Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Archiv/Oktober09

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Die Runde ist beendet.

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Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.

Hier befinden sich archivierte Akten des Zentralrats aus dem Monat Oktober des Jahres 2009. Zur Hauptarchivseite mit dem Überblick über alle Unterarchive bitte hier entlang.

Antrag auf Spielregelerweiterung (Nummerierungsrevision)[bearbeiten]

 ERLEDIGT

Antrag

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 014/10/09hab-34-ә╒
Antragsgegenstand:

Euer Ehren Vorsitzender, sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
Hiermit beantrage ich eine Regeländerung von §8 der Spielregeln durch Hinzufügen eines neuen Absatzes §8.5. Es folgt der gewünschte Regeltext:

§ 8.5 Nummerierungsrevision

(a) Die Nummerierungsrevision ist ein eigenständiges Organ und besteht aus fünf Mitgliedern.
(b) Solange die Nummerierungsrevision weniger als drei Mitglieder hat, kann sich jedes antragsberechtigte Kamel selbst hineinwählen.
(c) Solange die Nummerierungsrevision drei oder vier Mitglieder hat, kann der Aufsichtsrat jedes antragsberechtigte Kamel mit absoluter Mehrheit zum Mitglied der Nummerierungsrevision wählen.
(d) Die Nummerierungsrevision hat zum Ziel, die Nummerierung der Absätze der Spielregeln und Geschäftsordnungen zu vereinheitlichen. Hierbei soll zuerst die Nummerierung zuerst innerhalb der einzelnen Regelwerke angeglichen und darauf gesamthaft standardisiert werden.
(e) Um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Nummerierungsrevision beim Zentralrat der Paragraphenreiter beziehungsweise bei anderen betroffenen Organen Anträge auf Änderung der Spielregeln oder fehlerhafter Geschäftsordnungen.
(f) Sollte das betroffene Organ dem Antrag trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision berechtigt, das beanstandete Regelwerk außer Kraft zu setzen. Dieser Entscheid kann vom Aufsichtsrat mit absoluter Mehrheit rückgängig gemacht werden.

Begründung:

Was die Nummerierung der Regelwerke angeht, herrscht momentan ein unbürokratisches, §0 diametral zuwiderlaufendes Chaos, speziell §8 der Spielregeln befindet sich in dieser Hinsicht in desolatem Zustand. Es scheint deshalb angebracht, ein Organ zu schaffen, um diese Missstände zu beheben.

Unterschrift, Datum: Im Namen des Zentralrats: Kam-aeleon 17:23, 14. Okt. 2009 (NNZ)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: 014/10/09hac-35-ә╒

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 014/10/09hab-34-әġ

Hiermit wird folgendes angemerkt:


  1. Die vorgeschlagene Vorgehensweise, die Nummerierung zuerst innerhalb der Regelwerke und danach übergreifend zu vereinheitlichen, finde ich unter bürokratischen Gesichtspunkten besonders gelungen.
  2. Problematisch erscheint mir die Möglichkeit, dass die Nummerierungsrevision die Spielregeln insgesamt nach Ziffer (f) außer Kraft setzen kann, falls der Zentralrat nicht kooperiert. Vielleicht sollte man die Spielregeln ausnehmen und in bezug auf Geschäftsordnungen die Nummerierungsrevision einen Antrag auf Außerkraftsetzung beim Spielleiter einreichen lassen, in dessen Ressort diese Aufgabe ja eigentlich fällt?

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 17:34, 14. Okt. 2009 (NNZ)

Siehe auch: hier.

Antrag

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 014/10/09had-36-әҺ
Antragsgegenstand:

Euer Ehren Vorsitzender, sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
Hiermit beantrage ich eine Regeländerung von §8 der Spielregeln durch Hinzufügen eines neuen Absatzes §8.5. Es folgt der gewünschte Regeltext:

§ 8.5 Nummerierungsrevision

(a) Die Nummerierungsrevision ist ein eigenständiges Organ und besteht aus fünf Mitgliedern.
(b) Solange die Nummerierungsrevision weniger als drei Mitglieder hat, kann sich jedes antragsberechtigte Kamel selbst hineinwählen.
(c) Solange die Nummerierungsrevision drei oder vier Mitglieder hat, kann der Aufsichtsrat jedes antragsberechtigte Kamel mit absoluter Mehrheit zum Mitglied der Nummerierungsrevision wählen.
(d) Die Nummerierungsrevision hat zum Ziel, die Nummerierung der Absätze der Spielregeln und Geschäftsordnungen zu vereinheitlichen. Hierbei soll zuerst die Nummerierung zuerst innerhalb der einzelnen Regelwerke angeglichen und darauf gesamthaft standardisiert werden.
(e) Um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Nummerierungsrevision beim Zentralrat der Paragraphenreiter beziehungsweise bei anderen betroffenen Organen Anträge auf Änderung der Spielregeln oder fehlerhafter Geschäftsordnungen.
(f) Sollte das betroffene Organ dem Antrag trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision berechtigt, das beanstandete Regelwerk mit Zweidrittelmehrheit außer Kraft zu setzen. Hiervon ausgenommen sind die Spielregeln. Dieser Entscheid kann vom Aufsichtsrat mit absoluter Mehrheit rückgängig gemacht werden.

Begründung:

Was die Nummerierung der Regelwerke angeht, herrscht momentan ein unbürokratisches, §0 diametral zuwiderlaufendes Chaos, speziell §8 der Spielregeln befindet sich in dieser Hinsicht in desolatem Zustand. Es scheint deshalb angebracht, ein Organ zu schaffen, um diese Missstände zu beheben.

Ich danke im Übrigen dem Spielleiter für sein Interesse an der Sache. Dass die Spielregeln ausser Kraft gesetzt werden, kann wirklich nicht im Interesse der Bürokratie sein, deswegen wurden diese jetzt explizit von der neuen Regelung ausgenommen. Da der Spielleiter jedoch Geschäftsordnungen nur bei Widersprüchen gegen die Spielregeln ausser Kraft setzen kann, halte ich es für besser, wenn die Ausserkraftsetzung einer Geschäftsordnung wegen falscher Nummerierung der Nummerierungsrevision überlassen bleibt – dies nicht zuletzt um die Autorität dieses unglaublich wichtigen Organs zu stärken.

Das in §8.5(d) vorgeschlagene Verfahren ist wegen seiner besonderen Effizienz ausgewählt worden (die noch einfachere Methode, die Nummerierung zuerst innerhalb einzelner Absätze, dann innerhalb einzelner Regelwerke und erst dann gesamthaft zu vereinheitlichen, wurde verworfen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Regelwerke über mehrere Absätze verfügen).

Als nächstes bitte ich den Stellvertretenden Vorsitzenden jetzt gemäss dem Leitsatz auf der Hauptseite des Zentralrats ein Gutachten zu erstellen.

Unterschrift, Datum: Im Namen des Zentralrats: Kam-aeleon 17:23 17:53, geändert 17:59, korrektes Datum nachgetragen 19:13 19:12, überkorrektes Datum nachgetragen 19:16, 14. Okt. 2009 (NNZ)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Sofortiger Rückzug des besagten Vorganges

UNGÜLTIG

014/10/09hab-34-ә╒ wird mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und somit für ungültig erklärt.


Begründung: Der Antrag 014/10/09hab-34-ә╒ ist obsolet, da eine verbesserte Variante bereits unter dem Aktenzeichen 014/10/09had-36-әҺ eingereicht worden ist.

Vorgangsnummer dieser Rücknahmeerklärung: 014/10/09hae-37-әï

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 17:53, 14. Okt. 2009 (NNZ)


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Gutachten.png
GUTACHTEN


Vorgangsnummer/Zeichen: 014/10/09haf-38-әij

Thema des Gutachtens: Die in 014/10/09had-36-әҺ vorgeschlagene Spielregeländerung gemäß Leitsatz zur inhaltlichen Prüfung von Anträgen auf die Schaffung eines neuen Organs

Kurzzusammenfassung: Inhaltliche Mängel festgestellt

Bearbeitendes Organ: ZdPR

Ausführlicher Gutachtentext:
Sehr geehrte Leseberechtigte dieses Gutachtens,
im Rahmen der in 014/10/09had-36-әҺ vom Vstzd festgelegten Regelung zur Weiterbearbeitung von 014/10/09had-36-әҺ wurde folgendes Gutachten betreffs der in 014/10/09had-36-әҺ vorgeschlagenen Änderung der Spielregeln erstellt. Das Gutachten ist in Anlehung an den Leitsatz zur inhaltlichen Prüfung von Anträgen auf die Schaffung eines neuen Organs in folgende Teile gegliedert:

  1. Widerspruchsfreiheit
  2. Bürokratiekonformität
  3. Orthographie
  4. Grammatik
  5. Sonstiges

1. Widerspruchsfreiheit

Zunächst wurde 014/10/09had-36-әҺ auf inhaltliche Widersprüche untersucht. Nach gewissenhafter Prüfung konnten keine entsprechenden Mängel festgestellt werden. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine vollständige formale Prüfung auf Widerspruchsfreiheit mit allen anderen zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens existierenden Regelungen innerhalb der aktuellen Runde unter praktischen Gesichtspunkten nicht durchführbar ist, da dies eine Untersuchung der Menge aller möglichen Folgezustände der Runde verlangt, was ein mindestens NP-hartes Problem darstellt.

2. Bürokratiekonformität

Anschließend wurde eingehend geprüft, in welchem Maße die beantragte Regeländerung konform zur Bürokratie ist. Diese Prüfung umfasste folgende Punkte:

  1. Bürokratisches Handeln und Konformität mit §0
  2. Wünschenswerte Verbesserungen des allgemeinen Spielverlaufs
  3. Zu erwartende negative Beeinträchtigungen des allgemeinen Spielverlaufs
  4. Ausschöpfen des Potenzials der zugrundeliegenden Ideen

2.1 Bürokratisches Handeln und Konformität mit §0

Der Antrag vergrößert die Handlungsmöglichkeiten im Spiel. Diese Handlungsmöglichkeiten sind bürokratischer Natur. Keine der Handlungsmaßnahmen verstößt unmittelbar gegen §0.

2.2 Wünschenswerte Verbesserungen des allgemeinen Spielverlaufs

Durch eine vom vorgeschlagenen neuen Organ initiierte ordentliche Regelung der Nummerierung würde eine bürokratisch ansprechendere Ordnung der Regelungen erfolgen. Insofern wäre ein positiver Effekt zu erwarten.

2.3 Zu erwartende negative Beeinträchtigungen des allgemeinen Spielverlaufs

Sollte das neu geschaffene Organ unbürokratische Regelungen zur Neunummerierung von Regelungen beschließen, so würde das das allgemeine bürokratische Empfinden und somit den allgemeinen Spielverlauf negativ beeinträchtigen. Ein solches Vorgehen würde jedoch einen Verstoß gegen §0 darstellen; dieses Risiko besteht genauso bei allen anderen Organen, welche in irgendeiner Form Regelungen (wozu auch Geschäftsordnungen gehören) beschließen oder verändern können und scheint bislang allgemein akzeptiert zu sein. Allerdings fehlt in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Kontrolle. Von daher rät der Gutachter dazu, einen Passus hinzuzufügen, wonach ein bestimmtes anderes Organ (bevorzugt ein Hauptorgan) in seiner Funktion als Kontroll- bzw. Aufsichtsorgan z.B. die Nummerierungsrevision auflösen und/oder einzelne Mitglieder ausschließen kann und/oder ein Veto gegen beschlossene Nummerierungsschemata einlegen kann. Die bisherige Regelung nach Absatz (f) Satz 3 erscheint nicht ausreichend.

2.4 Ausschöpfen des Potenzials der zugrundeliegenden Ideen

Ein Hauptanliegen der Nummerierungsrevision ist eine Vereinheitlichung der Nummerierung innerhalb von §8 der Spielregeln. Kooperiert jedoch der ZdPR nicht mit der Nummerierungsrevision, so bleibt dieses Anliegen erfolglos; die Nummerierungsrevision hat keinerlei weitere Rechtsmittel (zumindest keine explizit genannten), um weiter auf den ZdPR einzuwirken. Daher hält der Gutachter eine weitergehende Regelung für sinnvoll. Denkbar wären bespielsweise folgende Ansätze:

  • Weisungsbefugnis gegenüber dem ZdPR in dieser Sache unter ganz bestimmten Bedingungen
  • Anrufen eines anderen Organs als Schlichtungsgremium
  • Ahndungsbefugnis gegenüber dem ZdPR in dieser Sache unter ganz bestimmten Bedingungen
  • Ahndungsbefugnis eines Drittorgans gegenüber dem ZdPR in dieser Sache, wenn die Nummerierungsrevision einen entsprechenden Antrag auf Ahndung stellt

3. Orthografie und Grammatik

Der Antrag scheint konform mit der aktuell gültigen deutschen Rechtschreibung zu sein. Gleiches gilt für die Grammatik. Auch Interpunktion und Typographie scheinen dem Gutachter mängelfrei zu sein. Einzige Ausnahme ist, dass im Wort "betroffen" keine ff-Ligatur vewendet wurde; dieser Punkt ist jedoch nebensächlich sowie unter hier nicht zur Debatte stehenden Gesichtspunkten hinsichtlich der Frage nach einer Trennung zwischen Inhalt und Darstellung strittig und soll daher an dieser Stelle nicht bemängelt werden. Insgesamt erscheint es angemessen, die syntaktische Korrektheit als korrekt anzunehmen.

4. Sonstiges

Schriftart und Hintergrundfarbe sind ansprechend gewählt, wie es bei Verwendung des Antragsformulars üblich ist.


Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Kamel:Wutzofant (✉✍) 11:47, 15. Okt. 2009 (NNZ)

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Hiermit wird Antrag 014/10/09had-36-әҺ vorläufig abgelehnt und zur Wiedervorlage zugelassen gemäß §6(4)I(b) PETER&OLGA, da der Vstzd die vom Stellvertretenden Vstzd in seinem Gutachten festgestellten Mängel erkennt, aber nicht als schwerwiegend genug für eine definitive Ablehnung gemäß §6(4)I(a) ansieht. Da für den neuen Antrag ein weiteres Gutachten seitens des Stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich sein wird, bittet der Vstzd den Antragsteller, alle angemeldeten Bedenken des Gutachters im korrigierten und wiedervorgelegten Antrag auszuräumen.


Ausführendes Organ: Vstzd des ZntRPgrR

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 21:42, 15. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Aktenzeichen: 014/10/09hag-39-әķ


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Fechten.jpg


Anfechtung

Der Vorgang 014/10/09haf-38-әij wird hiermit angefochten!

Begründung: In der Gliederung des Gutachtens führt der Gutachter fünf Punkte auf, fasst im Gutachten selbst aber fälschlicherweise die Punkte Orthographie und Grammatik unter einem Absatz zusammen, wobei Orthographie in der Gliederung mit ph und im eigentlichen Gutachten mit f geschrieben wird. Der letzte Punkt Sonstiges ist im Übrigen nicht Teil des Leitsatzes des Vstzd in dieser Sache. Solch ein unbürokratisches Vorgehen kann vom Zentralrat nicht hingenommen werden.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Mit vorzüglicher Hochachtung, Kam-aeleon 21:42, 15. Okt. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Aktenzeichen: 014/10/09hah-40-әℓ

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Hiermit wird Anfechtung 014/10/09hah-40-әℓ abgelehnt. In Bezug auf das Wort Orthographie sind nachweislich beide Schreibweisen korrekt. Dass die Gliederung nicht den Tatsachen entspricht, ist zwar bedauerlich, aber kein Grund zur Ablehnung des Gutachtens, da das Gutachten selbst nach dem Leitsatz des Vstzd erstellt wurde. Das Einfügen eines Punktes Sonstiges stellt zwar eine unerhörte Missachtung des in dieser Sache verbindlichen Leitsatzes dar, darf aber wegen dem geringen Umfang des zusätzlichen Punktes hier nicht ins Gewicht fallen. Der Sachbearbeiter empfiehlt dem Anfechtenden, in dieser Sache beim Spielleiter eine Rüge des Stellvertretenden Vorsitzenden zu beantragen.


Ausführendes Organ: ZntRPgrR

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 21:42, 15. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Aktenzeichen: 014/10/09hai-41-әм


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Antrag

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 014/10/09haj-42-әŋ
Antragsgegenstand:

Euer Ehren Vorsitzender, sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
Hiermit beantrage ich eine Regeländerung von §8 der Spielregeln durch Hinzufügen eines neuen Absatzes §8.5. Es folgt der gewünschte korrigierte Regeltext:

§ 8.5 Nummerierungsrevision

(a) Die Nummerierungsrevision ist ein eigenständiges Organ und besteht aus fünf Mitgliedern.
(b) Die Nummerierungsrevision ist beschlussfähig, sobald sie mehr als null Mitglieder besitzt.
(c) Solange die Nummerierungsrevision weniger als drei Mitglieder hat, kann sich jedes antragsberechtigte Kamel selbst hineinwählen.
(d) Solange die Nummerierungsrevision drei oder vier Mitglieder hat, kann der Aufsichtsrat jedes antragsberechtigte Kamel mit absoluter Mehrheit zum Mitglied der Nummerierungsrevision wählen.
(e) Die Nummerierungsrevision hat zum Ziel, die Nummerierung der Absätze der Spielregeln und Geschäftsordnungen zu vereinheitlichen. Hierbei soll zuerst die Nummerierung zuerst innerhalb der einzelnen Regelwerke angeglichen und darauf gesamthaft standardisiert werden.
(f) Um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Nummerierungsrevision beim Zentralrat der Paragraphenreiter beziehungsweise bei anderen betroffenen Organen Anträge auf Änderung der Spielregeln oder fehlerhafter Geschäftsordnungen.
(g) Sollte das betroffene Organ dem Antrag trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision berechtigt, das beanstandete Regelwerk mit Zweidrittelmehrheit außer Kraft zu setzen. Hiervon ausgenommen sind die Spielregeln. Dieser Entscheid kann vom Aufsichtsrat mit absoluter Mehrheit rückgängig gemacht werden.
(h) Sollte der Zentralrat der Paragraphenreiter einem Antrag auf Änderung der Spielregeln nach Absatz (f) trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision in Ermangelung von Maßnahmen nach Absatz (g) befugt, ein Schöffengericht, bestehend aus maximal drei Mitgliedern der drei Hauptorgane, einzuberufen.
(i) Sollte ein nach Absatz (h) einberufenes Schöffengericht die Begründung des in Absatz (h) genannten Antrags für fundiert und den Antrag selbst für regelkonform, bürokratisch und sinnvoll befinden, ist die Nummerierungsrevision befugt, beim Spielleiter eine Verwarnung des Zentralrats gemäß § 16(c) zu beantragen. Der Spielleiter hat diesem Antrag nachzukommen, es sei denn, das Schöffengericht hieße eine dementsprechende Beschwerde seitens des Spielleiters gut.
(j) Sollten die von der Nummerierungsrevision ausgearbeiteten Anträge über die Maßen unbürokratisch sein oder auf eine unbürokratische Gesinnung des Organs schließen lassen, ist der Spielleiter befugt, die Nummerierungsrevision aufzulösen.

Begründung:

Was die Nummerierung der Regelwerke angeht, herrscht momentan ein unbürokratisches, §0 diametral zuwiderlaufendes Chaos, speziell §8 der Spielregeln befindet sich in dieser Hinsicht in desolatem Zustand. Es scheint deshalb angebracht, ein Organ zu schaffen, um diese Missstände zu beheben.

Ich danke im Übrigen dem Spielleiter für sein Interesse an der Sache. Dass die Spielregeln ausser Kraft gesetzt werden, kann wirklich nicht im Interesse der Bürokratie sein, deswegen wurden diese jetzt explizit von der neuen Regelung ausgenommen. Da der Spielleiter jedoch Geschäftsordnungen nur bei Widersprüchen gegen die Spielregeln ausser Kraft setzen kann, halte ich es für besser, wenn die Ausserkraftsetzung einer Geschäftsordnung wegen falscher Nummerierung der Nummerierungsrevision überlassen bleibt – dies nicht zuletzt um die Autorität dieses unglaublich wichtigen Organs zu stärken.

Das in §8.5(e) vorgeschlagene Verfahren ist wegen seiner besonderen Effizienz ausgewählt worden (die noch einfachere Methode, die Nummerierung zuerst innerhalb einzelner Absätze, dann innerhalb einzelner Regelwerke und erst dann gesamthaft zu vereinheitlichen, wurde verworfen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Regelwerke über mehrere Absätze verfügen).

Als nächstes bitte ich den Stellvertretenden Vorsitzenden jetzt gemäss dem Leitsatz auf der Hauptseite des Zentralrats ein Gutachten zu erstellen.

Unterschrift, Datum: Im Namen des Zentralrats: Kam-aeleon 21:42, 15. Okt. 2009 (NNZ)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Feststelltaste.jpg
FESTSTELLUNG


Vorgangsnummer/Zeichen: 014/10/09hak-43-әō

Bearbeitendes Organ: Privatkamel Kam-aeleon

Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Der vorherige Antrag wurde 168 Stunden lang nicht vom Zentralrat der Paragraphenreiter bearbeitet, die entsprechende Frist lief am 22.10.2009 um 21:42 ab. Der Spielleiter hat nun bis am 25.10.2009 um 21:42 Zeit, diesen Antrag zu bearbeiten. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Antrag als genehmigt gemäß §4(e), was von jedem Kamel festgestellt werden kann.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Kam-aeleon 22:28, 23. Okt. 2009 (NNZ)

Feststelltaste.jpg
FESTSTELLUNG


Vorgangsnummer/Zeichen: 014/10/09hal-44-әм

Bearbeitendes Organ: Privatkamel Kam-aeleon

Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Nachdem der Spielleiter den Antrag nicht bearbeitet hat und der Aufsichtsrat auf ein Veto verzichtet hat, ist der Antrag 014/10/09haj-42-әŋ am 25.10.2009 um 21:42 genehmigt worden und am 27.10.2009 um 21:42 in Kraft getreten.

Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Kam-aeleon 20:25, 1. Nov. 2009 (NNZ)

Mitteilung zur Entsendungsbefugnis[bearbeiten]

 ERLEDIGT

Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: 015/10/09gbh-69-ъҺ

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: § 8.4 (c) der Spielregeln

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Euer Ehren Vorsitzender, sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
Ich setze Sie hiermit über die Ihnen zugestandene Fähigkeit, eines Ihrer Mitglieder in den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde zu entsenden, in Kenntnis.

Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Kamelokronf 10:28, 15. Okt. 2009 (NNZ)

Siehe auch: Spielregeln § 8.4 (d) und (e)

Zur Kenntnis
genommen

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 015/10/09gbh-69-ъҺ

Unterschrift, Datum: Kam-aeleon 20:25, 1. Nov. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: AZ: 015/10/09gbi-70-ъï


Hinweis: Aus dieser Bestätigung können keinerlei Ansprüche auf weitere Bearbeitung abgeleitet werden, es sei denn, dass die Spielregeln bzw. eine auf diesen Vorgang anzuwendende Geschäftsordnung etwas Gegenteiliges vorschreiben.


Antrag auf Änderung des PETER&OLGA[bearbeiten]

 ERLEDIGT

Antrag

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 020/10/09gab-00-ąъ
Antragsgegenstand:

Ich beantrage § 4(3.1) PETER&OLGA den folgenden Wortlaut zu geben:

Der sechste Tag der Woche ist als d/g abzukürzen.

Begründung:

Durch die bisherige Vormulierung wird der Eindruck erweckt, die Bezeichnung „Sonnabend“ für den sechsten Tag der Woche sei ein ostdeutsches Phänomen. Dem ist aber nicht so. Vielmehr ist diese Bezeichnung auch in Norddeutschland gängig, das bekanntlich einen wichtigen (wenn auch recht flachen) Teil Deutschlands darstellt, und auf keinen Fall mit Ostdeutschland verwechselt werden darf.

Unterschrift, Datum: TM?! 00:11, 20. Okt. 2009 (NNZ)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Nach Argumentation des Antragstellers wäre es korrekter, eine Änderung von § 4(3.1) PETER&OLGA in Um den Sprachgewohnheiten der ost- bzw. norddeutschen Minderheit im ZntRPrgR gerechtzuwerden, ist der sechste Tag der Woche als d/g abzukürzen oder eine sinngleiche Formulierung zu beantragen. Da es allerdings kein bürokratisches Verfahren gibt, um sicherzustellen, dass im ZntRPgrR überhaupt eine ost- bzw. norddeutsche Minderheit vorhanden ist, sollte eigentlich eine Streichung von § 4(3.1) erwogen werden.

Der Zentralrat wollte auf jeden Fall, als er seine Geschäftsordnung erliess, ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass diese Regelung zum Minderheitenschutz getroffen wurde, deshalb hält der Vstzd eine Verkürzung, wie sie der Antragsteller beantragt, für nicht zulässig. Der Antrag ist aber zur Korrektur und Wiedervorlage zugelassen, wobei dem Antragsteller empfohlen wird, entweder den vom Vstzd vorgeschlagenen neuen Regeltext unter Erweiterung um ein Verfahren, mit dem festgestellt werden kann, ob die zu schützende Minderheit im ZntRPgrR überhaupt existent ist, zu übernehmen oder eine Streichung von § 4(3.1) zu beantragen.


Ausführendes Organ: Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 18:50, 22. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Aktenzeichen: 020/10/09gac-01-ąč


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Fechten.jpg


Anfechtung

Der Vorgang 020/10/09gac-01-ąč wird hiermit angefochten!

Begründung: Die Vorschläge des Vstzd erscheinen mir undurchführbar. Eine Streichung des § 4(3.1) würde zu der unbürokratischen Situation führen, dass nicht klar wäre, ob am sechsten Tag der Woche gestellte Anträge den Buchstaben g oder d enthalten müssen, da dieser Wochentag zwei Bezeichnungen trägt. Eine Überprüfung, ob eine ost- oder norddeutsche Minderheit im Aufsichtsrat voranden ist, ohne dabei die Frage zu klären, ob nicht vielleicht sogar eine nord- oder ostdeutsche Mehrheit existiert, erscheint mir ebenfalls wenig zielführend.


Unterschrift des Anfechtenden, Datum: TM?! 22:38, 23. Okt. 2009 (NNZ)

Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Nr. 020/10/09gad-02-ą₫

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung: Es ist nicht zu erkennen, warum die Streichung von § 4(3.1) zu einer unbuerokratischen Situation fuehren sollte. Die Anfechtung wird somit hiermit abgelehnt.


Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Typo 09:40, 27. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen:


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Erneuter Antrag auf Änderung der Spielregeln[bearbeiten]

 ERLEDIGT

Antrag

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 025/10/09gab-00-ąъ
Antragsgegenstand:

Ich beantrage § 18 Spielregeln den folgenden Wortlaut zu geben:

§ 18 Revision
(a) Jedes Organ hat das Recht, in seiner Geschäftsordnung festzulegen, welches Revisionsorgan für die Bearbeitung der gegen Entscheidungen des Organs eingelegten Rechtsmittel zuständig ist.
(b) Als Revisionsorgan für ein Organ sind zulässig:
1. Das betreffende Organ selbst,
2. ein Unterorgan des betreffenden Organs, oder
3. ein beliebiges anderes Organ oder Unterorgan, soweit dieses dem zustimmt.
(c) Legt ein Organ in seiner Geschäftsordnug kein Revisionsorgan gemäß Absatz (a) fest, so ist die Revision des Spielleiters Revisionsorgan des betreffenden Organs.
(d) Beginnt ein Revisionsorgan nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einlegung eines Rechtsmittels mit der Bearbeitung, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, das Rechtsmittel zu bearbeiten. Diese Berechtigung erlischt, wenn das zuständige Revisionsorgan mit der Bearbeitung des Vorgangs beginnt, bevor die Revision des Spielleiters mit der Bearbeitung begonnen hat.
(e) Beginnt ein Revisionsorgan mit der Bearbeitung eines Rechtsmittels, unterbricht aber die Bearbeitung für mehr als 10 Tage, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, bei dem Revisionsorgan einen Antrag auf Übernahme der Bearbeitung zu stellen. Lehnt das Revisionsorgan den Antrag nicht innerhalb von 3 Tagen ab, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
(f) Ist ein Revisionsorgan unbesetzt, nicht arbeitsfähig oder aus anderen Gründen längerfristig an der Bearbeitung eines Rechtsmittels gehindert, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
(g) Ein Revisionsorgan ist berechtigt, die Bearbeitung eines Rechtsmittels der Revision des Spielleiters zu übertragen, falls diese dem zustimmt.
(h) Die Revision des Spielleiters ist verpflichtet, eine Übernahme der der Bearbeitung des Rechtsmittels gemäß der Absätze (d), (e), (f) und (g) auf der Seite, auf der das Rechtsmittel eingelegt wurde, bekanntzugeben.
(i) Die Revision des Spielleiters ist ebenfalls Revisionsorgan für Rechtsmittel gegen Vorgänge, die keinem Organ zugeordnet sind.


Des weiteren beantrage ich, § 11 Absatz (c) Spielregeln aufzuheben.

Begründung:

Die bisherige Regelung zur Bearbeitung von Rechtsmitteln gemäß § 11 Absatz (c) Spielregeln ist nicht hinreichend, um eine bürokratisch korrekte Bearbeitung von Rechtsmitteln in jedem Fall zu gewährleisten. Insbesondere bei Vorgängen, die keinem Organ zugeordnet werden können und daher keiner Geschäftsordnung unterliegen, ist die Bearbeitung von Rechtsmitteln vollkommen ungeregelt. Ein solcher Zustand verstößt massiv gegen § 0 Spielregeln, weswegen es mir sinnvoll erscheint, § 11 Absatz (c) durch eine umfassendere Regelung zu ersetzen. Da nicht immer davon ausgegenagen werden kann, dass ein geeignetes Revisionsorgan bestimmt wurde, sollte festgelegt werden, welches Organ für den Fall, das kein geeignetes Revisionsorgan bestimmt ist, die Bearbeitung der Rechtsmittel übernimmt. Die Revision des Spielleiters ist durch ihre Erfahrung mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln, die den Spielleiter oder seine Unterorgane betreffen, besonders für eine solche Aufgabe geeignet. Ich möchte abschließend noch darauf hinweisen, dass ich bewusst § 18 für diese Regelung vorgesehen habe, da dieser Paragraf bisher kaum genutzt wird und die Neueinrichtung einer weiteren Praragrafennummer eingespart werden kann, wenn § 18 einer sinnvolleren Nutzung zugeführt wird. Der grüne Anstrich könnte dabei selbstverständlich erhalten bleiben.

Unterschrift, Datum: TM?! 11:23, 25. Okt. 2009 (NNZ)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten



Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung:

Werter Mitbuerokrat TM?!,

leider muss ich Ihren Antrag vorlaeufig ablehnen, da er gegen § 6(2) PETER&OLGA verstoesst. Der Antrag ist nach § 6(4) PETER&OLGA zur Wiedervorlage zugelassen, nachdem die angezeigten Maengel behoben wurden.

Mit buerokratischen Gruessen,
Typo


Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Typo 19:07, 31. Okt. 2009 (NNZ)

Bemerkungen:


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Antrag

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 031/10/09d/gad-02-ą₫
Antragsgegenstand:

Ich beantrage § 18 Spielregeln den folgenden Wortlaut zu geben:

§ 18 Revision
(a) Jedes Organ hat das Recht, in seiner Geschäftsordnung festzulegen, welches Revisionsorgan für die Bearbeitung der gegen Entscheidungen des Organs eingelegten Rechtsmittel zuständig ist.
(b) Als Revisionsorgan für ein Organ sind zulässig:
1. Das betreffende Organ selbst,
2. ein Unterorgan des betreffenden Organs, oder
3. ein beliebiges anderes Organ oder Unterorgan, soweit dieses dem zustimmt.
(c) Legt ein Organ in seiner Geschäftsordnug kein Revisionsorgan gemäß Absatz (a) fest, so ist die Revision des Spielleiters Revisionsorgan des betreffenden Organs.
(d) Beginnt ein Revisionsorgan nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einlegung eines Rechtsmittels mit der Bearbeitung, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, das Rechtsmittel zu bearbeiten. Diese Berechtigung erlischt, wenn das zuständige Revisionsorgan mit der Bearbeitung des Vorgangs beginnt, bevor die Revision des Spielleiters mit der Bearbeitung begonnen hat.
(e) Beginnt ein Revisionsorgan mit der Bearbeitung eines Rechtsmittels, unterbricht aber die Bearbeitung für mehr als 10 Tage, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, bei dem Revisionsorgan einen Antrag auf Übernahme der Bearbeitung zu stellen. Lehnt das Revisionsorgan den Antrag nicht innerhalb von 3 Tagen ab, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
(f) Ist ein Revisionsorgan unbesetzt, nicht arbeitsfähig oder aus anderen Gründen längerfristig an der Bearbeitung eines Rechtsmittels gehindert, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
(g) Ein Revisionsorgan ist berechtigt, die Bearbeitung eines Rechtsmittels der Revision des Spielleiters zu übertragen, falls diese dem zustimmt.
(h) Die Revision des Spielleiters ist verpflichtet, eine Übernahme der der Bearbeitung des Rechtsmittels gemäß der Absätze (d), (e), (f) und (g) auf der Seite, auf der das Rechtsmittel eingelegt wurde, bekanntzugeben.
(i) Die Revision des Spielleiters ist ebenfalls Revisionsorgan für Rechtsmittel gegen Vorgänge, die keinem Organ zugeordnet sind.

Der bisherige Wortlaut von § 18 ist:

§ 18 Fug
– grün gestrichen –

Des weiteren beantrage ich, § 11 Absatz (c) Spielregeln aufzuheben.

Der bisherige Wortlaut von § 11 Absatz (c) ist:

(c) Eine Geschäftsordnung muss auch Regelungen vorsehen, wie Rechtsmittel gegen Entscheidungen des die Geschäftsordnung betreffenden Organs eingelegt und bearbeitet werden.

Begründung:

Die bisherige Regelung zur Bearbeitung von Rechtsmitteln gemäß § 11 Absatz (c) Spielregeln ist nicht hinreichend, um eine bürokratisch korrekte Bearbeitung von Rechtsmitteln in jedem Fall zu gewährleisten. Insbesondere bei Vorgängen, die keinem Organ zugeordnet werden können und daher keiner Geschäftsordnung unterliegen, ist die Bearbeitung von Rechtsmitteln vollkommen ungeregelt. Ein solcher Zustand verstößt massiv gegen § 0 Spielregeln, weswegen es mir sinnvoll erscheint, § 11 Absatz (c) durch eine umfassendere Regelung zu ersetzen. Da nicht immer davon ausgegenagen werden kann, dass ein geeignetes Revisionsorgan bestimmt wurde, sollte festgelegt werden, welches Organ für den Fall, das kein geeignetes Revisionsorgan bestimmt ist, die Bearbeitung der Rechtsmittel übernimmt. Die Revision des Spielleiters ist durch ihre Erfahrung mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln, die den Spielleiter oder seine Unterorgane betreffen, besonders für eine solche Aufgabe geeignet. Ich möchte abschließend noch darauf hinweisen, dass ich bewusst § 18 für diese Regelung vorgesehen habe, da dieser Paragraf bisher kaum genutzt wird und die Neueinrichtung einer weiteren Praragrafennummer eingespart werden kann, wenn § 18 einer sinnvolleren Nutzung zugeführt wird. Der grüne Anstrich könnte dabei selbstverständlich erhalten bleiben.

Unterschrift, Datum: TM?! 23:16, 2. Nov. 2009 (NNZ)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung:

Werter Mitbuerokrat TM?!,

leider muss ich Ihren Antrag erneut vorlaeufig ablehnen. Sehr gerne wuerde ich Ihren Antrag positiv Bescheiden, aber die PETER&OLGA laesst mir auch in diesem Fall wieder keinerlei Handspielraum. Die Geschaeftsordnung des Zentralrates legt in § 3(3) 2. unmissverstaendlich fest, dass ein ueberarbeiteter Antrag nicht unter einer neuen Ueberschrift einzureichen ist. Da es sich bei Ihrem Antrag um die ueberarbeite Version des Antrages 025/10/09gab-00-ąъ handelt, muss diese auch in der entsprechenden Akte eingeordnet werden. Ihre Wiedervorlage ist somit in die korrekte Akte eingeordnet.

Da die urspruengliche Akte jedoch mit dem Aktenzeichen 025/10/09gab-00-ąъ begonnen wurde muss das Aktenzeichen nach § 4(5) PETER&OLGA korrekt gewaehlt werden. Insbesondere gilt es

 Das Datum und der Wochentag wird von dem ersten Vorgang des Anliegens übernommen. 

zu beachten. Die von Ihnen gewaehlte Vorgangsnummer 031/10/09d/gad-02-ą₫ entspricht daher leider nicht den Vorgaben der PETER&OLGA.

Der Antrag ist nach § 6(4) PETER&OLGA zur Wiedervorlage zugelassen, nachdem die angezeigten Maengel behoben wurden.

Es verbleibt mit freundlichen und buerokratischen Gruessen,
ihr PgrR Typo


Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Typo 12:07, 5. Nov. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Die Ablehnung erfolgt rein aus formalen Gruenden. Eine inhaltliche Pruefung des Antrags fand nicht statt.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Antrag

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 025/10/09gaf-04-ą╒
Antragsgegenstand:

Ich beantrage § 18 Spielregeln den folgenden Wortlaut zu geben:

§ 18 Revision
(a) Jedes Organ hat das Recht, in seiner Geschäftsordnung festzulegen, welches Revisionsorgan für die Bearbeitung der gegen Entscheidungen des Organs eingelegten Rechtsmittel zuständig ist.
(b) Als Revisionsorgan für ein Organ sind zulässig:
1. Das betreffende Organ selbst,
2. ein Unterorgan des betreffenden Organs, oder
3. ein beliebiges anderes Organ oder Unterorgan, soweit dieses dem zustimmt.
(c) Legt ein Organ in seiner Geschäftsordnug kein Revisionsorgan gemäß Absatz (a) fest, so ist die Revision des Spielleiters Revisionsorgan des betreffenden Organs.
(d) Beginnt ein Revisionsorgan nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einlegung eines Rechtsmittels mit der Bearbeitung, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, das Rechtsmittel zu bearbeiten. Diese Berechtigung erlischt, wenn das zuständige Revisionsorgan mit der Bearbeitung des Vorgangs beginnt, bevor die Revision des Spielleiters mit der Bearbeitung begonnen hat.
(e) Beginnt ein Revisionsorgan mit der Bearbeitung eines Rechtsmittels, unterbricht aber die Bearbeitung für mehr als 10 Tage, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, bei dem Revisionsorgan einen Antrag auf Übernahme der Bearbeitung zu stellen. Lehnt das Revisionsorgan den Antrag nicht innerhalb von 3 Tagen ab, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
(f) Ist ein Revisionsorgan unbesetzt, nicht arbeitsfähig oder aus anderen Gründen längerfristig an der Bearbeitung eines Rechtsmittels gehindert, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
(g) Ein Revisionsorgan ist berechtigt, die Bearbeitung eines Rechtsmittels der Revision des Spielleiters zu übertragen, falls diese dem zustimmt.
(h) Die Revision des Spielleiters ist verpflichtet, eine Übernahme der der Bearbeitung des Rechtsmittels gemäß der Absätze (d), (e), (f) und (g) auf der Seite, auf der das Rechtsmittel eingelegt wurde, bekanntzugeben.
(i) Die Revision des Spielleiters ist ebenfalls Revisionsorgan für Rechtsmittel gegen Vorgänge, die keinem Organ zugeordnet sind.

Der bisherige Wortlaut von § 18 ist:

§ 18 Fug
– grün gestrichen –

Des weiteren beantrage ich, § 11 Absatz (c) Spielregeln aufzuheben.

Der bisherige Wortlaut von § 11 Absatz (c) ist:

(c) Eine Geschäftsordnung muss auch Regelungen vorsehen, wie Rechtsmittel gegen Entscheidungen des die Geschäftsordnung betreffenden Organs eingelegt und bearbeitet werden.

Begründung:

Die bisherige Regelung zur Bearbeitung von Rechtsmitteln gemäß § 11 Absatz (c) Spielregeln ist nicht hinreichend, um eine bürokratisch korrekte Bearbeitung von Rechtsmitteln in jedem Fall zu gewährleisten. Insbesondere bei Vorgängen, die keinem Organ zugeordnet werden können und daher keiner Geschäftsordnung unterliegen, ist die Bearbeitung von Rechtsmitteln vollkommen ungeregelt. Ein solcher Zustand verstößt massiv gegen § 0 Spielregeln, weswegen es mir sinnvoll erscheint, § 11 Absatz (c) durch eine umfassendere Regelung zu ersetzen. Da nicht immer davon ausgegenagen werden kann, dass ein geeignetes Revisionsorgan bestimmt wurde, sollte festgelegt werden, welches Organ für den Fall, das kein geeignetes Revisionsorgan bestimmt ist, die Bearbeitung der Rechtsmittel übernimmt. Die Revision des Spielleiters ist durch ihre Erfahrung mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln, die den Spielleiter oder seine Unterorgane betreffen, besonders für eine solche Aufgabe geeignet. Ich möchte abschließend noch darauf hinweisen, dass ich bewusst § 18 für diese Regelung vorgesehen habe, da dieser Paragraf bisher kaum genutzt wird und die Neueinrichtung einer weiteren Praragrafennummer eingespart werden kann, wenn § 18 einer sinnvolleren Nutzung zugeführt wird. Der grüne Anstrich könnte dabei selbstverständlich erhalten bleiben.

Unterschrift, Datum: TM?! 23:35, 5. Nov. 2009 (NNZ)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: 025/10/09gag-05-ąġ

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 025/10/09gaf-04-ą╒

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Ich danke dem Antragsteller TM?! für seine Anregungen betr. Änderung der Spielregeln und kann hiermit mitteilen, dass der Vstzd nach langer Prüfung beschlossen hat, den Antrag zur Abstimmung zuzulassen. Folgende Punkte sind allerdings auffällig und könnten zu einer Ablehnung des Antrags führen:

  1. Die Revision des Spielleiters wird klar übervorteilt, ausserdem ist es problematisch, in den Spielregeln auf ein Organ Bezug zu nehmen, dass nicht durch die Spielregeln, sondern durch eine Geschäftsordnung definiert ist. Falls die OLLI derart abgeändert wird, dass es keine Revision des Spielleiters mehr gibt, könnte dies in ein totales Chaos münden!
  2. Der bisherige Regeltext von §18 ist wegen seiner ausgefeilten Formulierung und seines wichtigen Inhalts zentral für das Bürokratenspiel und sollte ev. in einen neu zu schaffenden §20 verlagert werden. In diesem Zusammenhang ist zur Sicherheit auch die Meinung der Nummerierungsrevision einzuholen.

Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Vstzd des ZntRPrgR Kam-aeleon 10:44, 7. Nov. 2009 (NNZ)

Siehe auch:

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: 025/10/09gah-06-ąҺ

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 025/10/09gag-05-ąġ

Hiermit wird folgendes angemerkt:

Man könnte die Auffassung vertreten, dass die im obenstehenden Beispiel aufgeführte Änderung der OLLI zur Abschaffung der Revision des Spielleiters dann einen Widerspruch zu den Spielregeln auslöst und damit nach § 11 (a) unzulässig ist. Allerdings sind andere aberwitzige Regelungen (z. B. die Besetzung der Revision des Spielleiters mit dem Plenum, die Einführung von Latein als Amtssprache der Revision etc.) natürlich davon unberührt möglich.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 17:32, 8. Nov. 2009 (NNZ)

Siehe auch: § 11 (a) der Spielregeln

Abstimmung
Abstimmung über: 025/10/09gaf-04-ą╒ 

Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Da der Vstzd des ZntRPrgR beschlossen hat den Antrag zur Abstimmung zuzulassen, lege ich mal den entsprechenden Vorgang an.


Stimmabgaben
1. Stimme Nönö.gif Leider findet der Antrag nicht meine Zustimmung. Zwar begruesse ich den Versuch der Verbesserung der momentanen Situation, jedoch sehe ich nicht, dass der Antrag dieses Ziel erreicht. Die Ausgestaltung der Regeln vor der angestrebten Regelaenderung zwang Organe dazu Regelungen zu erlassen, die festlegen wie Rechtsmittel eingelegt und bearbeitet werden. Nach der Regelaenderungen muss es nur ein Revisionsorgan geben. Dessen Geschaeftsordnung muss keine Regelungen zur Bearbeitung von Rechtsmitteln enthalten. Dies halte ich fuer eine Verschlechterung der momentanten Situation. Zudem denke ich, dass eine so hochwichtige Aufgabe wie die Bearbeitung von Rechtsmitteln durch ein Organ durchgefuehrt werden sollte, welches nicht in den Spielregeln definiert ist. Weiterhin halte ich §18 fuer wichtig und moechte nicht, dass er geaendert wird. Typo 16:47, 14. Nov. 2009 (NNZ)
2. Stimme Nönö.gif Dito. -- Kam-aeleon 19:04, 14. Nov. 2009 (NNZ)


Ergebnis der Abstimmung: Der Antrag 025/10/09gaf-04-ą╒ hat die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht und ist damit vom Zentralrat regelkonform abgelehnt worden.

Bemerkungen: Das Aktenzeichen dieser Abstimmung ist 025/10/09gai-07-ąï.

Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Kam-aeleon 19:04, 14. Nov. 2009 (NNZ)

Antrag auf Änderung der Spielregeln[bearbeiten]

 ERLEDIGT

Antrag

Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 031/10/09d/gab-00-ąъ
Antragsgegenstand:

Ich beantrage § 18 Spielregeln den folgenden Wortlaut zu geben:

§ 18 Revision
(a) Jedes Organ hat das Recht, in seiner Geschäftsordnung festzulegen, welches Revisionsorgan für die Bearbeitung der gegen Entscheidungen des Organs eingelegten Rechtsmittel zuständig ist.
(b) Als Revisionsorgan für ein Organ sind zulässig:
1. Das betreffende Organ selbst,
2. ein Unterorgan des betreffenden Organs, oder
3. ein beliebiges anderes Organ oder Unterorgan, soweit dieses dem zustimmt.
(c) Legt ein Organ in seiner Geschäftsordnug kein Revisionsorgan gemäß Absatz (a) fest, so ist die Revision des Spielleiters Revisionsorgan des betreffenden Organs.
(d) Beginnt ein Revisionsorgan nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einlegung eines Rechtsmittels mit der Bearbeitung, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, das Rechtsmittel zu bearbeiten. Diese Berechtigung erlischt, wenn das zuständige Revisionsorgan mit der Bearbeitung des Vorgangs beginnt, bevor die Revision des Spielleiters mit der Bearbeitung begonnen hat.
(e) Beginnt ein Revisionsorgan mit der Bearbeitung eines Rechtsmittels, unterbricht aber die Bearbeitung für mehr als 10 Tage, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, bei dem Revisionsorgan einen Antrag auf Übernahme der Bearbeitung zu stellen. Lehnt das Revisionsorgan den Antrag nicht innerhalb von 3 Tagen ab, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
(f) Ist ein Revisionsorgan unbesetzt, nicht arbeitsfähig oder aus anderen Gründen längerfristig an der Bearbeitung eines Rechtsmittels gehindert, so ist die Revision des Spielleiters berechtigt, die Bearbeitung des Rechtsmittels zu übernehmen.
(g) Ein Revisionsorgan ist berechtigt, die Bearbeitung eines Rechtsmittels der Revision des Spielleiters zu übertragen, falls diese dem zustimmt.
(h) Die Revision des Spielleiters ist verpflichtet, eine Übernahme der der Bearbeitung des Rechtsmittels gemäß der Absätze (d), (e), (f) und (g) auf der Seite, auf der das Rechtsmittel eingelegt wurde, bekanntzugeben.
(i) Die Revision des Spielleiters ist ebenfalls Revisionsorgan für Rechtsmittel gegen Vorgänge, die keinem Organ zugeordnet sind.

Der bisherige Wortlaut von § 18 ist:

§ 18 Fug
– grün gestrichen –

Des weiteren beantrage ich, § 11 Absatz (c) Spielregeln aufzuheben.

Der bisherige Wortlaut von § 11 Absatz (c) ist:

(c) Eine Geschäftsordnung muss auch Regelungen vorsehen, wie Rechtsmittel gegen Entscheidungen des die Geschäftsordnung betreffenden Organs eingelegt und bearbeitet werden.

Begründung:

Die bisherige Regelung zur Bearbeitung von Rechtsmitteln gemäß § 11 Absatz (c) Spielregeln ist nicht hinreichend, um eine bürokratisch korrekte Bearbeitung von Rechtsmitteln in jedem Fall zu gewährleisten. Insbesondere bei Vorgängen, die keinem Organ zugeordnet werden können und daher keiner Geschäftsordnung unterliegen, ist die Bearbeitung von Rechtsmitteln vollkommen ungeregelt. Ein solcher Zustand verstößt massiv gegen § 0 Spielregeln, weswegen es mir sinnvoll erscheint, § 11 Absatz (c) durch eine umfassendere Regelung zu ersetzen. Da nicht immer davon ausgegenagen werden kann, dass ein geeignetes Revisionsorgan bestimmt wurde, sollte festgelegt werden, welches Organ für den Fall, das kein geeignetes Revisionsorgan bestimmt ist, die Bearbeitung der Rechtsmittel übernimmt. Die Revision des Spielleiters ist durch ihre Erfahrung mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln, die den Spielleiter oder seine Unterorgane betreffen, besonders für eine solche Aufgabe geeignet. Ich möchte abschließend noch darauf hinweisen, dass ich bewusst § 18 für diese Regelung vorgesehen habe, da dieser Paragraf bisher kaum genutzt wird und die Neueinrichtung einer weiteren Praragrafennummer eingespart werden kann, wenn § 18 einer sinnvolleren Nutzung zugeführt wird. Der grüne Anstrich könnte dabei selbstverständlich erhalten bleiben.

Unterschrift, Datum: TM?! 23:50, 31. Okt. 2009 (NNZ)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten



Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

Begründung:

Werter Mitbuerokrat TM?!,

leider muss ich Ihren Antrag erneut vorlaeufig ablehnen. Sehr gerne wuerde ich Ihren Antrag positiv Bescheiden, aber die PETER&OLGA laesst mir leider keinen Handspielraum. Die Geschaeftsordnung des Zentralrates legt in § 3(3) 2. unmissverstaendlich fest, dass ein ueberarbeiteter Antrag nicht unter einer neuen Ueberschrift einzureichen ist. Da es sich bei Ihrem Antrag um die ueberarbeite Version des Antrages 025/10/09gab-00-ąъ handelt, muss diese auch in der entsprechenden Akte eingeordnet werden.

Der Antrag ist nach § 6(4) PETER&OLGA zur Wiedervorlage zugelassen, nachdem die angezeigten Maengel behoben wurden.

Es verbleibt mit freundlichen und buerokratischen Gruessen,
ihr PgrR Typo


Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Typo 12:38, 2. Nov. 2009 (NNZ)

Bemerkungen: Die Ablehnung erfolgt rein aus formalen Gruenden. Eine inhaltliche Pruefung des Antrags fand nicht statt.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.