäß Artikel 2 § 3 sowie Artikel 3 §§ 1 und 5, sind auf der Vorgangsseite der Revision einzureichen.

§ 3: Für jedes eigenständige Anliegen an die Revision ist eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) mit einer sinnvollen Bezeichnung anzulegen.

§ 4: Jede Akte hat eine einmalige Aktennummer zu tragen, die wie folgt zusammengesetzt ist:

(a) Die Ziffer 1 gefolgt von einem Bindestrich (-),
(b) der Name des Kamels, dass den ersten Vorgang der Akte getätigt hat gefolgt von einem weiteren Bindestrich,
(c) einer Zahl, die für die erste mit dem Namen eines Kamels versehene Akte 1 ist und für jede weitere mit dem selben Namen versehenen Akte um 1 erhöht wird.

§ 5: Der Revisor hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktennummern so abzuändern, dass sie dem Schema entsprechen.

§ 6: Der Revisor ist berechtigt, in keine oder in die falsche Akte eingeordnete Vorgänge in die richtige Akte einzordnen. Existiert die richtige Akte noch nicht, dann ist der Revisor berechtigt, sie anzulegen.

§ 7: Jeder Vorgang innerhalb einer Akte hat eine einmalige Vorgangsnummer zu tragen. Diese besteht aus der Aktennummer der Akte gefolgt von einem Bindestrich und einer Zahl, die für den ersten Vorgang innerhalb einer Akte 1 beträgt und für jeden weiteren Vorgang um 1 erhöht wird. Diese Erhöhung gilt auch dann, wenn die vorherigen Vorgangsnummern innerhalb der Akte nicht diesem schema entsprechen.

§ 8: Der Revisor hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktennummern abzuändern, indem er sie mit einem Präfix versieht, das aus der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich, einer Nummer und einem wieteren Bindestrich besteht. Dies gilt nicht, wenn die Vorgangsnummer bereits mit der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich besteht, es sei denn eine Änderung ist nötig, um zu verhindern, dass zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer tragen.

§ 9: Auf keinen Fall dürfen zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer oder zwei oder mehr Akten die gleiche Aktennummer tragen.

§ 10: Unabhängig von §§ 5, 6 und 8 ist die Revision berechtigt, Vorgänge, die die falsche Vorgangsnummer tragen oder in eine falsche oder eine mit falscher Aktennummer versehenen Akte eingestellt wurden, aus formalen Gründen ablehnen.

§ 11: Änderungen gemäß §§ 5, 6 und 8 dürfen in Übereinstimmung mit § 3 (d) Spielregeln nur in Form eines nicht-formlosen Beschlusses des Revisors durchgeführt werden, der auf den von der Änderung betroffenen Vorgang Bezug nimmt und die Änderungen beschreibt.

Artikel 6: Rechtsmittel[bearbeiten]

§ 1: Gegen eine Entscheidung gemäß Artikel 2 oder Artikel 3 § 1, die von der Revision in zweiter Instanz gefällt wurde, ist die erneute Einlegung eines Rechtsmittels nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Beschwerde über die Arbeit der Revision beim Spielleiter eingereicht werden.

§ 2: Gegen sonstige Entscheidungen, die von der Revision in erster Instanz gefällt wurden, können gemäß § 10101 OLLI Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 3: Werden gemäß § 2 Rechtsmittel einegelegt, so können innerhalb einer Frist von 3 Werktagen Gutachten von unbeteiligten Kamelen eingereicht werden, bevor die Revsion über die Rechtsmittel entscheidet.

§ 4: Die Frist gemäß § 3 gilt nicht für als eilbedürftig gekennzeichnete Rechtsmittel. Diese dürfen von der Revision sofort entschieden werden. Die Eilbedürfigkeit von Rechtsmitteln hat gemäß Leitsatz 9/1 des Spielleiters begründet zu werden.

Artikel 6a: Revisionshundeversorgungsstelle[bearbeiten]

§ 1: Die Revisionshundeversorgungsstelle ist ein Unterorgan der Revision des Spielleiters. Ihre Mitgliederzahl ist nicht begrenzt.

§ 2: Der Revisor ernennt und entlässt die Mitglieder der Revisionshundeversorgungsstelle. Anträge auf Ein- oder Austritt sind auf der Vorgangsseite der Revision direkt an den Revisor zu richten.

§ 3: Die Mitglieder der Revisionshundeversorgungsstelle wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorgesetzten. Die Revisionshundeversorgungsstelle darf in ihrer Geschäftsordnung ein anderes Wahlverfahren beschließen.

§ 4: Der Vorgesetzte der Revisionshundeversorgungsstelle bleibt so lange im Amt, bis er die Revisionshundeversorgungsstelle verlässt oder freiwillig von einem Posten zurücktritt, sofern die Revisionshundeversorgungsstelle in ihrer Geschäftsordnung nichts anderes beschließt.

§ 5: An die Revisionshundeversorgungsstelle gerichtete Anträge und ähnliche Vorgänge sind auf der Vorgangsseite der Revision des Spielleiters einzurichten, sofern die Revisionshundeversorgungsstelle in ihrer Geschäftsordnung keinen abweichenden Ort dafür vorsieht.

§ 6: Die Hauptaufgabe der Revisionshundeversorgungsstelle ist die Versorgung der Diensthunde der Revision des Spielleiters.

§ 7: Die Revisionshundeversorgungsstelle hat die Pflicht, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob und wenn ja für welchen Zweck die Revision weitere Diensthunde benötigt. Über die Ergebnisse dieser Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen.

§ 8: Sollte die Revisionshundeversorgungsstelle zu dem Schluss kommen, dass Bedarf an weiteren Diensthunden besteht, so hat sie zu überprüfen, welche Hunde für diesen Zweck geeignet sind. dabei hat sie die Hunde mindestens unter den folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: Rasse, Aussehen, Intelligenz, Bissigkeitsfaktor, Fälligkeit, Felligkeit, Gehorsam und Geschmack. Über die Ergebnisse dieser Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen.

§ 9: Die Revisionshundeversorgungsstelle ordnet jedem Diensthund der Revision eine eindeutige Bezeichnung zu. Darüber ist ein Bericht anzufertigen.

§ 10: Die Revisionshundeversorgungsstelle führt eine Liste aller eindeutigen Bezeichnungen gemäß § 9 der Diensthunde der Revision.

§ 11: Die Revisionshundeversorgungsstelle versieht jeden Diensthund der Revision mit einem Hinweis, dass es sich bei dem Hund um Eigentum der Revision des Spielleiters handelt, sowie mit der ihm zugeortneten eindeutigen Bezeichnung gemäß § 9. Auf welche Weise dies geschiet, bleibt der Revisionshundeversorgungsstelle überlassen. Man könnte jedoch sowohl formschöne als auch preisgünstige Plastikschilder anfertigen, die man mittels eines handelsüblichen Tackergerätes am Hund befestigen könnte. Über diesen Vorgang ist ein Bericht zu verfassen.

§ 12: Die Revisionshundeversorgungsstelle überprüft in regelmäßigen Abständen, ob und wenn ja welche der Diensthunde der Revision von dieser nicht nur vorrübergehend nicht mehr benötigt werden. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist ein Bericht zu verfassen.

§ 13: Sollte eine Überprüfung gemäß § 12 ergeben, dass ein Diensthund der Revision nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt wird, so hat die Revisionshundeversorgungsstelle diesen wenn möglich einer sinnvollen Verwendung zuzuführen. Darüber ist ein Bericht anzufertigen.

§ 14: Die Revision hält Mitarbeitermotivation für unabdingbar. Deswegen sind die Mitglieder der Revisionshundeversorgungsstelle angehalten, die Diensthunde der Revision wenn möglich regelmäßig zu streicheln und ihnen erzählen, welch Glück sie haben, für die Revision arbeiten zu dürfen. Darüber ist kein Bericht anzufertigen.

§ 15: Die Revisonshundeversorgungsstelle hat alle Diensthunde der Revision mit allem zu versorgen, was sie benötigen, insbesondere jedoch mit hinreichend Futter, denn ein hungriger Hund könnte auf die Idee kommen, den Revisor zu fressen, was diesem sehr zuwider wäre. Über die Versorgung der Hunde ist ein Bericht anzufertigen.

§ 16: Die Revisonshundeversorgungsstelle ist berechtigt, zur Unterbringung der Diensthunde der Revision einen oder mehrere für diesen Zweck geeignete Hundezwinger einzurichten. Dabei hat sie auf die rassespezifischen Bedürfnisse jedes individuellen Hundes zu achten: Währen ein Grönlandhund beispielsweise vollauf zufrieden ist, wenn man ihn an irgendeinen abgelegenen Felsen kettet und ansonsten in Ruhe lässt, haben andere Hunde oft lieber ein Dach über dem Kopf. Darüber ist kein Bericht anzufertigen.

§ 17: Auch wenn Hunde nicht als kamelartige Wesen gemäß § 19 Absatz (c) Spielregeln gelten, ist die Revision dennoch der Ansicht, dass es sich bei ihnen um leidensfähige Lewebesen handelt. Deswegen hat die Revisonshundeversorgungsstelle bei allen Maßnahmen, insbesondere jedoch bei Maßnahmen gemäß §§ 11 und 13, darauf zu achten, wenn möglich keinem Hund Schmerzen zuzufügen, die wesentlich unangenehmer sind als eine beidseitige Wurzelbehandlung der Weisheitszähne. Bei Maßnahmen, über die ein Bericht anzufertigen ist, ist im Bericht anzumerken, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Richtlinie getroffen wurden, oder warum dies im Einzelfall nicht möglich ist.

§ 17a: Berichte gemäß §§ 7, 8, 11 12 und 13 sind direkt an die Revision zu richten, und auf deren Vorgangsseiten einzureichen. Die Revisionhundeversorgungsstelle kann in ihrer Geschäftsordnung einen abweichenden Ort festlegen, an dem die Berichte eingereicht werden. Diesen Ort hat die Revisionshundeversorgungsstelle der Revision auf deren Vorgangsseite mitzuteilen.

§ 18: Unter keinen Umständen, auch nicht im Rahmen des § 13, darf die Revisonshundeversorgungsstelle ohne ausdrückliche Genehmigung des Revisors einen Husky zu Pizza verarbeiten.

§ 19: Im Rahmen dieser Verordnung gelten als Hunde auch andere hundeartige Tiere (z. B. Wölfe, Dingos, Kojoten etc., nicht jedoch Afrikanische Wildhunde).

Artikel 7: Übergangs und Schlussbestimmungen[bearbeiten]

§ 1: Diese RinGo stellt die Geschäftsordung der Revision gemäß § 11 Spielregeln da.

§ 2: Diese RinGo kann jederzeit durch Beschluss des Revisors geändert, ergänzt oder durch eine andere Geschäftsordnung ersetzt werden.

§ 3: Diese RinGo tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

1. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung (1. GäG)[bearbeiten]

Artikel 1: Korrektur von Rechtschreibfehlern[bearbeiten]

§ 1: In Artikel 4 § 5 RinGo wird das Wort Rivisor durch das Wort Revisor ersetzt.

§ 2: In Artikel 4 § 8 RinGo wird das Wort Rivisor durch das Wort Revisor ersetzt.

§ 3: In Artikel 4 § 8 RinGo wird das Wort Pröfix durch das Wort Präfix ersetzt.

Artikel 2: Ergänzung der RinGo[bearbeiten]

§ 1: In Artikel 4 RinGo wird nach § 10 ein neuer § 11 mit folgendem Wortlaut eigefügt:

Änderungen gemäß §§ 5, 6 und 8 dürfen in Übereinstimmung mit § 3 (d) nur in Form eines nicht-formlosen Beschlusses des Revisors durchgeführt werden, der auf den von der Änderung betroffenen Vorgang Bezug nimmt und die Änderungen beschreibt.

Artikel 3: Übergangs- und Schlussbestimmungen[bearbeiten]

§ 1: Diese 1. GäG kann jederzeit durch Beschluss des Revisors geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 2: Diese 1. GäG tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 3: Zeitgleich mit Inkrafttreten dieser 1. GäG tritt auch die vom Spielleiter außer Kraft gesetzte RinGo erneut in Kraft.

2. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung (2. GäG)[bearbeiten]

Artikel 1: Korrektur von Rechtschreib- und Grammatikfehlern[bearbeiten]

§ 1: Artikel 2 § 4 RinGo wird das Wort Berarbitung durch das Wort Bearbeitung ersetzt.

§ 2: Artikel 2 § 4 RinGo wird die Worte die eventuelle durch die Worte der eventuellen ersetzt.

Artikel 2: Ergänzung der RinGo[bearbeiten]

§ 1: In Artikel 1 RinGo wird nach § 2 ein neuer § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 3: Der Revisor hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit Anspruch auf die Anrede Verehrter Herr Revisor.

§ 2: In Artikel 4 § 11 RinGo wird hinter den Worten in Übereinstimmung mit § 3 (d) das Wort Spielregeln eingefügt.

Artikel 3: Übergangs- und Schlussbestimmungen[bearbeiten]

§ 1: Diese 2. GäG kann jederzeit durch Beschluss des Revisors geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 2: Diese 2. GäG tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

3. Geschäftsordnungsänderndende Geschäftszusatzordnung (3. GäG)[bearbeiten]

Artikel 1: Aktualisierung der Verweise auf die OLLI[bearbeiten]

§ 1: In Artikel 2 § 1 RinGo werden die Worte § 20 OLLI durch die Worte § 10101 OLLI ersetzt.

§ 2: In Artikel 6 § 2 RinGo werden die Worte § 20 OLLI durch die Worte § 10101 OLLI ersetzt.

§ 3: In Artikel 1 § 1 RinGo werden die Worte § 8 (e) OLLI durch die Worte § 01000 Absatz (e) OLLI ersetzt.

Artikel 2: Übergangs- und Schlussbestimmungen[bearbeiten]

§ 1: Diese 3. GäG kann jederzeit durch Beschluss des Revisors geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 2: Diese 3. GäG tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hundeunterbringungs- und -nutzungsdienstvorschrift (Hund)[bearbeiten]

Artikel 1: Einführung der Revisionshundevorsorgungsstelle[bearbeiten]

§ 1: Nach Artikel 6 Ringo wird ein neuer Artikel 6a mit dem Titel Artikel 6a: Revisionshundeversorgungsstelle eingefügt. Dieser erhält folgenden Inhalt:

§ 1: Die Revisionshundeversorgungsstelle ist ein Unterorgan der Revision des Spielleiters. Ihre Mitgliederzahl ist nicht begrenzt.
§ 2: Der Revisor ernennt und entlässt die Mitglieder der Revisionshundeversorgungsstelle. Anträge auf Ein- oder Austritt sind auf der Vorgangsseite der Revision direkt an den Revisor zu richten.
§ 3: Die Mitglieder der Revisionshundeversorgungsstelle wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorgesetzten. Die Revisionshundeversorgungsstelle darf in ihrer Geschäftsordnung ein anderes Wahlverfahren beschließen.
§ 4: Der Vorgesetzte der Revisionshundeversorgungsstelle bleibt so lange im Amt, bis er die Revisionshundeversorgungsstelle verlässt oder freiwillig von einem Posten zurücktritt, sofern die Revisionshundeversorgungsstelle in ihrer Geschäftsordnung nichts anderes beschließt.
§ 5: An die Revisionshundeversorgungsstelle gerichtete Anträge und ähnliche Vorgänge sind auf der Vorgangsseite der Revision des Spielleiters einzurichten, sofern die Revisionshundeversorgungsstelle in ihrer Geschäftsordnung keinen abweichenden Ort dafür vorsieht.
§ 6: Die Hauptaufgabe der Revisionshundeversorgungsstelle ist die Versorgung der Diensthunde der Revision des Spielleiters.
§ 7: Die Revisionshundeversorgungsstelle hat die Pflicht, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob und wenn ja für welchen Zweck die Revision weitere Diensthunde benötigt. Über die Ergebnisse dieser Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen.
§ 8: Sollte die Revisionshundeversorgungsstelle zu dem Schluss kommen, dass Bedarf an weiteren Diensthunden besteht, so hat sie zu überprüfen, welche Hunde für diesen Zweck geeignet sind. dabei hat sie die Hunde mindestens unter den folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: Rasse, Aussehen, Intelligenz, Bissigkeitsfaktor, Fälligkeit, Felligkeit, Gehorsam und Geschmack. Über die Ergebnisse dieser Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen.
§ 9: Die Revisionshundeversorgungsstelle ordnet jedem Diensthund der Revision eine eindeutige Bezeichnung zu. Darüber ist ein Bericht anzufertigen.
§ 10: Die Revisionshundeversorgungsstelle führt eine Liste aller eindeutigen Bezeichnungen gemäß § 9 der Diensthunde der Revision.
§ 11: Die Revisionshundeversorgungsstelle versieht jeden Diensthund der Revision mit einem Hinweis, dass es sich bei dem Hund um Eigentum der Revision des Spielleiters handelt, sowie mit der ihm zugeortneten eindeutigen Bezeichnung gemäß § 9. Auf welche Weise dies geschiet, bleibt der Revisionshundeversorgungsstelle überlassen. Man könnte jedoch sowohl formschöne als auch preisgünstige Plastikschilder anfertigen, die man mittels eines handelsüblichen Tackergerätes am Hund befestigen könnte. Über diesen Vorgang ist ein Bericht zu verfassen.
§ 12: Die Revisionshundeversorgungsstelle überprüft in regelmäßigen Abständen, ob und wenn ja welche der Diensthunde der Revision von dieser nicht nur vorrübergehend nicht mehr benötigt werden. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist ein Bericht zu verfassen.
§ 13: Sollte eine Überprüfung gemäß § 12 ergeben, dass ein Diensthund der Revision nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt wird, so hat die Revisionshundeversorgungsstelle diesen wenn möglich einer sinnvollen Verwendung zuzuführen. Darüber ist ein Bericht anzufertigen.
§ 14: Die Revision hält Mitarbeitermotivation für unabdingbar. Deswegen sind die Mitglieder der Revisionshundeversorgungsstelle angehalten, die Diensthunde der Revision wenn möglich regelmäßig zu streicheln und ihnen erzählen, welch Glück sie haben, für die Revision arbeiten zu dürfen. Darüber ist kein Bericht anzufertigen.
§ 15: Die Revisonshundeversorgungsstelle hat alle Diensthunde der Revision mit allem zu versorgen, was sie benötigen, insbesondere jedoch mit hinreichend Futter, denn ein hungriger Hund könnte auf die Idee kommen, den Revisor zu fressen, was diesem sehr zuwider wäre. Über die Versorgung der Hunde ist ein Bericht anzufertigen.
§ 16: Die Revisonshundeversorgungsstelle ist berechtigt, zur Unterbringung der Diensthunde der Revision einen oder mehrere für diesen Zweck geeignete Hundezwinger einzurichten. Dabei hat sie auf die rassespezifischen Bedürfnisse jedes individuellen Hundes zu achten: Währen ein Grönlandhund beispielsweise vollauf zufrieden ist, wenn man ihn an irgendeinen abgelegenen Felsen kettet und ansonsten in Ruhe lässt, haben andere Hunde oft lieber ein Dach über dem Kopf. Darüber ist kein Bericht anzufertigen.
§ 17: Auch wenn Hunde nicht als kamelartige Wesen gemäß § 19 Absatz (c) Spielregeln gelten, ist die Revision dennoch der Ansicht, dass es sich bei ihnen um leidensfähige Lewebesen handelt. Deswegen hat die Revisonshundeversorgungsstelle bei allen Maßnahmen, insbesondere jedoch bei Maßnahmen gemäß §§ 11 und 13, darauf zu achten, wenn möglich keinem Hund Schmerzen zuzufügen, die wesentlich unangenehmer sind als eine beidseitige Wurzelbehandlung der Weisheitszähne. Bei Maßnahmen, über die ein Bericht anzufertigen ist, ist im Bericht anzumerken, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Richtlinie getroffen wurden, oder warum dies im Einzelfall nicht möglich ist.
§ 17a: Berichte gemäß §§ 7, 8, 11 12 und 13 sind direkt an die Revision zu richten, und auf deren Vorgangsseiten einzureichen. Die Revisionhundeversorgungsstelle kann in ihrer Geschäftsordnung einen abweichenden Ort festlegen, an dem die Berichte eingereicht werden. Diesen Ort hat die Revisionshundeversorgungsstelle der Revision auf deren Vorgangsseite mitzuteilen.
§ 18: Unter keinen Umständen, auch nicht im Rahmen des § 13, darf die Revisonshundeversorgungsstelle ohne ausdrückliche Genehmigung des Revisors einen Husky zu Pizza verarbeiten.
§ 19: Im Rahmen dieser Verordnung gelten als Hunde auch andere hundeartige Tiere (z. B. Wölfe, Dingos, Kojoten etc., nicht jedoch Afrikanische Wildhunde).

Artikel 2: Übergangs- und Schlussbestimmungen[bearbeiten]

§ 1: Diese Hund kann jederzeit durch Beschluss des Revisors geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 2: Diese Hund tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.