Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Regeln

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Die Runde ist beendet.

BürokratenspielAktuelle SpielzügeVorlagenRegelnRahmenregelnOrganeVorgängeSpielkommentar

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Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.

§ 0 Grundsatzregel[bearbeiten]

Alles muss seine Ordnung haben. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung allen spielerischen Handelns.

§ 1 Teilnehmer[bearbeiten]

(a) Jedes Kamel darf am Spiel teilnehmen.

(b) Sockenpuppen sind zum Spiel nicht zugelassen.

§ 2 Hauptorgane[bearbeiten]

(a) Dieses Spiel wird zu Anfang vom Zentralrat der Paragraphenreiter, bestehend aus drei Kamelen, dem Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Kamelen, sowie dem Spielleiter, bestehend aus einem Kamel, gespielt. Diese drei Organe heißen Hauptorgane.

(b) Wenn eine Position in einem der Hauptorgane nicht besetzt ist, kann ein beliebiges Kamel diese Position einfach einnehmen (d. h., es kann sich selbst hineinwählen), sofern keine abweichende gültige Regelung für eine Neubesetzung getroffen wurde.

(c) Ein Kamel darf nicht gleichzeitig Mitglied in mehr als einem der drei Hauptorgane sein.

§ 3 Anträge[bearbeiten]

(a) Das Stellen von Anträgen hat in nicht formloser Form zu erfolgen. Das gilt auch für andere Verwaltungsakte sowie Mitteilungen und Hinweise.

(b) Jedes Kamel, egal ob Mitglied eines Organs oder nicht, darf beim Aufsichtsrat einen Antrag auf Stellen von Anträgen stellen. Dieser kann von einem beliebigen Mitglied des Aufsichtsrates genehmigt werden. Wird der Antrag nicht binnen zwei Tagen bearbeitet, so gilt er automatisch als genehmigt. Erst nachdem der Antrag auf Stellen von Anträgen genehmigt wurde, ist das Kamel befugt, im eigenen Namen Anträge gemäß der Spielregeln zu stellen. Andere Verwaltungsakte sind von dieser Regelung nicht betroffen.

(c) Jedes Organ ist befugt, Anträge zu stellen.

(d) Eingereichte Vorgänge dürfen nicht mehr verändert werden, nachdem sie von einem anderen Kamel oder Organ bearbeitet wurden (z. B. durch Eingangsstempel oder Beantwortung mit einem anderen Vorgang). Nachträgliche Ergänzungen, Korrekturen oder Streichungen sind in Form eines neuen Vorgangs einzureichen, der auf den Originalvorgang Bezug nimmt und die Veränderungen beschreibt.

§ 4 Regeländerungen[bearbeiten]

(a) Änderungen an den Spielregeln bedürfen eines Antrags. Entsprechende Anträge können mit den Stimmen von zwei Kamelen im Zentralrat der Paragraphenreiter angenommen werden.

(b) Der Aufsichtsrat darf binnen drei Tagen mit einfacher Mehrheit ein Veto gegen die Annahme einlegen.

(c) Regeländerungen können dem Aufsichtsrat auch vorab zur Freigabe vorgelegt werden. Für eine freigegebene Regeländerung entfällt die Veto-Regelung nach Ziffer (b).

(d) Die Regeländerung tritt nach ihrer Annahme gemäß Ziffer (a) in Kraft, sobald feststeht, dass der Aufsichtsrat kein rechtsgültiges Veto einlegt, und ein beliebiges Mitglied des Zentralrates der Paragraphenreiter sie auf dieser Seite eingepflegt.

(e) Ist eine Regeländerung 168 Stunden nach Antragseingang vom Zentralrat der Paragraphenreiter nicht angenommen oder abgelehnt, darf der Spielleiter diese Regeländerung innerhalb von 3 Tagen selbst bearbeiten. Nach dieser Frist gilt die Regeländerung als vom Zentralrat der Paragraphenreiter genehmigt. Der Aufsichtsrat kann wie in Absatz b vorgesehen Veto gegen diese Entscheidung einlegen.

§ 5 Spielleiter[bearbeiten]

(a) Der Spielleiter kann von seinem Posten abgesetzt werden. Hierzu ist beim Aufsichtsrat ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Aufsichtsrat muss den Antrag einstimmig genehmigen.

(b) Der Zentralrat der Paragraphenreiter richtet in diesem Fall Neuwahlen für das Amt des Spielleiters aus und entscheidet über deren genauen Ablauf und Modalitäten.

§ 6 Zentralrat der Paragraphenreiter[bearbeiten]

Der Aufsichtsrat darf mit den Stimmen von zwei Kamelen den Zentralrat der Paragraphenreiter auflösen. In diesem Fall richtet der Spielleiter Neuwahlen gemäß alleine von ihm zu bestimmender Neuwahlregeln aus.

§ 7 Aufsichtsrat[bearbeiten]

Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit den Stimmen von mindestens 79,28% seiner Mitglieder ein Mitglied des Aufsichtsrates seines Postens entheben. Anschließend wird die freigewordene Stelle im Aufsichtsrat durch den Spielleiter gemäß von ihm festzulegenden Konditionen neu besetzt.

§ 8 Weitere Organe[bearbeiten]

§ 8 (a) Russellsches Plenum[bearbeiten]
  1. Das Russellsche Plenum ist ein eigenständiges Organ.
  2. Das Russellsche Plenum enthält automatisch und ausschließlich alle Organe als Mitglieder, die nicht Mitglied ihrer selbst sind.
  3. Das Russellsche Plenum enthält keine Einzelkamele oder Organe, die Mitglied ihrer selbst sind, als Mitglieder.
  4. Das Russellsche Plenum überwacht die Widerspruchsfreiheit der geltenden Regeln. Sollte sich aus einer oder mehreren Regeln ein Widerspruch ergeben, hat das Russellsche Plenum beim Spielleiter einen Antrag auf verbindliche Regelauslegung zu stellen.
  5. Sollte der Spielleiter außerstande sein, diesem Antrag nachzukommen und den bemängelten Widerspruch widerspruchsfrei aufzulösen, hat der Spielleiter innerhalb dreier Tage beim Zentralrat der Paragraphenreiter einen Antrag auf eine Änderung der Regeln zu stellen, die den Widerspruch beheben würde.
  6. Unterläßt der Spielleiter dies, hat das Russellsche Plenum die Befugnis, den Spielleiter mit absolutem Mehr seines Amtes zu entheben und beim Zentralrat die Ausrichtung von Neuwahlen nach §5(b) zu beantragen.
  7. Sofern ein Organ nach Ziff. 2 durch seine Mitgliedschaft im Russellschen Plenum die Eigenschaften nach Ziff. 2 verlieren würde, ist seine Mitgliedschaft im Russellschen Plenum freiwillig. In diesem Fall hat das Organ seine Mitgliedschaft im Rahmen der Geschäftsordnung zu regeln oder einen Mehrheitsbeschluss über seine Mitgliedschaft herbeizuführen.
§ 8 (b) Meldestelle[bearbeiten]
  1. Die Meldestelle ist ein eigenständiges Organ mit unbegrenzter Mitgliederzahl.
  2. Der Eintritt in die Meldestelle sowie das Ausscheiden aus der Meldestelle sind beim Aufsichtsrat zu beantragen. Anträge auf Eintritt in die Meldestelle können nur vom Kandidaten selbst gestellt werden.
  3. Die Meldestelle führt eine Liste aller Kamele, die an der laufenden Runde des Bürokratenspiels teilnehmen oder teilgenommen haben, und kennzeichnet dabei Kamele, für die ein Antrag nach § 3 (b) genehmigt wurde.
  4. Zur Prävention und Aufklärung terroristischer Straftaten sammelt und veröffentlicht die Meldestelle nach eigenem Ermessen personenbezogene Daten der Bürokratenspielteilnehmer.
  5. Die Meldestelle ist befugt, hierzu sämtliche Seiten und Vorgänge des Bürokratenspiels sowie die Kamelbauten der Spielteilnehmer auszuwerten.
  6. Die Meldestelle ist weiter befugt, zusätzliche persönliche Dateien bei den Spielteilnehmern durch Fragebögen zu erheben und dabei eine angemessene Frist zur Beantwortung zu setzen. Die Frist darf fünf Tage nicht unterschreiten.
  7. Die Spielteilnehmer sind zur fristgerechten und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragebögen verpflichtet, sofern sie nicht vom Spielleiter von der Beantwortung freigestellt werden.
  8. Die Organe des Bürokratenspiels können bei der Meldestelle die Bereitstellung von Datenmaterial für ihre Tätigkeit beantragen.
§ 8 (c) Institut gegen organelle Rekursion[bearbeiten]
  1. Das Institut gegen organelle Rekursion ist ein eigenständiges Organ. Es darf IgoR abgekürzt werden.
  2. Zielsetzung des Institutes ist es, Organe aufzudecken, die sich selbst oder ein ihnen übergeordnetes Organ als Unterorgan definieren.
  3. Das Institut besitzt bis zu 4 Mitglieder, es ist jedoch bereits ab einem Mitglied arbeitsfähig. Drei Posten können analog zu §2 (b) besetzt werden, das Verfahren für die Besetzung und gegebenenfalls Absetzung des vierten Postens wird durch den Zentralrat festgelegt.
  4. Für seine Ermittlungen entwickelt das IgoR geeignete Fragebögen. Nach ihrer Veröffentlichung per Erlass kann der Aufsichtsrat innerhalb von 48 Stunden Veto gegen ihre Verwendung einlegen.
  5. Nach Verstreichen der in Absatz 4. genannten Frist ist das IgoR berechtigt, einem Organ oder mehreren Organen eine Anweisung zum Ausfüllen einer Kopie des entsprechenden Fragebogens zu erteilen. Die Kopie ist der Anweisung beizufügen und muss nicht beglaubigt werden.
  6. Organe haben einer Anweisung nach Absatz 5. innerhalb von 7 Werktagen nachzukommen. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist um bis zu weitere 5 Werktage kann beim IgoR gestellt werden.
  7. Nach dem Verstreichen der in Absatz 6., Satz 1 definierten Frist und gegebenenfalls einer Fristverlängerung nach Absatz 6., Satz 2 analysiert das IgoR die gegebenen Antworten. Falls erforderlich, kann es Organen Empfehlungen zur Rekursionsvermeidung übermitteln oder beim Fund einer Rekursion eine Verwarnung gegen das rekursierende Organ aussprechen.
  8. Organe sind nicht verpflichtet, einer Anweisung nach Absatz 5. nachzukommen, wenn sie keine Unterorgane besitzen und auch nicht selbst Unterorgan eines anderen Organes sind.
  9. Organe können auf Antrag von ihrer Verpflichtung, einer Anweisung nach Absatz 5. nachzukommen, befreit werden, sofern sie weniger als ein Mitglied besitzen.
§ 8 (d) Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde[bearbeiten]

Grundsätzliches

1. Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde, im folgenden kurz Ausschuss genannt, ist ein selbstständiges Organ mit zwei bis vier Mitgliedern.
2. Der Ausschuss ist befugt, den offiziellen Sieger der Spielrunde zu ernennen. Dabei sind die Absätze 8. bis 11. zu beachten.

Neubildung des Organs

3. Der Aufsichtsrat und der Zentralrat der Paragraphenreiter dürfen nach selbst festgelegten Verfahren jeweils eines ihrer Mitglieder zur Entsendung in den Ausschuss erwählen.
4. Ist ein Kamel gemäß 3. entsandt worden, kann sich jedes Kamel einfach in einen freien Posten des Ausschusses einwählen.
5. Sobald gemäß 3. und 4. zwei Posten des Ausschusses besetzt sind, wird er als handlungsfähiges Organ gebildet.

Besetzungsänderungen

6. Jedes Kamel kann jederzeit aus dem Ausschuss austreten.
7. Ist der Ausschuss mit weniger als zwei Kamelen besetzt, ist er nicht handlungsfähig, bis (e) erneut erfüllt wird. Dabei muss allerdings nicht zwingend eine erneute Entsendung gemäß Absatz 3. erfolgen, wenn ein bereits entsprechend entsandtes Kamel in der Mitgliederliste verbleibt.

Aufgaben

8. Aufgabe des Ausschusses ist die Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde. In den folgenden Absätzen wird sie näher erläutert.
9. Der Ausschuss hat durch interne Verhandlungen Konzepte für die Bestimmung eines Rundensiegers in Form von Auflistungen klarer Vorgehensweisen zu erarbeiten. Dazu zählen erforderliche Regeländerungen sowie alle sonstigen nötigen Anträge und Verwaltungsvorgänge.
10. Ein fertig ausgearbeitetes Konzept mit seinen zur Realisierung erforderlichen Schritten wird im Ausschuss zur Abstimmung gebracht. Bei Erreichen der einfachen Mehrheit gilt es als angenommen. Seine Umsetzung hat binnen zwei Tagen zu beginnen.

Spielende

11. Sollte der laut Rahmenregeln festgelegte letzte Spieltag herangerückt sein, ohne dass ein Konzept gemäß den Absätzen 8. bis 10. zur vollständigen Ausführung gekommen ist, so hat der Ausschuss festzustellen, dass der aktuelle Spielleiter Sieger der Spielrunde ist.
§ 8 (e) Nummerierungsrevision[bearbeiten]
  1. Die Nummerierungsrevision ist ein eigenständiges Organ und besteht aus fünf Mitgliedern.
  2. Die Nummerierungsrevision ist beschlussfähig, sobald sie mehr als null Mitglieder besitzt.
  3. Solange die Nummerierungsrevision weniger als drei Mitglieder hat, kann sich jedes antragsberechtigte Kamel selbst hineinwählen.
  4. Solange die Nummerierungsrevision drei oder vier Mitglieder hat, kann der Aufsichtsrat jedes antragsberechtigte Kamel mit absoluter Mehrheit zum Mitglied der Nummerierungsrevision wählen.
  5. Die Nummerierungsrevision hat zum Ziel, die Nummerierung der Absätze der Spielregeln und Geschäftsordnungen zu vereinheitlichen. Hierbei soll zuerst die Nummerierung zuerst innerhalb der einzelnen Regelwerke angeglichen und darauf gesamthaft standardisiert werden.
  6. Um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Nummerierungsrevision beim Zentralrat der Paragraphenreiter beziehungsweise bei anderen betroffenen Organen Anträge auf Änderung der Spielregeln oder fehlerhafter Geschäftsordnungen.
  7. Sollte das betroffene Organ dem Antrag trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision berechtigt, das beanstandete Regelwerk mit Zweidrittelmehrheit außer Kraft zu setzen. Hiervon ausgenommen sind die Spielregeln. Dieser Entscheid kann vom Aufsichtsrat mit absoluter Mehrheit rückgängig gemacht werden.
  8. Sollte der Zentralrat der Paragraphenreiter einem Antrag auf Änderung der Spielregeln nach Absatz 6. trotz fundierter Begründung nicht nachkommen, ist die Nummerierungsrevision in Ermangelung von Maßnahmen nach Absatz 7. befugt, ein Schöffengericht, bestehend aus maximal drei Mitgliedern der drei Hauptorgane, einzuberufen.
  9. Sollte ein nach Absatz 8. einberufenes Schöffengericht die Begründung des in Absatz 8. genannten Antrags für fundiert und den Antrag selbst für regelkonform, bürokratisch und sinnvoll befinden, ist die Nummerierungsrevision befugt, beim Spielleiter eine Verwarnung des Zentralrats gemäß § 16(c) zu beantragen. Der Spielleiter hat diesem Antrag nachzukommen, es sei denn, das Schöffengericht hieße eine dementsprechende Beschwerde seitens des Spielleiters gut.
  10. Sollten die von der Nummerierungsrevision ausgearbeiteten Anträge über die Maßen unbürokratisch sein oder auf eine unbürokratische Gesinnung des Organs schließen lassen, ist der Spielleiter befugt, die Nummerierungsrevision aufzulösen.

§ 9 Mitgliedschaften[bearbeiten]

(a) Sofern keine Spielregel oder Geschäftsordnung eine abweichende Regelung vorsieht, darf ein Kamel gleichzeitig Mitglied mehrerer Organe sein.

(b) Wird ein Sitz in einem Organ vakant, ohne dass eine Spielregel oder eine Geschäftsordnung seine Neubesetzung regelt, so kann der Spielleiter ein Verfahren zur Neubesetzung des Postens bestimmen.

(c) Ein Kamel kann seine Mitgliedschaft in einem Organ jederzeit durch Erklärung seines Austritts beendigen, soweit die Geschäftsordnung des Organs nichts anderes bestimmt.

(d) Die Auflistung der Mitglieder der Organe ist ständig aktuell zu halten. Hierbei sind der Vorsitzende sowie organeigene Ämter und Aufgaben der Mitglieder kenntlich zu machen. Zuständig sind die jeweiligen Organe.

§ 10 Unterorgane[bearbeiten]

(a) Jedes Organ kann Teile seiner Aufgaben und Befugnisse an selbstgewählte Unterorgane innerhalb des Organs übertragen.

(b) Die Einrichtung eines Unterorganes muss durch die Geschäftsordnung des einrichtenden Organes geregelt sein. Die Geschäftsordnung des einrichtenden Organs muss die personelle Zusammensetzung des Unterorgans sowie die übertragenen Aufgaben und Befugnisse klar regeln.

(c) Alle Spielregeln, die Organe betreffen, sind auch auf Unterorgane anzuwenden, sofern die Spielregel dies nicht ausdrücklich ausschließt. Dies gilt auch für die Bildung von Unterorganen gemäß Absatz (a).

§ 11 Geschäftsordnungen[bearbeiten]

(a) Jedes Organ kann in eigener Handlung eine Geschäftsordnung und sonstige dieses Organ sowie seine Unterorgane betreffende Regeln beschließen, sofern diese weder den Spielregeln noch den unveränderlichen Rahmenregeln zuwiderlaufen.

(b) Zur Inkraftsetzung einer Geschäftsordnung ist ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder des Organs erforderlich, sofern eine zuvor gültige Geschäftsordnung keine abweichende Bestimmung erhält.

(c) Eine Geschäftsordnung muss auch Regelungen vorsehen, wie Rechtsmittel gegen Entscheidungen des die Geschäftsordnung betreffenden Organs eingelegt und bearbeitet werden.

(d) Der Spielleiter ist befugt, eine Geschäftsordnung außer Kraft zu setzen, wenn sie gegen die gültigen Spielregeln verstößt.

(e) Eine Geschäftordnung behält auch bei Spielregeländerungen oder Änderung der personellen Zusammensetzung des betreffenden Organs ihre Gültigkeit. Ausgenommen hiervon sind Regelungen, welche eine Neubesetzung des entsprechenden Organs verhindern oder stark erschweren.

§ 12 Untätigkeit[bearbeiten]

(a) Ein Kamel, welches über einen Zeitraum von mehr als 9 Tagen keine Arbeit für ein Organ, in welchem es Mitglied ist, geleistet hat, kann als untätig angesehen werden. Dies gilt auch, falls das fragliche Kamel in diesem Zeitraum seine Aufgaben nach §14 zwar an ein anderes Kamel delegiert hat, jedoch der Delegationsnehmer über einen Zeitraum von mehr als 9 Tagen keine Arbeit im Rahmen der Delegation übernommen hat.

(b) Jedes nach §3 antragsberechtigte Kamel kann die Untätigkeit nach Absatz (a) öffentlich feststellen. Sobald die Untätigkeit eines Kamels öffentlich festgestellt und die Korrektheit der Aussage von einem beliebigen anderen Kamel bestätigt wurde, ist das untätige Kamel dazu verpflichtet, seine Arbeit für das betreffende Organ binnen 3 Tagen wieder aufzunehmen.

(c) Lässt das untätige Kamel die Frist in Absatz (b) verstreichen, so handelt es fahrlässig untätig und darf es von einem beliebigen nach §3 antragsberechtigten Kamel seines Postens enthoben und durch ein anderes Kamel ersetzt werden, sofern das Ersatzkamel dem zustimmt.

(d) Eine Maßnahme nach Absatz (c) kann das betroffene Kamel binnen 36 Stunden bei einem der Hauptorgane anfechten. Diese können dann ggf. die Ersetzung rückgängig machen. Eventuell vom zwischenzeitlichen Ersatzkamel bearbeitete Vorgänge behalten ihre Gültigkeit.

(e) Der Spielleiter darf nach eigenem Ermessen von untätig gewordenen Kamelen Stellungnahmen und Berichte zu ihrer Untätigkeit einfordern. Der Aufsichtsrat darf mit einfacher Mehrheit untätig gewordene Kamele verwarnen. Der Zentralrat der Paragraphenreiger darf mit Zweidrittelmehrheit fahrlässig untätig gewordene Kamele verwarnen oder rügen und eine öffentliche Entschuldigung einfordern. Der Spielleiter darf fahrlässig untätig gewordene Kamele in besonders schwerwiegenden Fällen, in Wiederholungsfällen, oder bei Ausbleiben einer angemahnten öffentlichen Entschuldigung rügen oder mecklenburgvorpommern.

§ 13 Delegationsrecht[bearbeiten]

(a) Organe und Einzelkamele dürfen Teile ihrer Rechte und Befugnisse an andere Organe oder Einzelkamele delegieren, sofern beide Seiten zustimmen.

(b) Diese Delegation kann sich über einen befristeten oder einen unbefristeten Zeitraum erstrecken.

(c) Entscheidungen, die ein Organ bzw. Einzelkamel aufgrund einer erfolgten Delegation zu fällen befugt ist, unterliegen einem Veto-Recht. Das delegierende Organ bzw. Einzelkamel darf binnen einer Frist von drei Tagen sein Veto einlegen.

§ 14 Erweiterung des Spieles[bearbeiten]

(a) Spätestens wenn ein Hauptorgan erstmals vollzählig besetzt ist, soll es innerhalb von drei Wochen mindestens einen Vorschlag für eine Spielregeländerung ausarbeiten, welche die Einrichtung mindestens eines weiteren Organes vorsieht, und nach §4 einreichen. Eine eventuelle maximale Mitarbeiterzahl soll sich an der Höhe des Bedarfs an zusätzlichen Ämtern für neu hinzugekommene Spieler orientieren.

(b) Anträge auf Spielregeländerungen gemäß Absatz (a) sollen möglichst zeitnah bearbeitet werden. Der Zentralrat der Paragraphenreiter und der Aufsichtsrat können beantragte Spielregeländerungen nach Absatz (a) nur mit ausführlich begründeter Mängelbeschreibung ablehnen.

(c) Wird ein entsprechender Antrag durch den Zentralrat der Paragraphenreiter oder den Aufsichtsrat rechtskräftig abgelehnt, so hat das ausarbeitende Organ binnen drei Wochen einen neuen Antrag oder eine überarbeitete Fassung einzureichen, welche die dem Ablehnungsbescheid beigefügte Mängelbeschreibung gemäß Absatz (b) und ggf. sonstige Hinweise umfassend berücksichtigt.

(d) Verringert sich nach Beginn des dreiwöchigen Zeitraumes gemäß Absatz (a) die Zahl der Mitarbeiter des betreffenden Organs, oder beträgt die Zahl der Mitarbeiter des betreffenden Organs 1 oder weniger, so kann das Organ beim Spielleiter einen Antrag auf Spielregeländerungsvorschlagsausarbeitungsvertagung um drei Wochen stellen. Zusätzlich zu einer eventuell genehmigten Fristverlängerung aufgrund positiven Bescheides durch den Spielleiter ruht die Frist für die Zeit der Antragsbearbeitung durch den Spielleiter.

§ 15 Anlegen neuer Seiten[bearbeiten]

Möchte ein Organ eine neue Seite innerhalb des Spiels einrichten, so ist zunächst ein entsprechender Antrag an den Spielleiter zu stellen. Der Spielleiter hat innerhalb von zwei Werktagen darüber zu entscheiden. Bleibt eine Antwort nach dieser Frist aus, so gilt der Antrag als uneingeschränkt genehmigt, sofern dadurch keine Rahmenregel verletzt würde.

§ 16 Regelregeln[bearbeiten]

(a) Unklarheiten bezüglich der Spielregeln müssen dem Spielleiter per Antrag vorgebracht werden. Der Spielleiter entscheidet dann verbindlich über die genaue Auslegung der fraglichen Regeln.

(b) Der Spielleiter kann ein Kamel aus einem Organ ausschließen, wenn er der Meinung ist, dass sich das entsprechende Kamel nicht an die Regeln gehalten hat. Gegen diese Entscheidung kann eine Dreiviertelmehrheit des Zentralrates der Paragraphenreiter binnen drei Tagen oder eine 100%ige Mehrheit des Aufsichtsrates binnen 48 Stunden ein Veto einlegen. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Ausschluss wirksam.

(c) In minder schweren Fällen kann der Spielleiter ein Kamel auch verwarnen, in mittelschweren Fällen rügen oder, in schweren Fällen, unabhängig von einer Entscheidung über einen Ausschluss aus dem betroffenen Organ, mecklenburgvorpommern.

§ 17 Ende der Runde[bearbeiten]

(a) Eine Spielrunde kann frühestens dann beendet werden, nachdem alle Hauptorgane voll besetzt sind oder waren.

(b) Der Spielleiter muss die aktuelle Runde beenden, wenn er darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Zusammenwirken von Spielregeln und der Zusammensetzung der einzelnen Organe (vakante Positionen) keine weitere Regeländerung mehr erlaubt.

(c) Wird die laufende Spielrunde beendet, so lautet das Spielergebnis, dass kein Kamel gewonnen hat, es sei denn, dass ein hierzu qua Spielregeln berechtigtes Organ explizit ein anderes Ergebnis rechtsgültig und verbindlich beschlossen hat und diese Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist.

(d) Der Spielleiter gibt das Spielergebnis bekannt und schließt die Runde.

(e) Wird der Posten des Spielleiters vakant und anschließend über mindestens vierzehn Tage hinweg nicht neu besetzt, so kann die Spielrunde von jedem Kamel jederzeit als vorzeitig beendet erklärt werden. In diesem Fall lautet das Spielergebnis, dass alle Kamele verloren haben.

§ 18 Fug[bearbeiten]

grün gestrichen

§ 19 Unfug[bearbeiten]

(a) Der Spielleiter sowie die Vorsitzenden von anderen in den Spielregeln genannten Organen sind bei Vorgängen innerhalb des Spiels wie in einem amerikanischen Gerichtsfilm mit „Euer Ehren“ anzusprechen. Diese Anrede bleibt jedoch ausschließlich dem vorgenannten Personenkreis vorbehalten.

(b) Eine Spielrunde darf nicht mit virtuellem grünem Himbeereis als Spielergebnis enden.

(c) Kein Mitspieler hat die Erlaubnis zum Quälen von Kamelen oder kamelartigen Tieren.