Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde/Vorgänge

Die Runde ist beendet.
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Regeln ▪ Rahmenregeln ▪ Organe ▪ Vorgänge ▪ Spielkommentar
- Spielleiter • OLLI • Vorgänge • Archiv (06/09 • 07/09 • 08/09 • 09/09 • 10/09)
- Zentralrat der Paragraphenreiter • PETER&OLGA • Posteingang • Archiv (06/09 • 07/09 • 08/09 • 09/09 • 10/09)
- Aufsichtsrat • ARGUS • Anträge • Bekanntmachungen
- Institut gegen organelle Rekursion • GeOrgIgoR • Vorgänge • Bekanntmachungen
- Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde • Geschäftsordnung • Vorgänge
- Nummerierungsrevision • Geschäftsordnung • Vorgänge
- Meldestelle • Geschäftsordnung der Meldestelle • Vorgänge • Register aller registrierten Kamele
1-TM?!-1: VERA
Adressat: Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde
Antragsnummer: 1-TM?!-1-1
Antragsgegenstand:
Sehr geeherte Kollegen, hiermit beantrage ich die Annahme der als Anlage beigefügten VERA als Geschäftsordnung des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde.
Begründung:
Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde besitzt noch immer keine Geschäftsordnung. Da eine Geschäftsordnung für die ordnungsgemäße bürokratische Arbeit eines Organs unabdingbar ist, habe ich einen Entwurf erarbeitet (siehe Anlage), den ich hiermit zur Diskussion und zur Abstimmung stellen möchte.
Anlagen: VERA
Zu: 1-TM?!-1-1
Titel: Verodnung zur Einhaltung der Regelmäßigkeit des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde (VERA)
Inhalt:
Artikel 1: Allgemeines
§ 1: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist kein Unterorgan eines anderen Organs.
§ 2: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist berechtgt, Ausschüsse und andere Unterorgane einzurichen, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich erscheint. Dabei ist festzulegen, aus wievielen Mitgliedern diese Unterorgane bestehen und wie diese Mitglieder zu bestimmen sind.
§ 3: Gemäß § 2 eingerichtete Unterorgane dürfen durch Beschluss des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde auch wieder aufgehoben werden.
§ 4: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde besteht aus bis zu vier Mitgliedern, die gemäß § 8.4 Absätze (c) und (d) Spielregeln bestimmt werden.
§ 5: Die Mitglieder des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Bezeichnung Vorsitzender des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde trägt.
§ 6: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde bleibt so lange im Amt, bis die Mitglieder des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde mit absoluter Mehrheit einen neuen Vorsitzenden wählen oder bis er aus dem Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ausscheidet.
Artikel 2: Haupttätigkeit
§ 1: Haupttätigkeiten des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde sind die Tätigkeiten, die in § 8.4 Spielregeln festgelegt sind, insbesondere jedoch die Bestimmung des Siegers der Spielrunde und die Ausarbeitung des für die Bestimmung nötigen Verfahrens.
Artikel 3: Nebentätigkeiten
§ 1: Neben den in Artikel 2 festgelegten Tätigkeiten kann der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde auf Antrag auch weitere Tätigkeiten wahrnehmen, sofern dies nicht gegen diese VERA oder die Spielregeln verstößt.
§ 2: Im Rahmen der Nebentätigkeiten darf der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde keine Tätigkeit durchführen, die zu den Haupttätigkeiten eines anderen Organs gehört, es sei denn die Durchführung durch das zuständige Organ ist ausnahmsweise nicht möglich, was im Antrag hinreichend zu begründen ist.
§ 3: Ein Anspruch auf Durchführung einer Nebentätigkeit durch den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde nicht; Anträge gemäß § 1 können durch den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Artikel 4: Durchführung
§ 1: An den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde gerichtete Anträge und ähnliche Anliegen sind auf der Vorgangsseite des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde einzureichen.
§ 2: Für jedes eigenständige Anliegen an den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) mit einer sinnvollen Bezeichnung anzulegen.
§ 3: Jede Akte hat eine einmalige Aktennummer zu tragen, die wie folgt zusammengesetzt ist:
- (a) Die Ziffer 1 gefolgt von einem Bindestrich (-),
- (b) der Name des Kamels, dass den ersten Vorgang der Akte getätigt hat gefolgt von einem weiteren Bindestrich,
- (c) einer Zahl, die für die erste mit dem Namen eines Kamels versehene Akte 1 ist und für jede weitere mit dem selben Namen versehenen Akte um 1 erhöht wird.
§ 4: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktennummern so abzuändern, dass sie dem Schema entsprechen.
§ 5: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist berechtigt, in keine oder in die falsche Akte eingeordnete Vorgänge in die richtige Akte einzordnen. Existiert die richtige Akte noch nicht, dann ist der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde berechtigt, sie anzulegen.
§ 6: Jeder Vorgang innerhalb einer Akte hat eine einmalige Vorgangsnummer zu tragen. Diese besteht aus der Aktennummer der Akte gefolgt von einem Bindestrich und einer Zahl, die für den ersten Vorgang innerhalb einer Akte 1 beträgt und für jeden weiteren Vorgang um 1 erhöht wird. Diese Erhöhung gilt auch dann, wenn die vorherigen Vorgangsnummern innerhalb der Akte nicht diesem Schema entsprechen.
§ 7: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktennummern abzuändern, indem er sie mit einem Präfix versieht, das aus der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich, einer Nummer und einem wieteren Bindestrich besteht. Dies gilt nicht, wenn die Vorgangsnummer bereits mit der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich besteht, es sei denn eine Änderung ist nötig, um zu verhindern, dass zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer tragen.
§ 8: Auf keinen Fall dürfen zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer oder zwei oder mehr Akten die gleiche Aktennummer tragen.
§ 9: Unabhängig von §§ 4, 5 und 7 ist der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde berechtigt, Vorgänge, die die falsche Vorgangsnummer tragen oder in eine falsche oder eine mit falscher Aktennummer versehenen Akte eingestellt wurden, aus formalen Gründen ablehnen.
§ 10: Änderungen gemäß §§ 4, 5 und 7 dürfen in Übereinstimmung mit § 3 Absatz (d) Spielregeln nur in Form eines nicht-formlosen Beschlusses des Vorsitzenden des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde durchgeführt werden, der auf den von der Änderung betroffenen Vorgang Bezug nimmt und die Änderungen beschreibt.
Artikel 5: Rechtsmittel
§ 1: Gegen Entscheidungen des des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde können Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 2: Rechtsmittel gegen Entscheidungen des des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde werden durch die Revision des Spielleiters bearbeitet, sofern diese arbeitsfähig ist und der Bearbeitung zustimmt.
§ 3: Wenn die Revision des Spielleiters nicht arbeitsfähig ist, die Bearbeitung der Rechtsmittel ablehnt oder innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Stellung eines Antrages an die Revision des Spielleiters die Rechtsmittel in einem bestimmten Fall zu bearbeiten diesen Antrag nicht annimmt, so kann der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde selbst über die Rechtsmittel entscheiden.
§ 4: In den Fällen gemäß § 3 kann der der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde statt selbst über die Rehctsmittel zu entscheiden ein anderes Organ mit der Bearbeitung beauftragen, sofern das Organ dem zustimmt, oder ein dafür zuständiges Unterorgan einrichten.
Artikel 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 1: Diese VERA ist die Geschäftsordnung des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde gemäß § 11 Absatz (a) Spielregeln.
§ 2: Diese VERA tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 3: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde kann diese VERA jederzeit mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder ändern, ergänzen oder durch eine andere Geschäftsordnung ersetzen.
Quelle: keine Angabe; Nachtrag vorbehalten
Ausführendes Organ: Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde
Stimmabgaben 1. Stimme
Ich bin natürlich selbst dafür. -- TM?! 23:46, 26. Okt. 2009 (NNZ) 2. Stimme
§4 Artikel 4 scheint sich selbst zu referenzieren und steht im Widerspruch zu §3 (d) der Spielregeln welches eine Abänderung eines Antrages untersagt, auch wenn §10 desselben Artikels hier eine Ausnahme vorzusehen scheint. Ausserdem fehlt mir die Möglichkeit eine Expertenkonferenz einzuberufen sowie organübergreifende Arbeitskreise zu bilden. Ferner beschreibt Artikel 4, §7 einen 'wieteren' Bindestrich, welcher mir bis Dato nicht bekannt ist. --Kindchen Atreju 08:49, 27. Okt. 2009 (NNZ) 3. Stimme
Typo 09:41, 27. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Diese Abstimmung trägt die Nr. 1-TM?!-1-2

UNGÜLTIG
1-TM?!-1-1 wird mit sofortiger Wirkung zurückgezogen und somit für ungültig erklärt.
Begründung:
Sehr geehrte Kollegen, da ich sehe, dass die VERA in ihrer jetzigen Form noch einige Unzulänglichkeiten enthält, ziehe ich dne Vorschlag zurück, und werde in Kürze eine überarbeitete Version vorstellen. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass die die Möglichkeit eine Expertenkonferenz einzuberufen sowie organübergreifende Arbeitskreise zu bilden durchaus vorgesehen ist. Artikel 1 § 2 ermöglicht die EInrichtung von Unterorganen. Eine Expertenkonferenz und organübergreifende Arbeitskreise können in Form eines solchen Unterorgans eingerichtet werden, da in keinster Weise festgelegt wurde, dass nur Mitglieder des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde als Mitglieder der Unterorgane zulässig wären. Vielmehr könnte zum Beispiel auch anderen Organen die Möglichkeit gegeben werden, Vertreter zu entsenden. Desweiteren erachte ich die Möglichkeit, unbüroktatische Vorgangsnummern duch bürokratischere zu ersetzen, als überaus notwendig. Hätten zum Beispiel mehrere Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer, so wäre nicht nachvollziehbar, auf welchen davon ein eventueller späterer Vorgang Bezug nimmt. Das in Artikel 4 § 10 vorgschriebene Verfahren ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften von § 3 Absatz (d) Satz 2 Spielregeln.
Vorgangsnummer dieser Rücknahmeerklärung: 1-TM?!-1-3
Unterschrift des Ausführenden, Datum: TM?! 10:21, 27. Okt. 2009 (NNZ)
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
1-TM?!-2: VERA
Adressat: Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde
Antragsnummer: 1-TM?!-2-1
Antragsgegenstand:
Sehr geeherte Kollegen, hiermit beantrage ich die Annahme der als Anlage beigefügten VERA als Geschäftsordnung des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde.
Begründung:
Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde besitzt noch immer keine Geschäftsordnung. Da eine Geschäftsordnung für die ordnungsgemäße bürokratische Arbeit eines Organs unabdingbar ist, habe ich einen Entwurf erarbeitet (siehe Anlage), den ich hiermit zur Diskussion und zur Abstimmung stellen möchte.
Anlagen: VERA
Zu: 1-TM?!-1-1
Titel: Verodnung zur Einhaltung der Regelmäßigkeit des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde (VERA)
Inhalt:
Artikel 1: Allgemeines
§ 1: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist kein Unterorgan eines anderen Organs.
§ 2: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist berechtgt, Ausschüsse, Arbeitskreise, Expertenkonferenzen und andere Unterorgane einzurichen, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich erscheint. Dabei ist festzulegen, aus wievielen Mitgliedern diese Unterorgane bestehen und wie diese Mitglieder zu bestimmen sind.
§ 3: Mitglieder eines gemäß § 2 eingerichteten Organs müssen nicht notwendigerweise auch Mitglieder des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde sein.
§ 4: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde kann bei Einrichtung eines Unterorgans gemäß § 2 bestimmen, dass andere Organe berechtigst sind, Vertreter in das Unterorgan zu entsenden. Dabei ist festzulgen, welches Organ wie viele Vertreter endsenden darf.
§ 5: Gemäß § 2 eingerichtete Unterorgane dürfen durch Beschluss des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde auch wieder aufgehoben werden.
§ 6: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde besteht aus bis zu vier Mitgliedern, die gemäß § 8.4 Absätze (c) und (d) Spielregeln bestimmt werden.
§ 7: Die Mitglieder des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Bezeichnung Vorsitzender des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde trägt.
§ 8: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde bleibt so lange im Amt, bis die Mitglieder des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde mit absoluter Mehrheit einen neuen Vorsitzenden wählen oder bis er aus dem Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ausscheidet.
Artikel 2: Haupttätigkeit
§ 1: Haupttätigkeiten des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde sind die Tätigkeiten, die in § 8.4 Spielregeln festgelegt sind, insbesondere jedoch die Bestimmung des Siegers der Spielrunde und die Ausarbeitung des für die Bestimmung nötigen Verfahrens.
Artikel 3: Nebentätigkeiten
§ 1: Neben den in Artikel 2 festgelegten Tätigkeiten kann der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde auf Antrag auch weitere Tätigkeiten wahrnehmen, sofern dies nicht gegen diese VERA oder die Spielregeln verstößt.
§ 2: Im Rahmen der Nebentätigkeiten darf der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde keine Tätigkeit durchführen, die zu den Haupttätigkeiten eines anderen Organs gehört, es sei denn die Durchführung durch das zuständige Organ ist ausnahmsweise nicht möglich, was im Antrag hinreichend zu begründen ist.
§ 3: Ein Anspruch auf Durchführung einer Nebentätigkeit durch den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde nicht; Anträge gemäß § 1 können durch den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Artikel 4: Durchführung
§ 1: An den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde gerichtete Anträge und ähnliche Anliegen sind auf der Vorgangsseite des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde einzureichen.
§ 2: Für jedes eigenständige Anliegen an den Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) mit einer sinnvollen Bezeichnung anzulegen.
§ 3: Jede Akte hat eine einmalige Aktennummer zu tragen, die wie folgt zusammengesetzt ist:
- (a) Die Ziffer 1 gefolgt von einem Bindestrich (-),
- (b) der Name des Kamels, dass den ersten Vorgang der Akte getätigt hat gefolgt von einem weiteren Bindestrich,
- (c) einer Zahl, die für die erste mit dem Namen eines Kamels versehene Akte 1 ist und für jede weitere mit dem selben Namen versehenen Akte um 1 erhöht wird.
§ 4: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 3 entsprechende Aktennummern so abzuändern, dass sie dem Schema entsprechen.
§ 5: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist berechtigt, in keine oder in die falsche Akte eingeordnete Vorgänge in die richtige Akte einzordnen. Existiert die richtige Akte noch nicht, dann ist der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde berechtigt, sie anzulegen.
§ 6: Jeder Vorgang innerhalb einer Akte hat eine einmalige Vorgangsnummer zu tragen. Diese besteht aus der Aktennummer der Akte gefolgt von einem Bindestrich und einer Zahl, die für den ersten Vorgang innerhalb einer Akte 1 beträgt und für jeden weiteren Vorgang um 1 erhöht wird. Diese Erhöhung gilt auch dann, wenn die vorherigen Vorgangsnummern innerhalb der Akte nicht diesem Schema entsprechen.
§ 7: Der Vorsitzende des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktennummern abzuändern, indem er sie mit einem Präfix versieht, das aus der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich, einer Nummer und einem weiteren Bindestrich besteht. Dies gilt nicht, wenn die Vorgangsnummer bereits mit der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich besteht, es sei denn eine Änderung ist nötig, um zu verhindern, dass zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer tragen.
§ 8: Auf keinen Fall dürfen zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer oder zwei oder mehr Akten die gleiche Aktennummer tragen.
§ 9: Unabhängig von §§ 4, 5 und 7 ist der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde berechtigt, Vorgänge, die die falsche Vorgangsnummer tragen oder in eine falsche oder eine mit falscher Aktennummer versehenen Akte eingestellt wurden, aus formalen Gründen ablehnen.
§ 10: Änderungen gemäß §§ 4, 5 und 7 dürfen in Übereinstimmung mit § 3 Absatz (d) Spielregeln nur in Form eines nicht-formlosen Beschlusses des Vorsitzenden des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde durchgeführt werden, der auf den von der Änderung betroffenen Vorgang Bezug nimmt und die Änderungen beschreibt.
Artikel 5: Rechtsmittel
§ 1: Gegen Entscheidungen des des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde können Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 2: Rechtsmittel gegen Entscheidungen des des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde werden durch die Revision des Spielleiters bearbeitet, sofern diese arbeitsfähig ist und der Bearbeitung zustimmt.
§ 3: Wenn die Revision des Spielleiters nicht arbeitsfähig ist, die Bearbeitung der Rechtsmittel ablehnt oder innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Stellung eines Antrages an die Revision des Spielleiters die Rechtsmittel in einem bestimmten Fall zu bearbeiten diesen Antrag nicht annimmt, so kann der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde selbst über die Rechtsmittel entscheiden.
§ 4: In den Fällen gemäß § 3 kann der der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde statt selbst über die Rehctsmittel zu entscheiden ein anderes Organ mit der Bearbeitung beauftragen, sofern das Organ dem zustimmt, oder ein dafür zuständiges Unterorgan einrichten.
Artikel 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 1: Diese VERA ist die Geschäftsordnung des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde gemäß § 11 Absatz (a) Spielregeln.
§ 2: Diese VERA tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 3: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde kann diese VERA jederzeit mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder ändern, ergänzen oder durch eine andere Geschäftsordnung ersetzen.
Quelle: keine Angabe; Nachtrag vorbehalten
Ausführendes Organ: Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde
Stimmabgaben 1. Stimme
Ich bin natürlich selbst dafür. -- TM?! 10:35, 27. Okt. 2009 (NNZ) 2. Stimme
§4 Artikel 4 widerstebt mir weiterhin. Ich waere dafuer einen Antrag mit falscher Antragsnummer wegen Formfehler zurueckzuweisen anstatt ihn mit einem fehlgeleiteten und neumodischen 'Servicegedanken' auch noch selbst zu korregieren. Jeder Atragssteller koennte dann einen Antrag ohne Ruecksicht auf den Artikel 4, §3 stellen in der Gewissheit das das bearbeitende Organ auch noch selbst fuer eine korrekte Aktennummer sorgt. Diesen Gedanken finde ich zutiefst unbuerokratisch. --Kindchen Atreju 14:58, 27. Okt. 2009 (NNZ) 3. Stimme
Sehe das genauso wie Atreju. Unglücklich ist auch Art. 6 § 2 - veröffentlicht ist das Ding ja hier schon, aber es bedarf noch der Verabschiedung. Hauptsächlich stört mich aber alles das, was nicht drinsteht, z. B. der Abstimmungsmodus bei der Beschlussfindung oder Vorgehensweisen zur Erarbeitung von Rundensiegerernennungskonzepten. Hier kann ich gerne auch noch ein paar Vorschläge einbringen, das schaffe ich aber leider nicht vor dem Wochenende. --Mambres 21:20, 27. Okt. 2009 (NNZ)
Bemerkungen: Diese Abstimmung trägt die Nr. 1-TM?!-2-2
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 1-TM?!-2-3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Atrejus Stimme in 1-TM?!-2-2
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Sehr geeherter Herr Kolege, ich möchte darauf hinweisen, dass es keinesfalls meien Absicht ist, eine Möglichkeit zu schaffen, auch Anträge mit fehlerhafter Vorgangsnummer zu bearbeiten. Ganz im Gegenteil: Gemäß Artikel 4 § 9 können Anträge, die mit falscher Vorgangsnummer eingereicht wurden, unabhängig von einer eventuellen späteren Änderung der Nummer aus Formalen Gründen abgelehnt werden, was im Regelfall auch so erwünscht ist. Die Bürokratie soll durch diese Regelung nicht verringert, sondern im Gegenteil erweitert werden. Statt einen mit falscher Nummer eingehenden Antrag sofort abzulehnen, kann nun mittels eines nicht-forlosen Beschlusses zunächst die Nummer abgeändert werden. Anschließend wird der Antrag dennoch aus formalen Gründen abgelehnt.
Den Vorteil dieser Regelung möchte ich anhand eines kleines Beispiels verdeutlichen: Sollte ein Kamel, nennen wir es X, einen Antrag mit der Nr. 1-X-1-1 stellen, obwohl ein Antrag mit dieser Nummer bereits gestellt wurde, so kann mittels eines Beschlusses die Nummer zunächst zu 0-1-1-X-1-1 geändert werden. Nun kann der Antrag 0-1-1-X-1-1 aufgrund von formalen Mängeln abgelehnt werden, ohne das es zu einer unbürokratischen Verwechselung mit den schon vorhanden Antrag 1-1-X-1-1 kommen kann.
Ich denke, diese Regelung ist durchaus äußerst bürokratisch.
Daher möchte ich Atreju darum bitten, seine Stimme nach Möglichkeit noch einmal zu überdenken und es zukünftig zu unterlassen, mir etwas derartiges wie einen Servicegedanken unterstellen.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: TM?! 20:11, 27. Okt. 2009 (NNZ)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
1-Mambres-1: VERA Nr. III
Adressat: Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde
Antragsnummer: 1-Mambres-1-1
Antragsgegenstand:
Sehr geeherte Kollegen,
anbei ein neuer Entwurf für eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der bisherigen Arbeit von TM?!
Ich beantrage die Prüfung und Kommentierung des Entwurfs durch die Mitglieder des Ausschusses sowie ggf. seine Verabschiedung.
Begründung:
Mambres 16:53, 31. Okt. 2009 (NNZ)
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zu: 1-Mambres-1-1
Titel: Verodnung zur Einhaltung der Regelmäßigkeit des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde (VERA)
Inhalt:
Artikel 1: Allgemeines
§ 1: Der Ausschuss zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde (im folgenden "der Ausschuss"„der Ausschuss“
genannt) ist berechtigt, Ausschüsse, Arbeitskreise, Expertenkonferenzen und andere Unterorgane einzurichten, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich erscheint. Dabei ist festzulegen, aus wievielen Mitgliedern diese Unterorgane bestehen und wie diese Mitglieder zu bestimmen sind. Die Einrichtung und Vorgaben für die Arbeitsweise des Unterorgans sind in einer Verordnung zu regeln und bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Mitglieder des Ausschusses.
§ 2: Mitglieder eines gemäß § 2 eingerichteten Organs müssen nicht notwendigerweise auch Mitglieder des Ausschusses sein. Die Verfahren zur Besetzung der Unterorgane sind in der Verordnung nach § 1 zu regeln.
§ 3: Gemäß § 2 eingerichtete Unterorgane dürfen durch Mehrheitsbeschluss des Ausschusses auch wieder aufgehoben werden.
§ 4: Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden, der die Bezeichnung Mehrheitlich gewählter Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde trägt. Diese Bezeichnung ist bei der Anrede und bei Unterschriften zu verwenden.
§ 5: Der mehrheitlich gewählte Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde bleibt so lange im Amt, bis die Mitglieder des Ausschusses mit einfacher Mehrheit einen neuen mehrheitlich gewählten Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde wählen oder bis er aus dem Ausschuss ausscheidet.
Artikel 2: Haupttätigkeit
§ 1: Zweck des Ausschusses ist die Erarbeitung von Konzepten für die Bestimmung eines Rundensiegers sowie ihre Verhandlung und Auswahl.
§ 2: Sobald ein einzelnes Konzept nach Abschluss der Verhandlungen vom Ausschuss beschlossen ist, betreibt der Ausschuss die Umsetzung des Konzepts.
§ 3: Beim Spielende ernennt der Ausschuss den Sieger der Spielrunde.
Artikel 3: Nebentätigkeiten
§ 1: Neben den in Artikel 2 festgelegten Tätigkeiten kann der Ausschuss auf Antrag auch weitere Tätigkeiten wahrnehmen, sofern dies nicht gegen diese VERA oder die Spielregeln verstößt.
§ 2: Im Rahmen der Nebentätigkeiten darf der keine Tätigkeit durchführen, die zu den Haupttätigkeiten eines anderen Organs gehört, es sei denn die Durchführung durch das zuständige Organ ist ausnahmsweise nicht möglich, was im Antrag hinreichend zu begründen ist. Die Wahrnehmung solcher Tätigkeiten ist ggf. durch eine Delegation von Kompetenzen nach § 13 der Spielregeln zu legitimieren.
§ 3: Ein Anspruch auf Durchführung einer Nebentätigkeit durch den Ausschuss nicht; Anträge gemäß § 1 können durch den Ausschuss ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Artikel 4: Durchführung
§ 1: Die Erarbeitung, Verhandlung und Auswahl von Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde erfolgt in mehreren Phasen.
- (a) In der ersten Phase bringt jedes Mitglied des Ausschusses mindestens einen ausgearbeiteten Vorschlag für ein Verfahren zur Bestimmung des Siegers der Spielrunde ein. Die Vorschläge müssen dabei die Anforderungen aus § 8.4 (i) der Spielregeln vollständig erfüllen. Insbesondere ist bei den zur Umsetzung erforderlichen Schritten aufzuführen, welches Ausschuss-Mitglied jeweils die Umsetzung (also z. B. die Beantragung einer Spielregeländerung) veranlasst. Jedes Kamel und Organ ist außerdem befugt, zusätzlich eigene Vorschläge nach § 8.4 (i) der Spielregeln beim Ausschuss einzureichen.
- (b) Die eingereichten Vorschläge werden vom Ausschuss veröffentlicht und zehn Tage zur Kommentierung durch beliebige Kamele oder Organe freigegeben. Nach Abschluss dieser Frist wählt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit einen Vorschlag ab, der am weiteren Verfahren nicht mehr teilnimmt.
- (c) Die Wahl nach Absatz (b) wird gegebenfalls nach einer Kommentierungsfrist von drei Tagen wiederholt, bis nur noch drei Vorschläge zur Auswahl verbleiben.
- (d) Die Einreicher der verbleibenden Vorschläge haben nun fünf Tage Zeit, Ihre Vorschläge aufgrund der eingebrachten Kommentare und Stellungnahmen zu überarbeiten. Danach wählt der Ausschuss zwei Vorschläge für die abschließende Phase aus. Dazu gibt jedes Mitglied des Ausschusses seine Stimme für einen Vorschlag ab. Ergibt sich aus dem Wahlergebnis kein eindeutiger Vorrang eines Vorschlags, so entscheidet die Stimme des mehrheitlich gewählten Inhabers des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde. Ergibt sich auch hierdurch kein Vorrang, so werden zwischen den betroffenen Vorschlägen Stichwahlen durchgeführt.
- (e) Die Einreicher der beiden verbleibenden Vorschläge haben jetzt weitere fünf Tage die Gelegenheit zur Überarbeitung ihrer Vorschläge. Nach Ablauf dieser Frist wählt der Ausschusses im unter Absatz (d) geschilderten Abstimmungsverfahren einen Vorschlag zur Umsetzung aus. Durch den Wahlmodus ist sichergestellt, dass der ausgewählte Vorschlag im Einklang mit § 8.4 (j) der Spielregeln als angenommen gilt.
§ 2: An den Ausschuss gerichtete Anträge und ähnliche Anliegen sind auf der Vorgangsseite des Ausschusses einzureichen.
§ 3: Für jedes eigenständige Anliegen an den Ausschuss ist eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) mit einer sinnvollen Bezeichnung anzulegen.
§ 4: Jede Akte hat eine einmalige Aktennummer zu tragen, die wie folgt zusammengesetzt ist:
- (a) Die Ziffer 1 gefolgt von einem Bindestrich (-),
- (b) der Name des Kamels, dass den ersten Vorgang der Akte getätigt hat gefolgt von einem weiteren Bindestrich,
- (c) einer Zahl, die für die erste mit dem Namen eines Kamels versehene Akte 1 ist und für jede weitere mit dem selben Namen versehenen Akte um 1 erhöht wird.
§ 5: Der mehrheitlich gewählte Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde ist berechtigt, in keine oder in die falsche Akte eingeordnete Vorgänge in die richtige Akte einzordnen. Existiert die richtige Akte noch nicht, dann ist der mehrheitlich gewählte Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde berechtigt, sie anzulegen.
§ 6: Jeder Vorgang innerhalb einer Akte hat eine einmalige Vorgangsnummer zu tragen. Diese besteht aus der Aktennummer der Akte, gefolgt von einem Bindestrich und einer Zahl, die für den ersten Vorgang innerhalb einer Akte 1 beträgt und für jeden weiteren Vorgang um 1 erhöht wird. Diese Erhöhung gilt auch dann, wenn die vorherigen Vorgangsnummern innerhalb der Akte nicht diesem Schema entsprechen.
Artikel 5: Rechtsmittel
§ 1: Gegen Entscheidungen des des Ausschusses können innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 2: Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des des Ausschusses sowie über die Angemessenheit der Frist nach § 1 entscheidet die Revision des Spielleiters, sofern diese arbeitsfähig ist und der Bearbeitung zustimmt.
§ 3: Wenn die Revision des Spielleiters nicht arbeitsfähig ist, die Bearbeitung der Rechtsmittel ablehnt oder innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Stellung eines Antrages an die Revision des Spielleiters die Rechtsmittel in einem bestimmten Fall zu bearbeiten diesen Antrag nicht annimmt, so kann der mehrheitlich gewählte Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde selbst über die Rechtsmittel entscheiden.
§ 4: In den Fällen gemäß § 3 kann der der Ausschuss statt selbst über die Rehctsmittel zu entscheiden ein anderes Organ mit der Bearbeitung beauftragen, sofern das Organ dem zustimmt, oder ein dafür zuständiges Unterorgan einrichten.
Artikel 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 1: Diese VERA ist die Geschäftsordnung des Ausschusses gemäß § 11 (a) Spielregeln.
§ 2: Diese VERA tritt mit ihrer Verabschiedung nach § 11 (b) der Spielregeln in Kraft.
§ 3: Der Ausschuss kann die VERA jederzeit mit aboluter Mehrheit seiner Mitglieder ändern, ergänzen oder durch eine andere Geschäftsordnung ersetzen.
Quelle: eigener Entwurf auf der Grundlage der vorigen Fassungen von TM?!

Vorgangsnummer/Zeichen: 1-Mambres-1-2
Bezugnahme auf Vorgangsnummer/Zeichen: 1-Mambres-1-1
Bearbeitendes Organ: TM?!, Mitglied des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde
Hiermit wird wie folgt Stellung genommen:
Sehr geehrter Kollege, ich danke Ihnen für den neuen Entwurf der VERA, der meines Erachtens sehr gelungen ist. Insbesondere die bürokratisch genaue Regelung des Vorgehens des Ausschusses sowie die Tatsache, dass der mehrheitlich gewählte Inhaber des Vorsitzes des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde stets mit diesem Titel anzuredenen ist stellen einen weitreichenden Fortschritt gegenüber der bisherigen Entwürfe dar. Jedoch vermisse ich die Regelungen aus Artikel 4 §§ 4, 7, 8, 9 und 10 meines zweiten Entwurfes. Die äußerst bürokratischen Vorzüge der Möglichkeit eines Vorgangsnummernänderungsbeschlusses habe ich bereits in Anmerkung 1-TM?!-2-3 dargelegt. Würde man diese Regelungen in Ihren Entwurf integrieren, so stände einer sofortigen Zustimmung meinerseits nichts mehr im Wege. Allerdings möchte ich zusätzlich um die Verwendung typografisch korrekter Anführungszeichen („“) in Artikel 1 § 1 bitten, da dies meiner Ansicht nach nötig ist, um die bürokratische Korrektheit der VERA zu unterstreichen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: TM?! 20:59, 31. Okt. 2009 (NNZ)

Vorgangsnummer/Zeichen: 1-Mambres-1-3
Bezugnahme auf Vorgangsnummer/Zeichen: 1-Mambres-1-2
Bearbeitendes Organ: Mambres, Mitglied des Ausschusses zur Einbringung von Vorschlägen für die Auswahl geeigneter Verfahren zur Bestimmung des Siegers dieser Spielrunde
Hiermit wird wie folgt Stellung genommen:
Verehrter Kollege,
vielen Dank für Ihre Hinweise. Bezüglich der Regelungen zur Vorgangsnummernänderung bin ich persönlich eher abgeneigt, hätte aber in der von Ihnen eingebrachten Fassung mit Art. 4 § 10 keine grundsätzlichen Bedenken. Ausschlaggebend für den Verzicht auf diese Regelungen in meinem Entwurf war vor allem der Eindruck, dass auch unsere beiden verbleibenden Kollegen diese Regeln skeptisch betrachten. Vielleicht wäre hier eine aktuelle Bewertung der beiden erhellend; bei entsprechend positiver Rückmeldung spricht aus meiner Sicht wie gesagt nichts dagegen, diese Regelungen wieder aufzunehmen.
Die typographisch korrekten Anführungszeichen betreffend pflichte ich Ihnen uneingeschränkt bei.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 22:23, 31. Okt. 2009 (NNZ)
