Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Spielleiter/Innensenator/Geschäftsordnung

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Die Runde ist beendet.

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Wichtiger Hinweis:

Runde 7 ist beendet und wurde geschlossen.

Geschäftsordnung vom 4.10.09[bearbeiten]

 UNGÜLTIG

§0: Wie in der Unveränderlichen Rahmenregel Nummer 2 dargelegt, bricht im Falle eines Widerspruchs eine Rahmenregel eine veränderbare Regel. Die Rahmenregeln jedoch sind der Geschäftsordnung des Innensenators unterworfen. Im Falle eines Widerspruchs bricht die Geschäftsordnung eine Rahmenregel.

§1: Das Organ des Innensenators ist ein Unterorgan des Spielleiters. Die Mitglieder des Innensenators sind jedoch nicht Mitglied des Organs des Spielleiters.

§2: Das Organ des Innensenators besteht aus folgenden Mitgliedern:

(a) 1 Vorsitzender (im folgenden InSenV)
  • Der Vorsitzende wird vom Spielleiter ernannt und entlassen. Für nähere Informationen siehe OLLI
(b) bis zu 5 Ehrenvorsitzende
  • Wird der zeitlich gesehen n-te InSenV vom Aufsichtsrat entlastet, so wird er n. Ehrenvorsitzender. Der 1. InSenV wird also 1. Ehrenvorsitzender. Der Aufsichtsrat soll die Entlastung auf Antrag erteilen, wenn die Tätigkeit des Innensenators keine Ordnungsmaßnahmen nach § 16 (b) und (c) der Spielregeln zur Folge hatte, und nach Ansicht des Aufsichtsrats aus den von diesem Innensenator getätigten Vorgängen keine solchen Ordungsmaßnahmen mehr zu erwarten sind.
Mit der Ernennung eines sechsten Ehrenvorsitzenden verliert der jeweils dienstälteste Ehrenvorsitzende diesen Titel.
(c) Sekretär
Wenn der InSenV die Notwendigkeit sieht, kann er bis zu 3 (in Worten: drei) Sekretäre ernennen. Eine Stellenausschreibung folgt auf der allgemeinen Vorgangsseite. Dort werden auch alle Befugnisse und Aufgabenbereiche des Sekretärs genannt.

§3: Der InSenV leitet die Geschäfte des Innensenators. Er fällt sämtliche Entscheidungen. Die Ehrenvorsitzenden können allerdings innerhalb von 23 Stunden ein Veto einlegen und vom InSenV bearbeitete Vorgänge für ungültig erklären. Ehrenvorsitzende dürfen auch gegen Entscheidungen jüngerer Ehrenvorsitzender ihr Veto einlegen.

§4: Der Innensenator ist zuständig für folgende Bereiche:

  • Fristen nach §14(d) der Spielregeln
  • Genehmigungen nach §15 der Spielregeln

§5.1: Anträge sind auf der Vorgangsseite des Innensenators zu stellen.

§5.2: Das Organ des Innensenators ist generell befugt, Anträge zu stellen. Dies kann auch ohne interne Mehrheitsfindung geschehen.

§6.1: Akten müssen korrekt einsortiert werden. Für jeden Antrag ist eine eigene Überschrift zu verwenden. Diese muss den Inhalt der Akte möglichst genau beschreiben und darf nicht mehr als drei Worte enthalten.

§6.2: Akten müssen ein korrektes Aktenzeichen tragen. Dieses besteht aus folgenden Teilen in nachstehender Reihenfolge:

  • f oder g, um die Art der Akte zu kennzeichnen. (f bezeichnet Fristverlängerungen, g Genehmigungen neuer Seiten)
  • eine fortlaufende Aktennummer, beginnend bei 1
  • innerhalb einer Akte ein fortlaufender kleiner Vorgangsbuchstabe, beginnend bei a
Wurden alle Buchstaben benutzt, so ist mit aa fortzufahren.

§7: Sobald die Akten vom Innensenator mit Erledigt gestempelt wurden, ist eine weitere Behandlung durch den Innensenator ausgeschlossen. Widersprüche sind der Revision des Spielleiters zu melden. Dieser darf Vorgänge nur aufheben oder an den Innensenator zurückverweisen. Für zurückverwiesene Vorgänge ist eine neue Akte anzulegen.

§8: Das Ergebnis abgeschlossener Vorgänge wird vom Innensenator am Schwarzen Brett veröffentlicht. Nur diese Entscheidungen sind amtlich.

§9: Wurden vom Innensenator Fristen überschritten, so ist dies vom Antragsteller durch eine Stellungnahme auf der Vorgangsseite mitzuteilen.

§10: Änderungen dieser Geschäftsordnung sind nur durch Aushang am Schwarzen Brett möglich. Um jederzeit die Nachvollziehbarkeit alter Vorgänge zu wahren, darf diese Geschäftsordnung nicht gelöscht werden und die neue muss mit Datum versehen auf dieser Seite veröffentlicht werden. Dieser Punkt ist nicht änderbar.

§10 a: Aushänge nach § 10 dürfen nur vom Innensenator selbst vorgenommen werden.

§11: Diese Geschäftsordnung tritt am 04.10.09 in Kraft.

Geschäftsordnung vom 3.10.09[bearbeiten]

§1: Das Organ des Innensenators ist ein Unterorgan des Spielleiters. Die Mitglieder des Innensenators sind jedoch nicht Mitglied des Organs des Spielleiters.

§2: Das Organ des Innensenators besteht aus folgenden Mitgliedern:

(a) 1 Vorsitzender (im folgenden InSenV)
  • Der Vorsitzende wird vom Spielleiter ernannt und entlassen. Für nähere Informationen siehe OLLI
(b) bis zu 5 Ehrenvorsitzende
  • Wird der zeitlich gesehen n-te InSenV vom Aufsichtsrat entlastet, so wird er n. Ehrenvorsitzender. Der 1. InSenV wird also 1. Ehrenvorsitzender. Der Aufsichtsrat soll die Entlastung auf Antrag erteilen, wenn die Tätigkeit des Innensenators keine Ordnungsmaßnahmen nach § 16 (b) und (c) der Spielregeln zur Folge hatte, und nach Ansicht des Aufsichtsrats aus den von diesem Innensenator getätigten Vorgängen keine solchen Ordungsmaßnahmen mehr zu erwarten sind.
Mit der Ernennung eines sechsten Ehrenvorsitzenden verliert der jeweils dienstälteste Ehrenvorsitzende diesen Titel.
(c) Sekretär
Wenn der InSenV die Notwendigkeit sieht, kann er bis zu 3 (in Worten: drei) Sekretäre ernennen. Eine Stellenausschreibung folgt auf der allgemeinen Vorgangsseite. Dort werden auch alle Befugnisse und Aufgabenbereiche des Sekretärs genannt.

§3: Der InSenV leitet die Geschäfte des Innensenators. Er fällt sämtliche Entscheidungen. Die Ehrenvorsitzenden können allerdings innerhalb von 23 Stunden ein Veto einlegen und vom InSenV bearbeitete Vorgänge für ungültig erklären. Ehrenvorsitzende dürfen auch gegen Entscheidungen jüngerer Ehrenvorsitzender ihr Veto einlegen.

§4: Der Innensenator ist zuständig für folgende Bereiche:

  • Fristen nach §14(d) der Spielregeln
  • Genehmigungen nach §15 der Spielregeln

§5.1: Anträge sind auf der Vorgangsseite des Innensenators zu stellen.

§5.2: Das Organ des Innensenators ist generell befugt, Anträge zu stellen. Dies kann auch ohne interne Mehrheitsfindung geschehen.

§6.1: Akten müssen korrekt einsortiert werden. Für jeden Antrag ist eine eigene Überschrift zu verwenden. Diese muss den Inhalt der Akte möglichst genau beschreiben und darf nicht mehr als drei Worte enthalten.

§6.2: Akten müssen ein korrektes Aktenzeichen tragen. Dieses besteht aus folgenden Teilen in nachstehender Reihenfolge:

  • f oder g, um die Art der Akte zu kennzeichnen. (f bezeichnet Fristverlängerungen, g Genehmigungen neuer Seiten)
  • eine fortlaufende Aktennummer, beginnend bei 1
  • innerhalb einer Akte ein fortlaufender kleiner Vorgangsbuchstabe, beginnend bei a
Wurden alle Buchstaben benutzt, so ist mit aa fortzufahren.

§7: Sobald die Akten vom Innensenator mit Erledigt gestempelt wurden, ist eine weitere Behandlung durch den Innensenator ausgeschlossen. Widersprüche sind der Revision des Spielleiters zu melden. Dieser darf Vorgänge nur aufheben oder an den Innensenator zurückverweisen. Für zurückverwiesene Vorgänge ist eine neue Akte anzulegen.

§8: Das Ergebnis abgeschlossener Vorgänge wird vom Innensenator am Schwarzen Brett veröffentlicht. Nur diese Entscheidungen sind amtlich.

§9: Wurden vom Innensenator Fristen überschritten, so ist dies vom Antragsteller durch eine Stellungnahme auf der Vorgangsseite mitzuteilen.

§10: Änderungen dieser Geschäftsordnung sind nur durch Aushang am Schwarzen Brett möglich. Um jederzeit die Nachvollziehbarkeit alter Vorgänge zu wahren, darf diese Geschäftsordnung nicht gelöscht werden und die neue muss mit Datum versehen auf dieser Seite veröffentlicht werden. Dieser Punkt ist nicht änderbar.

§10 a: Aushänge nach § 10 dürfen nur vom Innensenator selbst vorgenommen werden.

§11: Diese Geschäftsordnung tritt am 3.10.09 um 16:30 in Kraft.

Geschäftsordnung vom 30.09.09[bearbeiten]

§1: Das Organ des Innensenators ist ein Unterorgan des Spielleiters. Die Mitglieder des Innensenators sind jedoch nicht Mitglied des Organs des Spielleiters.

§2: Das Organ des Innensenators besteht aus folgenden Mitgliedern:

(a) 1 Vorsitzender (im folgenden InSenV)
  • Der Vorsitzende wird vom Spielleiter ernannt und entlassen. Für nähere Informationen siehe OLLI
(b) bis zu 5 Ehrenvorsitzende
  • Wird der zeitlich gesehen n-te InSenV wird er n. Ehrenvorsitzender. Der 1. InSenV wird also 1. Ehrenvorsitzender.
(c) Sekretär
Wenn der InSenV die Notwendigkeit sieht, kann er bis zu 3 (in Worten: drei) Sekretäre ernennen. Eine Stellenausschreibung folgt auf der allgemeinen Vorgangsseite. Dort werden auch alle Befugnisse und Aufgabenbereiche des Sekretärs genannt.

§3: Der InSenV leitet die Geschäfte des Innensenators. Er fällt sämtliche Entscheidungen. Die Ehrenvorsitzenden können allerdings innerhalb von 23 Stunden ein Veto einlegen und vom InSenV bearbeitete Vorgänge für ungültig erklären. Ehrenvorsitzende dürfen auch gegen Entscheidungen jüngerer Ehrenvorsitzender ihr Veto einlegen.

§4: Der Innensenator ist zuständig für folgende Bereiche:

  • Fristen nach §14(d) der Spielregeln
  • Genehmigungen nach §15 der Spielregeln

§5.1: Anträge sind auf der Vorgangsseite des Innensenators zu stellen.

§5.2: Das Organ des Innensenators ist generell befugt, Anträge zu stellen. Dies kann auch ohne interne Mehrheitsfindung geschehen.

§6.1: Akten müssen korrekt einsortiert werden. Für jeden Antrag ist eine eigene Überschrift zu verwenden. Diese muss den Inhalt der Akte möglichst genau beschreiben und darf nicht mehr als drei Worte enthalten.

§6.2: Akten müssen ein korrektes Aktenzeichen tragen. Dieses besteht aus folgenden Teilen in nachstehender Reihenfolge:

  • f oder g, um die Art der Akte zu kennzeichnen. (f bezeichnet Fristverlängerungen, g Genehmigungen neuer Seiten)
  • eine fortlaufende Aktennummer, beginnend bei 1
  • innerhalb einer Akte ein fortlaufender kleiner Vorgangsbuchstabe, beginnend bei a
Wurden alle Buchstaben benutzt, so ist mit aa fortzufahren.

§7: Sobald die Akten vom Innensenator mit Erledigt gestempelt wurden, ist eine weitere Behandlung durch den Innensenator ausgeschlossen. Widersprüche sind der Revision des Spielleiters zu melden. Dieser darf Vorgänge nur aufheben oder an den Innensenator zurückverweisen. Für zurückverwiesene Vorgänge ist eine neue Akte anzulegen.

§8: Das Ergebnis abgeschlossener Vorgänge wird am Schwarzen Brett veröffentlicht. Nur diese Entscheidungen sind amtlich.

§9: Wurden vom Innensenator Fristen überschritten, so ist dies vom Antragsteller durch eine Stellungnahme auf der Vorgangsseite mitzuteilen.

§10: Änderungen dieser Geschäftsordnung sind nur durch Aushang am Schwarzen Brett möglich. Um jederzeit die Nachvollziehbarkeit alter Vorgänge zu wahren, darf diese Geschäftsordnung nicht gelöscht werden und die neue muss mit Datum versehen auf dieser Seite veröffentlicht werden. Dieser Punkt ist nicht änderbar.

§11: Diese Geschäftsordnung tritt am 30.09.09 um 19:37 in Kraft.

Geschäftsordnung vom 14.07.09[bearbeiten]

Das Organ des Innensenators des Spielleiters hat sich am heutigen Tage einstimmig folgende Geschäftsordnung gegeben:

§1: Das Organ des Innensenators ist ein Unterorgan des Spielleiters. Die Mitglieder des Innensenators sind jedoch nicht Mitglied des Organs des Spielleiters.

§2: Das Organ des Innensenators besteht aus folgenden Mitgliedern:

(a) 1 Vorsitzender (im folgenden InSenV)
  • Der Vorsitzende wird vom Spielleiter ernannt und entlassen. Für nähere Informationen siehe OLLI
(b) bis zu 5 Ehrenvorsitzende
  • Wird der zeitlich gesehen n-te InSenV wird er n. Ehrenvorsitzender. Der 1. InSenV wird also 1. Ehrenvorsitzender.
(c) Sekretär
Wenn der InSenV die Notwendigkeit sieht, kann er bis zu 3 (in Worten: drei) Sekretäre ernennen. Eine Stellenausschreibung folgt auf der allgemeinen Vorgangsseite. Dort werden auch alle Befugnisse und Aufgabenbereiche des Sekretärs genannt.

§3: Der InSenV leitet die Geschäfte des Innensenators. Er fällt sämtliche Entscheidungen. Die Ehrenvorsitzenden können allerdings innerhalb von 23 Stunden ein Veto einlegen und vom InSenV bearbeitete Vorgänge für ungültig erklären. Ehrenvorsitzende dürfen auch gegen Entscheidungen jüngerer Ehrenvorsitzender ihr Veto einlegen.

§4: Der Innensenator ist zuständig für folgende Bereiche:

  • Fristen nach §14(d) der Spielregeln
  • Genehmigungen nach §15 der Spielregeln

§5: Anträge sind auf der Vorgangsseite des Innensenators zu stellen.

§6.1: Akten müssen korrekt einsortiert werden. Für jeden Antrag ist eine eigene Überschrift zu verwenden. Diese muss den Inhalt der Akte möglichst genau beschreiben und darf nicht mehr als drei Worte enthalten.

§6.2: Akten müssen ein korrektes Aktenzeichen tragen. Dieses besteht aus folgenden Teilen in nachstehender Reihenfolge:

  • f oder g, um die Art der Akte zu kennzeichnen. (f bezeichnet Fristverlängerungen, g Genehmigungen neuer Seiten)
  • eine fortlaufende Aktennummer, beginnend bei 1
  • innerhalb einer Akte ein fortlaufender kleiner Vorgangsbuchstabe, beginnend bei a
Wurden alle Buchstaben benutzt, so ist mit aa fortzufahren.

§7: Sobald die Akten vom Innensenator mit Erledigt gestempelt wurden, ist eine weitere Behandlung durch den Innensenator ausgeschlossen. Widersprüche sind der Revision des Spielleiters zu melden. Dieser darf Vorgänge nur aufheben oder an den Innensenator zurückverweisen. Für zurückverwiesene Vorgänge ist eine neue Akte anzulegen.

§8: Das Ergebnis abgeschlossener Vorgänge wird am Schwarzen Brett veröffentlicht. Nur diese Entscheidungen sind amtlich.

§9: Wurden vom Innensenator Fristen überschritten, so ist dies vom Antragsteller durch eine Stellungnahme auf der Vorgangsseite mitzuteilen.

§10: Änderungen dieser Geschäftsordnung sind nur durch Aushang am Schwarzen Brett möglich. Um jederzeit die Nachvollziehbarkeit alter Vorgänge zu wahren, darf diese Geschäftsordnung nicht gelöscht werden und die neue muss mit Datum versehen auf dieser Seite veröffentlicht werden. Dieser Punkt ist nicht änderbar.

§11: Diese Geschäftsordnung tritt am 14.07.09 in Kraft.

InSenV Opsim 20:21, 13. Jul. 2009 (NNZ)

Geschäftsordnung vom 30.06.09[bearbeiten]

Das Organ des Innensenators des Spielleiters hat sich am heutigen Tage einstimmig folgende Geschäftsordnung gegeben:

§1: Das Organ des Innensenators ist ein Unterorgan des Spielleiters. Die Mitglieder des Innensenators sind jedoch nicht Mitglied des Organs des Spielleiters.

§2: Das Organ des Innensenators besteht aus folgenden Mitgliedern:

(a) 1 Vorsitzender (im folgenden InSenV)
  • Der Vorsitzende wird vom Spielleiter ernannt und entlassen. Für nähere Informationen siehe OLLI
(b) bis zu 5 Ehrenvorsitzende
  • Wird der zeitlich gesehen n-te InSenV wird er n. Ehrenvorsitzender. Der 1. InSenV wird also 1. Ehrenvorsitzender.
(c) Sekretär
Wenn der InSenV die Notwendigkeit sieht, kann er bis zu 3 (in Worten: drei) Sekretäre ernennen. Eine Stellenausschreibung folgt auf der allgemeinen Vorgangsseite. Dort werden auch alle Befugnisse und Aufgabenbereiche des Sekretärs genannt.

§3: Der InSenV leitet die Geschäfte des Innensenators. Er fällt sämtliche Entscheidungen. Die Ehrenvorsitzenden können allerdings innerhalb von 23 Stunden ein Veto einlegen und vom InSenV bearbeitete Vorgänge für ungültig erklären. Ehrenvorsitzende dürfen auch gegen Entscheidungen jüngerer Ehrenvorsitzender ihr Veto einlegen.

§4: Der Innensenator ist zuständig für folgende Bereiche:

  • Fristen nach §14(d) der Spielregeln
  • Genehmigungen nach §15 der Spielregeln

§5: Anträge sind auf der Vorgangsseite des Innensenators zu stellen.

§6: Akten müssen korrekt einsortiert werden. Für jeden Antrag ist eine eigene Überschrift zu verwenden. Diese muss den Inhalt der Akte möglichst genau beschreiben und darf nicht mehr als drei Worte enthalten.

§6: Akten müssen ein korrektes Aktenzeichen tragen. Dieses besteht aus folgenden Teilen in nachstehender Reihenfolge:

  • f oder g, um die Art der Akte zu kennzeichnen. (f bezeichnet Fristverlängerungen, g Genehmigungen neuer Seiten)
  • eine fortlaufende Aktennummer, beginnend bei 1
  • innerhalb einer Akte ein fortlaufender kleiner Vorgangsbuchstabe, beginnend bei a
Wurden alle Buchstaben benutzt, so ist mit aa fortzufahren.

§7: Sobald die Akten vom Innensenator mit Erledigt gestempelt wurden, ist eine weitere Behandlung durch den Innensenator ausgeschlossen. Widersprüche sind der Revision des Spielleiters zu melden. Dieser darf Vorgänge nur aufheben oder an den Innensenator zurückverweisen. Für zurückverwiesene Vorgänge ist eine neue Akte anzulegen.

§8: Das Ergebnis abgeschlossener Vorgänge wird am Schwarzen Brett veröffentlicht. Nur diese Entscheidungen sind amtlich.

§9: Wurden vom Innensenator Fristen überschritten, so ist dies vom Antragsteller durch eine Stellungnahme auf der Vorgangsseite mitzuteilen.

§10: Änderungen dieser Geschäftsordnung sind nur durch Aushang am Schwarzen Brett möglich. Um jederzeit die Nachvollziehbarkeit alter Vorgänge zu wahren, darf diese Geschäftsordnung nicht gelöscht werden und die neue muss mit Datum versehen auf dieser Seite veröffentlicht werden. Dieser Punkt ist nicht änderbar.

§11: Diese Geschäftsordnung tritt am 30.06.09 in Kraft.


InSenV Opsim 20:29, 29. Jun. 2009 (NNZ)